Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2007
Aktenzeichen: 24 W (pat) 21/06

(BPatG: Beschluss v. 14.08.2007, Az.: 24 W (pat) 21/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2005 und vom 16. Januar 2006 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke DECOPIN ist für die Waren

"Kl. 11: Beleuchtungsgeräte, insbesondere elektrische Lampen und Leuchten"

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die angegriffene Marke sprachgemäß aus dem gebräuchlichen Präfix "Deco-" für "Dekorations-, dekorativ" (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 237/02 "DECO-SHELF"; 33 W (pat) 327/02 "DECOFLOOR") und dem englischen Wort "PIN" zusammensetze, dessen Bedeutung sich im vorliegenden Sachzusammenhang auf die Übersetzung "Anschlussstecker" konzentriere. Hierbei handle es sich um einen auf dem einschlägigen Warengebiet der Beleuchtungsgeräte geläufigen Fachbegriff, der insbesondere bei Halogenleuchten, die zum funktionsgerechten Einbau entweder einen Trafo oder einen adaptierenden Anschlussstecker benötigten, von erheblicher Relevanz sei. Dabei bezeichne der Begriff "Pin" nicht allein den einzelnen Kontaktstift, sondern umfasse begrifflich die gesamte Funktionseinheit aus Kontaktstiften und Sockel inklusive Adapter, wie die dem Beschluss beigefügten Verwendungs-Beispiele zeigten. Die ästhetische Gestaltung solcher Bauteile sei von erheblicher Bedeutung für das Aussehen eines derartigen Lichtsystems, da sich durch den Einsatz kleiner unauffälliger formschöner Anschlussstecker neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffneten. Das Markenwort "DECOPIN" weise damit als Ganzes darauf hin, dass die Beleuchtungsgeräte mit einem dekorativen Anschlussstecker ausgestattet seien. Es könne demzufolge im Verkehr zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit und Funktionsweise der beanspruchten Waren dienen. Außerdem werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung die angemeldete Marke schutzfähig ist. Die Markenstelle habe das Wort "PIN" unzutreffend mit "Anschlussstecker" übersetzt. Hierfür gebe es keinen lexikalischen Nachweis, wie die beigefügten Kopien aus Oxford-Duden German Dictionary sowie der Ausdruck aus der Internet-Enzyklopädie "Wikipedia" zeigten. "Pins" bildeten als Kontaktstifte lediglich einen Teil eines Anschlusssteckers. Gemäß dem Standard der International Electrotechnical Commission (= ICE; vgl. Auszüge aus einer Veröffentlichung der ICE in der Anlage) entsprächen vielmehr die Begriffe "cap" bzw. "base" der gesamten Funktionseinheit aus Sockel und Kontaktstiften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem, dem Beschluss beigefügten Material. Etwa sei darin eine Aussage, dass ein Netzteil mit einem "24-Pin Anschlussstecker ausgestattet sei", so zu verstehen, dass der Anschlussstecker 24 Pins aufweise. Weiterhin habe das Bundespatentgericht in dem Beschluss "DECOLITE" (PAVIS PROMA 30 W (pat) 204/02) ausgeführt, dass sich eine Verwendung des Wortelements "DECO" als Ersatz für "decoratif/decorative" in zusammengesetzten beschreibenden Begriffen nicht feststellen lasse. Doch selbst wenn man "DECO" als sprachübliches Präfix mit der Bedeutung "dekorativ" auffassen wollte, besage die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nichts über die beanspruchten Waren. Ein "Pin", d. h. ein Kontaktstift von einem Beleuchtungsgerät, sei ein rein technischer standardisierter Bestandteil, für den es keine Gestaltungsfreiheit gebe und der außerdem während des Betriebs nicht sichtbar sei. Die dekorative Gestaltung von Kontaktstiften eines Beleuchtungsgerätes sei daher sinnlos.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Zunächst kann der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, d. h. die - konkrete - Eignung, die mit der Anmeldung beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) "Linde, Winward u. Rado"; a. a. O. (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) "SAT.2"; BGH a. a. O. (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) "Henkel"; BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden, ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH a. a. O. "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; a. a. O. (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006"). Dies vermag der Senat für die angemeldete Wortmarke "DECOPIN" nicht festzustellen.

Was die Beurteilung der darin enthaltenen Wortelemente "DECO" und "PIN" anbelangt, kann diesen isoliert betrachtet zwar jeweils ein beschreibender Aussagegehalt für die beanspruchten "Beleuchtungsgeräte" zugeordnet werden. "Deko" in der Schreibweise mit "k" ist ein umgangssprachliches saloppes Kurzwort für "kreative Dekoration, modische Verschönerung, Ausschmückung" (vgl. Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, zu "Deko"), welches im allgemeinen Sprachgebrauch auch in der - anglisierenden - Schreibweise mit "c" verwendet und verstanden wird. In dem Sinn bezeichnet es die dekorative Gestaltung der Beleuchtungsgeräte bzw. deren Bestimmung zu Dekorationszwecken. Der weitere - englische - Wortbestandteil "PIN" weist in seiner ihm auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik zukommenden Bedeutung "Kontaktstift, Steck(er)stift, Anschlussstift" (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-Rom]; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, 6. Aufl. 1997; jeweils zu "pin") auf die technische Beschaffenheit der Beleuchtungsgeräte hin, die mit Kontaktstiften ausgestattet sein können.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer mehrgliedrigen Wortmarke, wie der vorliegenden, in jedem Fall auf einer Prüfung der aus den Bestandteilen gebildeten Gesamtheit beruhen muss. Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass deren Kombination die erforderliche Unterscheidungseignung haben kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID"). Dabei ist eine schutzfähige Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 98-100) "Postkantoor"; a. a. O. (Nr. 34-37) "BioID"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; MarkenR 2007, 204, 209 (Nr. 76) "CELLTECH"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 92).

In ihrer Gesamtheit lässt sich der Begriffskombination "DECOPIN" nach Auffassung des Senats kein in Bezug auf die beanspruchten Beleuchtungsgeräte im Vordergrund stehender, unmissverständlich und eindeutig beschreibender Aussagegehalt entnehmen.

Das darin als Präfix verwendete Kurzwort "DECO" bezieht sich begrifflich zur näheren Bestimmung auf das nachfolgende Substantiv "PIN", spezifiziert folglich einen Pin näher als einen Dekorationspin bzw. einen dekorativen Pin. Hiervon ist auch die Markenstelle ausgegangen. Nicht zu folgen vermag der Senat ihr jedoch darin, dass die so verstandene Begriffskombination einen engen unmittelbar beschreibenden Bezug zu Beleuchtungsgeräten erkennen lässt. Die mit dem Begriff "Pin" im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik bezeichneten Kontaktstifte bzw. Steck(er)stifte entbehren als rein technische Funktionsbauteile üblicherweise einer dekorativen Ausgestaltung oder Funktion. Es handelt sich dabei um leitende Metallstifte, die in Steckern oder anderen elektrischen und elektronischen Komponenten den elektrischen Kontakt mit der Kontaktfeder in der Buchse, respektive dem Sockel herstellen. Jeder Steckerpin ist durch eine Buchstaben- und/oder Ziffernbezeichnung im Anschlussschema eindeutig gekennzeichnet (vgl. die Definition zu "pin/Kontaktstift" in dem Online Lexikon ITWissen, http://www.itwissen.info; s. auch Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 3. Bd., 1989, zu "Kontaktstift"). Da Designelemente bei solchen Kontakt-/Steck(er)-stiften nicht vorhanden sind bzw. eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen, ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die an Beleuchtungsgeräten interessierten, normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher das Markenwort "DECOPIN" als Hinweis auf das Vorhandensein eines dekorativen Kontaktstifts bei den betreffenden Beleuchtungsgeräten auffassen werden. Dies hat offenbar auch die Markenstelle nicht verkannt, da sie dem Wort "PIN" eine über den Begriffsgehalt "Kontakt(Stecker)stift" hinausgehende Bedeutung als einer angeblich auf dem Gebiet der Beleuchtungsgeräte gebräuchlichen fachsprachlichen Bezeichnung für einen "Anschlussstecker" als der Sachgesamtheit aus Kontaktstiften und einem Gehäuse oder Sockel, bei Halogenlampen ggf. auch einem Adapter, zugrunde gelegt hat. Einen derartigen Sprachgebrauch vermögen jedoch weder die von der Markenstelle getroffenen Feststellungen noch die vom Senat ergänzend durchgeführte Recherche zu belegen.

Mit Ausnahme einer einzigen von der Markenstelle in das Verfahren eingeführten Fundstelle aus dem Online-Lexikon ARCHmatic-Glossar, in dem der Begriff "PIN" als "andere Bezeichnung für Anschlussstecker" genannt ist, findet sich kein weiterer Hinweis auf eine dahingehende Bedeutung. Vielmehr wird das englische Wort "pin" in allen sonstigen von der Markenstelle und vom Senat herangezogenen (Fach-)Wörterbüchern und Lexika nur mit der ihm auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik zukommenden Bedeutung "Kontakt-/Stecker-/Anschluss-Stift" aufgeführt (vgl. Online-Lexikon ITWissen, a. a. O.; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch; LEO-Online-Wörterbuch, Englisch-Deutsch, http://dict.leo.org/€lp=ende&search; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 1. Aufl. 2002; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, Englisch-Deutsch, 6. Aufl. 1997; Richard Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd. 2 Englisch-Deutsch, 5. Aufl. 1985; jeweils zu dem Stichwort "pin"). Umgekehrt findet man für den deutschen Begriff "Stecker" bzw. "Anschlussstecker" in keinem (Fach-)Englisch-Wörterbuch die Übersetzung "pin", sondern nur die Übersetzungen "connector, jack, plug, male, male connector, plug connector, connector plug" (vgl. u. a. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, a. a. O.; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Deutsch-Englisch, 1. Aufl. 2002; LEO-Online-Wörterbuch, Deutsch-Englisch, a. a. O.; jeweils zu dem Stichwort "Stecker"). Die einzig anders lautende o. g. Fundstelle aus einem Internet-Glossar bietet daher keinen stichhaltigen Nachweis für die Bedeutung "Anschlussstecker" des Wortes "P(p)in", vielmehr scheint es sich um eine etwas ungenaue, missverständliche Formulierung zu handeln. Dies bestätigen i. Ü. auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Verwendungsbeispiele aus dem Internet. Dort werden bei den verschiedenen elektronischen Geräten und elektrischen Leuchten mit dem Begriff "Pin" durchweg nur die Kontaktstifte in den Steckern, nicht aber die Stecker als solche bezeichnet (z. B. "... Das Netzteil ist neu mit einem 24-Pin Anschlussstecker ausgestattet ..."; "LCD TN Gläser und Module ... Optionen: PIN Kontaktierung ..."; "... Den Anschlussstecker für die Lampe suchte ich vergebens, deshalb entschied ich mich, die Adern direkt an die Kontakte zu löten. ...Kann ich evtl. durch einfaches Überbrücken oder zusätzliches Anlegen von Spannungen an div. Pin's die Leselampe zum Leuchten erzwingen€"). Demzufolge werden die angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort "DECOPIN" auch nicht als Hinweis auf ein dekoratives Stecker- oder Sockelteil der in Rede stehenden Beleuchtungsgeräte verstehen.

Weitere Bedeutungen, die kombiniert mit dem Präfix "DECO" in Bezug auf Beleuchtungsgeräte einen nahe liegenden Sachhinweis vermitteln würden, wohnen dem Wort "PIN" nicht inne. Soweit das Wort auch im deutschen Sprachgebrauch kleine bunte Plaketten, die als Anstecknadeln getragen werden, bezeichnet (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, a. a. O.; jeweils zu "P(p)in"), deutet die angemeldete Marke "DECOPIN" i. S. v. Dekorations-Anstecknadel auch in Zusammenhang mit steckbaren Leuchten, etwa Halogenstiftlampen, Merkmale oder Eigenschaften solcher Beleuchtungsgeräte allenfalls mittelbar im übertragenen Sinn an.

Da aus den dargelegten Gründen die angemeldete Marke eine über die mögliche beschreibende Bedeutung der darin enthaltenen Einzelbestandteile hinausgehende Gesamtheit bildet, die als solche keinen bestimmten, die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt besitzt, handelt es sich ferner nicht um eine ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Dr. Ströbele Richter Eisenrauch ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Dr. Ströbele Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 14.08.2007
Az: 24 W (pat) 21/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6e654594e9e/BPatG_Beschluss_vom_14-August-2007_Az_24-W-pat-21-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 14.08.2007, Az.: 24 W (pat) 21/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 21:09 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az.: 32 W (pat) 70/02OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015, Az.: 6 U 160/13KG, Beschluss vom 12. März 2012, Az.: 4 Ws 17/12, 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2007, Az.: 23 W 31/07Saarländisches OLG, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: 1 U 670/05 - 229AG Schwarzenbek, Beschluss vom 13. Juni 2009, Az.: 2 C 609/09BPatG, Beschluss vom 27. September 2006, Az.: 26 W (pat) 81/04BPatG, Beschluss vom 28. November 2006, Az.: 14 W (pat) 314/04BPatG, Beschluss vom 4. Juli 2000, Az.: 27 W (pat) 129/99BPatG, Beschluss vom 11. Mai 2004, Az.: 33 W (pat) 354/02