Oberlandesgericht München:
Urteil vom 18. September 2008
Aktenzeichen: 6 U 2466/07

(OLG München: Urteil v. 18.09.2008, Az.: 6 U 2466/07)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2007, Az. 7 O 21384/03, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger, ein branchenbekannter Filmhändler, nimmt die beklagte Fernsehanstalt wegen der als unberechtigt erachteten Ausstrahlung von zehn Filmen, an denen er die Senderechte beansprucht, auf Schadenersatz in Anspruch.

Am 29. September 1980 hatte der Kläger den als Anlage K 62a vorgelegten sog. "Käuferbenennungsvertrag" (KBV, Grundvertrag) mit den Eheleuten J. unterzeichnet, in welchem er "alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche" hinsichtlich eines Pakets von etwa 100 Filmen, darunter die streitgegenständlichen, an einen noch unbekannten Dritten zu einem in acht Raten zu zahlenden Preis von DM 2,5 Mio. veräußerte. Bis zur Benennung des Käufers sollten die Eheleute J. persönlich aus dem Vertrag verpflichtet sein. Die Vereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen:

§ 4

Der Verkäufer überträgt dem Käufer an den in der Anlage (...) genannten Filmen:

a. Seine gesamte Rechtsstellung als Produzent bzw. Rechtsinhaber mit allen Nebenrechten

b. ...

c. Alle Urheber-, Verwertungs-, Auswertungs-, Aufführungs-, Remake-, Fernseh-, Kassetten-, Bild-, Titel-, Musik-, Änderungs- und Schnittrechte zeitlich und örtlich unbegrenzt, gewerblich und nicht gewerblich, einschließlich aller Rechte an deutschen und ausländischen Fassungen bzw. Synchronfassungen und Materialien, soweit vorhanden.

d. ...

§ 5

Die Übertragung für die in der Anlage (...) aufgeführten Filmrechte erfolgt in dem Umfang, in dem die Rechte dem Verkäufer selbst zustehen, bzw. seiner Verfügungsgewalt unterliegen. ... Wegen der Art des Erwerbs einzelner Rechte € z.B. zum Teil aus Konkursen etc. ist es den Vertragsschließenden positiv bekannt, dass Sach- und Rechtsmängel bestehen können. Demzufolge besteht Einigkeit darüber, dass dieses hierin liegende wirtschaftliche Risiko vom Käufer zu tragen und bei der Bemessung des Kaufpreises bereits berücksichtigt ist. Eine Haftung des Verkäufers für jegliche Sach- und Rechtsmängel wird daher ebenso ausgeschlossen wie eine Minderung des Kaufpreises.

§ 6

Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gemäß §§ 4 und 5 ist aufschiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gemäß § 2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfallrechte) an den Verkäufer zur Absicherung der jeweils fälligen Restrate gemäß § 2 abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf. Die Aufdeckung der Treuhandstellung durch den Verkäufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Androhung zulässig.

...

§ 8

Für die Einhaltung und pünktliche Zahlung der gemäß § 2 zu zahlenden Kaufpreisrate übernimmt Frau B. J., die selbstschuldnerische unmittelbare Zahlungsgarantie, dergestalt, dass auf erstes Anfordern des Verkäufers die Zahlung ohne weitere Nachweispflicht des Verkäufers zu erfolgen hat.

Darüber hinaus stellt Käufer für die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrags von 1,5 Mio. DM folgende dinglichen Sicherheiten:

(siehe Anlagen)

Aus dieser Vereinbarung erwachsende Streitigkeiten zwischen den Vertragsschließenden wurden zunächst durch Vergleich vom 02. August 1984 (Anlagen K 63a, 63b) bereinigt. Der Kläger hat den Vergleich indes wegen arglistiger Täuschung über die kommerzielle Verwertbarkeit des Filmpakets mit Anwaltsschreiben vom 24. April 1996 € gemäß der inzidenten Feststellung des OLG München im Verfahren 6 U 5651/95, Anlage K 2, bzw. des KG Berlin, Az. 5 U 693/99, Anlage K 3, wirksam € angefochten. Denn die Eheleute J. hatten schon mit Vertrag vom 03. August 1984 (Anlage B 28) die von dem Grundvertrag (Anlage K 62a) erfassten Rechte an den in der Anlage aufgeführten Filmen € darunter die streitgegenständlichen € zum Preis von DM 2,3 Mio. auf die Fa. TSC übertragen. Die TSC ihrerseits hatte noch vorher am 23. August 1982 (Anlage B 26 i.V.m. Anlage B 5) die Rechte an dem Film Nr. 1 "Ännchen von Tharau", des Weiteren unter dem 14. Juni 1983 (Anlage B 29) die Rechte an den Filmen Nr. 3 ("Ein Mann vergisst die Liebe"), Nr. 4 ("Eine Frau genügt nicht") und Nr. 8 ("Von Liebe reden wir später") an die Fa. T.-Film GmbH weitergegeben. Ob der nach dem Grundvertrag von den Eheleuten J. geschuldete Kaufpreis vollständig bzw. rechtzeitig an den Kläger entrichtet worden ist, ist zwischen den hiesigen Parteien streitig.

Zwischen 1986 und 2001 strahlte die Beklagte in ihrem eigenen Programm bzw. über den mit ihr verbundenen Sender 3Sat (dort Filme Nr. 7 und 10, zugeliefert von der ARD), teils auch in dem von ihr mit veranstalteten Vormittagsprogramm der ARD (Film Nr. 10, wiederum zugeliefert von der ARD) an insgesamt 39 Terminen die nachfolgenden Filme aus, welche Gegenstand des sog. Käuferbenennungsvertrags nach Anlagen K 62a bis 62c gewesen waren:

1. Ännchen von Tharau (A.)

2. Der Fischer vom Heiligensee (K.)

3. Ein Mann vergisst die Liebe (A.)

4. Eine Frau genügt nicht (A.)

5. Geliebte Corinna (AR.)

6. Kriegsgericht (AR.)

7. Satan der Rache (P.C.)

8. Von Liebe reden wir später (A.)

9. Wenn abends die Heide blüht (A.)

10. Zwei Girls vom roten Stern (AR.)

Der Kläger, der sich durch die Ausstrahlung der Filme in den nach seiner Ansicht ihm gebührenden Nutzungsrechten verletzt sieht, hat erstinstanzlich (nach Erlass eines der Beklagten am 17. September 2003 zugestellten Mahnbescheids über Euro 1.278.000.€) im Wesentlichen geltend gemacht, für die Schadenersatzforderung, die er im Wege der Lizenzanalogie zuletzt auf Euro 1.661.000.€ beziffert hat, aktivlegitimiert zu sein: Die Senderechte an den A.-Filmen Nr. 1, 3, 4, 8 und 9 habe er bereits mit Vertrag vom 05. Juni 1961 (Anlage K 60) von Herrn H. A. als Liquidator der A.-Filmproduktion GmbH (Anlage K 58) und Alleininhaber der A.-Filmproduktion KG (Anlage K 59), zudem für die Fa. B. erneut mit Vertrag vom 23. Februar 1966 (Anlage K 16) von der Aktiengesellschaft für Film-Fabrikation (AF.) erworben. Die Senderechte an den AR.-Filmen Nr. 5, 6 und 10 seien der Fa. B. aufgrund des Vertrages vom 16. Oktober 1975 (Anlage K 18, dort § 2 lit. c.) vom Konkursverwalter der AR.-Firmen, Herrn S.S., übertragen worden, die sie ihrerseits mit Vereinbarung vom 12. Dezember 1978 (Anlage K 30) auf den Kläger weiter übertragen habe. Die Fernsehauswertungsrechte an Film Nr. 2 habe die Produzentin, die Fa. K.-Film KG, mit Vertrag vom 19. Februar 1959 (Anlage K 19) zunächst auf die I.-Film GmbH übertragen, deren Vermögen ausweislich Anlage K 20 aufgrund Beschlusses vom 03. November 1959 auf den Kläger übertragen worden sei. Was schließlich Film Nr. 7 anbelange, handele es sich um eine Co-Produktion einer italienischen Fa. D.C. 7 mit der P. C. Produktion, die ihm in Person ihres Inhabers mit Vertrag vom 10. März 1970 (Anlage K 21, Vollmacht nach Anlage K 22) ihre Coproduzentenstellung mit allen Rechten einschließlich derjenigen zur Fernsehauswertung für den deutschsprachigen Raum übertragen habe. Soweit die Beklagte ihre vermeintliche Befugnis zur Ausstrahlung der Filme auf die Eheleute J. zurückführe, verkenne sie, dass diese selbst in § 6 des Käuferbenennungsvertrags (Anlage K 62a) nur zum Abschluss schuldrechtlicher Verträge ermächtigt worden seien; eine Verfügungsbefugnis über die vertragsgegenständlichen Filmrechte habe ihnen der Kläger hingegen nach dieser Klausel nicht eingeräumt. Die Rechte seien daher vollständig bei ihm verblieben. Im Übrigen sei es auch als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn die Beklagte die Rechtsinhaberschaft des Klägers bei Abschluss des Käuferbenennungsvertrags mit den Eheleuten J. (Anlage K 62a) bestreite, gleichzeitig aber ihre vermeintlichen Senderechte auf einen wirksamen Rechtserwerb seitens der J. zurückführe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.660.000.€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 1.278.000.€ seit dem 17. 09. 2003 und aus Euro 382.000.€ seit dem 09. 12. 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vornehmlich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten: Die von ihm vorgelegten Dokumente könnten weder seine eigene Rechtsmacht bei Abschluss des Käuferbenennungsvertrags (Anlage K 62a = Anlage K 1) belegen noch bestätigten sie, dass die jeweiligen Vertragspartner ihrerseits Inhaber der Senderechte gewesen seien: Dabei sei zunächst zu sehen, dass der KBV auf Verkäuferseite nach dem Namen des Klägers eine Punktierung aufweise, die auf weitere Rechteinhaber hindeute. Zudem existiere ausweislich der Anlage zu Anlage B 28, dessen Original die Beklagte nicht vorlegen könne, eine weitere Variante dieses Grundvertrags zwischen den Eheleuten J. und dem Kläger, in welcher sich an Stelle der Punktierung die Formulierung "für sich in eigenem Namen sowie in Vollmacht der Rechteinhaber handelnd" finde (Anlage B 28, S. 4). Ebendies habe der Kläger selbst in einem Schreiben vom 30. Mai 1983 (Anlage B 41) bestätigt, wo er ausführt, dass er den KBV vom 29. September 1980 "auch für dritte Rechteinhaber" abgeschlossen habe.

Spreche bereits dies dafür, dass der Kläger bei Vertragsschluss nicht Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an den veräußerten, mithin auch den streitgegenständlichen Filmen gewesen sei, sei überdies in einem gleichlautenden Vertrag mit einer Londoner Firma (Anlage B 13), der ebenfalls vom 29. September 1980 datiert, indes nur einseitig unterzeichnet wurde, als Verkäufer ausgewiesen "Herr E. M. ... als Beauftragter der Rechte-Inhaber, Ba. ... Vaduz, sowie in eigenem Namen". In seiner Strafanzeige gegen Dr. J. vom 15. Juni 1983 (Bl. 443 ff., 448 d.A.) habe der Kläger diesen Sachverhalt selbst bestätigt. Die Ba. habe ebenfalls wiederholt (Anlagen B 51, B 53) davon gesprochen, dass der Käuferbenennungsvertrag vom 29. September 1980 auch ihr zustehende Rechte umfasse. In der Gesamtschau sprächen diese Gegebenheiten dafür, dass die Nutzungsrechte seinerzeit in Wahrheit nicht beim Kläger, sondern bei der Ba. Vaduz und/oder anderen Inhabern gelegen hätten, zumal diese ausweislich Anlage B 14 die Filmrechte am 25. Januar 2001 an die O.-Commerz-Anstalt veräußert habe. Selbst wenn man aber eine Rechtsinhaberschaft des Klägers unterstellen wollte, wäre die Ausstrahlung der Filme durch die Beklagte rechtmäßig gewesen: Die Eheleute J. seien in mit § 6 des Grundvertrags nach Anlage K 62a zur Verfügung über die Filmrechte ermächtigt worden. Ausgehend von ihnen habe sie, die Beklagte, in lückenlosen Rechteketten die Senderechte wirksam erworben: Unter dem 03. August 1984 (Anlage B 28, verlängert unter dem 09. September 1991, vgl. Anlage B 40) hätten die Eheleute J. die von dem Grundvertrag (Anlage K 62a) erfassten Verwertungsrechte auf die Fa. TSC ... übertragen. Diese habe ihrerseits die Rechte mit Vertrag vom 23. August 1982 (Anlage B 26 i.V.m. Anlage B 5) € den der Kläger ausweislich Anlage B 27 im Jahr 1998 genehmigt habe € sowie mit Vertrag vom 14. Juni 1983 (Anlage B 29) der T. Film GmbH & Co. KG eingeräumt. Von dieser wiederum könne die Beklagte aufgrund Vertrags vom März 1984 (Anlage B 8) die Berechtigung zur Ausstrahlung der Filme Nr. 1 ("Ännchen von Tharau"), 3 ("Ein Mann vergisst die Liebe"), 4 ("Eine Frau genügt nicht") und 8 ("Von Liebe reden wir später") aufgrund Vertrags vom 26. März 1984 (Anlage B 8) herleiten. Hinsichtlich des Films Nr. 2 ("Der Fischer vom Heiligensee") sei die Beklagte aufgrund Vertrags vom 29. März 1988 (Anlage B 9) mit der TSC (die ihre Rechtsinhaberschaft wiederum aus dem genannten Vertrag mit den Eheleuten J., Anlage B 28, herleitet) berechtigt. Was den Film Nr. 6 ("Kriegsgericht") anbelangt, beruft sich die Beklagte auf den Vertrag vom 01. August 1984 (Anlage B 11) mit der J. Film und Fernsehen Vertriebsgesellschaft mbH, deren eigene Berechtigung indes angesichts ihrer Insolvenz nicht mehr nachweisbar ist. Für die von der ARD für die Ausstrahlung in 3Sat bzw. dem Vormittagsprogramm zugelieferten Filme Nr. 7 ("Satan der Rache") und Nr. 10 ("Zwei Girls vom roten Stern") habe die Fa. DE. die Rechte wiederum von der TSC aufgrund Vertrags vom 26. Januar 1990 (Anlage B 12) erworben. An Film Nr. 9 schließlich ("Wenn abends die Heide blüht") sei die Beklagte aufgrund Vertrags vom 09. April 1990 (Anlage B 10) berechtigt. Zu Film Nr. 5 ("Geliebte Corinna") sei anzumerken, dass insoweit auch die mit Schriftsatz vom 13. August 2004 (dort S. 4 ff. = Bl. 258 ff. d.A.) dargelegte, auf die Vertriebsgesellschaft der Produzentin (Ar. GmbH) zurückgehende Rechtekette mit erstmaliger Rechtsübertragung im Jahr 1965 bestehe € was belege, dass der Kläger, der seine Befugnis auf den Konkursverwalter der Ar. GmbH zurückführe, in Bezug auf diesen Film nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Im Übrigen hat die Beklagte Verjährung sowie Verwirkung eingewandt.

Nach Beweiserhebung zur Frage der Rechtsinhaberschaft des Klägers (Bl. 390 ff. d.A.), auch vor dem Hintergrund der Punktierung im Rubrum des Grundvertrags nach Anlagen K 1, K 62a (Bl. 511 ff. d.A.) bzw. einer Verfügung des Klägers über der Ba. zustehende Filmrechte (Bl. 515 ff. d.A.) hat das Landgericht mit Grundurteil vom 15. Februar 2007 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02. April 2007), dem Beklagtenvertreter zugestellt am 23. Februar 2007, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Gegen diese Entscheidung, auf die einschließlich ihrer tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, richtet sich die am 22. März 2007 eingelegte und, nach Fristverlängerung bis 23. Mai 2007, mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt. Ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und vertiefend rügt sie nach wie vor die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der einzelnen streitgegenständlichen Filme, auch mit der Erwägung, das Landgericht habe insoweit die Beweislast verkannt, und meint hilfsweise, der Kläger habe die behaupteten Senderechte durch wirksame Verfügungen der Eheleute J., die ihrerseits in § 6 des Grundvertrags (Anlage K 62a) zur dinglichen Rechtseinräumung ermächtigt gewesen seien, verloren. Da die Beklagte die Senderechte wirksam erworben habe, sei die Ausstrahlung rechtmäßig gewesen; jedenfalls treffe sie € entgegen dem Erfordernis nach § 97 Abs. 1 UrhG € kein Verschulden. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten am Vorrang der Leistungskondiktion. Schließlich hält sie den Einwand der Verjährung und Verwirkung aufrecht.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts München I vom 15.02.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und hält im Übrigen an seiner Ansicht fest, wonach es treuwidrig und als venire contra factum proprium zu werten sei, die Rechtsinhaberschaft des Klägers bei Abschluss des Grundvertrags am 29. September 1980 in Abrede zu stellen, sich gleichzeitig indes auf eine auf ihn zurückgehende Rechtekette zu berufen. Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Juli 2008 ergänzende Unterlagen betreffend seine Rechtsinhaberschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29. September 1980 vorgelegt.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 Bezug genommen.

II.

36Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 ZPO) Berufung der Beklagten erweist sich in der Sache als erfolgreich. Dem Kläger steht wegen der Ausstrahlung der streitgegenständlichen Filme weder ein Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion zu. Denn unabhängig von der Frage, ob er bei Abschluss des Grundvertrags (Anlage K 62a) am 29. September 1980 Inhaber der Fernsehauswertungsrechte an den von dem Vertrag erfassten Filmen war, hätte er sie bereits zum 03. August 1984, mithin noch vor den hier maßgeblichen, im Jahr 1986 beginnenden Fernsehausstrahlungen wieder verloren, insofern die Eheleute J. die Rechte mit Vertrag vom 03. August 1984 (Anlage B 28) wirksam auf die TSC übertragen haben. War der Kläger mithin im jeweiligen Zeitpunkt der hier maßgeblichen Fernsehausstrahlungen der Filme nicht mehr Rechtsinhaber, wurde er durch die Verwertungshandlungen der Beklagten auch nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass ihm ein Schadenersatzanspruch bzw. € schon mangels Eingriffs in eigene absolute Rechte € ein Bereicherungsanspruch nicht zusteht. Ob die Beklagte ihrerseits zur Ausstrahlung der Filme berechtigt war, kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Im Einzelnen:

1. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass der Kläger bei Abschluss des Grundvertrags nach Anlage K 62a Inhaber der Verwertungsrechte einschließlich der Senderechte an den veräußerten Filmen war, erscheint es nach Auffassung des Senats jedenfalls als fraglich, ob dies auch für die von der AR. produzierten Filme Nr. 5 ("Geliebte Corinna"), 6 ("Kriegsgericht") und 7 ("Satan der Rache") ohne Weiteres bejaht werden kann. Denn die Erwerbsurkunde vom 16. Oktober 1975 (Anlage K 18), mit welcher Herr S.S. als der Konkursverwalter der AR. die Auswertungsrechte an den in der Anlage zu dem Vertrag aufgeführten Filmen € darunter die streitgegenständlichen Werke Nr. 5, 6 und 7 € dem Kläger eingeräumt hat, enthält in § 1 den ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Rechtsübertragung nur gilt, "soweit" die veräußerten Verwertungsrechte zur Konkursmasse gehören. Damit haben die damaligen Vertragsparteien zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte an den vertragsgegenständlichen Filmen selbst im Ungewissen sind. Insbesondere lässt die Vereinbarung nach Anlage K 18 offen, ob die (hier maßgeblichen) Senderechte an den streitgegenständlichen Filmen Nr. 5, 6 und 7 seinerzeit noch in der Konkursmasse vorhanden waren. Denn weder die Urkunde selbst besagt hierüber etwas noch lässt sich dies aufgrund sonstiger in das Verfahren eingeführter Umstände zweifelsfrei bejahen € im Gegenteil, das Vorbringen der Beklagten verstärkt die Zweifel, wenn sie für Film Nr. 5 ("Geliebte Corinna") darlegt, dass die Rechte daran bereits in den sechziger Jahren nicht mehr bei der Produzentin AR. lagen. Dass diese schon bei Vertragsschluss bestehende Unsicherheit über die noch in der Konkursmasse befindlichen Filmrechte nachträglich aufgrund bestimmter Ereignisse oder angesichts vorgelegter Dokumente in Gewissheit über den Rechtsbestand an den Filmen Nr. 5, 6 und 7 umgeschlagen wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die € ausnahmslos vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 94 UrhG im Jahr 1966 entstandenen € A.-Produktionen Nr. 1, 3, 4, 8 und 9: Wie das Landgericht dargelegt hat, fehlt es auch insoweit am urkundlichen Nachweis dafür, dass die Produzentin selbst durch abgeleiteten Erwerb von den Filmschaffenden bzw. den Urhebern der dafür benutzten Werke deren Rechte innehatte, so dass der Kläger sie erwerben konnte. Gewissheit hinsichtlich des Rechtsbestands an dem Filmpaket hatte im Übrigen der Kläger selbst nicht, hat man doch in § 5 des Grundvertrags explizit festgehalten, dass den Vertragschließenden "wegen der Art des Erwerbs einzelner Rechte € z.B. zum Teil aus Konkursen etc. € positiv bekannt" sei, "dass Sach- und Rechtsmängel bestehen können". Wodurch sie nachträglich eingetreten sein könnte, ist nicht erfindlich.

2. Die Frage, inwieweit der Kläger bei Abschluss des Grundvertrags am 29. September 1980 (Anlage K 62a) Inhaber von Ausschließlichkeitsrechten an den vertragsgegenständlichen Filmen gewesen ist, kann indes € ebenso wie die auch vom Landgericht betonten Ungereimtheiten des Klägervortrags, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen (Mit-)Berechtigung der Fa. Ba. Vaduz an den veräußerten Filmen (vgl. Ziff. III.1.; III.3 der Entscheidungsgründe) € als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Denn auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er seinerzeit ausschließlicher Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte an den (streitgegenständlichen) Filmen gewesen ist, hätte er diese Rechtsposition noch vor dem Zeitpunkt der hier maßgeblichen, von der Beklagten zu verantwortenden Fernsehausstrahlungen (ab 1986) wieder verloren, so dass diese Verwertungshandlungen ihm gebührende absolute Rechte nicht beeinträchtigten, es ihm mithin für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch (bzw. für einen Bereicherungsanspruch nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB) an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt:

a. Wie zwischen den Parteien außer Streit steht, haben die Eheleute J. die von dem Grundvertrag nach Anlage K 62a erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 03. August 1984 (Anlage B 28) en bloc auf die Fa. TSC übertragen. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts qualifiziert der Senat auf der (von ihm im Anschluss an das Erstgericht als maßgeblich erachteten) Grundlage des § 6 des Käuferbenennungsvertrags (Anlage K 62a) diese J.'sche Verfügung als wirksam, so dass der Kläger hierdurch seine (unterstellten) Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Filmen verloren hat.

b. Mit dem Erstgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass die Frage, inwieweit die Eheleute J. mit Wirkung für den Kläger über die von dem Grundvertrag erfassten Filmrechte verfügen konnten, an Hand von § 6 des Käuferbenennungsvertrags zu beurteilen ist. Dabei kann es als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ob der Kläger den Vergleich mit J. vom 02. August 1984 (Anlage K 63a, 63b) wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Filmpakets wirksam angefochten hat; denn sowohl bei durchgreifender Anfechtung wie auch im Fall der Fortgeltung dieser (den Grundvertrag novierenden) vergleichsweisen Vereinbarung wäre die Frage, ob die Eheleute J. befugtermaßen Verfügungen über die Filmrechte treffen konnten, an Hand von § 6 des Grundvertrags zu beantworten, insofern die Regelung auch nach dem Vergleich fortgelten sollte (vgl. K 63a, S. 2, 5. Abs.: "Solange die Raten pünktlich gezahlt werden, verzichtet Herr M. auf die in § 6 des Grundvertrags vorgesehene Vorlage abgeschlossener Verträge, nicht jedoch auf die Abtretungsrechte.").

c. Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren befunden, dass der Kläger seiner (unterstellten) Ausschließlichkeitsrechte nicht durch den Abschluss des Grundvertrags am 29. September 1980 verlustig gegangen ist. Denn die dort in § 4 lit. c geregelte örtlich und zeitlich unbegrenzte Übertragung aller Verwertungs- einschließlich der Fernsehrechte ist in § 6 S. 1 ausdrücklich unter die aufschiebende Bedingung einer vollständigen Zahlung des Kaufpreises gestellt, § 158 Abs. 1 BGB. Den Eintritt dieser Bedingung konnte die insoweit beweisbelastete Beklagte, wie das Landgericht dargelegt hat, indes nicht belegen.

42d. Allerdings erschöpft sich der Regelungsgehalt der Bestimmung hierin nicht. Vielmehr legt § 6 Satz 2 ff. des Grundvertrags darüber hinaus fest, dass der Käufer (bzw. bis zur Benennung eines solchen die Eheleute J., vgl. das Rubrum des Vertrags) "berechtigt <ist>, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfallrechte) an den Verkäufer zur Absicherung der jeweils fälligen Restrate gemäß § 2 abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf. Die Aufdeckung der Treuhandstellung durch den Verkäufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Androhung zulässig."

43Diese Regelung versteht der Senat angesichts der mit dem Geschäft beiderseits verfolgten Interessen (wirtschaftliche Verwertung des Filmpakets unter Berücksichtigung der mangelnden Liquidität J., vgl. die in § 2 vereinbarten Ratenzahlungen) nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Eheleute J. in der Zeit bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises, obschon noch nicht Rechtsinhaber, gleichwohl zur Verfügung über die einem Dritten, nämlich dem Kläger, gebührenden Verwertungsrechte befugt sein sollten. Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut der Erklärung, wonach der Käufer (als verdeckter Treuhänder des Verkäufers) berechtigt ist, "Verträge" betreffend die Filmrechte abzuschließen: Berücksichtigt man, dass nach § 6 Satz 4 die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte einschließlich der Rückfallrechte an den Kläger als Verkäufer abzutreten sind, lässt die Bestimmung nach § 6 Satz 2 nur die Auslegung zu, dass der Käufer (neben der ihm nach allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen jederzeit € auch ohne das Einverständnis des Klägers € möglichen Übernahme einer eigenen Verpflichtung zur Übertragung der fremden Rechte) befugt sein sollte, schuldrechtliche Verpflichtungen durch Verfügung über die dem Kläger gebührenden Rechte auch zu erfüllen. Denn Rückfallrechte an den Filmen können bereits begrifflich nur entstehen, wenn der Vertragspartner des Käufers durch den Verwertungsvertrag seinerseits bereits (zeitlich befristet) Rechtsinhaber geworden ist, mithin eine € mit Rücksicht auf das vorab erklärte Einverständnis des Klägers auch diesem gegenüber € wirksame Verfügung der Eheleute ... über die fremden Rechte vorliegt. Soweit der Kläger unter Verweis auf sein Sicherungsinteresse gleichwohl meint, die Klausel betreffe lediglich die Gestattung, schuldrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, stelle hingegen keine Ermächtigung zur Erfüllung der vom Käufer übernommenen Verpflichtungen durch Verfügung über die (bis zur Entrichtung des Kaufpreises) beim Kläger verbleibenden Rechte dar, widrigenfalls er diese ohne jede Sicherheit hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung von DM 2,5 Mio. verloren hätte, trifft dieses Argument nicht zu: Unabhängig davon, dass nach § 8 Frau J. für den Kaufpreis die selbstschuldnerische unmittelbare "Zahlungsgarantie" auf erstes Anfordern übernommen hat und dem Kläger überdies für einen Betrag von DM 1,5 Mio. dingliche Sicherheiten eingeräumt worden sind, war sein Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung zusätzlich durch die in § 6 Satz 4 geregelte Abtretung der aus dem Verwertungsgeschäft resultierenden Zahlungsansprüchen gesichert. Auch aus der in § 6 Satz 3 geregelten Verpflichtung des Käufers (J.), dem Kläger binnen zwei Wochen die Verwertungsverträge vorzulegen, ergibt sich keine abweichende Beurteilung: Insbesondere lässt sich der Formulierung, die lediglich eine Information des Klägers sicherstellt, entgegen seiner Ansicht kein Vorbehalt einer Genehmigung dieser Verträge entnehmen € zumal es einer solchen nicht gesondert bedürfte, hat er doch nach seinem eigenen Rechtsverständnis bereits mit Satz 2 der Regelung sein Einverständnis mit dem Verpflichtungsgeschäft erklärt. Für die vom Senat vorgenommene Auslegung spricht schließlich auch der Umstand, dass der Käufer nach § 6 Satz 2 für die Zeit bis zu seinem eigenen Rechtserwerb beim Abschluss von Verwertungsverträgen als verdeckter Treuhänder auf die "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" verpflichtet wird: Sich zur Übertragung von fremden Filmrechten zu verpflichten ohne gleichzeitig den Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass man (mangels vollständiger Zahlung des Kaufpreises) derzeit lediglich die durch die aufschiebend bedingte Rechtsübertragung erworbene Anwartschaft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 158 Rdnr. 8, 9) verschaffen kann, für den Fall einer Verweigerung der Genehmigung seitens des wahren Rechtsinhabers hingegen vertragsbrüchig werden muss € und damit die verdeckte Treuhand offenzulegen € ist mit diesem Grundsatz schlechterdings unvereinbar. Eine Offenlegung des wahren Sachverhalts hingegen, die zudem der Regelung nach § 6 Satz 5 zuwider gelaufen wäre, dürfte schwerlich geeignet gewesen sein, die von den Vertragsschließenden bezweckte wirtschaftliche Verwertung des Filmpakets zu befördern; denn potentielle Abnehmer werden kaum bereit sein, einen nennenswerten Betrag für eine ungewisse Rechtsstellung, in der sie der Gefahr einer Haftung ausgesetzt sind, zu entrichten. Bliebe es hingegen bei der verdeckten Treuhand, hätte sich der Käufer (J.) für den € seinem Einfluss entzogenen € Fall einer verweigerten Genehmigung der Verfügung über die Filmrechte dem Risiko einer Schadenersatzpflicht gegenüber seinen Vertragspartnern ausgesetzt. Dass dies seinerzeit dem Willen der Vertragschließenden entsprach erscheint dem Senat nicht als naheliegend.

44e. Hat es demnach bei dem gewonnenen Verständnis der Regelung nach § 6 des Grundvertrags sein Bewenden, wonach der Käufer zur Verfügung über die (bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises) vom Kläger gehaltenen ermächtigt worden ist, stellt sich die mit Vertrag zwischen den Eheleuten J. und der Fa. TSC vom 03. August 1984 (Anlage B 28) vorgenommene Übertragung der (fremden) Rechte an den streitgegenständlichen Filmen als wirksam dar (§ 185 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Inhaber der entsprechenden Ausschließlichkeitsrechte ist. Ob die Beklagte ihrerseits zur Ausstrahlung der Filme ab dem Jahr 1985 berechtigt war, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Denn klägerische Urheberrechte wurden durch diese seit dem Jahr 1985 stattgehabten Verwertungshandlungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinträchtigt € mit der Folge, dass ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder als Schadenersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG noch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zusteht. Auf die Frage einer Verjährung oder Verwirkung der Klageforderung kommt es daher nicht an.

3. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erschöpft sich vielmehr in der Anwendung gesicherter Rechtsprechung zur Frage der Auslegung eines Vertrags auf den vorliegenden Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 18.09.2008
Az: 6 U 2466/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4587907abce2/OLG-Muenchen_Urteil_vom_18-September-2008_Az_6-U-2466-07




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