Oberlandesgericht Braunschweig:
Beschluss vom 25. April 2003
Aktenzeichen: 2 W 12/03

(OLG Braunschweig: Beschluss v. 25.04.2003, Az.: 2 W 12/03)

Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. 1. 2003 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mit Beschluss vom 16. 1. 2003 hat der Senat die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11. 11. 2002, in dem der Antrag der Antragsteller gemäß § 19 BRAGO auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Antragsgegner als ihre Auftraggeber zurückgewiesen worden war, auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Kostenbeamte des Oberlandesgerichts hat am 23.1.2003 eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von 556,00 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung vom 20.2.2003. Sie machen geltend, dass die in § 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGO angeordnete Gebührenfreiheit des Verfahrens auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Bezirksrevisorin ist dem unter Bezugnahme auf die mittlerweile übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und die herrschende Meinung in der Literatur entgegengetreten.

Die Erinnerung der Antragsteller ist gemäß § 5 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kostenbeamte hat zurecht eine auch der Höhe nach zutreffende Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß KV 1957 der Anlage zu § 11 GKG angesetzt. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführer ist das Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 19 Abs. 2 S.4 BRAGO gebührenfrei. Als Regel gilt, dass Rechtsmittelverfahren gerichtsgebührenpflichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme davon ausdrücklich angeordnet ist.

Derartige Ausnahmen hat der Gesetzgeber auch in zahlreichen Fällen ausdrücklich angeordnet, wobei stets das Beschwerdeverfahren ausdrücklich auch dann genannt wird, wenn im gleichen Satz das erstinstanzliche Verfahren behandelt wird: § 5 VI GKG und § 14 VII KostenO für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz, § 25 IV GKG und § 31 IV KostenO für die Wertfestsetzung, § 16 V ZSEG für die Festsetzung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass Gegner des Antragstellers jeweils die Staatskasse ist.

Auch in der BRAGO ist in § 128 V BRAGO bezüglich der Beschwerde im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse bei Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Vorschrift enthalten, wonach das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist. Dies spricht dagegen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 19 II BRAGO die Frage der Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens übersehen hätte (so nun auch das OLG Koblenz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung: Beschluss vom 15.5.2002 NJW-RR 2002, 1219 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt JurBüro 1981, 81 ff; im Ergebnis ebenso: OLG Köln JurBüro 1988, 340).

In den Beschwerdeverfahren, in denen nicht die Staatskasse Gegner des Antragstellers ist, fallen Gerichtsgebühren an. In § 127 IV ZPO für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwar angeordnet, dass im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde ist jedoch eine Festgebühr gemäß Nr. 1956 Kostenverzeichnis in Höhe von 25 € zu zahlen. Ebenso ist für das Verfahren über die Kostenfestsetzung der an den Gegner zu erstattenden Kosten in §§ 104 ff ZPO geregelt, dass zwar das Antragsverfahren vor dem Rechtspfleger nicht aber das Beschwerdeverfahren kostenfrei ist. Auf diese Vorschriften wird im übrigen in § 19 II S.3 BRAGO ausdrücklich Bezug genommen.

In diesem Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz fallen gemäß § 5 VI GKG keine Gebühren an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.






OLG Braunschweig:
Beschluss v. 25.04.2003
Az: 2 W 12/03


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