Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 119/00

(BPatG: Beschluss v. 30.07.2002, Az.: 33 W (pat) 119/00)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 05 668 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 901 810 angeordnet worden ist.

Gründe

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 27. November 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 901 810 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 7. April 2000 diese Entscheidung teilweise aufgehoben, die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.07.2002
Az: 33 W (pat) 119/00


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