Sozialgericht Braunschweig:
Urteil vom 25. November 2011
Aktenzeichen: S 51 R 35/10

(SG Braunschweig: Urteil v. 25.11.2011, Az.: S 51 R 35/10)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2009 verurteilt, die Klägerin ab dem 1. Mai 2009 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie war seit dem 01.05.2003 zunächst als selbstständige Rechtsanwältin und anschließend als angestellte Rechtsanwältin bei der P. AG und der Q. GmbH tätig. Sie war seit dem 20.08.2003 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle und seit dem 28.08.2003 Pflichtmitglied im Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (Beigeladener zu 1). Mit Bescheid vom 20.02.2004 erteilte die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Ab Beginn der Befreiung entrichtete die Klägerin einkommensbezogene Pflichtbeiträge an den Beigeladenen zu 1.

Am 01.05.2009 begann die Klägerin eine Tätigkeit bei der O. AG in Friedrichshafen als Referentin "Arbeitsrecht und Grundsatzfragen". In der Stellen- und Funktionsbeschreibung wird u. a. angeführt, dass die Klägerin selbständig und eigenverantwortlich die O. AG in individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Fragestellungen berate. Sie erstelle Gutachten und Stellungnahmen zu konkreten und abstrakten rechtlichen Fragestellungen. Weiterhin führe sie die Korrespondenz mit Behörden und Institutionen, vertrete das Unternehmen vor den Arbeitsgerichten, fertige Schriftsätze und stelle Anträge. Alle Funktionen und Tätigkeiten nehme sie nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachbereich und dem Fachvorgesetzten selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die O. AG stellte eine Einverständnis- und Freistellungserklärung aus. Danach erklärte sie, dass die Klägerin neben der Tätigkeit als Angestellte den Beruf als Rechtsanwältin ausüben könne. Die Klägerin könne sich auch während der Arbeitszeit zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen. Sie sei nicht gehalten, Belegschaftsmitglieder oder Dritte zu beraten oder vertreten.

Am 26.05.2009 beantragte die Klägerin für diese Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In dem Antrag erklärte die O. AG als Arbeitgeber, dass die Klägerin in dem Unternehmen als Rechtsanwältin tätig sei. Mit Schreiben vom 03.06.2009 teilte die Rechtsanwaltskammer Celle mit, dass diese Tätigkeit mit dem Beruf als Rechtsanwältin vereinbar sei. Mit Bescheid vom 06.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht anwaltlich beschäftigt sei. Sie nehme das Aufgabenfeld der Rechtsentscheidung nicht wahr. Dagegen erhob die Klägerin am 06.08.2009 Widerspruch und legte eine Generalterminsvollmacht vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht rechtsentscheidend tätig, weil sie ihre Tätigkeiten nur nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachbereich und Fachvorgesetzten wahrnehme.

Die Klägerin hat am 15.01.2010 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit nach Abstimmung ausübe, stehe einer rechtsentscheidenden Tätigkeit nicht entgegen. Eine Abstimmung über Ziele, Chancen und Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung sei natürlicher Bestandteil eines jeden Mandats. Jeder Rechtsanwalt sei bei seiner Tätigkeit von dem aus der Abstimmung erwachsenen Willen des Mandanten abhängig. Entscheidend sei vielmehr, dass sie eine eigene Entscheidungskompetenz habe. Sie dürfe z. B. im Rahmen der Prozessführung eigenständig über das das Verfahren entscheiden.

Die Klägerin ist nunmehr Mitglied der Rechtsanwaltkammer Tübingen und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg (Beigeladener zu 2).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid von 06.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die am 26.05.2009 beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Referentin Arbeitsrecht und Grundsatzfragen bei der O. AG mit Wirkung ab dem 01.05.2009 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sei, ihre volle Arbeitskraft uneingeschränkt für die O. AG einzusetzen. Nebentätigkeiten bedürften der Zustimmung. Diese Einschränkungen würden eine Tätigkeit als Rechtsanwältin ausschließen, denn sie seien mit den standesrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vereinbar.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der O. AG einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung bei der O. AG sind bei der Klägerin erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin war zunächst Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle und ist nunmehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer Tübingen. Sie war deswegen zunächst Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1 und ist nun Mitglied der Beigeladenen zu 2. Sie ist dementsprechend zur Zahlung der satzungsmäßig vorgesehenen Beiträge verpflichtet. Für die Klägerin hat auch als Rechtsanwältin bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer bestanden. Die Klägerin leistet auch einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständigen Versorgungseinrichtung und aufgrund dieser Beiträge werden Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst.

Soweit sich die Beklagte weiterhin darauf beruft, dass als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI überwiegend rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsanwendende und rechtsvermittelnde Tätigkeiten von der Klägerin auszuüben sind und die Klägerin zudem weisungsfrei tätig sein muss, hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob diese Auffassung noch im Einklang mit Art. 20 GG und der im Sozialrecht spezialgesetzlichen Vorschrift des § 31 SGB I steht, wonach Rechte und Pflichten nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Der Gesetzesvorbehalt verlangt nämlich, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss. Dabei betrifft der Vorbehalt des Gesetzes nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch wieweit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben. Das förmliche Gesetz muss in diesem Sinne ausreichend bestimmt und genau sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es bedenklich, dass an das Vorliegen der Befreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI weitere Anforderungen zulasten der Klägerin gestellt werden, die nicht ausdrücklich wörtlich vom Gesetz vorgesehen sind. Die von der Beklagten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten zusätzlichen Kriterien der rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit hätten demnach - wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte - ausdrücklich gesetzlich normiert werden müssen. Bei diesen weiteren Kriterien dürfte es sich auch um wesentliche Elemente handeln, weil in vielen vergleichbaren Fällen immer die gesetzlich ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen und regelmäßig über diese ungeschriebenen vier Tatbestandsmerkmale gestritten wird. Ob sich diese weiteren Kriterien noch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbaren lassen, ist ebenfalls zweifelhaft. Sinn und Zweck der berufsständischen Versorgung ist gerade auch, dass diejenigen, die im Laufe ihres Berufslebens in die Selbständigkeit überwechseln, eine geschlossene Versicherungsbiografie in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufbauen können. Für Volljuristen ist es aber nicht unüblich, zunächst als angestellte Juristen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber zu arbeiten und sich später mit einer eigenen Kanzlei selbständig zu machen (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2010 - S 52 R 230/09 -, juris mit weiteren Nachweisen; andere Ansicht ausdrücklich SG München, Urteil vom 28.04.2011 - S 30 R 1451/10 -, juris).

Dies kann die Kammer vorliegend aber dahingestellt lassen, denn auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommen Einschränkung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hat die Klage Erfolg. Soweit die Beklagte voraussetzt, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur erfolgen kann, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung besteht und damit zusätzlich eine berufstypische Tätigkeit als Rechtsanwältin, d. h. eine für eine Rechtsanwältin typische Berufstätigkeit in dem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird (vgl. im Ergebnis auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.08.2010 - L 2 R 156/08 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 -, juris), hat sie zu beachten, dass die Klägerin diese oben im Einzelnen genannten einschränkenden Kriterien erfüllt. Sie ist für die O. AG rechtsberatend, rechtsanwendend und rechtsvermittelnd tätig, Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Sie ist aber auch rechtsentscheidend tätig.

Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Nach der Stellenbeschreibung vertritt die Klägerin die O. AG u. a. vor den Arbeitsgerichten, fertig Schriftsätze an und stellt Anträge. Sie führt weiterhin die Korrespondenz mit Behörden und Institutionen. Sie tritt damit zunächst nach außen wirksam auf, denn diese Handlungen sind eindeutig ihr als nach außen auftretende Person zurechenbar. Im Rahmen dieser Handlungen kommt ihr auch eine eigenständige Entscheidungskompetenz zu. Dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Generalterminsvollmacht, wonach die Klägerin befugt ist, prozessuale Erklärungen einschließlich prozessbeendigender Erklärungen abzugeben. Sie ist auch befugt, außerhalb des Prozesses Willenserklärungen zur Beilegung eines Rechtsstreits abzugeben. Auch aus der Stellen- und Funktionsbeschreibung folgt eine hinreichende eigenständige Entscheidungskompetenz, denn dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass sie alle Funktionen und Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt. Der Zusatz "nach Abstimmung" steht dem nicht entgegen. Dieser Zusatz kann nicht so verstanden werden, dass die Klägerin für ihre Tätigkeiten weisungsgebunden ist. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Formulierung, denn "nach Abstimmung" bedeutet lediglich eine Verständigung zwischen der Klägerin und den jeweiligen Fachbereichen und Fachvorgesetzten über die jeweiligen Interessen, Hintergründe und die generelle Vorgehensweise. Dass die Klägerin streng an Vorgaben im Sinne des Prinzips der Über- und Unterordnung gebunden ist, kann der Formulierung dagegen nicht entnommen werden und würde der weiteren Formulierung "selbstständig und eigenverantwortlich" widersprechen. Soweit die Beklagte aufgrund der Formulierung "nach Abstimmung" eine Weisungsunabhängigkeit verneint, übersieht sie auch, dass hinsichtlich der erforderlichen eigenständigen Entscheidungskompetenz lediglich eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar sein muss. Da unternehmerische Entscheidungen in der Regel nicht von Einzelpersonen getroffen werden, kann für dieses Kriterium aber gerade nicht die Unabhängigkeit von allen Weisungen gefordert werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, aaO). Die Abstimmung mit den Fachbereichen und Fachvorgesetzten schließt die in den selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommenen oben dargestellten Tätigkeiten und u. a. auch in der Beratung der O. AG in arbeitsrechtlichen Fragestellungen und der Erstellung von Gutachten zum Ausdruck kommende wesentliche Teilhabe am innerbetrieblichen Entscheidungsprozess daher nicht aus.

Die Tätigkeit der Klägerin bei der O. AG ist weiterhin auch mit den standesrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung vereinbar. Dies hat die Rechtsanwaltskammer Celle mit dem Schreiben vom 03.06.2009 eindeutig bestätigt. Diese Bestätigung und der damit verbundene Ausschluss des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO hat dabei eine erhebliche Tatbestandswirkung (vgl. SG München zur Aufnahme in der Rechtsanwaltskammer, aaO). Der Kammer sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dies zu bezweifeln. Soweit die Beklagte sich darauf bezieht, dass die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sei, ihre volle Arbeitskraft uneingeschränkt für die O. AG einzusetzen und Nebentätigkeiten der Zustimmung bedürften, übersieht sie, dass die O. AG auch eine Einverständnis- und Freistellungserklärung ausgestellt hat. Sie hat ihr unwiderrufliches Einverständnis erteilt, dass die Klägerin neben der Tätigkeit als Angestellte den Beruf als Rechtsanwältin ausübt. Die Klägerin kann sich auch während der Arbeitszeit zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen. Sie ist nicht gehalten, Belegschaftsmitglieder oder Dritte zu beraten oder vertreten. Damit sind die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten grundsätzlich erfüllt (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992 - 1 BvR 79, 85 u. a. -, juris). Im Übrigen steht dieses Vorbringen der Beklagten, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Tätigkeit als Anwalt und der Tätigkeit als Angestellter bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber bezweifelt, bereits in einem erheblichen Widerspruch zu ihrer in den bisherigen Bescheiden und Schriftsätzen zum Ausdruck gekommenen Auffassung, dass die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch zugunsten der Tätigkeit als Angestellte eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers eingreift, wenn berufspezifische Tätigkeiten ausgeübt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Beklagte hat nicht die Kosten des beigeladenen Versorgungswerks zu erstatten, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind.






SG Braunschweig:
Urteil v. 25.11.2011
Az: S 51 R 35/10


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