Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 193/03

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2003, Az.: 30 W (pat) 193/03)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos.

Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

I.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist der Widerspruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und wegen weiterer Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke 398 31 443 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke 717 964 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 5. Oktober 2003 die Umschreibung der Marke auf die weitere Beteiligte beantragt.

II.

Die Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, da die Löschung der Marke bereits aufgrund eines anderen Widerspruchs rechtskräftig angeordnet ist. Dadurch ist auch der Antrag gegenstandslos, die Marke umzuschreiben, weil die Marke ohnehin gelöscht wird.

Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der versagten Eintragung der angegriffenen Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke zu einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für sie günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte mußte die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist (vgl hierzu auch BPatGE 3, 75, 77, 78).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2003
Az: 30 W (pat) 193/03


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