Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2012
Aktenzeichen: 22 ZB 11.2633

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 12.07.2012, Az.: 22 ZB 11.2633)

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2011 Az. 22 ZB 11.1473 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Die Klägerinnen erstreben die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht darin die Anfechtungsklagen gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung für die Klägerin zu 2 (Bescheid des Landratsamts € vom 30.12.2010) sowie gegen das Verbot der Beschäftigung der Klägerin zu 2 durch die Klägerin zu 1 (Nrn. 1 und 4 des weiteren Bescheids des Landratsamts € vom 30.12.2010) abgewiesen hat. Nach Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. 0ktober 2011 erreichten die Klägerinnen mit der von ihnen erhobenen Anhörungsrüge die Fortsetzung des Verfahrens (Beschluss vom 26.1.2012). Sie äußerten sich mit Schriftsätzen vom 25. April und vom 14. Juni 2012.

II.

Der Beschluss vom 20. Oktober 2011 Az. 22 ZB 11.1473 wird aufrechterhalten. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben auch unter Berücksichtigung der weiteren Äußerungen der Klägerinnen vom 25. April und vom 14. Juni 2012 zum Vorwurf der Schädigung Dritter durch betrügerische Warenverkäufe, gegebenenfalls auch bei nicht nachweisbarer Schädigungsabsicht, keinen Erfolg.

1. Auch die neuerlich eingegangenen Schriftsätze der Klägerinnen lassen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang Folgendes:

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 2 im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den gegen diese gerichteten Gewerbeuntersagungsbescheid vom 30. Dezember 2010 Bezug genommen (S. 10 unten des angefochtenen Urteils). In diesem Bescheid ist auf Seite 6 Folgendes ausgeführt: €Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass beim Kriminalfachdezernat 7 € zum 17. November 2010 insgesamt 120 Anzeigen gegen Sie bzw. zwei anderweitig beschuldigte Personen wegen Warenbetrugs bzw. sonstiger Straftaten (wie z.B. Unterschlagung und Leistungskreditbetrug) eingingen. Diese Anzeigen wurden zu einem Sammelverfahren zusammengefasst und an die Staatsanwaltschaft € abgegeben (Az. 257 Js 205242/09).€ Auf Seite 7 des Bescheids heißt es: €Nachdem die Kunden in gutem Glauben ihre Bestellung über das Internet aufgegeben und den fälligen Kaufbetrag per Vorkasse auf eines der zahlreichen Firmenkonten überwiesen hatten, erfolgte bei den hier angezeigten Fällen keine Lieferung der bestellten Ware€ Bei den überwiegenden Kundenbestellungen kam es durchaus zu einer ordnungsgemäßen Lieferung der bestellten Ware, somit gab es auch viele zufriedene Kunden€ Anhand der zahlreichen vorliegenden Anzeigen lässt sich jedoch auch belegen, dass trotzdem in einer Vielzahl von Fällen keine Ware geliefert wurde bzw. erst sehr viel später, nachdem der Kunde bereits Anzeige erstattet oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte.€ Die Gesamtschadenssumme aller Anzeigen belief sich auf ca. 170.000 Euro. Auf S. 9 des Bescheids wird festgestellt: €liegen allein für die €. nach dem Stand vom 17. November 2010 22 Anzeigeerstattungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 21.140,23 Euro vor. Für diese tragen Sie, zusammen mit Herrn R., in jedem Fall die Verantwortung. Sie haben in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Firma €. dazu beigetragen, dass ihre Kunden um ihre rechtmäßigen Ansprüche, nämlich die rechtzeitige Lieferung der bestellten und bezahlten Waren, gebracht worden sind und größtenteils noch immer auf die Lieferung der Ware warten. Anhaltspunkte für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung in den genannten Bereichen durch Sie sind nicht erkennbar. Gerade der vorbezeichnete Sachverhalt lässt befürchten, dass Sie, wenn und soweit Sie in Zukunft das von der Firma € betriebene Gewerbe selbständig betreiben, Gläubigeransprüche ebenso wenig werden erfüllen können und wollen, wie das bei der von Ihnen bisher ausgeübten Tätigkeit der Fall gewesen ist€. Das Verwaltungsgericht hat zwar zusätzlich auf die im Eilbeschluss von ihm vorgenommene Bewertung der berücksichtigungsfähigen Tatsachen Bezug genommen; hieraus ergibt sich aber diesbezüglich keine Änderung der Urteilsbegründung, weil die Eilbeschlussbegründung auf die Entwicklung zwischen Bescheidserlass und dem Eintritt der Rechtskraft abzielt.

Gegen diese Vorwürfe haben die Klägerinnen keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Die Klägerinnen tragen insofern vor, sie hätten niemals die Absicht gehabt, jemanden zu schädigen. Die Anzeigenerstatter hätten ihre Strafanzeigen erstattet, ohne sich zuvor an die Klägerinnen zu wenden. Ersteres kann den Klägerinnen möglicherweise nicht widerlegt werden, letzteres ist hingegen unglaubhaft. Unabhängig von einer Schädigungsabsicht der Klägerinnen ist es jedenfalls zu erheblichen Vermögensschäden bei einer Vielzahl von Menschen gekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt insofern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die geschilderten Vorwürfe auch dann die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, wenn sie nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung der Klägerin zu 2 führen sollten, etwa weil ihr ein Verschulden nicht nachgewiesen werden sollte oder weil ihr die gewerbliche Tätigkeit einfach €über den Kopf gewachsen€ sein sollte. Auch ohne Strafbarkeit kann ein Verhalten, das einen Straftatbestand objektiv verwirklicht, zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen (Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, RdNr. 37 zu § 35). Für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist es unerheblich, ob der Gewerbetreibende zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht willens oder - unverschuldet - nicht in der Lage ist (BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1/4). Abgesehen davon käme man selbst bei einem Abstellen allein auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten zum gleichen Ergebnis. Die punktuelle Missachtung zivilrechtlicher Pflichten kann zwar grundsätzlich kein Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, da § 35 GewO nicht einzelne Gläubiger, sondern die Allgemeinheit schützt (Tettinger/Wank/Ennuschat, a.a.O., RdNr. 75 zu § 35). Anders liegt der Fall dann, wenn mit einer Vielzahl von geschädigten Gläubigern bzw. Kunden zu rechnen ist (z.B. Heß in Friauf, GewO, RdNr. 78 zu § 35), wenn eine Vielzahl von Kunden das Ausbleiben bestellter und bezahlter Ware oder zurückzuzahlender Kaufpreise und damit die Verletzung ihrer rechtlich geschützten Vermögensinteressen beklagt, wenn in qualitativ und quantitativ erheblichem Umfang Aufträge nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden (vgl. dazu OVG NW vom 22.2.2011 Az. 4 B 215/11). Eine unbestimmte Vielzahl von Gläubigern bzw. Kunden ist als Teil der Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 62 zu § 35). Hiervon sind Landratsamt und Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen, wobei die Gesamtzahl der Fälle, nicht allein die auf die Klägerin zu 1 bezogenen Fälle, herangezogen werden muss.

Das Vorbringen der Klägerinnen im Zulassungsverfahren, insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 25. April und 14. Juni 2012, bietet keinen Ansatz für eine andere rechtliche Würdigung. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Aufsichtsratsmitglied der € AG muss bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeitsprognose berücksichtigt werden, so dass deren auch von der Klägerin zu 2 zu überwachendes Geschäftsgebaren (§ 111 Abs. 1 AktG) im vorliegenden Fall relevant ist. Dass die Rückerstattung des Kaufpreises an einzelne Betroffene nach Erstattung der Strafanzeige erfolgt ist, teilweise erst nach zivilprozessualen Auseinandersetzungen, ist für die Frage ohne Belang, ob die Klägerinnen sich zuvor rechtswidrig verhalten haben. Die Klägerinnen können auch nicht damit gehört werden, ihnen sei in einer Reihe von Fällen nicht bekannt, dass die Anzeigeerstatter die bestellten Waren nicht erhalten hätten; es ist nicht glaubhaft, dass den Klägerinnen über den erfolgten oder nicht erfolgten Versand dieser Waren und deren Abnahme durch die Besteller keine Unterlagen vorliegen. Ebenso wenig ist plausibel, dass bei ihnen in einer Reihe von Fällen über Warenbestellungen und erfolgte Bezahlungen überhaupt keine Unterlagen vorhanden sind.

Auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin zu 2 sich derzeit in einem Insolvenzverfahren befinde, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. § 12 GewO kann der Untersagung eines zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur dann entgegenstehen, wenn diese allein oder jedenfalls mitursächlich auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist. § 12 GewO steht einer Gewerbeuntersagung nicht entgegen, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Vorgängen beruht, die mit seiner Vermögenslage nichts zu tun haben und aus ganz anderen Gründen eine Gewerbeuntersagung erfordern (Tettinger/Wank/Ennuschat, a.a.O., RdNr. 13 zu § 12 m.w.N.). Hier haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 2 nicht auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt, sondern allein auf persönliches Fehlverhalten in den Diensten der Klägerin zu 1 und anderer Gesellschaften (S. 11 der angefochtenen Gewerbeuntersagung). Die Klägerinnen haben gegen diesen rechtlichen Ansatz keine Bedenken erhoben.

Die Darlegungen der Klägerinnen bezüglich des gegenüber der Klägerin zu 1 ergangenen Beschäftigungsverbots beruhen auf den Darlegungen betreffend die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu 2, die - wie ausgeführt -die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

2) Die von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt. Es bleibt insofern bei den Ausführungen im Beschluss vom 20. Oktober 2011 Az. 22 ZB 11.1473.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 12.07.2012
Az: 22 ZB 11.2633


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