Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 8. August 2013
Aktenzeichen: 11 W 29/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 08.08.2013, Az.: 11 W 29/13)

Das Rechtsschutzinteresse an einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt, wenn der Antragsteller auf einen vom zunächst angerufenen Gericht erteilten Hinweis hin seinen Antrag dort zurücknimmt und bei einem anderen Gericht in der Hoffnung auf positive Bescheidung erneut einreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die zweite Antragstellung noch formal den zeitlichen Aspekten der Dringlichkeit genügt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 28.06.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.07.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, ohne seine Zustimmung ein von ihm hergestelltes Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor hatte er einen wortgleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Kassel eingereicht und den vorläufigen Streitwert mit 10.000,-- € angegeben. Nach dem das Landgericht Kassel am 17.06.2013 zunächst telefonisch und am 18.06.2013 schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass es Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit habe, weil der Streitwert unter 5.000,-- € liege und - sofern kein Verweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht gestellt werde - beabsichtige, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Bl. 88 d. A.), hat der Antragstellervertreter den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 19.06.2013 zurückgenommen. Am selben Tag hat er den wortgleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Das Landgericht hat den Antrag mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen und den Streitwert auf 4.000,-- € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 28.06.2013 (Bl. 92-94 d. A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht mit Beschluss vom 16.07.2013 (Bl. 118, 119 d. A.) nicht abgeholfen hat.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 567, 569 ZPO) bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, abgelehnt.

Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Kassel erkennbar nur deshalb zurückgenommen, weil das Landgericht seine Zuständigkeit verneinen und die Sache an das von ihm für zuständig gehaltene Amtsgericht verweisen oder - alternativ - eine mündliche Verhandlung anberaumen wollte. Wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst ausführt, konnte aus seiner Sicht die Ankündigung einer mündlichen Verhandlung nicht ohne weiteres als Ankündigung einer Negativentscheidung in der Sache gewertet werden. Der Hinweis des Landgerichts Kassel sei nur dahin zu verstehen gewesen, dass eine Beschlussverfügung ausscheidet. Wenn der Antragsteller den Hinweis unter diesen Umständen zum Anlass nimmt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück zu nehmen und denselben Antrag bei einem anderen Gericht zu stellen, so kann diese Verfahrensweise nur dazu dienen, bei einem anderen Gericht den Titel möglichst ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zu erhalten, statt das eingeleitete Verfahren vor dem von ihm einmal gewählten Gericht durchzuführen und ggfs. Rechtsmittel gegen eine ihm ungünstige Entscheidung einzulegen.

Daran besteht indes kein schützenswertes Interesse des Antragstellers. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten. Das Rechtsschutzbedürfnis umfasst hingegen nicht das Interesse, nur solche Verfahren zu beschreiten, deren Ausgang mit Sicherheit dem erwünschten Ergebnis entspricht. Für eine derartige Begünstigung, die letztlich darauf hinauslaufen würde, dass ein Antragsteller solange Eilanträge bei verschiedenen Gerichten einreichen könnte, bis möglicherweise ein angerufenes Gericht dem Antrag stattgibt, besteht kein Anlass. Ein Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse daran, einem Gericht den im Wege eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten Antrag sanktionslos wieder entziehen zu können, nur weil zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung berufene Gericht seiner Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein Antragsteller hat in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller durch die zweite Antragstellung noch (formal) den zeitlichen Aspekt dringlicher Anspruchsdurchsetzung erfüllt. Zeitliche Aspekte spielen in Eilverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine wesentliche, nicht aber die allein entscheidende Rolle. Es ist deshalb in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte besondere Chance eines den Antragsgegner belastenden Eilverfahrens vor einem von ihm selbst ausgewählten Gericht nur einmal nutzen darf, weil die Zubilligung eines nochmaligen und wiederum mit den gleichen Vergünstigungen zum Nachteil des Gegners ausgestatteten Vorgehens eine unnötige Verschlechterung der Chancen des Antraggegners darstellen würde, für die eine Rechtfertigung nicht besteht (vgl. Teplitzky, WRP, 2013, 839; ders. GRUR 2008, 34, 38; Zöller/Volkommer, ZPO, 29. Auflage, § 935 Rn. 5 und § 937 Rn. 2 b; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 3.16 a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, §12 Rn. 117; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 84; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; GRUR-RR-2002, 44; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614; OLG München WRP 2011, 364). Wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung zutreffend vorträgt, ist es zwar seine Sache, unter mehreren zuständigen Gerichten das Gericht auszuwählen, bei dem er seinen Antrag stellen will. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Wahlrecht beliebig vermehrt, wenn er von dem zunächst angegangenen Gericht einen für ihn ungünstig erscheinenden Hinweis erhält.

Ein Schwanken zwischen den Gerichtsständen darf den Antragsteller nicht begünstigen, für eine damit verbundene Benachteiligung des Antraggegners, die darin besteht, dass der Antragsteller die Chance auf den Erhalt eines Titel ohne mündliche Verhandlung mehrfach erproben könnte, besteht kein Anlass. Das legitime Rechtsschutzinteresse des Verletzten bezieht sich auf ein Eilverfahren, nicht aber darauf, möglichst ohne Anhörung der Gegenseite einen Titel zu erlangen (Piper/Ohly/Sosnitza a.a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO festzusetzen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 08.08.2013
Az: 11 W 29/13


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