Bundespatentgericht:
Urteil vom 28. März 2006
Aktenzeichen: 4 Ni 64/04

(BPatG: Urteil v. 28.03.2006, Az.: 4 Ni 64/04)

Tenor

1. Das europäische Patent EP 0 706 338 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1, 2 und 5 für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 706 338 (Streitpatent), das am 16. Juni 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 43 21 985 vom 1. Juli 1993 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 594 01 970 geführt. Es betrifft eine Verstellvorrichtung in einem Sitz für eine in einer mit dem Sitz verbindbaren Becken- und/oder Lordosenstütze mit einer sie verbindenden Bowdenzuganordnung und umfasst 5 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1, 2 und 5 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen wie folgt:

Verstellvorrichtung in einem Sitz für eine in einer mit dem Sitz verbindbaren Lehne angeordnete Becken- und/oder Lordosenstütze mit einer sie verbindenden Bowdenzuganordnung, wobei die Verstellvorrichtung eine in einem Gehäuse geführte, axial bewegliche Gewindespindel, einen Gewindering und einen Verstellgriff enthält und das Gehäuse und die Gewindespindel je eine axial miteinander fluchtende zentrale Bohrung für die Durchführung des Seilzugs der Bowdenzuganordnung aufweist, wobei die zentrale Bohrung in der Gewindespindel in einen zum Verstellgriff gerichteten Innenraum zur Aufnahme für den Nippel des einen Seilzugendes mündet, dadurch gekennzeichnet, dass in der Seitenwand des Gehäuses eine radiale Öffnung und in der Seitenwand der Gewindespindel eine im Bereich der Halterung für den Nippel mündende Querbohrung ausgeführt sind, wobei die radiale Öffnung mit der Querbohrung in einer gegenseitigen Stellung des Gehäuses und der Gewindespindel miteinander fluchten und einen gemeinsamen Durchgang bilden, der die Durchführung des Nippels ermöglicht, wobei die Öffnung und die Querbohrung jeweils durch einen in einer gemeinsamen Ebene ausgeführten Durchgang des Seilzugs ermöglichenden Schlitz mit der zentralen Bohrung verbunden sind.

Wegen der weiteren angegegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 5 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 706 338 B1 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu, noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem sei der wesentliche Inhalt des Streitpatents auf eine von ihm erfundene Technik zurückzuführen, weshalb der Gegenstand des Streitpatents auf widerrechtlicher Entnahme beruhe. Er bietet hierfür Zeugenbeweis an und beruft sich u. a. auf folgende Unterlagen:

NK1 WO 91/01666 A1 NK2 GB 765 877 NK3 FR 1 015 840 NK4 GB 197 037 NK5 Entscheidung der Beschwerdekammer des EP im Verfahren T 0734/98 NK6 Kopie der Fig. 2a und 2b aus NK1 NK8 Undatierte Handskizze des Klägers NK9 Undatierte Handskizze des Klägers NK10 Konstruktionszeichnung einer Kupplungsnachstellung der Rollax Kugellagerfabrik mit Datumsvermerk "24. Juni 1993"

NK11 Ausschnittsvergrößerung von NK10 NK12 Undatierte Fotografien einer Verstellvorrichtung NK14 EP 0 497 007 B1 Der Kläger beantragt, das europäische Patent EP 0 706 338 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 5 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine widerrechtliche Entnahme und ist im Übrigen der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents sowohl neu sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der Gegenstand des von der Beklagten verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a i. V. m. Art. 56 EPÜ).

I Das Streitpatent liegt auf dem Gebiet der Verstellvorrichtungen in einem Sitz, wobei mit einer Bowdenzuganordnung eine in einer Lehne eines Sitzes angeordnete Becken- oder Lordosenstütze eingestellt werden kann.

Gemäß der Patentschrift (siehe Spalte 1, Zeilen 23 bis 29) gibt es beim Zusammenbau von Lehne und Sitz Probleme, da ein Seilzugende der Bowdenzuganordnung durch den Bedienungsgriff hindurchgefädelt werden muss, was unter schwierigen räumlichen Verhältnissen zu geschehen hat und damit zeit- und kostenaufwändig ist.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Verstellvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass das Einführen des Seilzugendes und dessen Verankerung in der axial beweglichen Gewindespindel bei vollständig vorgefertigter Bowdenzuganordnung ohne großen Montageaufwand möglich ist (siehe Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 30 bis 35).

Zur Lösung dieser Aufgabe weist die Verstellvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 folgende Merkmale auf (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Verstellvorrichtung M2 in einem Sitz M3 für eine in einer mit dem Sitz verbindbaren Lehne angeordnete Becken- und/oder Lordosenstütze M4 mit einer sie verbindenden Bowdenzuganordnung (10), M5 wobei die Verstellvorrichtung eine in einem Gehäuse (1) geführte, axial bewegliche Gewindespindel (2), M6 einen Gewindering (4) und M7 einen Verstellgriff (3) enthält und M8 das Gehäuse (1) und die Gewindespindel (2) je eine axiale miteinander fluchtende zentrale Bohrung (6, 7) für die Durchführung des Seilzugs (9) der Bowdenzuganordnung (10) aufweist, wobei M9 die zentrale Bohrung (7) in der Gewindespindel (2) in einen zum Verstellgriff (3) gerichteten Innenraum (13) zur Aufnahme für den Nippel (14) des einen Seilzugendes mündet, dadurch gekennzeichnet, dass M10 in der Seitenwand des Gehäuses (1) eine radiale Öffnung (11) und M11 in der Seitenwand der Gewindespindel (2) eine im Bereich der Aufnahme für den Nippel (14) mündende Querbohrung (12) ausgeführt sind, wobei M12 die radiale Öffnung (11) und die Querbohrung (12) in einer gegenseitigen Stellung des Gehäuses (1) und der Gewindespindel (2) miteinander fluchten und einen gemeinsamen Durchgang bilden, der die Durchführung des Nippels (14) ermöglicht, M13 wobei die Öffnung (11) und die Querbohrung (12) jeweils durch einen in einer gemeinsamen Ebene ausgeführten Durchgang des Seilzugs (9) ermöglichenden Schlitz (15 bzw. 16) mit der zentralen Bohrung (6 bzw. 7) verbunden sind.

II Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber den aus den Druckschriften NK1 und NK2 bekannten Stellvorrichtungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift NK1 (siehe insbesondere die Fig. 2 und 2a) ist eine M1= Verstellvorrichtung bekannt, M2= in einem Sitz M3= für eine in einer mit dem Sitz verbindbaren Lehne angeordnete Lordosenstütze (siehe Seite 1, Zeilen 1 bis 18 und Anspruch 45)

M4= mit einer sie verbindenden Bowdenzuganordnung 2«, M5= wobei die Verstellvorrichtung eine in einem Gehäuse geführte, axial bewegliche Gewindespindel (siehe Fig. 2a), M6= einen Gewindering und M7= einen Verstellgriff enthält und M8= das Gehäuse und die Gewindespindel je eine axiale miteinander fluchtende zentrale Bohrung für die Durchführung des Seilzugs der Bowdenzuganordnung aufweist, wobei M9= die zentrale Bohrung in der Gewindespindel in einen zum Verstellgriff gerichteten Innenraum zur Aufnahme für den Nippel des einen Seilzugendes mündet.

Die Merkmale der Merkmalsgruppen M5 bis M9 sind ersichtlich aus der Fig. 2a und 2b bekannt. In der Fig. 2a ist auch zwischen der Gewindespindel und dem Verstellgriff ein Raum dargestellt, in dem die Bowdenzugseele offensichtlich nach Durchquerung der Bohrung der Gewindespindel mit einem Nippel versehen ist. Dieser Raum ist ein Innenraum des Gehäuses und somit sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe M9 aus der Druckschrift NK1 bekannt. Die lösbare Befestigung der Bowdenzugseele an der Gewindespindel gemäß den Merkmalsgruppen M10 bis M13 ist aus der Druckschrift NK1 nicht bekannt.

Aus der Druckschrift NK2 (siehe die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist ebenfalls eine M1= Verstellvorrichtung bekannt (siehe Seite 1, Zeilen 14 bis 23)

M4= mit einer Bowdenzuganordnung 7, 9 (outer sheath, inner wire)

M5Å wobei die Verstellvorrichtung eine in einem Gehäuse 1, 2 (base plate, cover plate) geführten, axial bewegliche Block 10 (slide block) enthält und M8Å das Gehäuse und der Block je eine axiale miteinander fluchtende zentrale Bohrung (siehe Schlitz 12 (slot) und Buchse 6 (bushing)) für die Durchführung des Seilzugs der Bowdenzuganordnung aufweisen (siehe Fig. 1), wobei M9Å die zentrale Bohrung in dem Block in einen Innenraum (siehe Loch 11 (hole)) zur Aufnahme für den Nippel 15 des einen Seilzugendes mündet, wobei M10= in der Seitenwand des Gehäuses eine radiale Öffnung 14 (key hole aperture) und M11Å in der Seitenwand des Blocks eine im Bereich der Aufnahme für den Nippel mündende Querbohrung 11 ausgeführt sind, wobei M12Å die radiale Öffnung 14 und die Querbohrung 11 in einer gegenseitigen Stellung des Gehäuses und des Blocks miteinander fluchten und einen gemeinsamen Durchgang bilden, der die Durchführung des Nippels 15 ermöglicht (siehe Seite 2, Zeilen 15 bis 24), und M13= wobei die Öffnung 14 und die Querbohrung 11 jeweils durch einen in einer gemeinsamen Ebene ausgeführten Durchgang des Seilzugs ermöglichenden Schlitz 8 bzw. 12 mit der zentralen Bohrung (siehe Buchse 6) verbunden sind.

Im Unterschied zum Streitpatent ist bei der Verstellvorrichtung der Druckschrift NK2 in den Merkmalsgruppen M5, 8, 9, 11 und M12 lediglich anstelle einer Gewindespindel ein Block bekannt, in dem aber die entsprechenden Bohrungen Öffnungen und Schlitze wie beansprucht vorhanden sind. In dieser Druckschrift wird nicht nur die Verbindung zweier Bowdenzüge gemäß der Fig. 1 offenbart, sondern auch eine entsprechend lösbare Verbindung nur eines Bowdenzuges mit einer zu betätigenden Vorrichtung (siehe Seite 2, Zeilen 80 bis 83).

Der hier in Rede stehende Durchschnittsfachmann ist ein Techniker aus der Möbelbranche, der auch Erfahrungen mit den bei Möbeln verwendeten Verstellvorrichtungen aufweist.

Ausgehend von der Verstellvorrichtung gemäß der Druckschrift NK1 stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, das Einführen und das Befestigen der Bowdenzugseele an der Gewindespindel ohne großen Montageaufwand zu ermöglichen. Aus der Druckschrift NK1 ist in Fig. 2a offensichtlich die bei Bowdenzügen übliche Befestigung durch Klemmung des Nippels auf der Bowdenzugseele dargestellt, die nur mit entsprechenden Werkzeugen möglich ist. In der Druckschrift NK1 wird aber bereits erwähnt, die "Wölbmechanik" in Modulbauweise aufzubauen und dazu entsprechende lösbare Verbindungen vorzusehen, z. B. Köpfe in Bajonettschlitzen (siehe Anspruch 46 und 47).

Bowdenzüge sind allgemein bekannte Maschinenelemente, die zur Übertragung von Zugkräften dienen, insbesondere entlang gekrümmter Wege. Die Verbindung der Bowdenzugseele mit dem zu bewegenden Maschinenteil wird üblicherweise nach Einfädeln der Bowdenzugseele in eine Bohrung des Maschinenteils durch die Klemmung eines Nippels auf der Bowdenzugseele oder zur lösbaren Verbindung durch Einhängen des Nippels in ein passend geformtes Gegenstück des Maschinenteils bewerkstelligt. Die zweite Befestigungsart ist allgemein z. B. bei Fahrrädern zur Verbindung des Bowdenzuges mit dem Bremshebel am Fahrradlenker bekannt.

Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann die Druckschrift NK2 aufgreifen, aus der auch die bereits geschilderte übliche lösbare Befestigung einer Bowdenzugseele an einem Maschinenelement bekannt ist, um in Übereinstimmung mit der gestellten Aufgabe ein Herstellen und Lösen dieser Befestigung ohne Hilfsmittel bewerkstelligen zu können (siehe Seite 1, Zeilen 8 bis 14).

Durch die Übertragung der in Druckschrift NK2 offenbarten lösbaren Befestigung der Bowdenzugseele an dem Gleitbock 10 gemäß den Merkmalsgruppen M8 bis M13 auf die Befestigung der Bowdenzugseele an der Gewindespindel gemäß der Druckschrift NK1 gelangt der Fachmann daher ohne erfinderisch tätig zu werden zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Dabei hat er lediglich eine von zwei möglichen Befestigungsarten bei Bowdenzügen (Klemmung des Nippels auf der Bowdenzugseele oder Einhängen des Nippels in ein entsprechendes Gegenstück) verwirklicht, und zwar jene bekannte Befestigungsart, die eine einfache lösbare Verbindung ohne großen Montageaufwand durch Werkzeuge ermöglicht.

III Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 und 5. Der Senat ist darüber hinaus der Überzeugung, dass sich deren Gegenstände ebenfalls in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, nicht mehr an.

IV Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.






BPatG:
Urteil v. 28.03.2006
Az: 4 Ni 64/04


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