Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 8. September 2005
Aktenzeichen: 8 W 415/05

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 08.09.2005, Az.: 8 W 415/05)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 30.6.2005 dahinabgeändert,dass die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten 871,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 9.6.2005 betragen.2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.6.2005zurückgewiesen.3. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.4. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG durch Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO zugelassen.Beschwerdewert: 203,12 EUR

Gründe

I.

Nach Klageinreichung und Klagerwiderung beantragten beide Parteien übereinstimmend die Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen. Nach Abschluss der außergerichtlichen Verhandlungen ohne Mitwirkung des Gerichts legten die Parteien dem Gericht einen Vergleichsentwurf vor, worauf mit Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2005 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Danach haben von den Kosten des Rechtsstreits und insbesondere auch des Vergleichs der Beklagte 64 % und die Klägerin 36 % zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 19.725,22 EUR und für den Vergleich ein Mehrwert von 3.000,-- EUR festgesetzt.

Auf den Kostenantrag der Klägerin (ohne Mehrwertsteuer), der eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG in Höhe von 1,2 aus dem Streitwert von 22.725,22 EUR enthielt, und den Kostenantrag des Beklagten, der eine Terminsgebühr von 1,2 aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer enthielt, setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn nach Kostenausgleich die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 699,56 EUR fest. Die Terminsgebühr wurde von ihr nicht berücksichtigt, da bei einem Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr anfalle.

Gegen den am 18.7.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21.7.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt, mit der die Klägerin die Festsetzung der Terminsgebühr weiter verfolgt. Die Terminsgebühr sei jedenfalls aufgrund der mündlichen Besprechungen und der Erörterung der Vergleichsmöglichkeiten vor Abschluss des Gerichtsvergleichs aus der Höhe eines Streitwerts von 22.725,22 EUR gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV / RVG i.V.m. Nr. 3104 VV / RVG angefallen.

Mit Beschluss vom 25.8.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.II.

1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde statthaft. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von über 200,-- EUR erreicht. Die Differenz von 64 % der beantragten Terminsgebühr der Klägerin aus einem Streitwert von 22.725,22 EUR ohne Mehrwertsteuer, also 526,85 EUR, und von 36 % der vom Beklagten beantragten Terminsgebühr aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, also 323,72 EUR, beträgt 203,12 EUR.

Die statthafte sofortige Beschwerde wurde in zulässiger Weise eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat teilweise in der Sache Erfolg.

a) Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV / RVG entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Ob solche Terminsgebühren in dem Verfahren, zu dessen Erledigung sie geführt wurden, bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden können (ablehnend Zöller-Herget ZPO 25. Aufl., § 104 RN 21 Terminsgebühr unter Hinweis auf die Erwägungen in BGH NJW 2002, 3713), kann dahingestellt bleiben, weil hier im Verfahren selbst durch den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nach der Rechtsprechung des Senats eine Terminsgebühr angefallen ist.

b) Der Senat teilt entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg die bei Zöller/Greger (ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 27) und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 16. Aufl., Rn. 54) vertretene Auffassung, dass für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG anfällt. Anders als Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., RVG/VV 3104, Rn. 30) sieht der Senat den Teilsatz in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist als Obersatz, unter dem nachfolgend die Fälle aufgeführt sind, in denen eine Terminsgebühr entsteht, auch wenn eine mündliche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden hat. In einem solchen Verfahren bezieht sich nach Auffassung des Senats demnach auf das Verfahren, in dem eigentlich mündlich zu verhandeln ist, und gerade nicht auf einen schriftlichen Vergleich, der in einem Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung geschlossen wird.

Die ausdrückliche Erwähnung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO erscheint bedeutsam im Hinblick auf die frühere, ganz einhellige Rechtsprechung, wonach ein solcher Vergleichsschluss keine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ausgelöst hat, da er weder von § 31 BRAGO noch von § 35 BRAGO erfasst wurde (m. w. Nachw. BGH AGS 2004, 231 = NJW 04, 2311 = FamRZ 04, 1195 = Rpfl 04, 524 = JurBüro 04, 481 = MDR 04, 965 = AnwBl. 04, 593). In den ersten Entwürfen wird § 278 Abs.6 ZPO noch nicht aufgeführt. Nachdem § 35 BRAGO fast wörtlich in Nr. 3104 VV / RVG aufgenommen worden ist, stellt die Anfügung des Falles eines schriftlichen Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO eine klarstellende Ergänzung dar, die auch im Licht der Intention des Gesetzgebers zu sehen ist, die vergleichsweise Einigung in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu fördern und zu honorieren und damit zur Beschleunigung der Gerichtsverfahren beizutragen und die Justiz zu entlasten (s. hierzu BT-Drucks. 15/1971, 209).

c) Allerdings ist die Terminsgebühr von 1,2 entgegen der Auffassung der Klägerin nur aus einem Streitwert von 19.725,22 EUR festsetzungsfähig. Durch Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24.5.2005 wurde der Streitwert des Verfahrens auf 19.725,22 EUR festgesetzt. An diese Festsetzung ist der Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung gebunden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Zöller-Herget a.a.O. § 104 RN 21 Streitwert; Thomas / Putzo ZPO 26. Aufl., § 104 RN 10). Danach wurde lediglich für den Vergleich und damit für die Einigungsgebühr ein Mehrwert von 3000,- EUR festgesetzt, während es für das übrige Verfahren und damit die übrigen Gebühren beim Verfahrensstreitwert von 19.725,22 EUR verbleibt. Soweit sich die außergerichtlichen Gespräche der Parteien auf den Mehrwert des Vergleichs bezogen haben, ist eine dadurch ausgelöste Rechtsanwaltsvergütung in dem vorliegenden Verfahren nicht festsetzungsfähig, weil diese Kosten nicht im vorliegenden Rechtsstreit entstanden sind (vgl. Thomas / Putzo a.a.O. RN 7). Vielmehr überschritten die Besprechungen insoweit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

d) Die Klägerin kann danach von dem Beklagten 64 % einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von 19.725,22 EUR, also 496,13 EUR verlangen, während der Beklagte von der Klägerin die beantragten 36 % aus einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert von 19.725,22 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Die Differenz ergibt die 172,41 EUR, um die der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 30.6.2005 zugunsten der Klägerin zu erhöhen war.

3. Angesichts des überwiegenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde ist es angemessen, eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben (Nr. 1811 VV / GKG). Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die anderslautende Entscheidung des OLG Nürnberg zugelassen, die sich ihrerseits auf ein obiter dictum des BGH in der oben zitierten Entscheidung beruft. Dort ist - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV / RVG zwar die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV / RVG, nicht jedoch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV / RVG entsteht.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 08.09.2005
Az: 8 W 415/05


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