Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 7. August 1998
Aktenzeichen: 6 U 171/95

(OLG Köln: Urteil v. 07.08.1998, Az.: 6 U 171/95)

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.7.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 135/94 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung: 250.000,00 DM;

b) Kostenerstattung: 27.000,00 DM.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der elektronischen Kommunikationstechnik. Die inzwischen in L. ansässige Klägerin hat die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Netzwerken für gewerblich tätige Kunden zum Gegenstand. Zu ihren Geschäftspartnern gehören größere und mittlere Wirtschaftsunternehmen. Die in X. ansässige Beklagte, die seit 1993 eine Filiale in G. betreibt, vertreibt ebenfalls PC-Hardund Software, und zwar insbesondere für den Netzwerkbetrieb. Zu ihren Kunden gehören vorwiegend Selbständige und kleine bis mittlere Unternehmen.

Die Klägerin war zu Beginn des Verfahrens noch in I. ansäßig und betrieb in M. eine Zweigniederlassung. Sie firmierte damals als "CompuNet Computer Vertriebs-GmbH". Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr und der Rufausbeute die Unterlassung von deren Firmierung "ComNet Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH".

Die Klägerin leitet ihre Priorität seit dem Jahre 1985 aus der früheren "CompuNet Computer Vertriebs-GmbH" mit Sitz in M. ab. Sie hat hierzu behauptet, diese Gesellschaft sei im Jahre 1992 durch den aus Bl.13 ersichtlichen Verschmelzungsvertrag mit mehreren anderen Gesellschaften der CompuNet-Gruppe in der "CompuNet DATA SERVICE Computer Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH" aufgegangen, die wiederum im Jahre 1994 mit anderen Gesellschaften mit ihr verschmolzen worden sei. Seit der ersten Verschmelzung stelle die früher selbständige GmbH mit Sitz in M. eine ihrer Zweigniederlassungen dar. Als solche habe sie bis zu der zweiten Verschmelzung unter "CompuNet Computer Vertrieb M., Zweigniederlassung der CompuNet Computer Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH" firmiert und firmiere sie seitdem als "CompuNet Computer Vertrieb M., Zweigniederlassung der CompuNet Computer Vertriebs GmbH, Hamburg".

Die Beklagte ist zum 1.4.1990 gegründet und am 30.5.1990 mit der angegriffenen Firmierung in das Handelsregister eingetragen worden.

Die Klägerin hat die Klage auf § 16 UWG a.F., 12 BGB und auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeute gestützt. Hierzu hat sie unter Vorlage von Presseberichten behauptet, bei der Bezeichnung "CompuNet" handele es sich um eine jedenfalls seit dem Jahre 1990 in Fachkreisen sehr bekannte Marke, was u.a. auf der Existenz von inzwischen bundesweit 20 Geschäftsstellen und der einheitlichen, schwarz gehaltenen Gestaltung ihrer Geschäftsfahrzeuge beruhe. Sie habe von der Existenz der Beklagten erst am 4.1.1994 durch Erhalt von deren - aus Bl.39 ersichtlicher - Firmenbroschüre Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es bestehe hinsichtlich der Firmenschlagworte "CompuNet" und "ComNet" Verwechslungsgefahr. Die Bezeichnung "CompuNet" habe Kennzeichnungskraft und sei daher schutzfähig. Die von Hause aus gegebene Kennzeichnungskraft sei durch die Verwendung der Bezeichnung "ComNet" durch Dritte nicht maßgeblich geschwächt worden, weil es sich bei den von der Beklagten im übrigen nicht hinreichend substantiiert aufgeführten Unternehmen, die in der Vergangenheit diese Bezeichnung verwendet hätten, sämtlich um Kleinunternehmen handele, die wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Größe und Bekanntheit eine nennenswerte Schwächung nicht bewirkt hätten. Jedenfalls werde eine etwa von diesen Bezeichnungen ausgehende Schwächung durch die inzwischen bestehende Berühmtheit ihrer Bezeichnung "CompuNet" ausgeglichen. Der von der Beklagten verwendete Zusatz "Computer im Netzwerk Vertriebs-GmbH" reiche zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr nicht aus, weil es sich um einen rein beschreibenden Teil der Firmierung handele und dieser überdies - so hat sie behauptet - im Verkehr weggelassen werde, wie z.B. die aus Bl.112 ersichtliche Werbeanzeige in der "Neue Woche" vom 31.8.1994 belege. Die Verwechslungsgefahr sei durch die im Jahre 1993 erfolgte Gründung der Filiale der Beklagten in G. noch erhöht worden, worauf sich der nachfolgend darzustellende Hilfsantrag gründe.

Die Klägerin hat unter Neufassung ihrer vorher schriftsätzlich angekündigten Anträge b e a n t r a g t,

Die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma "ComNet Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" zu verwenden;

hilfsweise, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Filiale in 00000 G., B. X die vorstehende Firma zu verwenden.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, ihr eine Umstellungsfrist von mindestens einem Jahr ab Rechtskraft einzuräumen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt und deren tatsächliches Vorbringen hierzu bestritten.

Die Beklagte hat im übrigen die behauptete Bekanntheit der klägerischen Bezeichnung "CompuNet" bestritten und unwidersprochen vorgetragen, die Klägerin habe diese Bezeichnung früher mit kleingeschriebenem "n" in der Mitte verwendet. Sie hat die Meinung vertreten, eine Verwechslungsgefahr bestehe schon wegen des von ihr verwendeteten Zusatzes "Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" nicht. Außerdem seien die betroffenen Fachkreise daran gewöhnt, auch auf kleine Unterschiede in den Bezeichnungen zu achten, weil für die Computertechnik typisch sei, daß ganz ähnliche Begriffe Unterschiedliches bedeuteten. Jedenfalls habe die Bezeichnung "CompuNet" im Hinblick auf die Verwendung durch 12 von ihr namentlich aufgeführte Drittunternehmen eine erhebliche Schwächung erfahren.

Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Zu letzterem hat sie unter Beweisantritt behauptet, der Vorstandsvorsitzende der CompuNet-AG habe bereits kurz nach ihrer - der Beklagten - Gründung telefonisch Bedenken wegen der Firmierung bei ihr angemeldet und die Angelegenheit dann bis zur Klageerhebung auf sich beruhen lassen. Sie habe sich in der Zwischenzeit wertvollen Besitzstand geschaffen. Unter den Kleinanwendern im Raum Aachen und im Raum G. habe sich eine feste Vorstellung über sie gebildet, die mit ihrer Firmierung verbunden sei.

Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Einräumung einer Umstellungsfrist von 6 Monaten nach dem Hauptantrag verurteilt und zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt: Die Bezeichnung "CompuNet" sei von Hause aus zur Namensfunktion geeignet. Eine gewisse auf der Erkennbarkeit der Ursprünge der Zusammensetzung beruhende Schwächung der Kennzeichnungskraft werde durch die Bekanntheit der Bezeichnung ausgeglichen. Die Klägerin habe zwar eine Verkehrsdurchsetzung nicht dargelegt, mit Rücksicht auf ihren unwidersprochenen wirtschaftlichen Erfolg sei aber insgesamt von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr. So seien die Firmenschlagworte sehr ähnlich und werde der Zusatz "Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" in der Firma der Beklagten wegen seiner Länge weggelassen. Die unterschiedliche grafische Darstellung trete im akustischen Bereich nicht auf. Daß unterschiedliche Kürzel branchentypisch seien, gelte nur für den fachlichen Bereich und nicht für Namen. Schließlich seien die Unternehmensgegenstände der Parteien identisch und überschnitten sich ihre Kundenkreise.

Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich selbständigen "CompuNet Computer Vertriebs-GmbH" mit Sitz in M. auch aktivlegitimiert und der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Für die Annahme der Verwirkung reiche der Ablauf von 4 Jahren zwischen der Gründung der Beklagten und der Klageerhebung nicht aus.

Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet die Beklagte wie folgt: Maßgeblicher Bestandteil der Firma der Klägerin sei die Zusammenfügung von Abkürzungen aus den Begriffen "Computer" und "Netzwerk". Auf die Verwendung dieser beschreibenden Hinweise sei indes jeder in dem Geschäftsbereich Tätige angewiesen, was schon die Fülle anderer Unternehmen mit der Bezeichnung "ComNet" zeige. Überdies reiche das Weglassen der Silbe "pu" aus der Bezeichnung der Klägerin zur Unterscheidung aus, weil Abkürzungen in der Computerbranche üblich seien. Auch durch die Schaltung von Werbeanzeigen der Parteien nebeneinander im Branchenbuch werde deutlich, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Es seien auch bisher keine Verwechslungen vorgekommen. Verkehrsgeltung der klägerischen Bezeichnung dürfe nicht ohne weiteres unterstellt werden. Im übrigen weise die Computerbranche eine Vielzahl von Bezeichnungen auf, die den Bestandteil "Compu" enthielten. Die Beklagte hält die Behauptung einer Schwächung der klägerischen Bezeichnung durch die Verwendung von "ComNet" durch Dritte aufrecht und trägt diesbezüglich ab Bl.305 im einzelnen zu insgesamt 16 Unternehmen vor, die - teilweise in abweichender Schreibweise - diese Bezeichnung in ihrer Firma verwenden.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Dazu trägt sie unter Bezugnahme auf die aus Bl.472 f ersichtlichen Anlagen vor, unter ihrer Firmierung erhebliche Vertriebserfolge erzielt zu haben. So habe sich der Jahresumsatz von anfangs 1,6 Mio. DM auf 7,2 Mio. DM im Jahre 1997 entwickelt. Die Zahl der Mitarbeiter sei von 8 auf 21 gesteigert worden. Überdies seien die Werbeausgaben von 35.700 DM auf 144.000 DM im Jahr gesteigert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu ihrem Besitzstand wird auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 25.2.1997 (Bl.402 ff) Bezug genommen. Bezüglich der Kenntnis der Klägerin von ihrer Existenz und Firmierung wiederholt sie ihre Behauptung, der damalige Vorstandsvorsitzende der CompuNet-AG, der Zeuge T., wisse seit April 1990 von ihrer Existenz. Er habe in dem oben erwähnten Telefonat ausdrücklich erklärt, er sei von den Geschäftsführern C. und U. über ihren Marktzutritt informiert worden.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Als Klägerin tritt im Berufungsverfahren ein als "CompuNet Computer AG & Co oHG" firmierendes Unternehmen mit der Behauptung auf, durch eine zwischenzeitlich erfolgte Umstrukturierung der CompuNet-Gruppe Rechtsnachfolgerin der in erster Instanz klagenden Partei geworden zu sein. Hierzu beruft sie sich auf die als Bl.463 a - 463 e in Kopie bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszüge.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß ein etwaiges Freihaltebedürfnis jedenfalls nicht für die von ihr gewählte Kombination der Abkürzungen bestehe. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, wonach der Bezeichnung "CompuNet" von Hause aus Kennzeichnungskraft zukommt, und meint, wenn man dies anders sehen wolle, komme es auf die Verkehrsgeltung der Bezeichnungen an. Diese sei aber aus den in erster Instanz dargelegten Gründen für ihre Bezeichnung "CompuNet" gegeben, während eine Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung der Beklagten nicht vorgetragen sei. Die im einzelnen im Berufungsverfahren von der Beklagten angeführten Drittfirmierungen führten nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft von "CompuNet". So schieden einige hierfür schon wegen zu großen Abstandes aus. Bestimmte andere wiesen hinreichend unterscheidende Zusätze auf und bezüglich weiterer fehle es an hinreichenden Darlegungen der Beklagten über deren Marktaktivitäten. Schließlich habe sie die ab Bl.334 aufgelisteten Unternehmen abgemahnt und beabsichtige, gegen diese nach dem Abschluß des vorliegenden, von ihr als Musterprozeß angesehenen Verfahrens ebenfalls gerichtlich vorzugehen. Im übrigen sei ihre Kennzeichnung wegen der gegebenen Verkehrsdurchsetzung gegen den schwächenden Einfluß von Dritten stärker geschützt als andere Kennzeichnungen.

Schließlich sei ihr Anspruch auch nicht verwirkt. Es fehle schon an dem nunmehr nach § 21 MarkenG erforderlichen Ablauf von 5 Jahren, zudem seien auch Interessen der Allgemeinheit berührt. Die behaupteten Angaben der Beklagten zu ihrer Geschäftsentwicklung träfen nicht zu. Zur Kenntnis von der Beklagten und ihre Firmierung wiederholt sie ihre Behauptung, von dieser erst im Januar 1994 erfahren zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N.-V. und der Zeugen V. und T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 6.2.1998 (Bl.499 ff) und 13.5.1998 (Bl.522 ff) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet, weil die angegriffene Firmierung "ComNet Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" der Beklagten aufgrund der Ähnlichkeit der Begriffe "ComNet" und "CompuNet" mit der Firma "CompuNet Computer AG & Co oHG" verwechslungsfähig ist und der hieraus resultierende Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist und der - jetzigen - Klägerin zusteht.

Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.2 und 4, 153 Abs.1 MarkenG i.V.m. § 16 UWG a.F..

Die von der Klägerin in ihrer Firma verwendete Bezeichnung "CompuNet" ist schutzfähig, weil sie ihrer Art nach geeignet ist, ohne weiteres als namensmäßiger Hinweis zu wirken. Es handelt sich um ein aussprechbares Kunstwort, das als solches Phantasiegehalt besitzt und daher zur Kennzeichnung geeignet ist. Daß die Herkunft seiner beiden ersten Silben "Compu" von dem Wort "Computer" und seiner letzten Silbe "Net" von dem Wort "Netzwerk" zumindest für diejenigen Verkehrskreise, die Branchenkenntnis besitzen, naheliegend sein mag, macht die Wortschöpfung nicht von vornherein zur Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin bzw. der Unternehmensgruppe, der sie angehört, ungeeignet (vgl. für die umgekehrte Kombination "NetCom" BGH GRUR 97,468 f m.w.N.). Denn auch wer diese Herkunft der Bestandteile der Bezeichnung erkennt, wird ihre Zusammenfügung zu einem neuen Wort als Namen ansehen und nicht etwa annehmen, mit dem Wort solle die Gattung des Unternehmens beschrieben werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Wort "CompuNet" der deutschen Sprache - auch der in der Computerbranche entwickelten Fachsprache - fremd und daher zur Beschreibung einer Gattung ungeeignet ist. Überdies ist allgemein bekannt, daß die Zusammenziehung von Anfangssilben mehrerer hierfür in Betracht kommender Wörter aus der betreffenden Branche nicht selten benutzt wird, um auf diese Weise ein individuelles und gerade der namentlichen Bezeichnung dienendes neues (Kunst-)Wort zu schaffen. Im übrigen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß alle auch potentiellen Kunden der Klägerin die beschriebene Herkunft der Bestandteile von "CompuNet" erkennen. Denn es wird eine Anzahl der von der Klägerin etwa in der Werbung angesprochenen Geschäftsleute zwar die Verwendung von EDV-Anlagen zumindest in Betracht ziehen, sich aber mit der Materie gleichwohl (noch) so wenig beschäftigt haben, daß ihnen etwa der Begriff "Netzwerk" in seiner Bedeutung nicht geläufig ist. Letzteres wird auch in Fällen gelten, wo das Netzwerke verwendende Unternehmen über eine eigene kaufmännische Abteilung verfügt, bei deren Mitarbeitern die Kenntnis der Materie nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Der Senat hat in diesem Zusammenhang der von der Beklagten in erster Instanz ohne nähere Konkretisierung aufgestellten Behauptung nicht nachzugehen, die Klägerin habe die Bezeichnung "CompuNet" früher in abweichender Schreibweise, nämlich mit kleingeschriebenem "n" verwendet. Denn die vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch bei der Schreibweise "Compunet", wenn auch die in der deutschen Sprache ungewöhnliche Verwendung eines Großbuchstabens innerhalb eines im übrigen mit Kleinbuchstaben geschriebenen Wortes die Namensfunktion noch verstärkt. Überdies hat die Schreibweise im akustischen Bereich ohnehin keine Auswirkungen.

Der Schutzfähigkeit von "CompuNet" steht schließlich auch die Tatsache nicht entgegen, daß es sich nur um einen Teil der Firma der Klägerin handelt. Denn auch Teile von Firmen unterfallen dem Schutz der vorstehenden Bestimmungen, sofern sie unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr ohne weiteres als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu wirken (vgl. die Nachweise der insoweit gefestigten Rechtsprechung bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 16 UWG RZ 133). Dies ist indes aus den dargelegten Gründen der Fall. Es kommt hinzu, daß die übrigen Teile der Firma der Klägerin rein beschreibender Art sind und daher auch die vollständige Firma ihre Namensfunktion allein durch den Bestandteil "CompuNet" wahrnimmt. Das gilt nicht nur für den früher verwendeten Zusatz "Computer Vertriebs-GmbH", sondern ebenso für den nunmehr verwendeten Zusatz "Computer AG & Co oHG". Beide Zusätze zu dem - mithin allein kennzeichnenden - Begriff "CompuNet" beschreiben lediglich, daß das so auftretende Unternehmen, sich mit Computern bzw. dem Vertrieb von Computern befaßt, und geben im übrigen lediglich die Gesellschaftsform an.

Dem vorstehenden Ergebnis der Schutzfähigkeit steht nicht entgegen, daß der Verkehr - wie die Beklagte im Berufungsrechtszuge vorträgt - auf den Gebrauch der Begriffe "Computer" und "Netzwerk" nicht verzichten kann. Dies mag so sein, ändert aber nichts daran, daß der auf die beschriebene Weise gebildeten Wortneuschöpfung "CompuNet", um deren Schutzfähigkeit es allein geht, diese aus den dargelegten Gründen zukommt (vgl. BGH a.a.O.).

Die Bezeichnung der Klägerin ist auch prioritätsälter als diejenige der Beklagten, die diese seit ihrer Gründung im Jahre 1990 benutzt. Denn die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der früheren "CompuNet Computer Vertriebs-GmbH" mit Sitz in M.. Ihr kommt daher deren Priorität zum Jahre 1985 zu Gute. Davon, daß die - frühere - Klägerin Rechtsnachfolgerin jenes Unternehmens ist, ist ohne weiteres auszugehen, weil die Beklagte diese - zutreffende -Erkenntnis des Landgerichts nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO). Außerdem ergibt sich die Rechtsnachfolge auch ohne weiteres aus den erstinstanzlich von der Klägerin im einzelnen vorgetragenen Verschmelzungsvorgängen.

Da die Beklagte die Bezeichnung "ComNet" auch namensmäßig gebraucht, kommt es - zunächst abgesehen von der Frage der Verwirkung - für das Bestehen des Anspruchs allein noch auf die Frage an, ob diese Bezeichnung der Beklagten die Gefahr der Verwechslung beider Unternehmen bewirkt. Diese Frage ist indes zu bejahen.

Der Bezeichnung der Klägerin kommt aus den bereits von dem Landgericht dargelegten Gründen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Diese ist von Hause aus allerdings geschwächt, weil die Begriffe "Computer" und "Netzwerk", auf die die Bezeichnung "CompuNet" zurückgeht, rein beschreibender Art sind und die beschriebene Zusammensetzung des Phantasiewortes "CompuNet" aus den Anfängen dieser in der Computersprache häufig gebrauchten Begriffe jedenfalls für die ganz überwiegende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise, denen nämlich beide Wörter zumindest als Fachbegriffe geläufig sind, leicht erkennbar ist. Diese Schwächung wird indes durch die Verkehrsbekanntheit der Klägerin ausgeglichen. Diese ergibt sich - und zwar auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Kollision im Frühjahr 1990 - hinreichend aus dem unwidersprochen gebliebenen Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin bzw. der CompuNet-Gruppe, deren Auswirkungen als ihrem Mitglied auch der Klägerin zugutekommen. Danach hat die CompuNet-Gruppe im Geschäftsjahr 1994 einen Umsatz von 925 Mio. DM erwirtschaftet. Dieser hohe Umsatz und die Tatsache, daß die CompuNet-Gruppe über 20 Geschäftsstellen im Bundesgebiet und einen einheitlich aufgemachten Wagenpark verfügt, läßt auf eine nicht unerhebliche Verkehrsbekanntheit schließen, zumal ein Umsatz in dieser Höhe auf dem von vielen Wettbewerbern umkämpften Markt der elektronischen Kommunikationstechnik auch einen erheblichen Werbeaufwand mit entsprechenden Auswirkungen auf die Bekanntheit erforderlich macht. Angesichts des Umstandes, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits seit dem Jahre 1985 auf dem Markt war und von einer kontinuierlichen Geschäftsentwicklung auszugehen ist, gilt dies auch schon für den Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihren Angaben bereits eine Verkehrsdurchsetzung dargelegt hat, und ob diese - wie sie meint - aus der Tatsache abgeleitet werden kann, daß der Name "CompuNet" im Jahre 1990 in einem Artikel im "Handelsblatt" (Anlage K 5 zur Klageschrift) als "bekannte Marke" bezeichnet worden ist. Denn jedenfalls belegen die vorstehenden Angaben einen derartigen Umfang der Verkehrsbekanntheit der Klägerin bzw. der Unternehmen mit der Bezeichnung "CompuNet", daß insgesamt von einer mittleren Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung auszugehen ist.

Diese durchschnittliche Kennzeichnungskraft wird durch Drittfirmierungen nicht nennenswert geschwächt. Das gilt hinsichtlich sämtlicher 16 in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführten Unternehmen. Die Beklagte hat nämlich - worauf der Senat ausdrücklich hingewiesen hat - bezüglich all dieser 16 Unternehmen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Umfang deren Tätigkeit und Bekanntheit am Markt haben soll, so daß eventuelle Auswirkungen auf die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "CompuNet" nicht festgestellt werden können. Aus diesem Grunde kommt auch eine Vernehmung der Geschäftsführer der genannten Unternehmen, die sich als Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen würde, nicht in Betracht. Die Beklagte legt lediglich hinsichtlich zweier dieser Gesellschaften überhaupt deren Unternehmensgegenstand dar, der im übrigen auch noch von demjenigen der Parteien abweicht, und behauptet außerdem lediglich pauschal, die angegebenen Unternehmungen erreichten einen Geschäftsumfang und -umsatz, der demjenigen der Klägerin entspreche. Damit genügt sie indes ihrer Darlegungslast nicht. Es obliegt der Beklagten insoweit, im einzelnen für die jeweiligen Unternehmen darzustellen, auf welche Weise diese welchen Bekanntheitsgrad gerade bei den potentiellen Kunden der Klägerin erreicht haben sollen. Hierzu müßten der Geschäftsgegenstand und die Größe und Verbreitung der einzelnen Unternehmen dargelegt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie hiervon nicht allein wegen der Anzahl der von ihr benannten Unternehmen entbunden. Auf eine Differenzierung kann insoweit schon deswegen nicht verzichtet werden, weil einzelne der angeführten Bezeichnungen schon durch ihre Zusätze hinreichenden Abstand von derjenigen der Klägerin halten und daher auch bei einer eventuellen Bekanntheit nicht berücksichtigt werden können. Das gilt zumindest für die in der Auflistung ab S.10 der Berufungsbegründung (Bl.305 f) unter den Ziffern 7,8 und 12 aufgeführten Gesellschaften, weil die Zusätze zu dem Begriff "Comnet" bzw. "COMNET" dort so eng mit jener Bezeichnung verbunden sind, daß ihr Weglassen nicht zu erwarten ist. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten indes nicht auszuschließen, daß gerade diese drei Gesellschaften einen erheblichen Anteil des angeblichen Umsatzes der Drittunternehmen erzielen und damit Bekanntheit für Bezeichnungen bewirken, die diejenige der Klägerin nicht zu schwächen vermögen.

Im übrigen wäre der Anspruch aber auch dann begründet, wenn eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung durch die Drittfirmierungen anzunehmen wäre. Denn auch bei nur noch geringer Kennzeichnungskraft von "CompuNet" bestünde auf Grund der Firmierung der Beklagten Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien. Das ergibt sich aus der großen Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Tatsache, daß die Parteien in derselben Branche tätig sind und sogar vom Typ und dem Verwendungszweck her identische Produkte anbieten und dabei ihre Kundenkreise großenteils dieselben sind.

Beide Parteien bieten den Vertrieb und die Installation und Betreuung von PC-Netzwerken an Geschäftskunden an. Ungeachtet der Tatsache, daß jedes Netzwerk an die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Kunden angepaßt werden muß, haben sie damit identische Produkte in ihrem Angebot. Diese vertreiben sie auch im wesentlichen in denselben Kundenkreisen. Das gilt nicht nur regional, sondern auch bezüglich der Größe der belieferten Kunden. Daß die Klägerin in erster Linie mittlere bis größere Unternehmen beliefert, während die Beklagte ihre Kunden unter kleineren Wirtschaftstreibenden hat, stellt keinen nennenswerten Unterschied dar. Zum einen sind die Grenzen insoweit fließend und zum anderen hat die Klägerin hierzu unwidersprochen dargelegt, auch mittlere und kleine Unternehmungen zu ihren Kunden zu zählen.

Angesichts dieser erheblichen Nähe der beiderseitigen Geschäftsgegenstände und Kundenkreise bestünde Verwechslungsgefahr im engeren Sinne sogar dann, wenn der Bezeichnung "Compu-Net" nur noch eine geringe Kennzeichnungskraft zukäme. Denn die verwendeten Bezeichnungen sind einander so ähnlich, daß eine Verwechslung der Identität beider Unternehmen zu befürchten ist. Die ansonsten identischen Bezeichnungen unterscheiden sich nur dadurch, daß die Bezeichnung der Beklagten die Silbe "pu" aus der klägerischen Bezeichnung "CompuNet" nicht enthält. Diesem geringfügigen Unterschied kommt eine nennenswerte Bedeutung indes nicht zu. Er ist insbesondere nicht geeignet, die wegen der Identität der Bezeichnungen im übrigen ohne weiteres gegebene Verwechslungsgefahr zu beseitigen oder auch nur nennenswert zu vermindern. Das Fehlen der Silbe "pu" in der Bezeichnung "ComNet" fällt aus mehreren Gründen im Verkehr kaum auf: So handelt es sich zunächst um eine sehr kurze Silbe, die aus nur zwei Buchstaben besteht und damit kürzer als die übrigen Silben der klägerischen Bezeichnung ist. Sie steht überdies dort in der Mitte des Wortes und damit an unauffälliger Stelle. Auch liegt die Betonung der Bezeichnung "CompuNet" nicht auf ihr sondern auf der ersten Silbe, was zumindest bei schneller und damit undeutlicher Sprechweise die Unauffälligkeit von "pu" in der klägerischen Bezeichnung weiter erhöht. Es kommt hinzu, daß dieser Silbe auch vom Sinngehalt der Wortschöpfung her keine wesentliche Bedeutung zukommt. Der Verkehr wird nicht nur bei "CompuNet", sondern auch wenn aus diesem Kunstwort die mittlere Silbe "pu" weggelassen wird, also bei der Bezeichnung der Beklagten, leicht die Herkunft der beiden Wortteile aus den beschreibenden Begriffen "Computer" und "Netzwerk" erkennen und daher auch aus diesem Grunde bei der klägerischen Bezeichnung der Silbe "pu" die weitaus geringste Beachtung schenken. Was die schriftliche Verwendung angeht, so kommt hinzu, daß die in der deutschen Sprache bis vor kurzem noch völlig unbekannte Großschreibung eines einzelnen Buchstabens innerhalb eines im übrigen mit Kleinbuchstaben geschriebenen Wortes die Aufmerksamkeit zusätzlich von der unbedeutenden Silbe "pu" weg zu der in beiden Bezeichnungen vorkommenden letzten Silbe "Net" hinlenkt.

Aus der mithin gegebenen großen Nähe und Ähnlichkeit der Bezeichnungen resultiert angesichts des nahezu identischen Betätigungsfeldes der Parteien auch bei einer - tatsächlich ohnehin nicht gegebenen - Schwächung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von "CompuNet" die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen. Hieran ändert auch die von der Beklagten behauptete Gewöhnung von mit EDV vertrauten Verkehrskreisen an Abkürzungen und nur geringfügige Unterscheidungen von Produktbezeichnungen nichts. Abgesehen davon, daß aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht ausschließlich auf solche Kreise abgestellt werden darf, bezieht sich die angebliche branchenbedingte Schärfung der Aufmerksamkeit auf kleinere Unterscheidungen jedenfalls gerade nicht auf Unternehmenskennzeichnungen. Es mag sein, daß für sich nicht sinnhafte Abkürzungen oder Zahlen aus der Computersprache wie "dx" und "sx" oder (für die Computerkapazität) "386" und "486" wegen ihrer Bekanntheit in Fachkreisen zu der Erkenntnis geführt haben, daß schon geringe Abweichungen bei Produktbezeichnungen erhebliche Unterscheidungen anzeigen können - was im übrigen zumindest bei Zahlen ohnehin nicht ungewöhnlich ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Verkehr in der Computerbranche mehr als allgemein üblich auf Unterscheidungen bei den Bezeichnungen der Unternehmen achtet. Im Gegenteil wird der sich immer mehr ausdehnende Markt der elektronischen Kommunikationstechnik angesichts der Vielzahl der Anbieter auf klare Unterscheidungen der Unternehmen angewiesen sein.

Aus den von dem Landgericht bereits ausgeführten Gründen ändert im übrigen auch die Tatsache, daß die Beklagte zusätzlich zu "ComNet" noch die Worte "Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" in ihrer Firma führt, nichts an der großen Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der mithin gegebenen Gefahr der Verwechslung der Parteien durch den Verkehr. Denn zum einen handelt es sich abgesehen von der die Gesellschaftsform beschreibenden Abkürzung "GmbH" lediglich um den Geschäftsgegenstand der Beklagten beschreibende und damit nicht deren Identität kennzeichnende Bestandteile der Firma und zum anderen werden diese im Verkehr schon wegen ihrer Länge und des Bedürfnisses einer schlagwortartigen Bezeichnung, das die Beklagte in der als Anlage K 11 von der Klägerin vorgelegten Anzeige in der "Neue Woche" vom 31.8. 1994 selbst belegt hat, weggelassen.

Nach alledem ist bei der gebotenen Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von "CompuNet", aber auch bei Unterstellung einer Schwächung dieser Bezeichnung durch Drittfirmen, von dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen, die die erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten im übrigen durch die von der Klägerin in deren Schriftsatz vom 27. 1.1995 im einzelnen aufgeführten schriftsätzlichen Verwechslungen der Parteien augenfällig gemacht haben.

Der aus den vorstehenden Gründen entstandene und angesichts der fortdauernden Benutzung der angegriffenen Firma durch die Beklagte ersichtlich nicht verjährte Anspruch ist auch nicht verwirkt.

Die Verwirkung kann zunächst nicht aus § 21 Abs.1 MarkenG hergeleitet werden, weil die Klägerin die Nutzung der angegriffenen Bezeichnung nicht 5 Jahre lang geduldet hat. Im Zeitpunkt der im Juni 1994 erfolgten Abmahnung und der anschließenden Klageerhebung waren seit der Gründung der Beklagten im Jahre 1990 5 Jahre noch nicht vergangen.

Aber auch nach den gemäß § 21 Abs.4 MarkenG neben der Vorschrift des § 21 Abs.1 MarkenG weiter maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen ist Verwirkung nicht eingetreten.

Die Verwirkung von Marken- bzw. Kennzeichen rechtlichen Unterlassungsansprüchen setzt zunächst voraus, daß der Verletzer durch eine länger andauernde, redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung einen Zustand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert darstellt. Darüber hinaus muß der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig gewesen sein und dadurch die Entstehung des redlichen Besitzstandes ermöglicht haben (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG RZ 431, 435 m.w.N.). Zumindest an letzterem fehlt es, weil nicht feststeht, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin oder leitende Mitarbeiter von mit ihr verbundenen Unternehmen vor Beginn des Jahres 1994 überhaupt Kenntnis von der Beklagten und ihrer Firmierung hatten. Dies wäre indes Voraussetzung, um die Untätigkeit der Klägerin zu Gunsten der Beklagten als verwirkungsbegründend anzusehen.

Der Senat hat zunächst einige Zweifel daran, ob die von der Zeugin N.-V. bekundeten geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum bis zur Abmahnung bzw. Klageerhebung im Sommer 1994 die vorstehenden Anforderungen an einen geschäftlichen Besitzstand erfüllen, der die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen bewirken kann. Die Bekundungen der Zeugin ergeben eine rein regionale Tätigkeit der Beklagten. Deren Werbeausgaben einschließlich des Sport-Sponsoring halten sich bei Zugrundelegung der Bekundungen der Zeugin zudem - auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 7.5.1998 eingereichten, in einem gesonderten Ordner bei den Akten befindlichen Unterlagen - in recht engen Grenzen. Andererseits ergibt die als Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.2.1997 vorgelegte Übersicht (Bl.473), die die Zeugin erstellt haben will, eine nicht unbeachtliche Steigerung der Umsatzzahlen.

Der Senat läßt die Frage offen, ob trotz der hiergegen von der Klägerin eingewandten Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin bei einer Gesamtwürdigung von der in der erwähnten Übersicht ausgewiesenen Umsatzsteigerung ausgegangen werden und diese zur Annahme der Verwirkung ausreichen könnte. Diese Frage kann unentschieden bleiben, weil es an der weiter erforderlichen längeren Untätigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin fehlt. Diese ist zwar in dem Zeitraum zwischen der Gründung der Beklagten im Jahre 1990 und der im Juni 1994 erfolgten Abmahnung, mithin während der Entstehung des etwaigen schutzwürdigen Besitzstandes, nicht gegen die Beklagte vorgegangen, das reicht indes deswegen nicht aus, weil nicht feststeht, daß sie oder mit ihr verbundene Unternehmen damals überhaupt Kenntnis von der Beklagten und ihrer Firmierung hatten.

Die insoweit beweisbelastete Beklagte behauptet hierzu zwar, der damalige Vorstandsvorsitzende der CompuNet-AG, der Zeuge T., habe im Jahre 1990 kurz nach ihrer Gründung bei ihr angerufen und gegenüber dem Zeugen V. wegen der Ähnlichkeit der - ihm mithin bekannten - Firmierung Bedenken geäußert. Diese Behauptung hat sie aber nicht zu beweisen vermocht.

Allerdings hat der Zeuge V. das behauptete Telefonat bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt. Dies allein reicht indes zur Beweisführung nicht aus. Denn die Bekundungen des Zeugen begegnen bereits aus sich heraus erheblichen Bedenken und stehen im übrigen nicht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen T..

Die Darstellung des Zeugen V. ist zunächst für sich genommen wenig glaubhaft. Es ist nämlich kaum vorstellbar, daß der Zeuge T. nach einem Hinweis auf eine angebliche "Genehmigung" der zuständigen IHK die Sache auf sich beruhen lassen haben könnte. Es ist zunächst schon nicht Sache der IHK, die Bezeichnung auf ihre markenrechtliche Vereinbarkeit mit anderen Firmierungen zu überprüfen, um die es indes nach den Bekundungen des Zeugen V. in dem Telefonat allein gegangen sein soll. Überdies sind sich die Bezeichnungen bei Branchenidentität aus den oben im einzelnen dargelegten Gründen sehr ähnlich. Es erscheint vor diesem Hintergrund bereits nahezu ausgeschlossen, daß der Zeuge T. sich zwar einerseits veranlaßt gesehen haben könnte, bei der Beklagten Einwände zu erheben, sich dann aber nach dem Hinweis auf eine Genehmigung der IHK entschlossen haben soll, diese nicht weiter zu verfolgen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß der Zeuge T. als damaliger Vorstandsvorsitzender der CompuNet-AG persönlich bei der Beklagten angerufen haben soll. Denn dadurch hätte er zum Ausdruck gebracht, der Angelegenheit besondere Bedeutung beizumessen, die der ansonsten üblichen Delegation auf Mitarbeiter entgegenstand. Es kommt hinzu, daß der Zeuge T. und die von ihm vertretenen Gesellschaften der CompuNet-Gruppe nach seinen Bekundungen bereits damals ständig von der Kanzlei der Rechtsanwälte E., W. und Partner vertreten worden sind, die - wie schon die spätere Klageerhebung zeigt - die unabhängig von einer angeblichen Genehmigung der IHK bestehende Rechtswidrigkeit der Firmierung erkannt hätten.

Im übrigen stehen die Bekundungen des Zeugen auch in mehreren Punkten nicht im Einklang mit den entsprechenden Behauptungen der Beklagten. So hat diese - worauf auch der Beweisbeschluß des Senats vom 10.9.1997 unter Ziffer I.2. abstellt (Bl.465) - schon in erster Instanz und auch im Berufungsverfahren behauptet, der Zeuge V. habe sich gegenüber dem Zeugen T. auf die Eintragung der Beklagten im Handelsregister, mithin nicht auf eine "Genehmigung" der IHK bezogen. Außerdem hat die Beklagte (in der Klageerwiderung, Bl.62) vorgetragen, der Zeuge T. habe den Zeugen V. wohl irrig für ihren Inhaber gehalten, während der Zeuge V. bekundet hat, er habe den Zeugen T. eingangs des Gesprächs über seine Funktion bei der Beklagten aufgeklärt. Schließlich steht auch die Schilderung des Zeugen V., wonach der Zeuge T. einleitend erklärt haben soll, ihm gratulierten Kunden zu einer Filiale in D., im gewissen Widerspruch zu der Darstellung der Beklagten über die telefonischen Äußerungen des Zeugen T.. Danach soll dieser nämlich erklärt haben, die Geschäftsführer C. und U. hätten ihn auf die Firmierung der Beklagten aufmerksam gemacht. Diese - teils allerdings nicht gravierenden - Abweichungen lassen sich kaum mit Informatiosfehlern der Beklagten erklären, weil der Zeuge V., einer ihrer Gesellschafter, bei der Beklagten mitarbeitet.

Schließlich ist auch zweifelhaft, daß der an dem Ausgang des Rechtsstreits interessierte Zeuge V., der über das Gespräch keine Aufzeichnungen gemacht haben will, sich nach Ablauf von gut 8 Jahren so detailliert wie er dies bekundet hat, an die Einzelheiten des Gespräches erinnern könnte.

Es kommt hinzu, daß die Beklagte keine weiteren Zeugen benennt, obwohl nach ihrer eigenen Behauptung die Geschäftsführer C. und U. aus der CompuNet-Gruppe den Zeugen T. auf ihre Firmierung aufmerksam gemacht haben sollen und der Zeuge V. die Angelegenheit ein oder zwei Wochen nach dem angeblichen Telefonat mit dem Inhaber ihres Werbebüros, einem Herren Y., besprochen haben will. Die Beklagte hat die Zeugen C. und U. im Berufungsverfahren nicht (mehr) benannt. Hiervon ist auszugehen, nachdem sie auf den Hinweis des Senats unter Ziffer 1) seines Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 30.8.1996 (Bl.381), wonach ihr diesbezüglicher Vortrag ohne nähere Konkretisierung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei, auf die Benennung dieser Zeugen nicht mehr zurückgekommen ist.

Bereits aus diesen Gründen kann allein aufgrund der Bekundungen des Zeugen V. nicht festgestellt werden, daß der Zeuge T. bereits im Frühjahr 1990 Kenntnis von der Firmierung der Beklagten hatte. Es kommt hinzu, daß der Zeuge T. das angebliche Gespräch nicht bestätigt, sondern bekundet hat, sich an ein solches nicht erinnern zu können. Es ist zwar - insbesondere angesichts der von dem Zeugen anschaulich geschilderten Vielzahl der von ihm üblicherweise geführten Telefongespräche - nicht ausgeschlossen, daß einzelne Gespräche in Vergessenheit geraten. Dies ist indes bezüglich des angeblichen Telefonats der beiden Zeugen wenig wahrscheinlich. Der Zeuge T. hat nämlich bekundet, es habe damals bereits eine Arbeitsgruppe "Unternehmenskommunikation" im Unternehmen gegeben, die die Aufgabe gehabt habe, etwaige Markenrechtsverletzungen festzustellen und sie - auch unter Einschaltung der erwähnten Anwaltskanzlei - zu verfolgen. Danach hat für den Zeugen persönlich kein Anlaß bestanden, anstelle der Mitarbeiter dieser Gruppe bei der Beklagten vorstellig zu werden. Überdies hat der Zeuge bekundet, es sei auch nicht seine Art, etwaige Markenrechtskollisionen selbst und telefonisch zu klären.

Kann aus den vorstehenden Gründen auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht von einer Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder ihr verbundener Unternehmen ausgegangen werden, so scheidet die Verwirkung des Anspruches aus. Denn diese Kenntnis ist regelmäßig Voraussetzung für den Eintritt der Verwirkung (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 436). Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Es besteht nämlich kein Anlaß, zum Nachteil der Klägerin allein mit Blick auf den Zeitablauf die Verwirkung als eingetreten zu betrachten. Dies kann zwar ausnahmsweise in Einzelfällen in Betracht kommen, in denen die Interessenlage eine derartige Entscheidung zu Lasten des Verletzten gebietet (vgl. die Darstellung bei Baumbach/Hefermehl, a.a.O., m.w.N.), dafür besteht allerdings im Streitfall keine Veranlassung. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte nämlich insbesondere nicht etwa die Pflicht, in dem fraglichen Zeitraum den Markt im Raum X. und später in G. darauf zu beobachten, ob dort regional tätige Wettbewerber von der - relativ geringen - wirtschaftlichen Größe der Beklagten unter Verletzung ihres Firmenrechtes geschäftlich tätig waren.

Die Beklagte verstößt aus diesen Gründen mit der Geltendmachung ihres aus §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG bestehenden Unterlassungsanspruches nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gegen den im § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben.

Ihr Anspruch hat im übrigen - wie dies § 153 Abs.1 MarkenG voraussetzt - auch schon vor Inkrafttreten des Markengesetzes, und zwar aus § 16 Abs.1 UWG a.F., bestanden und seine Geltendmachung war auch nach früherem Recht nicht verwirkt. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, die uneingeschränkt auch für den früheren Rechtszustand vor Inkrafttreten des Markengesetzes gelten.

Der Anspruch steht schließlich auch der - jetzigen - Klägerin zu. Denn diese ist Rechtsnachfolgerin der CompuNet Computer Vertriebs-GmbH, der früheren Klägerin. Das ergibt sich aus den als Bl.463 a - 463 e in Kopie bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszügen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die detaillierte Erläuterung der Klägerin im Schriftsatz vom 10.10.1997 unter Ziffer 2 (Bl.482 f) verwiesen, aus der sich die Rechtsnachfolge ergibt. Der Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, nachdem die Beklagte auf diesen Vortrag nicht mehr erwidert und insbesondere die darin dargestellten Verschmelzungsvorgänge nicht mehr in Abrede gestellt hat.

Durch die Zurückweisung der Berufung bleibt die von dem Landgericht gewährte 6-monatige Umstellungsfrist bestehen, sofern sie nicht bereits abgelaufen ist. Nachdem das Landgericht diese Frist eingeräumt hat, besteht für den Senat kein Anlaß und mit Blick auf § 536 ZPO auch keine Möglichkeit, auf die Berufung der Beklagten hin zu deren Nachteil von Amts wegen die Umstellungsfrist abzusprechen. Ein berücksichtigungsfähiger diesbezüglicher Antrag der Klägerin liegt indes nicht vor. Die Klägerin hat zwar - erstmals - mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 17.6.1998 unter Ziff.3 ausgeführt, die Einräumung einer (weiteren) 6-monatigen Aufbrauchs- und Umstellungsfrist komme nicht in Betracht (Bl.538), dieser Vortrag kann indes nicht berücksichtigt werden. Denn er ist nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 13.5.1998 erfolgt und nicht von dem gem. §§ 283,523 ZPO eingeräumten Schriftsatznachlaß erfaßt, der ausschließlich das Ergebnis der Beweisaufnahme und den - andere Frage betreffenden - Schriftsatz der Beklagten vom 7.5.1998 zum Gegenstand hatte.

Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagten die Umstellungsfrist nicht mehr eingeräumt werden sollte, wenn die Klägerin während der Dauer des Berufungsverfahrens davon abgesehen hat, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Sollte dies indes bereits geschehen sein, ist die Fristeinräumung ohnehin gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 250.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 07.08.1998
Az: 6 U 171/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4167f6f1f1e5/OLG-Koeln_Urteil_vom_7-August-1998_Az_6-U-171-95




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