Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 11. August 2009
Aktenzeichen: 4 U 109/09

(OLG Hamm: Urteil v. 11.08.2009, Az.: 4 U 109/09)

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. April 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Kurzbezeichnung €C1€ im Kopf von Briefbögen und im Internet zu führen, wie geschehen bei dem Briefbogen Bl. 85 und in dem Internetauftritt Bl. 46 und 47 d. A.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin mit Sitz in E.

Die Antragsgegnerin, eine Anwaltssozietät in Form einer GbR mit der Bezeichnung "C1 Rechtsanwälte Notar", besteht seit dem 1. Januar 2009. Sie unterhält Kanzleien in I2 und I.

Ihre Gesellschafter waren zuvor mit anderen Rechtsanwälten Gesellschafter in der Anwaltssozietät "C - X - M Rechtsanwälte Notare". Diese Anwaltssozietät existierte seit 1993 auch in Form einer GbR. Sie führte abgeleitet von den Rechtsanwälten C, X und M die Abkürzung "C1 Rechtsanwälte Notare".

Nach dem Auseinandersetzungsvertrag dieser GbR vom 15. Dezember 2008 sind die Gesellschafter der Antragsgegnerin, zu denen nicht mehr die Rechtsanwälte X und M gehören, berechtigt, die Kanzleibezeichnung "C1" zu führen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin verstoße mit der Bezeichnung "C1" gegen §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 4 BORA und damit zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG. Zugleich hat die Antragstellerin in der Führung der Bezeichnung "C1" eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG gesehen. Denn die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck, als wäre die alte Kanzlei der Rechtsanwälte C, X und M nicht aufgelöst worden. Damit gehe der Verkehr davon aus, diese alte Kanzlei werde weitergeführt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die Kurzbezeichnung "C1" auf Briefbögen, Praxisschildern, Werbeträgern oder in anderer Form im Rechtsverkehr nach Ablauf einer angemessenen vom Gericht zu bestimmenden Umsetzungsfrist zu führen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat gemeint, die Führung der Bezeichnung "C1" sei wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es liege kein Rechtsbruchtatbestand vor, weil sie eine neue reine Sachfirma in zulässiger Weise führe. Es sei auch nicht von einer Irreführung auszugehen. Denn die bei der Antragsgegnerin tätigen Rechtsanwälte seien auf ihren Briefbögen namentlich genannt. Die Namen der verstorbenen früheren Rechtsanwälte X und M seien dort unstreitig nicht mehr verzeichnet. Sollte ein potentieller Mandant gleichwohl im Vertrauen auf eine bestehende Tradition ihre Kanzlei aufsuchen, fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, bzw. einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, weil zahlreiche ihrer Gesellschafter bereits der alten Sozietät von Anbeginn an angehört hätten.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. April 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 49 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihren ursprünglichen Verfügungsantrag weiterverfolgt hat.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages rügt die Antragstellerin eine unzutreffende Tatsachenfeststellung und weist darauf hin, dass die Überschrift auf dem Briefbogen der alten Sozietät mit der Überschrift auf dem Briefbogen der Antragsgegnerin übereinstimmt (vgl. die entsprechenden Fotokopien Bl. 85 ff d.A.).

Zu Unrecht habe das Landgericht die Kurzbezeichnung "C1" als reine Phantasiebezeichnung und Buchstabenkombination ohne Bezug zu den Rechtsanwälten C, X und M angesehen. Die Buchstabenfolge könne nicht losgelöst von den früheren Namensgebern gesehen werden. Da es die Bezeichnung bereits für die alte Sozietät gegeben habe, könne von einem Phantasienamen schon begrifflich nicht die Rede sein.

Zudem habe sich das Landgericht nicht mit dem Irreführungsvorwurf auseinandergesetzt. Die Fortführung der angegriffenen Bezeichnung suggeriere die Fortführung der alten Kanzlei. Es werde in keiner Weise ersichtlich, dass es sich um zwei verschiedene Rechtsobjekte handele. Die Antragsgegnerin verweise somit durch ihre Kanzleibezeichnung auf eine ihr nicht zukommende Kanzleitradition. Auf den Auseinandersetzungsvertrag komme es nicht an. Dieser wirke nur zwischen den Vertragsschließenden. Zu Unrecht meine die Antragsgegnerin, dass die Bezeichnung "C1" gleichsam wir eine Marke zu behandeln sei. Hier sei die alte Kanzlei gerade nicht übernommen worden. Einen Übergang des Geschäftsbetriebes auf einen Rechtsnachfolger habe es nicht gegeben. Es müsse aber vermieden werden, dass sich zwei verschiedene Firmen zeitlich nachfolgend identisch auf dem Markt präsentierten. Andernfalls wüssten Gläubiger nicht, gegen wen sie ihre Ansprüche zu richten hätten.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des am 30. April 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Kurzbezeichnung "C1" im Kopf von Briefbögen und im Internet zu führen, wie geschehen bei dem Briefbogen Blatt 85 und in dem Internetauftritt Blatt 46 und 47 der Akten.

Hilfsweise stellt die Antragstellerin folgenden Antrag:

Unter Abänderung des am 30.04.2009 verkündeten Urteils des LG Hagen wird die Verfügungsbeklagte verurteilt, durch einen auffällig platzierten Zusatz auf den Briefbögen, Praxisschildern und Werbeträgern der Verfügungsbeklagten den Rechtsverkehr darüber zu informieren, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine Neugründung seit 01.01.2009 handelt, wobei die Details des Hinweises in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (Az. 21 O 38/09) vom 30. April 2009 zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass das Landgericht zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die §§ 9, 10 BORA verneint habe. Dazu vertieft die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung CMS ihre bereits erstinstanzlich eingenommene Rechtsposition. Sie sieht in der Buchstabenabfolge C1 weiterhin eine Phantasiebezeichnung, auf deren Historie es nicht ankomme. Selbst wenn Rechtsuchende die vormalige Anwaltskanzlei C, X und M Rechtsanwälte und Notare bereits gekannt hätten und das Kürzel "C1" mit dieser Sozietät in Verbindung brächten, sei die Verwendung der Kurzbezeichnung zulässig. Denn durch die Angabe der Gesellschafternamen sei erkennbar, wer zum Gesellschafterkreis der Sozietät gehöre.

Es fehle auch an einer Irreführung i.S.d. § 5 UWG. Denn die Namen der bisherigen Sozien X und M würden gerade nicht mehr geführt. Ferner sei aus der Internetseite der Antragsgegnerin ersichtlich, dass es sich um eine neue Sozietät handele (vgl. Fotokopie Bl. 122 d.A.).

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Antragstellerin ist begründet. Das Landgericht hat das Verbotsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen.

Das Verbotsbegehren, das die Antragstellerin zuletzt in der Berufungsinstanz verfolgt hat, ist durch die Einbeziehung der konkreten Verletzungsform hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Das zunächst begehrte Schlechthinverbot der Bezeichnung "C1" hat die Antragstellerin auf Anregung des Senates gem. § 139 ZPO fallen gelassen.

Verbotsgegenstand sind nunmehr allein noch der Briefbogen der Antragsgegnerin, wie er in Fotokopie Blatt 85 der Akten wiedergegeben ist, und die Internetauftritte der Antragsgegnerin entsprechend den Ausdrucken Blatt 46 und Blatt 47 der Akten (Anlagen 5 und 6 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. April 2009). Wenn es im Eingang der Verbotsformel des Senatsurteils heißt, dass es die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, die Kurzbezeichnung "C1" im Kopf von Briefbögen und im Internet zu führen, wird dadurch der Verbotsgegenstand nicht verallgemeinert, dergestalt dass die Antragsgegnerin generell die Führung dieser Kurzbezeichnung auf Briefbögen und im Internet verboten werden soll. Vielmehr wird dadurch nur das Charakteristische der konkreten Verletzungsform gekennzeichnet. Die Verletzungsform selbst bleiben der im Anschluss an die Eingangsformel in Bezug genommene Briefbogen und die Internetauftritte. Diese Art der Verwendung der Kurzbezeichnung "C1" muss die Antragsgegnerin in Zukunft unterlassen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob man das Kürzel als Firmierung oder als Logo bezeichnet. Denn Verbotsgegenstand ist die Verwendung der Kurzbezeichnung "C1" in der tatsächlich geführten Form.

Für dieses Verbotsbegehren besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist hier nicht widerlegt. Die in der Abmahnung gewährte Umstellungsfrist besagt nicht, dass es der Antragstellerin nicht eilig mit ihrem Verbotsbegehren gewesen wäre. Sie hat die Unterwerfungserklärung zeitnah begehrt und hat damit offensichtlich nur dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass solche Änderungen in der Firmierung nicht von heute auf morgen durchgeführt werden können.

Der Verfügungsanspruch für dieses so auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 UWG a.F. wie n.F.

Als Rechtsanwältin ist die Antragstellerin Mitbewerberin der Antragsgegnerin.

Die angegriffene Firmierung der Antragsgegnerin mit dem Kürzel "C1" auf ihren Briefbögen und in ihrem Internetauftritt ist auch irreführend i.S.d. § 5 UWG. Die Antragsgegnerin täuscht hier über geschäftliche Verhältnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG a.F. bzw. § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG n.F. Denn es wird zu Unrecht mit der Fortführung einer Sozietät geworben, wenn in Wahrheit eine Neugründung vorliegt nach Auseinandersetzung der alten Sozietät (Senatsurteil NJWRR 1998, 1073; Römermann u.a. Berufsordnung § 9 Rz. 59). Es liegt dann eine irreführende Außendarstellung vor.

Bei dem zum Verbotsgegenstand gemachten Briefbogen sowie bei den Internetauftritten der Antragsgegnerin wird aber gerade der Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin die frühere Rechtsanwaltssozietät der Anwälte C, X und M fortsetzt.

Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass das Kürzel "C1" für sich genommen zunächst einmal unverfänglich ist. Den Rechtsuchenden, denen die frühere Sozietät unbekannt gewesen ist, mag sich kein irreführender Eindruck über die Fortsetzung einer alten Sozietät aufdrängen. Infolgedessen hat der Senat auch gem. § 139 ZPO gegenüber der Antragstellerin angeregt, von dem zunächst begehrten Schlechthinverbot abzurücken.

Angesprochene Verkehrskreise sind aber auch die Rechtsuchenden, denen die frühere Sozietät bekannt gewesen ist. Für diesen Kreis der Rechtsuchenden erwecken Briefkopf und Internetauftritt aber den Eindruck, dass die Antragsgegnerin diese frühere Sozietät fortsetzt. Der Briefkopf der Antragsgegnerin ist, jedenfalls was die Kopfzeile betrifft, mit dem Briefkopf der früheren Sozietät identisch. Das Kürzel "C1" ist vollkommen gleich gestaltet. Lediglich heißt es statt "Notare" nunmehr nur noch "Notar" in der Einzahl. Dieser feine Unterschied fällt dem Verkehr aber nicht auf. Auch der Internetauftritt enthält in der Kopfzeile wiederum das Kürzel "C1" in der identischen Ausgestaltung der früheren Sozietät. Dass die Namen der Sozietätsmitglieder nunmehr andere sind, spielt für den Verkehr keine entscheidende Rolle. Vielmehr geht der Verkehr davon aus, dass es trotz der anderen Sozietätsmitglieder nach wie vor um dieselbe Sozietät geht, eben weil gerade dieses charakteristische Kürzel der alten Sozietät weitergeführt wird.

Unerheblich ist auch, dass in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Internetauftritt (Bl. 122 d.A.) von der Auflösung der Sozietät "C, X, M die Rede ist. Dies fällt dem Verkehr nur in untergeordneter Weise auf und kann mangels entsprechenden Hinweises bei der Kopfzeile nicht als Relativierung der Firmenbezeichnung "C1" in der alten Form der früheren Sozietät verstanden werden.

Dass dieser Eindruck einer Fortführung der alten Sozietät auch beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Auseinandersetzungsvereinbarung. Nach deren Ziffer 1. haben die Gesellschafter der Antragsgegnerin ausdrücklich die fragliche Kanzleibezeichnung übernommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Umstellung des Verbotsbegehrens von dem Schlechthinverbot auf das Verbot der konkreten Verletzungsform stellt sich als teilweise Klagerücknahme dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.






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