Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 23. August 2001
Aktenzeichen: 13 B 866/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 23.08.2001, Az.: 13 B 866/01)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3777/01 VG Köln wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 zur Unterbreitung eines den MaÀgaben der Nr. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusstenors entsprechenden Angebotes über den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss an die Beigeladene zu 2) verpflichtet wird.

Im Àbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der auÀergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die die Antragstellerin voll trägt, und der auÀergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die nicht erstattungsfähig sind, tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet, soweit Begünstigte des klageweise angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 die Beigeladene zu 2) ist; sie ist unbegründet, soweit Begünstigte die Beigeladene zu 1) ist. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt im ersten Fall zugunsten der Antragstellerin, im zweiten Fall zu ihren Lasten aus.

Der durch Klage 1 K 3777/01 VG Köln angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 ist als Maßnahme der Streitbeilegung auf der zweiten Stufe auf der Grundlage der Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 2887/2001 iVm. § 33 Abs. 2 TKG zu sehen, nachdem die Antragstellerin es abgelehnt hat, die per Beschluss der Antragsgegnerin vom 30. März 2001 auf der ersten Stufe ergangene Abmahnung eines Pflichtenverstoßes - nebst aufgezeigter Beseitigungsmöglichkeit - gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG zu befolgen. Die Streitbeilegungsmaßnahme auf der zweiten Stufe stellt im Ergebnis die zwangsweise Umsetzung der Maßnahme auf der ersten Stufe dar, indem das Mittel zur Beseitigung des pflichtwidrigen Verhaltens selbständig regelnd festgesetzt wird, und teilt deshalb deren Schicksal. Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage im parallelen Verfahren 13 B 865/01 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3344/01 VG Köln gegen die auf der ersten Stufe ergangene Maßnahme im Ergebnis voll insoweit angeordnet, als Begünstigte des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 30. März 2001 die Beigeladene zu 2) ist, d. h. auch ihr gegenüber das umstrittene Angebot zum gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss von der Antragsgegnerin abzugeben ist. Demgemäß ist mangels Vollziehbarkeit der auf der ersten Stufe ergangenen Aufforderung an die Antragstellerin zur Einstellung des pflichtwidrigen Verhaltens durch Unterbreitung eines Angebots an die Beigeladene zu 2) und infolge Wegfalls einer diesbezüglichen Befolgungspflicht für die Antragstellerin auch die entsprechende Umsetzungsmaßnahme auf der zweiten Stufe nicht gerechtfertigt und überwiegt insoweit das Interesse der Antragstellerin an vorläufiger Vollzugsverschonung. Demgegenüber hat es der Senat bei der Vollziehbarkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 30. März 2001, soweit Begünstigte die Beigeladene zu 1) ist, belassen. Konsequenterweise überwiegt insoweit auf der zweiten Stufe der Streitbeilegungsmaßnahmen das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse der Antragstellerin.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 23.08.2001
Az: 13 B 866/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/43c1a663a3d1/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_23-August-2001_Az_13-B-866-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 23.08.2001, Az.: 13 B 866/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 20:15 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 9. Juli 2003, Az.: 10 W (pat) 93/99BGH, Beschluss vom 17. Januar 2002, Az.: AnwZ (B) 7/01BPatG, Beschluss vom 7. April 2005, Az.: 5 W (pat) 409/04OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 13 E 918/06BPatG, Beschluss vom 8. August 2006, Az.: 6 W (pat) 37/04BPatG, Beschluss vom 21. April 2004, Az.: 32 W (pat) 199/01OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: 4 U 173/08BPatG, Beschluss vom 29. Mai 2008, Az.: 23 W (pat) 333/05BGH, Beschluss vom 29. November 2005, Az.: NotZ 24/05LG München I, Urteil vom 17. März 2010, Az.: 21 O 5192/09