Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 21. August 2014
Aktenzeichen: 7 Ta 353/14

(LAG Hamm: Beschluss v. 21.08.2014, Az.: 7 Ta 353/14)

Der Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zu ermitteln.

Handelt es sich um befristete Maßnahmen, sind Abschläge vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.06.2014- 3 BV 07/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.367,09 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von 23 Leiharbeitskräften ab 24.02.2014 bis 30.04.2014 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Einigung durch Beschluss eingestellt worden.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 02.06.2014 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 11.844,53 € festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anwendung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Rechtsprechung des LAG Hamm für die erste Maßnahme 1 Bruttogehalt sowie für die weiteren personellen Maßnahmen entsprechende Abschläge vorzunehmen seien. Auf die Berechnung in der angegriffenen Entscheidung Bl. 90 d.A. wird ausdrücklich Bezug genommen.

Gegen den am 10.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats am 11./16.06.2014 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23.06.2014 nicht abgeholfen hat.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates ist der Auffassung, bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes müsse die Vergütung der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage von 45,375 Wochenstunden berechnet werden. Eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG sei nicht geboten; vielmehr müsse die gesamte Dauer der Überlassung, die nach der betrieblichen Einigung 6 Monate betragen habe, beachtet werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates führt zu einer Neuberechnung des Streitwertes, allerdings in Anwendung der vom Arbeitsgericht herausgearbeiteten Grundsätze.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 13.367,09 € festzusetzen.

1.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

a)

§ 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 2 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, 18.04.1985 - 8 TaBV 41/85 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 22.02.1989 - 8 TaBV 146/88 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12). Dieser Rechtsprechung sind auch die zuständigen Kammern des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung gefolgt (LAG Hamm, 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 -NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm, 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 bei juris -). Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 2 GKG gebildet werden. An dieser Rechtsauffassung der zuständigen Beschwerdekammern des LAG Hamm wird festgehalten.

Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.

Wenn alle - im Verfahren - streitgegenständlich gewesenen Einstellungen aufeine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren und keine Besonderheiten aufwiesen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm(z. B. Beschl. v. 10.01.2005 - 13 TaBV 100/04; Beschl. v. 22.02.2005- 13 TaBV 119/04; Beschl. v. 15.12.2005 - 13 TaBV 156/05) gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei sind für die personellen Einzelmaßnahmen 2 - 20 jeweils 25% und für die Maßnahmen 21 - 50 12,5 % des Ausgangswertes zu berücksichtigen.

b)

Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 13.367,09 Euro festzusetzen war.

Wegen der personellen Maßnahmen - auch der ersten im Verfahren - war der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 2 GKG nicht voll ausschöpfbar, da es sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme unter drei Monaten handelte; aus diesem Grunde war für die erste Maßnahme ein Bruttogehalt anzusetzen. Bei der Dauer der Maßnahmen war der Streitgegenstand des Verfahrens zugrunde zu legen, der eine Begrenzung auf den 30.04.2014 vorsah. Diese Aspekte hat das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend herausgearbeitet, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.

Die Berechnung der maßgeblichen Vergütung der Leiharbeitnehmer konnte generalisierend auf der Grundlage von 39,5 Stunden/Woche erfolgen. Eine höhere Wochenstundenzahl dürfte jedenfalls nach den einschlägigen Zeitarbeitstarifverträgen wegen der dort enthaltenen Zeitkontenregelungen, die die Arbeitgeberin ausdrücklich in Bezug genommen hat, nicht vergütet worden sein. Damit ergibt sich ein Monatswert von (39,5x13:3x8,50) insgesamt 1.454,92 €. Dieser Wert, eingesetzt in die zutreffende Berechnung in der angegriffenen Entscheidung, ergibt den Gesamtwert von 13.367,09 €, wobei der Antrag gem. § 100 Abs. 2 BetrVG mit 50% des Zustimmungsersetzungsantrages enthalten ist.

Auf die vom Verfahrensbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen zum Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit kam es nicht an; allerdings sieht auch dieser eine entsprechende Wertbestimmung unter B. in der Ziffer 13 vor (13.2.2).

III.

Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.






LAG Hamm:
Beschluss v. 21.08.2014
Az: 7 Ta 353/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fdf6e803a783/LAG-Hamm_Beschluss_vom_21-August-2014_Az_7-Ta-353-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share