Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 191/01

(BPatG: Beschluss v. 10.10.2001, Az.: 32 W (pat) 191/01)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2001 wird aufgehoben soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Das Verfahren wird insoweit an das Deutsche Patent- und Markenamt zu erneuter Entscheidung zurückgeleitet.

Gründe

I.

Der Anmeldung der Marke "VentureCity" vom 7. April 2000 lag kein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bei. Dieses ging am 8. April 2000 beim Patentamt ein; es umfasst ua "Vorbereitung und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten, Wettbewerben und Veranstaltungen; On-Line-Datenbankservice".

Mit Schreiben vom 1. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmelderin darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 Abs 1 Nr 1, Abs 2 MarkenG als Anmeldetag der Tag zugewiesen werde, an dem der Mangel beseitigt worden sei. Außerdem seien die Dienstleistungsangaben "Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen; On-Line-Datenbankservice" zu unbestimmt und erläuterungsbedürftig. Zur Beseitigung der Mängel und zur Stellungnahme zur Verschiebung des Anmeldetages auf den 8. April 2000 wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt. Nachdem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte, wurde mit Beschluss vom 4. April 2001 die Anmeldung für die Dienstleistungen "Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen; On-Line-Datenbankservice" zurückgewiesen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie habe sich am 7. November 2000 zu der Beanstandung geäußert. Das Schreiben müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie ihres Schreibens vom 7. November 2000 ergibt sich ihr Einverständnis mit der Verschiebung des Anmeldetages und eine Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke entsprechend den Vorgaben zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Entscheidung der Markenstelle stimmt mit der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht überein, da der Markenstelle der Schriftsatz der Anmelderin vom 7. November 2000 nicht bekannt war.

Gemäß § 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG war daher der Beschluss aufzuheben und der Markenstelle zu erneuter Entscheidung unter Berücksichtigung des geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und des Einverständnisses der Anmelderin mit dem Anmeldetag vom 8. April 2000 zuzuleiten.

Winkler Klante Dr. Albrecht Fa






BPatG:
Beschluss v. 10.10.2001
Az: 32 W (pat) 191/01


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