Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 24. August 2011
Aktenzeichen: 2-06 O 162/11

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 24.08.2011, Az.: 2-06 O 162/11)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00€, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6Monaten, bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,

a) die Bezeichnungen €Athletik-Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.€ und €AC Eintracht Frankfurt a. M.€außerhalb des geschäftlichen Verkehrs als Name für einen Sportverein zu benutzen;

b) die Bezeichnung €AC Eintracht Frankfurt am Main€in Deutschland im geschäftlichen Verkehr für Bekleidungsstücke,Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Trainingsanzüge, Trainingsschuhe,Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen, Abzeichen oder Auf näher aus Textilstoffen, Abzeichen nicht aus Edelmetall, gestickte Abzeichen und Aufnäher, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisierung und Durchführung von Athletikveranstaltungen, Athletikwettbewerben und Sportveranstaltungen, Organisationen von Sportveranstaltungen,Reservierung und Verkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, Zeitmessungen bei Sportveranstaltungen,Bereitstellung von Fitness- und Trainingseinrichtungen,Fitnessunterricht, Fitnessberatung und Fitnesstraining, Betrieb eines Clubs, Trainingcamps, Produktion Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und Videofilmen, CDs und Magnetaufzeichnungsträger und Veranstaltungen sportlicher Wettkämpfe

zu benutzen.

c) Die Internetdomain €ac-eintracht-frankfurt.de€für die Internetpräsenz eines Sportvereins zu benutzen;

2.) den Klägern schriftlich Auskunft über den Umfang der unter Ziffer 1 bezeichneten Verletzungshandlungen zu erteilen;

3.) gesamtschuldnerisch an die Kläger € 3.098,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 zu zahlen;

II. Der Beklagte zu 1.) wird darüber hinaus verurteilt, in die Löschung des Vereinsnamens €Athletik-Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.€ aus dem Vereinsregisters des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzuwilligen;

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den unter Ziffer I. 1.bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird,wobei sich die Ersatzpflicht hinsichtlich des Tenors zu I. 1. b)auf Bekleidungsstücke sowie Abzeichen oder Auf-näher aus Textilstoffen beschränkt.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000€ vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) ist mit rund 16.000 Mitgliedern der zweitgrößte Sportverein in Frankfurt. Er besteht aus 16 Abteilungen, in denen neben dem Fußballsport auch die Sportarten Boxen, Turnen, Leichtathletik, Hockey, Tennis, Handball, Rugby, Tischtennis, Basketball, Eissport, Volley Ball, Eishockey, Dart, Triathlon, sowie eine Fan- und Förderabteilung vertreten sind. Der Verein gehörte im Jahr 1963 zu den Gründungsmitgliedern der Deutschen Fußballbundesliga (Anlage K 1). Die Bezeichnung €Eintracht Frankfurt e. V.€ wird von dem Kläger zu 1) bereits seit dem Jahre 1929 als Vereinsname verwendet. Er wurde zu Gunsten des Klägers zu 1) am 23.01.1929 in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen (Anlage K 2).

Laut einer durch das Forschungs- und Beratungsunternehmen Sport und Markt AG im Jahre 2010 durchgeführten telefonischen Befragung zur Bekanntheit des Vereins €Eintracht Frankfurt€ ist er im Großraum Frankfurt 98 % der 14- bis 65-jährigen Bevölkerung bekannt (Anlage K 3). Lt. einer durch die Sportvermarktungsagentur Sport Five GmbH & Co. KG im Jahre 2009 durchgeführten Studie zur Bekanntheit Deutscher Bundesligavereine ist er 44,91 Millionen Personen in Deutschland bekannt. In der nationalen Bekanntheit aller Fußballclubs in Deutschland rangiert der Kläger zu 1) damit auf Platz 11 (Anlage K 4).

Der Kläger zu 1) ist Inhaber einer Vielzahl von Deutschen Marken mit dem Bestandteil €Eintracht Frankfurt€, die für eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen eingetragen worden sind (Anlage K 5), insbesondere der deutschen Wort-/Bildmarke €Eintracht Frankfurt€ (1007558) mit einer Priorität vom 02.04.1979. Der Prioritätszeitraum aller Marken dabei jeweils vor dem 28. März 2008.

Der Kläger zu 1) ist darüber hinaus Inhaber einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung 9453961 €Eintracht Frankfurt€ (Wort/Bild) die mit Anmeldepriorität vom 18.10.2010 angemeldet worden ist (Anlage K 6). Der Kläger zu 1) ist darüber hinaus Inhaber der Internetdomain €eintracht-frankfurt.de€, unter der er seine Internetpräsenz betreibt (Anlage K 7).

Die Klägerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft des Klägers zu 1). Sie ist als gewinnorientiert arbeitende Aktiengesellschaft für die Abteilung Profifußball des Klägers zu 1) verantwortlich. Neben unterschiedlichen Geschäftsbereichen wie Fanbetreuung, Merchandising, Marketing, Sicherheit, Veranstaltungsorganisation und Zuschauerservice ist der Klägerin zu 2) auch die Eintracht Frankfurt Fußballschule unterstellt. Die Geschäftsbezeichnung €Eintracht Frankfurt Fußball AG€ trägt die Klägerin zu 2) seit ihrer Gründung am 1. Juli 2000 (Anlage K 8).

Das Zeichen €Eintracht Frankfurt€ wird von dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) so-wohl als Marke als auch als Bestandteil des Vereinsnamens beziehungsweise als Unternehmungsbezeichnung verwendet. Neben der Organisation von Sportveranstaltungen führt der Kläger zu 1) unter der Bezeichnung €Eintracht Frankfurt€ beispielsweise gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen durch. Die Marken werden zudem von der Klägerin zu 2) umfangreich zur Kennzeichnung eines umfassenden Angebots an Fanartikeln verwendet (Anlage K 10).

Der Beklagte zu 1) ist ein in Frankfurt ansässiger Ringsportverein. Er wurde im Jahre 1907 als €Sportverein Viktoria Eckenheim€ gegründet und führte diesen Namen beziehungsweise den Namen AC Frankfurt Eckenheim bis Anfang des Jahres 2010. In seiner Mitgliederversammlung vom 15.12.2009 wurde eine Änderung des Vereinsnamen in €Athletik-Club Eintracht Frankfurt am Main€ beziehungsweise €AC Eintracht Frankfurt am Main e. V.€ beschlossen. Der neue Vereinsname des Beklagten zu 1) - dessen Vorstandmitglied der Beklagte zu 2) ist - wurde am 12.01.2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen (Anlage K 11). Der Beklagte zu 1) meldete am 12.03.2010 die Gemeinschaftsmarkennummer 8950719 €AC Eintracht Frankfurt a. M.€ für die Waren und Dienstleistungen €Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Trainingsanzüge, Trainingsschuhe, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen, Abzeichen oder Auf näher aus Textilstoffen, Abzeichen nicht aus Edelmetall, gestickte Abzeichen und Aufnäher, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisierung und Durchführung von Athletikveranstaltungen, Athletikwettbewerben und Sportveranstaltungen, Organisationen von Sportveranstaltungen, Reservierung und Verkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, Zeitmessungen bei Sportveranstaltungen, Bereitstellung von Fitness- und Trainingseinrichtungen, Fitnessunterricht, Fitnessberatung und Fitnesstraining, Betrieb eines Clubs, Trainingcamps, Produktion Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und Videofilmen, CDs und Magnetaufzeichnungsträger und Veranstaltungen sportlicher Wettkämpfe€ beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) an.

Der Kläger zu 1.) meldete am 18.10.2010 beim HABM die Gemeinschaftsmarke €Eintracht Frankfurt€ an (Anlage K 6).

Aus seiner Gemeinschaftsmarke legte der Beklagte zu 1) am 20.12.2010 Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke des Klägers zu 1.) ein. Dieser beantragte am 17.03.2011 beim HABM die Nichtigkeitserklärung der Gemeinschaftsmarke des Beklagten zu 1) (Anlagen B 1 und B 2).

Der Beklagte zu 1) betreibt seit dem 24.02.2010 unter der Internetdomain €ac-eintrachtfrankfurt.de eine Internetpräsenz (Anlage K 13), auf der der Beklagte zu 1) aktiv um Sponsoren wirbt. So bietet er potentiellen Sponsoren unter dem eigens eingerichteten Menüpunkt €Marketing€ an, ihr Markenbild beziehungsweise ihre Markenbotschaft mit dem €Mythos Eintracht€ emotional aufzuladen (Anlage K 14). Unter seiner Internetpräsenz betreibt der Beklagte zu 1) darüber hinaus einen Fanshop, über den er Wimpel zum Preis von 10,00 € pro Stück sowie T-Shirts zum Preis von 12,00 bis 15,00 € anbietet (Anlage K 16).

Nachdem außergerichtliche Vergleichsgespräche im März 2010 nach der Markenanmeldung durch den Beklagten zu 1) gescheitert waren, ließen die Kläger mit Schreiben vom 14.02.2011 die Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 18).

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe ein Unterlassungsanspruch aus Namensrecht gemäß § 12 BGB sowie aus Markenrecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG sowie aus §§ 5, 15 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu. Dies habe auch ein Anspruch auf Kostenerstattung sowie Schadensersatzfeststellung und Auskunft zur Folge.

Die Kläger beantragen,

I. Die Beklagten werden verurteilt, 1.) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, a) die Bezeichnungen €Athletik-Club Eintracht Frankfurt am Main e. V.€ und €AC Eintracht Frankfurt a. M.€ als Name für einen Sportverein zu benutzen; b) die Bezeichnung €AC Eintracht Frankfurt am Main€ in Deutschland im geschäftlichen Verkehr für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Trainingsanzüge, Trainingsschuhe, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen, Abzeichen oder Auf-näher aus Textilstoffen, Abzeichen nicht aus Edelmetall, gestickte Abzeichen und Aufnäher, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisierung und Durchführung von Athletikveranstaltungen, Athletikwettbewerben und Sportveranstaltungen, Organisationen von Sportveranstaltungen, Reservierung und Verkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, Zeitmessungen bei Sportveranstaltungen, Bereitstellung von Fitness- und Trainingseinrichtungen, Fitnessunterricht, Fitnessberatung und Fitnesstraining, Betrieb eines Clubs, Trainingcamps, Produktion Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und Videofilmen, CDs und Magnetaufzeichnungsträger und Veranstaltungen sportlicher Wettkämpfe zu benutzen. c) Die Internetdomain €ac-eintracht-frankfurt.de€ für die Internetpräsenz eines Sportvereins zu benutzen; 2.) in die Löschung des Vereinsnamens €Athletik-Club Eintracht Frankfurt am Main e.V.€ aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzuwilligen. 3.) den Klägern schriftlich Auskunft über den Umfang der unter Ziffer 1 bezeichneten Verletzungshandlungen zu erteilen; 4.) gesamtschuldnerisch an die Kläger € 3.098,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 zu zahlen; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus beantragen die Beklagten,

das Verfahren im Hinblick auf die beim HABM anhängigen Löschung- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu setzen.

Die Beklagten halten einen Anspruch aus § 12 BGB für nicht gegeben, da der Beklagte zu 1) mit dem streitgegenständlichen Namen sowohl im Vereinsregister als auch im HABM Register und dem DENIC-Register eingetragen sei. Im Hinblick auf markenrechtliche Ansprüche fehle es aufgrund des zugefügten Bestandteils €Athletik-Club€ bereits an einer Verwechselungsgefahr.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen des Klägers zu 1.) (I.) als auch die der Klägerin zu 2.) (II.) erweisen sich zum weit überwiegenden Teil € auch gegen den Beklagten zu 2.) (III.) - als begründet; die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 142 ZPO liegen nicht vor(IV.).

I. Ansprüche des Klägers zu 1)

Die zulässige Klage des Klägers zu 1.) hat zu weit überwiegenden Teil Erfolg.

1.) Antrag I. 1 a) (Namensrecht).

Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten zu 1) einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnungen €Athletik-Club Eintracht Frankfurt e. V.€ und €AC Eintracht a. M.€ als Namen für einen Sportverein aus §§ 12, 1004 BGB.

26a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anwendung von § 12 BGB nicht da-durch verhindert, dass §§ 14, 15 MarkenG vorrangig seien. Zwar geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 622 € shell.de) der kenn-zeichenrechtliche Schutz der §§ 14, 15 MarkenG grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 12 BGB gänzlich unanwendbar wird, sondern nur, dass im Bereich des geschäftlichen Verkehrs eine Anwendung von § 12 BGB ausscheidet. Für Handlungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs hingegen bleibt § 12 BGB anwendbar.

Die Kammer hat den Antrag I.1 .a. dahingehend ausgelegt, dass er sich nur auf Handlungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs bezieht. Dies ergibt sich aus der Formulierung €als Name für einen Sportverein€, was die Kammer als Hinweis dahingehend auffasst, dass die Nutzung nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Sie hat den Tenor entsprechend klargestellt.

28b) Eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB liegt dann vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen einer (auch juristischen) Person gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namenträgers verletzt (BGB NJW 2003, 2978 - maxem.de).

29Eine Zuordnungsverwirrung ist gegeben, wenn ein Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtung oder Produkte namensgemäß zu bezeichnen. Es genügt aber auch, dass der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnis-sen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat.

c) Eine derartige Zuordnungsverwirrung liegt für die Kammer auf der Hand. Durch die Verwendung des Bestandteils €Eintracht Frankfurt€ in Namen €AC Eintracht Frankfurt€ wird der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Kläger zu 1) als Namensträger habe dem Gebrauch des Namens zugestimmt oder es handele sich gar um eine Abteilung des Klägers zu 1.). Die Tatsache, dass eine volle Übereinstimmung nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen, da die von dem Beklagten zu 1) verwendeten Vereinsnamen verwechselungsfähig sind. Beim Vergleich des Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Namen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt ist eine Verwechselungsgefahr gegeben. Prägendes Element der gegenüberstehenden Zeichen ist jeweils der Wortbestandteil €Eintracht Frankfurt€, während die übrigen, beschreibenden Bestandteile €Athletik-Club€ und €AC€ sowie €a. M.€ und €e. V.€ dahinter deutlich zurücktreten. Athletik-Club beschreibt nichts anderes als einen Sport-verein, ebenso wie dessen Abkürzung €AC€. €A. M.€ stellt die bekannte und gebräuchliche Abkürzung für €am Main€ da, ebenso wie €e. V.€ die gebräuchliche und bekannte Rechtsformbezeichnung eines eingetragenen Vereines ist. Derartige beschreibende Zusätze werden vom Verkehr regelmäßig außer Acht gelassen.

Einer Zuordnungsverwirrung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1.) über keine Ringerabteilung verfügt, der Beklagte zu 1.) sich hingegen lediglich dem Ringersport verschrieben hat. Der Kläger zu 1.) als Frankfurts zweitgrößter Sportverein hat eine Vielzahl von Abteilungen wie z.B. Fußball und Leichtathletik, aber auch €Randsportarten€ betreffende Abteilungen wie Rugby oder Dart. Schon alleine aufgrund dieser Tatsache ist es naheliegend, dass der unzutreffende Eindruck einer organisatorischen Zusammengehörigkeit zwischen dem Kläger zu 1.) und dem Kläger zu 2.) erweckt wird, da der Verkehr z.B. in dem Beklagten zu 1.) eine Abteilung des Klägers zu 1.) vermuten kann.

Durch Identität der prägenden Bestandteile €Eintracht Frankfurt€ der gegenüberstehenden Namen entsteht daher die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.

d) Der Beklagte zu 1.) ist auch nicht zur Führung des Namens berechtigt. Eine Einwilligung des Klägers zu 1.) liegt nicht vor. Die Eintragungen in das Vereinsregister, das HABM-Register und das DENIC-Register begründen entgegen der Auffassung der Beklagten offensichtlich keine Namensrechte.

e) Eine Wiederholungsgefahr für ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs liegt vor, da der Beklagte zu 1.) durch die Umbenennung den Namen bereits (außerhalb des geschäftlichen Verkehrs) geführt hat, bevor er spätestens durch die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.

2. Antrag I. 1 b) (Markenrecht).

Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung €AC Eintracht Frankfurt am Main€ im geschäftlichen Verkehr in Deutschland für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, da diese mit der Marke €Eintracht Frankfurt€ des Klägers zu 1.) verwechselungsfähig ist. Durch die Anmeldung der Marke €AC Eintracht Frankfurt am Main€ haben die Beklagten eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung der angemeldeten Marke begründet.

37a) Der Beklagte zu 1) hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Die Tatsache, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, steht dem nicht entgegen. An das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs sind im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht bereits aus, wenn die Handlungen der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen, wo-bei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind (BGH GRUR 1987, 438, 440 € Handtuchspender). Maßgeblich ist die erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Zielrichtung des Handelnden. Für einen Handeln im geschäftlichen Verkehr sind hier eine Reihe von Indizien zu erkennen. Zum einen das offensive Werben des Beklagten zu 1) um Sponsoren; darüber hinaus auch das Vertreiben von Merchandising Produkten auf der Homepage des Beklagten zu 1).

b) Zwischen den gegenüberstehenden Zeichen €Eintracht Frankfurt€ sowie €AC Eintracht Frankfurt€ besteht Verwechselungsgefahr.

39Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH, GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2001,158, 159 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, m.w. Nachw.). Dazu gehören insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden drei Beurteilungselemente der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der prioritätsälteren Kennzeichnung ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2001, 158,160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung m.w. Nachw.).

40aa) Die Zeichenähnlichkeit ist hochgradig. Bei zusammengesetzten Zeichen wie dem der Beklagten (€AC Frankfurt am Main€) sind die gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes zu betrachten. Dies schließt allerdings nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (std. Rspr., z.B. BGH GRUR 2009, 1055 € ai rdsl).

Im vorliegenden Fall stehen sich nach diesen Grundsätzen als Zeichen €Eintracht Frankfurt€ (Wortmarke 399 76 220) und €Eintracht Frankfurt€ gegenüber, da in letzterem dieser Bestandteil als prägende anzusehen ist. Den Bestandteilen €A.C.€ und €a.M.€ misst der Verkehr als rein beschreibend keine Bedeutung zu.

bb) Es besteht auch Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, in weiten Bereichen sogar €identität. Sämtlichen in der Markenanmeldung des Beklagten zu 1.) enthalten Waren und Dienstleistungen stehen entsprechende Waren und Dienstleistungen bei den Marken des Klägers zu 1.) gegenüber. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 1.) sich € im Gegensatz zum Kläger zu 1.) - lediglich dem Ringersport verschrie-ben hat, kommt es markenrechtlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte zu 1.) seine Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen an-gemeldet hat. Diese sind einer Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zugrunde zu legen.

cc) Schließlich ist der Marke des Klägers zu 1.) auch eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen. Mögen auch beschreibende Elemente enthalten zu sein, so ist wird doch die Kennzeichnungskraft durch die gerichtsbekannt überragende Verkehrsbekanntheit der Marke deutlich gesteigert.

dd) In der Zusammenschau der drei Elemente liegt daher eine Verwechselungsgefahr vor.

45c) Durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für die angegebenen Dienstleistungen hat der Beklagte zu 1.) eine Erstbegehungsgefahr für eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr begründet. Die Einreichung einer Markenanmeldung begründet stets eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich gerade markenmäßiger Benutzung des angemeldeten Zeichen im geschäftlichen Verkehr (BGH GRUR 2008, 912 € Metrosex) für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Soweit bei der Anmeldung speziell von Gemeinschaftsmarken, die eine ältere nationale Marke verletzen, aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Konkretisierung der Benutzungsgefahr auf Deutschland zu verlangen ist (OLG Hamburg NJOZ 2008, 2753, 2755 € Navigon), liegt diese hier unzweifelhaft vor. Der Beklagte zu 1.) ist lediglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.

Diese Erstbegehungsgefahr ist auch nicht entfallen. Zwar ist bei der Erstbegehungsgefahr im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr nicht die Abgabe einer straf-bewehrten Unterlassungserklärung erforderlich; vielmehr ist nach h.M. grundsätzlich die Rückgängigmachung bzw. Einstellung der Vorbereitungshandlung ausreichend (BGH aaO). Derartige Handlungen hat der Beklagte zu 1.) indes nicht unternommen. Er hat die Markenanmeldung nicht zurückgenommen.

3. Antrag I 1 c) (Benutzung der Domain).

Im Hinblick auf die Benutzung der Domain ist der Unterlassungsanspruch bereits aus Namensrecht begründet (vgl. oben 1.)

4. Antrag I 2 (Löschung des Vereinsnamens im Vereinsregister).

Der Antrag auf Löschung des Vereinsnamens ist ebenfalls bereits aus Namensrecht begründet.

5. Antrag I 3 (Auskunft).

Aufgrund der begangenen Markenverletzung ergibt sich als Folgeanspruch aus § 242 BGB auch der Anspruch auf Auskunft über die begangenen Verletzungshandlungen.

6. Antrag I 4 (Abmahnkosten).

Der Kläger zu 1.) hat auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG.

Die Abmahnung vom 28.02.2011 war € wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - begründet. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000,00 € begegnet aufgrund der Bekanntheit der Marke kein Bedenken.

Auch die Ansetzung einer 1,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellt sich als rechtmäßig dar. Sie ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verhältnis zu den Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist.

Die Rechtsanwälte der Kläger durften jedenfalls eine 1 ,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH NJW-RR 2007, 420 Rn. 8), zumal im gewerblichen Rechtsschutz (BGH GRUR 2010, 1120). Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1 ,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zu-steht (BGH NJW-RR 2007, 420). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Kläger diese Toleranzgrenze eingehalten.

Der Beklagte zu 1.) handelte auch schuldhaft, zumindest nämlich fahrlässig. Die Rechtsprechung legt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes strenge Überwachungs- und Erkundigungspflichten bei der Ingebrauchnahme neuer Kennzeichen an. Der Beklagte zu 1.) hätte vor Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und Nutzung eines neuen Namens Erkundigungen über die Registerlage(n) einholen müssen. Im übrigen ist aufgrund der Bekanntheit der Kläger nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte der Kläger nicht bewusst war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Mitgliederrundschreiben vom 01.02.2011 (Anlage K 12). Insoweit liegt sogar ein bedingt vorsätzliches Handeln nahe.

7. Antrag I 5 (Schadensersatz)

Der Kläger zu 1.) hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Kläger zu 1.) hat gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB aufgrund des schuldhaften (s.o.) Eingriffs in das Namensrecht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1.). Im Hinblick auf die Markenrechte der Klägerin steht dem Kläger zu 1.) allerdings ein Schadensersatzfeststellungsanspruch nur im tenorierten Umfang zu, da nur insoweit durch das Anbieten von Merchandising-Produkten auf der Homepage des Beklagten zu 1.) auch bereits eine Markenverletzung stattgefunden hat. Im Hinblick auf die übrigen Waren und Dienstleistungen liegt keine Verletzung der Marke, sondern nur eine drohende Verletzung vor. Die hierdurch begründete Erstbegehungsgefahr (s.o.) führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch.

II. Ansprüche der Klägerin zu 2)

Der Unterlassungsanspruch aus Namensrecht (Antrag 1 a) steht grundsätzlich auch der Klägerin zu 2) zu, da sie durch ihr Auftreten als €Eintracht Frankfurt Fußball AG€ ein eigenes, nicht von dem Kläger zu 1) abgeleitetes Namensrecht an ihrem Namen besitzt und eine Verwechselungsgefahr ebenfalls gegeben ist.

Der Klägerin zu 2.) steht auch ein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht (Antrag 1 b) aus §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 1,2 MarkenG zu. Die Klägerin zu 2.) verwendet das Zeichen seit ihrer Gründung im Jahr 2000 als Unternehmenskennzeichen und hat daher den Schutz aus § 5 Abs. 1 MarkenG erworben. Zur Verwechselungsgefahr wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auch die Folgeansprüche stehen der Klägerin zu 2.) aus eigenem Recht neben dem Kläger zu 1.) zu.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.)

Die Ansprüche der Kläger sind auch gegen den Beklagten zu 2.) begründet. Als €geschäftsführendes Vorstandsmitglied€ hat er nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger an den Rechtsverletzungen teilgenommen. Er hat daher auch jenseits seiner Stellung als Organ des Beklagten zu 1.) eine €eigene€ Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr begründet.

Dem steht auch nicht § 31a BGB entgegen, da diese Norm nicht die Außenhaftung, sondern allein die Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern beschränkt (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 31 a, Rn 4). Im Übrigen liegt hier auch kein Fall der Außenhaftung des Vereins für seinen Vorstand vor, sondern ein Fall der eigenen Haftung des Vorstandsmitglieds aufgrund von Handlungen, die er selbst begangen hat beziehungsweise dessen Begehung er hätte verhindern können.

68Im Hinblick auf die Löschung des Vereinsnamens ist jedoch nur der Beklagte zu 1), nicht hingegen der Beklagte zu 2) verpflichtet. Bei Unterlassungsverfügungen haftet zwar auch das Organ einer juristischen Person persönlich, weil die Wiederholungsgefahr nicht nur hinsichtlich seines Handelns in seiner Funktion begründet wird, sondern auch die Gefahr besteht, dass er jenseits dieser Funktion die begangene Tat erneut begeht. Bei dem An-trag I 2. verhält sich dies jedoch anders. Zur Einwilligung in die Löschung ist nur der Beklagte zu 1.) verpflichtet. Nur er kann dies auch tatsächlich erreichen. Der Bekl. zu 2.) persönlich ist jedoch gar nicht in der Lage, eine Löschung des Namens des Bekl. zu 1.) aus dem Vereinsregister herbeizuführen. Der Bekl. zu 2.) kann dies zwar in seiner Funktion als Organ des Bekl. zu 1.) tun; dann würde er eine Verpflichtung des Bekl. zu 1.) erfüllen. In seiner Funktion als €Privatperson€ kann er jedoch in die Löschung nicht einwilligen. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.

IV. Aussetzungsantrag

Eine Aussetzung hat die Kammer in Ausübung des Ihr nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens nicht vorgenommen. Die einzig denkbare für diesen Rechtsstreit entscheidungserhebliche Entscheidung könnte darin liegen, dass die Marke des Beklagten zu 1.) das Nichtigkeitsverfahren übersteht. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da mit den klägerischen prioritätsälteren Marken offensichtlich ein relatives Eintragungshindernis gem. Art. 8 Abs. 1, 5 GMV vorliegt und die Marke des Beklagten zu 1.) im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden wird.

V.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 24.08.2011
Az: 2-06 O 162/11


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 18:45 Uhr

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