Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 34/04

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2006, Az.: 6 W (pat) 34/04)

Tenor

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2004 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung gemäß DE 103 34 898 A1, Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß DE 103 34 898 A1.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass ein Verfahren nach Anspruch 14 nicht patentfähig sei, da dieses gegenüber dem Stand der Technik nicht als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden könne, ein Halteelement mit den Merkmalen des Anspruchs 1 sei außerdem nicht neu.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1. DE 72 21 774 U 2. DE 101 53 441 A1 3. DE 101 37 296 A1 4. DE 197 42 750 A1 5. DE 196 18 013 A1 6. DE 90 02 541 U1 7. DE 17 39 204 U.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 25. Mai 2004 Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006 hat der Vertreter der Anmelderin ein neues Patentbegehren im Umfang der Ansprüche 1 bis 13 vorgelegt. Er führte hierzu aus, dass das beanspruchte Halteelement bspw. im Fahrzeugbau für die präzise Positionierung von Getriebewellen außerordentlich wichtig sei, dass es aber als ein vergleichsweise einfach zu fertigendes Blechteil günstig herzustellen sein müsse. Entsprechend dem Grundgedanken der vorliegenden Erfindung würden diese Vorgaben dadurch erfüllt, dass Gewindedurchsetzungen an den Halteelementen mit einer hierfür vertretbaren Toleranz ohne besonderen Aufwand hergestellt werden könnten. Erst anschließend würden die Dichtelemente an dem Halteelement angebracht, die nicht lediglich jeweils konzentrisch zur zugehörigen Gewindedurchsetzung angeordnet würden, sondern mit der geforderten Präzision relativ zueinander positioniert würden. Dadurch lasse sich das Halteelement sehr passgenau an dem Maschinenelement anbringen.

Das Verfahren nach dem nebengeordneten Anspruch 12 bildet die verfahrensrelevanten Merkmale hierzu aus.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit den in der Beschlussformel aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Halteelement zur Fixierung wenigstens eines Lagers (2) an einem Maschinenteil (15), wobei das Halteelement (1) wenigstens zwei Aufnahmeelemente (4) für Befestigungsmittel (18) zur Befestigung des Halteelements (1) am Maschinenteil (15) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Aufnahmeelemente (4) jeweils wenigstens ein Dichtelement (6) angeordnet ist, die Dichtelemente (6) fest mit dem Halteelement (1) verbunden sind und die Dichtelemente (6) in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:

Verfahren zur Herstellung eines Halteelements (1) zur Fixierung wenigstens eines Lagers (2) an einem Maschinenteil (15), wobei wenigstens zwei Aufnahmeelemente (4) für Befestigungsmittel (18) zur Befestigung des Halteelements (1) am Maschinenteil (15) ausgebildet werden und danach im Bereich der Aufnahmeelemente (4) jeweils wenigstens ein Dichtelement (6) spritztechnisch ausgebildet wird, wobei die Dichtelemente (6) in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet werden.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 11 und 13 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 13 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 4 und 9, die Verfahrensmerkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 12 wurden sprachlich angepasst und sind in den ursprünglichen Ansprüchen 14 und 9 offenbart.

Bei den rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 und 13 handelt es sich um die ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 5 bis 7, 10 bis 13 und 15.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

a. Das Halteelement nach Patentanspruch 1, bzw. das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 12 ist gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik neu.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Halteelement mit allen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1. Insbesondere konnte das Merkmal, wonach die Dichtelemente in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet sind, im druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik nicht nachgewiesen werden.

Ebenso wenig konnte ein Herstellungsverfahren nachgewiesen werden, bei dem nach der Ausbildung von Aufnahmeelementen für Befestigungsmittel jeweils wenigstens ein Dichtelement spritztechnisch ausgebildet wird, wobei die Dichtelemente in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet werden.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Vertreters der Anmelderin an, dass der Grundgedanke der vorliegenden Anmeldung darin zu sehen ist, ein Halteelement günstig mit toleranzbehafteten Durchbrechungen herzustellen und damit fest verbundene Dichtelemente in einer vorgegebenen Relativposition zueinander anzuordnen. Auf diese Weise hergestellte Halteelemente sind aus dem Stand der Technik nicht bekannt.

So geht aus der DE 72 21 774 U ein Halteelement 14 hervor, das zur Aufnahme wenigstens eines Lagers 11 und zur Fixierung des Lagers 11 an einem Maschinenteil 10 ausgebildet ist. Dabei weist das Halteelement 14 wenigstens zwei Aufnahmeelemente 21 für Befestigungsmittel 15 zur Befestigung des Halteelements 14 am Maschinenteil 10 auf. Der Gesamtoffenbarung dieser Schrift sind außerdem Ausbildungen von Halteelementen entnehmbar, bei denen im Bereich der Aufnahmeelemente jeweils wenigstens ein Dichtelement angeordnet ist.

Während im Ausführungsbeispiel der DE 72 21 774 U eine Form beschrieben wird, bei der das Halteelement über Aufnahmeelemente verfügt, die auf einem gemeinsamen (Schraubenteil)-kreis liegen und gemeinsam mittels eines einzigen kreisringförmigen Dichtelements abgedichtet werden, sind Einzelheiten oder spezielle Ausführungen für eine Ausbildungsart von jeweils zugeordneten Dichtelementen aus der DE 72 21 774 U nicht entnehmbar.

Mithin unterscheidet sich ein Halteelement mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber diesem Technikstand dadurch, dass die Dichtelemente fest mit dem Halteelement verbunden sind und die Dichtelemente in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet sind. Hinweise für eine solche Ausbildung gehen aus der DE 72 21 774 U nicht hervor.

Entsprechende Anregungen sind auch weder in der DE 101 53 441 A1 noch in der DE 101 37 296 A1 enthalten. Diese beiden Schriften gehen auf die Anmelderin zurück und offenbaren jeweils gattungsgemäße Halteelemente, die jedoch in beiden Fällen ohne Dichtungselemente auskommen. Hinweise in Richtung der Merkmale des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 sind aus diesen Schriften daher nicht entnehmbar.

Die weiteren entgegengehaltenen Schriften, DE 197 42 750 A1, DE 196 18 013 A1, DE 90 02 541 U1 und DE 17 39 204 U liegen deutlich weiter ab, sie zeigen einzelne isolierte Merkmale zu Ausbildungen, wie sie in den rückbezogenen Patentansprüchen enthalten sind. Insbesondere konnte ein Merkmal, wonach die Dichtelemente fest mit dem Halteelement verbunden sind und die Dichtelemente in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet sind, im druckschriftlich aufgeführten Stand der Technik nicht nachgewiesen werden. Diese Schriften sind damit weder für sich, noch in der Zusammenschau mit den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften in der Lage, ein Halteelement mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 nahezulegen.

Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

c. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 ist ebenfalls das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie oben bereits ausgeführt, ist der zentrale Gedanke, welcher der Anmeldung zugrunde liegt, aus dem Stand der Technik nicht entnehmbar. Dies gilt sowohl für das Halteelement nach Patentanspruch 1 selbst, wie unter b) ausgeführt, als auch für das Herstellungsverfahren, entsprechend Patentanspruch 12.

So beschreibt zwar die DE 72 21 774 U ein Halteelement, bei dem der Fachmann Rückschlüsse auf bestimmte Schritte eines Herstellungsverfahrens ziehen kann, ein solches Herstellungsverfahren erschöpft sich jedoch bereits darin, ein Verfahren zur Herstellung eines Halteelements 14 zur Fixierung wenigstens eines Lagers 11 an einem Maschinenteil 10 vorzusehen. Bei diesem Halteelement 14 werden wenigstens zwei Aufnahmeelemente 21 für Befestigungsmittel 15 zur Befestigung des Halteelements 14 am Maschinenteil 10 benötigt.

Die in dieser Entgegenhaltung offenbarten Dichtungen können in einer Ausbildung mehrere Dichtungselemente sein, zu denen aber weder hinsichtlich ihrer Ausbildungsart noch zu ihrer Anordnung Einzelheiten genannt werden, in der Form des Ausführungsbeispiels ist es ein Dichtungselement, welches "eingelegt" wird.

Alle weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nämlich, dass nach der Ausbildung von Aufnahmeelementen im Bereich der Aufnahmeelemente jeweils wenigstens ein Dichtelement spritztechnisch ausgebildet wird, wobei die Dichtelemente in einer vorgegebenen Relativposition zueinander angeordnet werden, gehen aus der DE 72 21 774 nicht hervor. Auch Hinweise hierauf sind wegen des unterschiedlichen Aufbaus der Halteelemente nicht entnehmbar.

Die DE 101 53 441 A1 und die DE 101 37 296 A1 beschreiben Halteelemente, bei denen keine Dichtelemente vorgesehen sind, so dass darauf bezogene Hinweise auf Herstellungsschritte, entsprechend Patentanspruch 12 aus den beiden Schriften nicht nahegelegt werden können.

Die restlichen Schriften beschreiben einen Stand der Technik, der so weit ab liegt, dass er weder für sich, noch in einer Zusammenschau mit den übrigen Schriften Hinweise geben könnte, der einen Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu einem Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 12 führen könnte.

Patentanspruch 12 ist somit gewährbar.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Halteelements nach Patentanspruch 1, bzw. des Verfahrens nach Patentanspruch 12 und sind damit ebenfalls gewährbar.






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2006
Az: 6 W (pat) 34/04


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