Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Februar 2005
Aktenzeichen: IX ZR 159/02

(BGH: Beschluss v. 17.02.2005, Az.: IX ZR 159/02)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Eigenhaftung des amtlich bestellten Vertreters ausgegangen. Dieser ist grundsätzlich gesetzlicher Vertreter des beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb scheidet eine Eigenhaftung des Vertreters regelmäßig aus (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 273 ff). Die Grundsätze gelten auch für die Bestellung eines Vertreters nach § 161 BRAO, der hinsichtlich der Rechte und Pflichten des amtlich bestellten Vertreters in seinem Absatz 2 auf § 53 Abs. 7 bis 10 BRAO verweist.

Im Streitfall hat der Beklagte seine Rechtsstellung als amtlich bestellter Vertreter in den von ihm unterzeichneten Schriftsätzen und Schreiben deutlich gemacht und ist mit dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten. Andere Anknüpfungspunkte für eine persönliche Haftung -etwa aus unerlaubter Handlung -sind nicht ersichtlich und werden von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

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BGH:
Beschluss v. 17.02.2005
Az: IX ZR 159/02


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