Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Dezember 1997
Aktenzeichen: 16 Wx 236/97

(OLG Köln: Beschluss v. 23.12.1997, Az.: 16 Wx 236/97)

Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im WEG-Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers aus der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozeßgericht.

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28.08.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.06.1997 - 29 T 14/97 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. II. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.08.1997 wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.06.1997 - 29 T 14/97 - der Geschäftswert für das Verfahren auf 150.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG

nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des

Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem gegenüber ist

die gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde

des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 3

Satz 1 und 31 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 9 Abs. 2

BRAGO zulässig und auch begründet.

I.

Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß die Anträge des

Antragstellers auf Anfechtung der unter den Tagesordnungspunkten 4

a), b) und e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 gefaßten

Beschlüsse mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.

Die unter Tagesordnungspunkt 4 a) und b) gefaßten Beschlüsse

sind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nur das

aussprechen, wozu der Antragsteller ohnehin verpflichtet ist. Die

Beschlüsse haben insofern nur deklaratorische Bedeutung und

beinhalten einen Appell an den Antragsteller sich an die Pflichten

aus dem Gemeinschaftsverhältnis zu halten. Das Landgericht hat auch

mit zutreffenden Erwägungen angenommen, daß diese beiden Beschlüsse

durch das vorangegangene Verhalten des Antragstellers

gerechtfertigt waren. Es ist dabei ohne Rechtsfehler nach

Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß das Verhalten des

Antragstellers Anlaß für diese Beschlüsse gab. Die tatrichterliche

Beweiswürdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt,

nämlich dahingehend überprüfbar, ob sie in sich schlüssig ist sowie

die Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Derartige Mängel läßt

die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht erkennen. Es war

insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft, den Zeugen E. zu dem

Vorfall vom August 1994 nicht zu hören. Nach der Klarstellung des

Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.1997 vor dem

Landgericht war dieser Zeuge bei der Auseinandersetzung mit dem

Zeugen M. nicht zugegen. Auch zu dem zweiten Vorfall vom 14.02.1995

bedurfte es der erneuten Vernehmung des Zeugen E. nicht, da das

Landgericht seiner Entscheidung dessen erstinstanzliche Aussage,

deren Richtigkeit auch der Antragsteller nicht bezweifelt, zugrunde

gelegt hat.

Schließlich muß auch dem Anfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt

4 e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 der Erfolg versagt

bleiben. Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die

Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im

Wohnungseigentumsverfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu

überprüfen. Die Entscheidung darüber, ob der Beschluß materiell

berechtigt ist und ein Veräußerungsgrund im Sinne des § 18 WEG

vorliegt, muß durch das zuständige Prozeßgericht nach § 51 WEG

getroffen werden. Der Eigentümerbeschluß nach § 18 Abs. 3 WEG ist

nämlich nur besondere Prozeßvoraussetzung für die

Veräußerungsklage, die den aus dem Gemeinschaftsverhältnis

entspringenden Anspruch der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers

zum Gegenstand hat. Die Prüfung der Voraussetzungen dieses

Anspruchs erfolgt ausschließlich durch das Prozeßgericht. Schon aus

prozeßökonomischen Gründen ist die Prüfung der sachlichen

Richtigkeit der Beschlüsse gemäß § 18 WEG den Gerichten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen (Allgemeine Meinung: Bay ObLG

WUM 1990, 95; KG Berlin, KGR 1994, 74; Pick in Bärmann/Pick/Merle,

WEG, 7. Auflage, § 18 Rn. 43 m.w.N.).

Die Beschlußfassung ist im vorliegenden Fall in

verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere

wurde der Beschluß entsprechend § 18 Abs. 3 mit absoluter Mehrheit

aller Stimmberechtigten gefaßt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen leidet der angegriffene

Beschluß auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil der

Antragsteller nicht zuvor von den übrigen Eigentümern abgemahnt

worden ist. Die Frage, ob ein Veräußerungsanspruch auch ohne

vorherige Abmahnung besteht, ist materiell rechtlicher Natur und im

vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

II.

Der Geschäftswert für das Verfahren war gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz

2, 33 Abs. 3 KostO auf insgesamt 150.000,00 DM festzusetzen.

Zurecht hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers die

landgerichtliche Wertfestsetzung beanstandet.

Nach allgemeiner Meinung (BayObLG WUM 1991, 633; BayObLG WUM

1990, 95; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 48 Rn.

20) richtet sich der Geschäftswert bei der Anfechtung eines

Eigentümerbeschlusses, der die Einleitung eines

Entziehungsverfahrens nach § 18 ff WEG zum Gegenstand hat, nach dem

Interesse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung bzw. dem

Ausschluß aus der Gemeinschaft. Dieses Interesse, das für den

Antragsteller in dem nicht unerheblichen Risiko eines Wertverlusts

und den Kosten einer Ersatzbeschaffung liegt, bewertet der Senat

für den Anfechtungsantrag 4 e) mit 140.000,00 DM. Dies entspricht

bei vorsichtiger Schätzung etwa 20 % des Werts der Wohnung des

Antragstellers. Die übrigen beiden Anträge hat das Landgericht im

angegriffenen Beschluß zutreffend mit je 5.000,00 DM bewertet, so

daß sich ein Geschäftswert von insgesamt 150.000,00 DM

errechnet.

III.

Hinsichtlich des Anfechtungsantrags folgt die Kostenentscheidung

aus § 47 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, dem

Antragsteller die Kosten der erfolglosen weiteren Beschwerde

aufzuerlegen. Es war indes aus keinem Grund ersichtlich, von dem

Grundsatz abzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder

Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.

Das Verfahren hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist

gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.12.1997
Az: 16 Wx 236/97


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