Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2005
Aktenzeichen: 8 W (pat) 309/03

Tenor

Das Patent 100 49 070 wird widerrufen.

Gründe

I Das Patent war am 2. Oktober 2000 beim Patentamt angemeldet worden; die Veröffentlichung des daraufhin erteilten Patents erfolgte am 24. Oktober 2002.

Gegen die Patenterteilung hat die Firma R... GmbH in S..., am 17. Januar 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei, und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie bezieht sich hierzu ua auf einen Katalog der Firma R... "Pressluft-Kraft- spann-Einrichtungen", welcher ausweislich eines Druckvermerks im April 1964 gedruckt und anschließend veröffentlicht worden sei.

Die Patentinhaberin verweist pauschal darauf, dass die Einsprechende sich lediglich auf den bereits im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt in Betracht gezogenen Stand der Technik beziehe und eine sachliche Stellungnahme hierzu deshalb entbehrlich sei.

Sie beantragt, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und damit sinngemäß, das Patent aufrecht zu erhalten. Hilfsweise beantragt sie eine mündliche Verhandlung.

Trotz eines ausdrücklichen Hinweises durch den Senat, dass entgegen ihrer Äußerung noch weiterer Stand der Technik im Verfahren sei, welcher uU zum Widerruf des Patents führen könne, ist die Patentinhaberin zu der angesetzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II 1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig.

Er ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem (einzigen) Patentanspruch ein Kraftspannfutter mit einem Futterkörper (1) und mehreren, jeweils eine Grundbacke (3) und eine daran fixierte Aufsatzbacke besitzenden Spannbacken, die in radialen Backenführungen (2) des Futterkörpers (1) verschiebbar angeordnet und durch einen axial im Futterkörper (1) geführten Spannkolben antreibbar sind, wobei die Aufsatzbacken an den Grundbacken (3) radial verstellbar angebracht sind und jeweils mit einem Nutenstein in eine Nut (8) der zugehörigen Grundbacke (3) eingreifen, und wobei in den Grundbacken (3) jeweils eine Keilnut (9) ausgebildet ist, in die ein Keilhaken (10) des Spannkolbens eingreift, und die Keilhaken (10) und die Keilnuten (9) Schrägflächen (9a, 10a) aufweisen, die zur Umsetzung einer Axialbewegung des Spannkolbens (4) in eine radiale Stellbewegung der Grundbacken (3) zusammenwirken, dadurch gekennzeichnet, dass die Keilnuten (9) in den Grundbacken (3) jeweils unterhalb der in der Grundbacke (3) vorgesehenen Nut (8) zur Aufnahme des an der Aufsatzbacke vorgesehenen Nutensteins enden.

Nach der in Spalte 1, Abs. 0005 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll damit ein großer Verstellbereich für die Aufsatzbacke unter Vermeidung einer Verkleinerung der Durchgangsbohrung für die Werkstücke erreicht werden.

3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Der von der Einsprechenden in Kopie vorgelegte R...-Katalog weist auf der letzten Seite unten den Druckvermerk "PR 502/464" auf, was auf ein Druckdatum April 1964 schließen lässt. Gestützt wird diese Annahme durch die von der Einsprechenden weiter als Anlage 2 vorgelegte Seite einer sog. "R...-Norm" für Kraftspannfutter, welche sich auf den gleichen Typ "RN-222" eines Spannfutters bezieht, wie er auf der Seite 6 des R...-Kataloges in übereinstimmender Zeich- nung und Maßtabelle dargestellt ist. Diese Seite weist ein Druckdatum "3.62" auf, so dass davon auszugehen ist, dass sie dem zwei Jahre später gedruckten Katalog als Vorlage zugrundegelegen hat. Da überdies die Patentinhaberin diesem Vortrag der Einsprechenden nicht widersprochen hat, ist der R...-Katalog als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.

Es kann deswegen auch als gegeben unterstellt werden, dass die entsprechenden, nur als Kopien vorliegenden Seiten des Katalogs mit den - nach Aussage der Einsprechenden nicht mehr im Original beschaffbaren - ursprünglichen Katalogseiten übereinstimmen.

Auf Seite 6 dieses Katalogs ist ein "Zweibacken-Kraftspannfutter Type KFO nach RN-222" in Vorderansicht und Schnitt einer Konstruktionszeichnung dargestellt. Dieser Zeichnung entnimmt der Durchschnittsfachmann, für den hier ein Dipl. Ing. (FH) des Maschinenbaus mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinen anzusetzen ist, ein Kraftspannfutter, welches sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist, nämlich:

- einen Futterkörper mit mehreren (hier zwei) Spannbacken (mit "e" bemaßt);

- die Spannbacken besitzen jeweils eine Grundbacke und eine daran fixierte Aufsatzbacke (erkennbar an Nutensteinen bei "c");

- die Spannbacken sind in radialen Backenführungen ("f") des Futterkörpers verschiebbar angeordnet und - durch einen axial im Futterkörper geführten Spannkolben ("J") antreibbar;

- die Aufsatzbacken sind an den Grundbacken radial verstellbar angebracht und - greifen jeweils mit einem Nutenstein in eine Nut ("c") der zugehörigen Grundbacke ein;

- in den Grundbacken ist jeweils eine Keilnut ausgebildet, in die ein Keilhaken des Spannkolbens (von links schräg nach rechts unten verlaufend) eingreift;

- die Keilhaken und die Keilnuten weisen Schrägflächen auf, die zur Umsetzung einer Axialbewegung des Spannkolbens in eine radiale Stellbewegung der Grundbacken zusammenwirken;

- dabei enden die Keilnuten in den Grundbacken jeweils unterhalb der in der Grundbacke vorgesehenen Nut zur Aufnahme des an der Aufsatzbacke vorgesehenen Nutensteins.

Da sein Gegenstand somit durch diesen Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen ist, ist der Patentanspruch nicht bestandsfähig.

Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.01.2005
Az: 8 W (pat) 309/03


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