Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 417/04

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2005, Az.: 5 W (pat) 417/04)

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Löschungsverfahren in beiden Rechtszügen.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 22. März 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und 14. August 2002 unter der Bezeichnung "Luftfeder für Luftfederachsen" in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 297 24 626. Das Streitgebrauchsmuster wurde aus der aus der Patentanmeldung DE 197 10 849.0 abgetrennten Patentanmeldung DE 197 58 726.7 mit dem jeweiligen Anmeldetag 15. März 1997 abgezweigt.

Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 16. September 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 das Streitgebrauchsmuster gelöscht.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Nach mündlicher Verhandlung und Verkündung eines der Beschwerde teilweise stattgebenden Beschlusses am 24. Februar 2005 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. März 2005 die Rücknahme ihres Löschungsantrags vom 16. September 2002 erklärt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. März 2005 beantragt, der Antragstellerin die gesamten Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen.

II Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Kosten des Löschungsverfahrens ergibt sich aus GebrMG § 18 Abs 2 Satz 2 iVm PatG § 84 Abs 2 Satz 2, ZPO § 269 Abs 3 Satz 2.

Durch die Rücknahme des Löschungsantrags vor Rechtskraft des am 24. Februar 2005 ergangenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren sind dieser Beschluss wie auch der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2003 gegenstandslos geworden.

Damit ist die Antragstellerin aber auch in entsprechender Anwendung von ZPO § 269 Abs 3 S 2 verpflichtet, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Dass die Billigkeit (vgl PatG § 84 Abs 2 Satz 2) eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Müllner Bork Bülskämper Pr






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2005
Az: 5 W (pat) 417/04


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