Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 398 18 413 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 18 413 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber und Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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