Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 18. Januar 2013
Aktenzeichen: 1 AGH 42/12

(OLG Hamm: Urteil v. 18.01.2013, Az.: 1 AGH 42/12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert beträgt € 50.000,00.

Tatbestand

Der jetzt 54-jährige Kläger ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten.

Bereits im Jahre 2011 erhielt die Beklagte Kenntnis über eine Reihe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger und nahm dies zum Anlass, den Kläger anzuhören.

Nach entsprechender Stellungnahme des Klägers stellte sie dann das laufende

Widerrufsverfahren zunächst ruhend und gab dem Kläger auf, zu einzelnen Positionen noch Belege zur Zahlung bzw. zur Vereinbarung von Teilzahlungen vorzulegen.

Dem kam der Kläger dann nur schleppend bzw. späterhin gar nicht mehr nach, was dann die Beklagte veranlasste, die streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 26.09.2012 auszusprechen.

Dabei stützte sie sich auf eine Forderungsaufstellung mit insgesamt 27 Positionen.

Gegen diese Widerrufsverfügung, dem Kläger zugestellt am 28.09.2012, wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 29.10.2012, die am gleichen Tag (Montag) beim Anwaltsgerichtshof per Telefax einging.

Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und macht zu einzelnen Positionen der Aufstellung Angaben:

a) Lfd. Nr. 1 sei durch Guthaben auf seinen Konten ausgeglichen worden. Belege könne er insoweit nicht vorlegen.

b) Lfd. Nr. 9 sei erledigt. Hierzu verweist er auf eine dienstliche Äußerung des zuständigen Gerichtsvollziehers, die er allerdings nicht beilegt.

c) Lfd. Nr. 17 betreffe einen Gerichtskostenvorschuss, der nach Abschluss des Verfahrens korrigiert und von ihm bezahlt worden sei. Einen Beleg hierfür legt er nicht vor.

d) Lfd. Nr. 21 sei erledigt. Insoweit verweist er auf ein Schreiben des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 04.07.2012, welches er gleichfalls nicht vorlegt.

e) Lfd. Nr. 24 sei durch Zahlung aus dem gepfändeten Konto erledigt. Einen Beleg legt er nicht vor.

Hinsicht der übrigen Positionen seien die Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, er zahle insoweit Gelder an den zuständigen Gerichtsvollzieher, so im Juli 2012 € 500,00 und ab dem August 2012 € 800,00 monatlich, die dieser dann auf die einzelnen Forderungen verteile.

Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass die Forderungen der Höhe nach relativ geringfügig seien und von ihm zeitnah und in Absprache mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher beglichen würden und in keinem Verhältnis zu seinem Vermögen (Grundbesitz, hochwertiger PKW) stünden.

Angaben zu dem Grundbesitz und dem PKW macht er nicht, vielmehr verweist er darauf, dass die Unregelmäßigkeiten in seinem Zahlungsverhalten mit den psychischen und finanziellen Belastungen zu erklären seien, die aus einer Erkrankung seiner Ehefrau und deren Tod am 11.02.2011 herrührten.

Der Kläger ist berufsrechtlich nicht unbescholten.

Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat am 19.08.2010 gegen den Kläger einen Verweis verhängt und darüber hinaus die Zahlung einer Geldbuße von € 1.000,00 angeordnet, da der Kläger gegenüber einem Rechtsschutzversicherer nicht über den an ihn gezahlten Vorschuss abgerechnet habe, und zwar über einen Zeitraum von immerhin sieben Jahren mit einem dann errechneten Guthaben von € 2.439,19 (Anwaltsgericht Düsseldorf, 1. Kammer, 3 EV 114/07). Sowohl die Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 als auch die Verfahrenskosten mussten von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger durchgesetzt werden.

In einem weiteren Verfahren des Anwaltsgerichts Düsseldorf (1. Kammer) ist ebenfalls ein Verweis verhängt und eine Geldbuße von € 1.000,00 angeordnet worden, da der Kläger in einem Mandatsverhältnis ebenfalls nicht unverzüglich über erhaltene Vorschüsse abgerechnet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Widerrufsentscheidung als rechtmäßig.

Gründe

Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Klage des Kläger ist unbegründet.

I.

Die Beklagte hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO zu Recht angenommen.

1. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung der Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Widerrufsgründe ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens durch Erlass des Widerrufsbescheides.

Zwar ist dem Kläger zu konzidieren, dass die Vermutungstatbestände durch Eintragung in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 II InsO, 915 ZPO) nicht vorliegen, ein Vermögensverfall kann jedoch positiv festgestellt werden. Insoweit genügt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (siehe nur BGH-Beschluss vom 26.01.2009, AnwZ (B) 28/08 Juris), wenn der Rechtsanwalt laufend wegen kleinerer Verbindlichkeiten, zum Beispiel kleinerer Gerichtskostenrechnungen und ähnlichem verklagt und gegen ihn vollstreckt werden muss.

Bei solchen kleineren Beträgen lässt es ein Schuldner zur Klageerhebung und Vollstreckung gewöhnlich nämlich nur dann kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er selbst solche geringen Forderungen nicht bezahlen kann (Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 Rdn. 31).

Im Gegensatz zu der vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung belegen gerade die Titulierung und die sich anschließende Zwangsvollstreckung solcher Kleinstbeträge, dass der Kläger nicht in der Lage war, solche Minimalforderungen ohne entsprechende Titulierung und Zwangsvollstreckung zu bezahlen.

So musste beispielhaft eine Forderung eines Betrages von € 31,78 nach erfolgter Titulierung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter verfolgt und beigetrieben werden.

Selbst nach dem Vortrag des Klägers waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung eine Vielzahl von Forderungen, einige davon im Kleinstbereich, nicht ausgeglichen:

■ lfd. Nr. 18 (Versorgungswerke der Rechtsanwälte): € 4.071,46

■ lfd. Nr. 19 (RAK Düsseldorf, anwaltsgerichtliches Verfahren III EV 114/07): € 158,00

■ lfd. Nr. 20 (Bruderhilfe): € 1.029,78

■ lfd. Nr. 22 (RAK Düsseldorf, Kostenfestsetzungsbeschluss aus Verfahren III EV 114/07): € 221,60

■ lfd. Nr. 23 (RAK Düsseldorf, Mitgliedsbeitrag 2011): € 216,00

■ lfd. Nr. 25 (Q GmbH): € 1.293,22

■ lfd. Nr. 26 (T GmbH): € 199,28

■ lfd. Nr. 27 (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Mitgliedsbeitrag 2012):

€ 216,00

Sämtliche dieser acht Forderungen sind von dem Kläger, folgt man insoweit seinem Sachvortrag, erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung und nach entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeglichen worden.

3. Dieser Sachvortrag des Klägers zu den Zahlungen nach dem Stichtag der Widerrufsverfügung sind jedoch unerheblich.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 29.06.2011 AnwZ (Brfg) 10/11; NJW 2011, 13234) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechtes allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerrufsbescheides oder - wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen, wie etwa auch Zahlungen oder einer etwaigen Konsolidierung ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Hier lag - wie dargestellt - zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides ein Vermögensverfall vor, so dass es auf etwaige Bemühungen des Klägers um eine nachträgliche Konsolidierung, zu der dann auch die Erfüllung von Forderungen gehört, in diesem Verfahren nicht ankommt.

4. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere im Hinblick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind nicht gegeben, vielmehr deuten die beiden gegen den Kläger rechtskräftig abgeschlossenen Aufsichtsverfahren eher auf das Gegenteil hin.

Weitere Gründe dafür, dass der Vermögensfall des Klägers das Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet und deshalb der Widerruf ausnahmsweise unterbleiben konnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Regelstreitwert gemäß § 194 II BRAO, von dem abzweichen kein Anlass besteht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.






OLG Hamm:
Urteil v. 18.01.2013
Az: 1 AGH 42/12


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