Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Februar 2003
Aktenzeichen: III ZR 229/02

(BGH: Beschluss v. 27.02.2003, Az.: III ZR 229/02)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2002 -7 U 116/01 -wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert 54.002,36 für das DM). Beschwerdeverfahren beträgt

Gründe

I.

Im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit stellte das Regierungspräsidium H. mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 14 M. -H. zwischen dem Planfeststellungsabschnitt L. und der Anschlußstelle H. /T. fest. Im Zuge dieser Neubaumaßnahme mußten drei Telekommunikationslinien der Beklagten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im Beschwerdeverfahren allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der Landesstraße L 145. Die "Baufreimachung" der Gründung einer der Stützen der die neue Bundesautobahn über die Landesstraße L 145 führenden G. -Brücke machte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.

Am 6./26. März 1998 trafen die klagende Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen Telekommunikationslinien Vorfinanzierungsvereinbarungen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin sich dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klärung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.

Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend den getroffenen Vorfinanzierungsvereinbarungen aufgewendeten Beträge nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin die Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Umverlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. Hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Telekommunikationslinie haben beide Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen der Auffassung der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß die Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig gewordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlaufenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf eigene Kosten zu bewirken hatte.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frage der Folge-und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese Vorschrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzutritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der G. -Brücke gehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.

a) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien. Vorliegend benutzte -unstreitig -die ursprünglich vorhandene Leitung der Beklagten die Landesstraße L 145. Das ist nicht deshalb zweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben der Fahrbahn der L 145 verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahrbahndecke), sondern der Straßengrund insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, s. dazu Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 6; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).

b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 -III ZR 313/98 -WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192, 196).

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. Diese -nicht abschließende -Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinne dieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teil des (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesondere auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestandteile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom 3. Februar 2000 aaO).

aa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, wonach eine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 TWG) auch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete Grundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß diese Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behandeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht -wie für die öffentliche Straße wesenseigen -dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 -III ZR 154/71 -WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).

bb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die G. -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiteren selbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Konstellation die Frage der Folge-und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und nicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vorliegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Errichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, während der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt so gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Verhältnisse wiederhergestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung der Folge-und Folgekostenfrage nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist, ob die von der Telekommunikationslinie benutzte Straße nach der Erreichung des mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).

Ist -wie hier -die Änderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Bedeutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des Widerlagers) zur Folge hat, daß -wie naheliegend -bezüglich des hierbei in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1975, BGBl. I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 LStrG LSA).

2. Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Errichtung der G. -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper der Landesstraße L 145 als eine von dem Unterhaltungspflichtigen -dem Land Sachsen-Anhalt -beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegs nach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten ist.

a) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der L 145 allein auf den Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der Frage, ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung "beabsichtigt", kommt es nicht notwendig auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt, dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantworten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff, insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).

b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.

Vergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im Bauwerksverzeichnis bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist "keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der G. -Brücke beachten Kreuzungswinkel = 53 gon". Im Planfeststellungsbeschluß selbst ist ausgeführt, daß die Neubautrasse (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert und die Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungseinrichtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus entstehenden rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und dem Vorhabenträger vertraglich zu regeln sind.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daß sie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angegeben, daß im Bereich der G. -Brücke am künftigen Brückenpfeiler (Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.

Dies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.






BGH:
Beschluss v. 27.02.2003
Az: III ZR 229/02


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