Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 23/00

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 26 W (pat) 23/00)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die ua für "Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen;... Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen,..." eingetragene Wortmarke InterNightLineist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke 394 00 554 siehe Abb. 1 an Endedie für die Dienstleistungen

"Organisationsberatung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Vermittlung von Verkehrsleistungen; Sammeln, Aufbewahren, Liefern und Befördern von Nachrichten und Gütern, insbesondere mit Land-, Schienen-, Luftfahrzeugen und Schiffen"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen. Zwar weise die jüngere Marke den übereinstimmenden Bestandteil "NightLine" auf, das weitere Wortelement "Inter" bilde damit jedoch auch optisch einen einheitlichen Gesamtbegriff, so daß der Bestandteil "NightLine" die angegriffene Kennzeichnung nicht präge. Unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der beteiligten Verkehrskreise auf den hier maßgeblichen Wirtschaftssektoren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die angesprochenen Verbraucher den Gesamtbegriff "InterNightLine" trennen und einem der Wortelemente prägende Wirkung beimessen sollten. Es sei somit unzulässig, das Wortelement "NightLine" der jüngeren Marke der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend gegenüberzustellen. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die beiden Marken jedoch deutlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie geht von einer teilweisen Identität der beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 39 aus. Ihrer Ansicht nach wird die Widerspruchsmarke von dem Bestandteil "NightLine" geprägt, weil der weitere Wortbestandteil "Courier Logistic" ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden werde. Ebenso werde die angegriffene Marke lediglich von dem Wortelement "NightLine" geprägt, denn der weitere Bestandteil "Inter" sei markenrechtlich mit beschreibenden Angaben wie "extra", "plus", "super" vergleichbar und werde vom Verkehr ohne weiteres mit "international, zwischen" gleichgesetzt.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die jüngere Marke im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 39 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß das angegriffene Zeichen aus drei in gleicher Weise beschreibenden Worten zusammengesetzt sei, so daß keinem Markenelement eine besonders prägende Bedeutung zukomme, zumal kein Markenelement blickfangmäßig hervorgehoben sei. Es könne keine Rede davon sein, daß es sich bei dem Markenbestandteil "Inter" um einen verbrauchten Bestandteil handle.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - sabèl/Puma).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 39 ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß jedenfalls hinsichtlich der von der jüngeren Eintragung beanspruchten Dienstleistung "Befördern von Personen und Gütern..." und der durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Liefern und Befördern von Nachrichten und Gütern,..." Identität besteht. Bei zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind daher an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch wahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - sabel/Puma; BGH GRUR 1996, 774, Sali Toft), der hier bereits aufgrund auffallend differierender Länge des Markenworts "InterNightLine" gegenüber der Kennzeichnung "NightLine Courier Logistic" in jeder Hinsicht unterschiedlich ist und Verwechslungen hinreichend ausschließt.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem Markenbestandteil eine besondere, eine die Kombinationsmarke prägende Wirkung beigemessen werden und dann eine Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit einer anderen Bezeichnung gestützt werden. Eine solche prägende Wirkung eines Zeichenteils, vorliegend die Wortkombination "NightLine", setzt jedoch regelmäßig voraus, daß er die anderen Bestandteile der Kombinationsmarke an Kennzeichnungskraft überragt und der Verkehr den weiteren Markenteilen daneben keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren entnimmt (BGH GRUR 1996, 198, 200 - "Springende Raubkatze").

Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke von dem größenmäßig und in der graphischen Ausgestaltung stark hervorgehobenen Wortbestandteil "NightLine" geprägt wird, weil der sachbezogene begriffliche Inhalt der am unteren Rand angeordneten, relativ unauffälligen Wortbestandteile "Courier Logistic" von erheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden wird, so daß diese Markenbestandteile im Gesamteindruck hinter den weiteren Markenbestandteilen völlig zurücktreten (vgl BPatG 29 W (pat) 361/98 v. 10. November 1999 - NightLine Courier Logistic).

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird aber die angegriffene Marke nicht von dem Bestandteil "NightLine" geprägt. Insbesondere auf dem Gebiet des Transportwesens ist davon auszugehen, daß der angesprochene Verkehr den Sinn der englischsprachigen Markenbestandteile "NightLine" (= Nachtlinie) und "Inter" (= International) ohne weiteres erfaßt. Dies gilt auch für die deutlich beschreibende Gesamtaussage "Internationale Nachtlinie". Die angegriffene Marke ist demnach aus zwei kennzeichnungsschwachen Elementen gebildet, denen jeweils die Eignung fehlt, eine Marke allein zu prägen. Der Verkehr hat keinen Anlaß, den die Internationalität der Beförderungsleistungen hervorhebenden Bestandteil "Inter" bei der Benennung der jüngeren Kennzeichnung wegzulassen. Vielmehr wird er die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit verwenden, was die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken ausschließt.

Aber auch die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht nicht. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken reicht noch nicht zur Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen "Stammbestandteil" gewöhnt, noch handelt es sich bei dem fraglichen Element um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichnung verwendeten Bestandteil (vgl dazu Althanmer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl § 9 Rdn 182). Auch in dem Firmennamen "NCL NightLine Courier Logistic..." ist der Bestandteil "NightLine" nicht als einziger oder ausschließlicher Herkunftshinweis enthalten.

Zu einer Auferlegung von Kosten gem § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.

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Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)23-00.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 26 W (pat) 23/00


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