Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 2. Oktober 2012
Aktenzeichen: 20 A 33/11

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 02.10.2012, Az.: 20 A 33/11)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Tragung der Kosten für die Verlegung von Telekommunikationslinien.

Die Klägerin war Trägerin des mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 1998 planfestgestellten Vorhabens der Verlängerung der Stadtbahnlinie 1 von L. -K. nach L. -X. /M. . Die ca. 2,8 km lange Verlängerungsstrecke ist zweigleisig auf eigenem Gleiskörper ausgebaut worden. Ihre Trasse verläuft von der bisherigen Endhaltestelle K. bis zum S.----weg in Seitenlage der B. Straße, einer Hauptverkehrsstraße in der Straßenbaulast der Klägerin, und ab dort bis zur neuen Endhaltestelle T.----straße in Mittellage der B. Straße. Das Vorhaben umfasst als Folge des Bahnkörpers die Verbreiterung und Neugestaltung des Straßenraums. Zu seiner Planrechtfertigung ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, die Verlängerung der Stadtbahn ermögliche für die durch die B. Straße erschlossenen Stadtgebiete ein leistungsfähiges und attraktives Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Beklagte betreibt in der B. Straße unterirdische Telekommunikationslinien. Sie wies im Planfeststellungsverfahren darauf hin, dass von der bisherigen Endstation der Stadtbahnlinie auf beiden Seiten der B. Straße Kabelkanaltrassen verliefen und die Anlagen Kabel des Orts- sowie Fernverkehrs und der Breitbandversorgung beinhalteten. Ferner benannte sie vorhabenbedingt zu ändernde Teile ihrer Anlagen.

Über die Tragung der Kosten der Änderungen an den Anlagen der Beklagten bestand zwischen den Beteiligten Streit. Um die Verwirklichung des Vorhabens sicherzustellen, trafen sie unter dem 29. September/26.Oktober 2000 jeweils eine Kostenübernahmevereinbarung für die Bauabschnitte 2 (stadteinwärts) und 3 (stadtauswärts). Darin erklärte sich die Beklagte bereit, die Telekommunikationslinien zu verlegen, während sich die Klägerin bereit erklärte, die Kosten der Verlegung vorläufig nach Inrechnungstellung und Rechnungsprüfung zu übernehmen. Nach § 3 der Vereinbarungen erstattet die Beklagte der Klägerin den von ihr gezahlten Betrag, soweit durch ein rechtskräftiges Urteil des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts festgestellt wird, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Beklagte führte die Verlegungsarbeiten in den Jahren 2000 bis 2002 durch. Auf ihre Rechnungen zahlte die Klägerin an sie 860.774,30 Euro und unmittelbar an das bauausführende Tiefbauunternehmen weitere 92.478,63 Euro.

Seit ihrer Fertigstellung wird die Neubaustrecke von der L1. Verkehrsbetriebe AG, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, befahren.

Am 18. Mai 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen: Die Beklagte sei nach § 53, § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 kostentragungspflichtig. Die einzelnen Bauabschnitte seien dabei differenziert zu betrachten. Den Schwerpunkt bilde der Umstand, dass die Änderung der B. Straße wegen des Baus der Stadtbahnverlängerung erforderlich gewesen sei. Die Stadtbahnverlängerung habe im öffentlichen Interesse gelegen. Sie wäre ohne Verlegung der Telekommunikationslinien nicht möglich gewesen. Die vorhandenen Leitungen hätten sich im Gehwegbereich ca. 0,3 bis 0,4 m unterhalb der Oberfläche befunden. Die Gehwege seien an anderer Stelle neu angelegt worden, so dass die Trasse der Leitungen im neuen Fahrbahnbereich verlaufen sei. Das hätte bei Beibehaltung der Trasse zu Schäden an der Straße und an den Leitungen geführt. § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 komme der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, nicht zugute. Die Vorschrift sei nicht anwendbar. Zudem seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Unterscheidung von Orts- und Fernverkehrsleitungen sei technisch sinnlos und rechtlich überholt. Eine Privilegierung von Fernverkehrsleitungen sei nicht gerechtfertigt. Auch sei zweifelhaft, ob eine Fernverkehrsleitung vorhanden gewesen sei. Eine solche Leitung setze eine über das Ortsnetz hinausgehende Hierarchiestufe und höherwertiges Material voraus. Das treffe jedenfalls für die neuen Leitungen nicht zu. Die Kosten der Verlegung seien auch nicht unverhältnismäßig hoch. Unverhältnismäßig hoch seien Kosten, wenn wirtschaftliche Unmöglichkeit gegeben sei oder wenn die Kostenhöhe erheblich über die bei einer gewöhnlichen Verlegung hinausgehe. Letzteres sei hier nicht der Fall. Gegenteiliges habe die Beklagte nicht dargelegt und werde bestritten. Es komme auf die Kosten einer nach Art und Umfang vergleichbaren Verlegung an. Auch seien nur die erforderlichen Kosten berücksichtigungsfähig. Die Erforderlichkeit der von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten sei aber etwa hinsichtlich der angesetzten Personalkosten zweifelhaft. Kabel und Bauzeug hätten wie bei einer gewöhnlichen Verlegung wieder verwendet werden können. Die Beklagte habe die Leitungen abschnittsweise neu erstellt und in Betrieb genommen. Sie habe von einer Wiederverwendung abgesehen, weil sie aufwendiger sei als der Einsatz neuen Materials. Kabel verwende die Beklagte bereits seit Jahrzehnten nicht wieder. Allenfalls habe der Wiederverwendbarkeit der von der Beklagten zu vertretende Erhaltungszustand des Materials und die Nichterfüllung gestiegener technischer Anforderungen entgegengestanden. Es bestünden Zweifel, ob die vorhanden gewesenen Kabel durch technisch gleichartige Kabel oder aber durch höherwertige Glasfaserkabel ersetzt worden seien. Bei den Tiefbauarbeiten habe die Beklagte wegen der Mitbenutzung des für alle Versorgungsleitungen verfügbaren Grabens und der deswegen nur anteilig auf sie entfallenden Kosten erhebliche Einsparungen gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung erzielt. Die L2. habe die Schienenanlage erstellt und sei kein Dritter im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996. Sie, die Klägerin, habe die übrigen Arbeiten einschließlich der Folgemaßnahmen des Baus der Stadtbahnverlängerung vorgenommen. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten beliefen sich auf insgesamt 953.252,93 Euro.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie 1, B. Straße, von L. -K. bis T.----straße (L. -X. /M. ), 1. Baustufe, d. h. Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadteinwärts (Bauabschnitt 2) und Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadtauswärts X. , T.----straße (Bauabschnitt 3), auf eigene Kosten durchzuführen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 953.252,93 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Ihrer Kostentragungspflicht stehe jedenfalls § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 entgegen. Von der Verlegung seien Fernverkehrsleitungen betroffen gewesen. Zumindest zwei der verlegten Kabel würden innerhalb des hierarchisch gegliederten Telekommunikationsnetzes für die Verbindung unterschiedlicher Ortsnetze über die Fernebene verwendet. Über die Kabel werde u. a. das Ortsnetz G. an die Fernvermittlungsstelle in L. angebunden, so dass der gesamte Fernverkehr dieses Ortsnetzes über die Leitungen abgewickelt werde. Vororts- und Nachbarortsverkehr gebe es als Netzkonstruktion seit Jahrzehnten nicht mehr. Die Materialbeschaffenheit eines Kabels lasse eine Zuordnung zum Orts- oder Fernverkehr nicht zu und sei für die Eigenschaft als Fernverkehrsleitung unerheblich. Die Verlegung der Telekommunikationslinien sei auch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen. Hierfür komme es auf die Verhältnisse vor Beginn der Baumaßnahme und die Möglichkeit der Wiederverwendung von Kabeln und Bauzeug an. Eine solche Wiederverwendung sei ausgeschlossen gewesen. Die alten Leitungen hätten wegen der Notwendigkeit einer unterbrechungsfreien Versorgung erst nach Herstellung der gesamten neuen Telekommunikationslinie stillgelegt werden können. Die alten Kabel, Formsteinanlagen und Kabelschutzrohre seien durch Bauarbeiten und Witterungseinflüsse während der Bauphase beschädigt und unbrauchbar geworden. Das sei unvermeidbar gewesen. Bei der Verlegung seien technisch dem vorhanden gewesenen Bestand gleichartige Kabel verwendet worden. Die Nutzung des für alle Versorgungsleitungen erstellten Grabens sei nicht entscheidungserheblich. Außerdem sei hierdurch für sie, die Beklagte, keine Kostenersparnis eingetreten, weil die Tiefbaukosten von der Klägerin anteilig geltend gemacht würden. Die durchschnittlichen Kosten von auf Veranlassung Dritter vorgenommenen Verlegungsmaßnahmen seien erheblich niedriger als die vorhabenbedingt angefallenen Kosten. Die letztgenannten seien wegen des großen Umfangs der Arbeiten außergewöhnlich hoch. Die Verlegung sei für sie, die Beklagte, nicht mit Vorteilen verbunden gewesen. Vielmehr führe die Verminderung der Anzahl der Kabelschächte im Störungsfall zu höheren Reparaturkosten. Vor Beginn der Baumaßnahme seien die Kabel in einer Tiefe von ca. 0,6 m verlegt gewesen. Mit Einwendungen gegen einzelne Rechnungspositionen sei die Klägerin ausgeschlossen. Schließlich greife zum Nachteil der Klägerin § 56 Abs. 4 TKG 1996, weil sie das Eigentum an der Neubaustrecke an die L2. veräußert habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, mit dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Feststellung folge aus § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996. Die Verlagerung der Gehwege, die die Verlegung der Telekommunikationslinien unmittelbar verursacht habe, habe der Aufrechterhaltung bzw. der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gedient. Dem Zusammenhang mit der Stadtbahnverlängerung sei nach dem Maßstab von § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 Rechnung zu tragen. Die Stadtbahnverlängerung genüge den daraus folgenden Anforderungen, weil sie im öffentlichen Interesse gelegen habe. Halte man § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 für anwendbar, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Kosten der Verlegung seien nicht unverhältnismäßig hoch. Die Telekommunikationslinien könnten weiterhin im Straßenraum untergebracht werden. Die Kosten seien auch nicht so hoch, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Aufgabe der Telekommunikationslinien zwingen würden, und stünden nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Stadtbahnverlängerung.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten.

Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend und vertiefend vor: Die Außerachtlassung von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bei der Anwendung von § 53 TKG 1996 sei verfehlt. Sie umgehe die einschlägige gesetzliche Wertung. Zudem habe das Verwaltungsgericht einen unzutreffenden Maßstab bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Kosten angewandt. Eine Abwägung der Interessen des Wegebaulastträgers und des Nutzungsberechtigten sei insofern nicht angebracht, weil sie schon in § 56 TKG 1996 enthalten sei. Das vom Verwaltungsgericht angelegte Kriterium der Unmöglichkeit widerspreche der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, und zwar auch angesichts der historischen technischen Gegebenheiten bei Telegrafenleitungen. Die dauerhafte Aufgabe einer Telekommunikationslinie wegen hoher Kosten scheide aufgrund der notwendigen Erfüllung des Grundversorgungsauftrages und der erforderlichen Funktionsfähigkeit des Telekommunikationsnetzes aus. Auch lasse sich ein Kosten-Nutzen-Vergleich nicht durchführen, weil einer Fernverkehrslinie kein konkreter Umsatz zugeordnet werden könne. Unverhältnismäßig hoch seien die Kosten einer Verlegung, wenn die Telekommunikationslinie an anderer Stelle mit neuem Bauzeug neu errichtet werden müsse. Das sei hier der Fall gewesen. Von einer Ersparnis bei Tiefbaukosten könne angesichts der Höhe der insofern streitigen Kosten nicht die Rede sein.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Eine Privilegierung der Beklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 sei in Fällen von § 53 TKG 1996 nicht angezeigt. Außerdem seien die Kosten der Verlegung der Telekommunikationslinien nicht unverhältnismäßig hoch gewesen. Es sei nicht zu erkennen, dass für den Bauabschnitt 3 Tiefbaukosten von 147.357,39 Euro in Rechnung gestellt worden seien. Entscheidend für die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Verlegung sei deren Verhältnis zum Umfang der gebotenen Maßnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig.

Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage genügt den Zulässigkeitsanforderungen nach § 43 VwGO. Sie stellt vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kostenübernahmevereinbarungen vom 29. September/26. Oktober 2000 das sachgerechte Mittel zur Klärung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits darüber dar, ob die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien auf eigene Kosten durchzuführen. Nach § 3 der Kostenübernahmevereinbarungen ist die endgültige Tragung der bislang von der Klägerin lediglich vorläufig übernommenen Kosten abhängig von einem rechtskräftigen Urteil des zuständigen Gerichts zu der begehrten Feststellung. Wird das Bestehen der streitigen Verpflichtung der Beklagten festgestellt, erstattet die Beklagte der Klägerin die verauslagten Kosten (§ 3 Abs. 1 der Kostenübernahmevereinbarungen). Unterliegt die Klägerin, entfällt der vorläufige Charakter ihrer Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der Kostenübernahmevereinbarungen). Das schließt es aus, die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf zu verweisen, den behaupteten Kostenerstattungsanspruch im Wege der hilfsweise erhobenen Leistungsklage zu verfolgen.

Der Hauptantrag ist auch begründet.

Das streitige Rechtsverhältnis besteht. Die Beklagte war gesetzlich verpflichtet, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie auf eigene Kosten durchzuführen.

Das Bestehen der Verpflichtung beurteilt sich nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG 1996). Diese galten sowohl bei Abschluss der Kostenübernahmevereinbarungen im Jahr 2000 als auch im Zeitraum von 2000 bis 2002, in dem die Beklagte die Arbeiten zur Verlegung der Telekommunikationslinien erbracht hat. Das aktuell geltende Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (TKG 2004) ist erst nach der Verlegung der Telekommunikationslinien in Kraft getreten. Im Übrigen stimmen die entscheidungserheblichen Vorschriften der §§ 53 ff. TKG 1996 inhaltlich mit denjenigen der §§ 72 ff. TKG 2004 überein.

Maßgeblich für das Bestehen der Verpflichtung ist § 56 Abs. 2 TKG 1996. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 muss dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann (§ 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996).

§ 56 Abs. 2 TKG 1996 findet auf sämtliche vorhabenbedingten Maßnahmen an den Telekommunikationslinien in der B. Straße Anwendung. Obwohl die Telekommunikationslinien ganz überwiegend wegen der Verbreiterung und Neugestaltung des Straßenraums verlegt worden sind und die eigentliche Verlängerung der Stadtbahnlinie für sich genommen lediglich in einigen Kreuzungs- bzw. Berührungspunkten mit den Telekommunikationslinien kollidierte, greifen die Regelungen aus § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996 nicht ein. Zwar bestimmt § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996, dass der Nutzungsberechtigte die an einer Telekommunikationslinie zu deren Abänderung oder Beseitigung gebotenen Maßnahmen auf seine Kosten zu bewirken hat, wenn sich nach der Errichtung der Telekommunikationslinie u. a. ergibt, dass sie der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Auch beabsichtigte die Klägerin, die als Straßenbaulastträger der B. Straße für diese Straße unterhaltungspflichtig war und ist sowie durch ihren Planfeststellungsantrag ihr Interesse an den baulichen Maßnahmen auch an der Straße bekundet hatte, die Änderung der Straße. Die Klägerin war Trägerin des planfestgestellten Stadtbahnvorhabens, das neben der Verlängerung der Stadtbahnlinie auch die hierdurch als notwendige Folgemaßnahmen veranlassten Änderungen an der B. Straße umfasste. In einer solchen Situation ist die Absicht zur Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG 1996 sogar dann zu bejahen, wenn der Unterhaltungspflichtige anders als die Klägerin die Änderung nicht aus eigener Veranlassung vornimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192.

Der Beurteilung der Verpflichtung anhand von § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996 steht jedoch die speziellere Regelung des § 56 TKG 1996 entgegen. § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996 räumt dem vom Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Verkehrsinteresse den Vorrang vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten ein, den Verkehrsweg für die öffentlichen Zwecke dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996). Im Gegensatz dazu stehen sich Telekommunikationslinien des Nutzungsberechtigten und "besondere Anlagen", zu denen u. a. Schienenbahnen und damit auch die hier in Rede stehende Stadtbahn gehören (§ 55 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996), grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Konflikte, die sich aus dem Zusammentreffen von Telekommunikationslinien und besonderen Anlagen ergeben, werden durch §§ 55, 56 TKG 1996 im Ausgangspunkt nach dem Prinzip der Priorität geregelt. Einschlägig für die hier gegebene Konstellation, dass die besondere Anlage später als eine vorhandene Telekommunikationslinie ausgeführt werden soll, ist § 56 TKG 1996. Die Bewertung der gegenläufigen Interessen durch § 56 TKG 1996 beansprucht, wie § 56 Abs. 2 TKG 1996 zeigt, auch im Falle einer späteren besonderen Anlage des Wegeunterhaltungspflichtigen Geltung. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die spätere besondere Anlage als solche, also unmittelbar, die Verlegung oder Veränderung der Telekommunikationslinie erfordert, oder ob sie - wie schwerpunktmäßig hier - solche Maßnahmen mittelbar dadurch auslöst, dass ihre Herstellung eine Änderung des Verkehrsweges erfordert, zu deren Durchführung wiederum die Telekommunikationslinie verlegt oder verändert werden muss. Entscheidend für die Anwendung von § 56 TKG 1996 ist in einem solchen Fall vielmehr, ob - was hier durch die Planfeststellung des gesamten Vorhabens auf der Grundlage der auf den Bau der Stadtbahn bezogenen Vorschrift des § 28 PBefG belegt wird - die spätere besondere Anlage die ausschlaggebende Ursache für die Erforderlichkeit der Verlegung oder Veränderung der Telekommunikationslinie ist. Diese Regelungssystematik für die Bewältigung der unterschiedlichen Interessenkonflikte lag bereits den Bestimmungen der §§ 3, 5 und 6 des Telegraphen-Wegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (TWG) zugrunde, die über die §§ 3, 5 und 6 des Telegraphenwegegesetzes in der Fassung vom 24. April 1991 im Kern unverändert als §§ 53, 55 und 56 in das Telekommunikationsgesetz 1996 - nunmehr §§ 72, 74 und 75 TKG 2004 - übernommen worden sind. Sie hat weiterhin Bestand.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010

- 7 B 50.10 -, juris, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, a. a. O., Beschluss vom 10. April 1990

- 7 B 184.89 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276.

Der sich aus der Spezialität von § 56 TKG 1996 ergebende Vorrang der durch diese Vorschrift zum Ausdruck gebrachten Wertung bezieht sich auf ihren gesamten Regelungsgehalt. Sie schließt die Privilegierung von nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinien durch § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 ein. Die Privilegierung ist Teil der differenzierten Gewichtung der gegenläufigen Interessen durch die Gesamtheit der einzelnen miteinander verschränkten Regelungen des § 56 TKG 1996. § 56 Abs. 2 TKG 1996 durchbricht das grundsätzliche Prioritätsprinzip lediglich für bestimmte spätere besondere ("bevorrechtigte") Anlagen und ausschließlich unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen mit der in Satz 2 bezeichneten Ausnahme. Die Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 bildet in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Vorgaben des § 56 TKG 1996 ein in sich geschlossenes Regelungssystem zur Beurteilung des Konflikts zwischen einer späteren besonderen Anlage und einer vorhandenen Telekommunikationslinie. Sie ist ohne weiteres anwendbar, wenn eine spätere besondere Anlage mit einer Telekommunikationslinie unmittelbar kollidiert. Eine Außerachtlassung der Ausnahme in den Fällen, in denen die Verlegung einer Telekommunikationslinie durch eine Änderung des Verkehrswegs verursacht wird, die ihrerseits auf eine spätere besondere Anlage zurückzuführen ist, würde dem Umstand nicht gerecht, dass § 56 TKG 1996 im Ausgangspunkt (§ 56 Abs. 1 TKG 1996) nicht zwischen den Trägern der späteren besonderen Anlagen unterscheidet und § 53 Abs. 1 und 3 TKG 1996, wie ausgeführt, den im Fall (auch) des § 56 TKG 1996 überlagerten Konflikt zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen auf der einen sowie dem Interesse des Nutzungsberechtigten an der Nutzung des Verkehrswegs für Telekommunikationslinien auf der anderen Seite in den Blick nimmt. § 56 Abs. 2 TKG 1996 ist hingegen zugeschnitten auf den Konflikt zwischen einer späteren besonderen Anlage des Wegeunterhaltungspflichtigen einerseits und Telekommunikationsanlagen des Nutzungsberechtigten andererseits. Die Vorschrift enthält so in ihrer Gesamtheit eine die Wertung von § 53 TKG 1996 verdrängende Regelung zu den Folgen einer späteren besonderen Anlage für vorhandene Telekommunikationslinien auch dann, wenn die Folgen mittelbar wegen der durch diese Anlage bedingten Änderungen des Verkehrswegs eintreten. Die Sonderstellung der späteren besonderen Anlagen des Wegeunterhaltungspflichtigen findet ihre Ausprägung gerade in § 56 Abs. 2 TKG 1996.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 -, a. a. O., Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, a. a. O.

Die in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Verlegung oder Veränderung von Telekommunikationslinien auf Kosten der Beklagten sind erfüllt.

Die Verlängerung der Stadtbahnlinie lag, wie im Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 1998 zur Planrechtfertigung näher ausgeführt worden ist, im öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs.

Ferner hat die Klägerin das Verlängerungsvorhaben in ihrer Eigenschaft als Unterhaltungspflichtige der B. Straße ausgeführt oder war sie an der Ausführung zumindest überwiegend beteiligt. Die Klägerin war als Trägerin des gesamten planfestgestellten Vorhabens ausschließlich selbst aus dem Planfeststellungsbeschluss berechtigt und verpflichtet. Das ging einher mit der auch finanziell alleinigen Verantwortung der Klägerin für die Ausführung des Vorhabens. Einen Großteil der Arbeiten zu dessen Verwirklichung hat die Klägerin denn auch selbst ins Werk gesetzt. Die L2. hat ihren Angaben zufolge lediglich u. a. die eigentliche Schienenanlage erstellt. Insoweit hat sich die Klägerin der L2. unabhängig davon, dass es sich bei dieser um ein wirtschaftlich von der Klägerin beherrschtes Tochterunternehmen handelt, zur Ausführung des Vorhabens bedient. Angesichts des dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmenden Umfangs des Vorhabens spricht nichts dafür, dass eine hiermit unter Umständen verbundene wirtschaftliche Beteiligung der L2. an der Ausführung des Vorhabens ein nicht lediglich untergeordnetes Ausmaß erreicht hat.

Dass schließlich die Verlegung bzw. Veränderung der in der B. Straße befindlichen Telekommunikationslinien angezeigt war, um das planfestgestellte Vorhaben überhaupt und ohne wesentliche Erschwernisse durchführen zu können, setzen die Beteiligten in den Kostenübernahmevereinbarungen voraus, in denen die vorzunehmenden Arbeiten an den Telekommunikationslinien bezeichnet worden sind. Ausweislich eines Aktenvermerks der Klägerin vom 29. September 2000 über eine dem Abschluss der Kostenübernahmevereinbarungen vorangegangene gemeinsame Besprechung mit Mitarbeitern der Beklagten waren die Beteiligten übereinstimmend der Meinung, dass die in den zugehörigen Plänen dargestellten Umverlegungsmaßnahmen erforderlich waren, wenngleich aus von den einzelnen Bestandteilen ("Gewerken") des Vorhabens abhängigen und sich auf die Kostentragungspflicht möglicherweise unterschiedlich auswirkenden Gründen. Schon im Planfeststellungsverfahren hatte sich die Beklagte auf die Notwendigkeit der Änderungen an den Telekommunikationslinien berufen.

Bestand hiernach zwischen den Beteiligten Einvernehmen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Änderungen an den Telekommunikationslinien, ist unerheblich, ob die Klägerin zusätzlich das "Verlangen" der Verlegung oder Veränderung geäußert hat oder ob die übereinstimmende Bejahung der Notwendigkeit der Maßnahmen an den Telekommunikationslinien unter Berücksichtigung auch der Verbindlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses als "Verlangen" im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 zu werten ist. Sinn und Zweck der Kostenübernahmevereinbarungen war es, die bauliche Ausführung des Vorhabens trotz der Meinungsunterschiede der Beteiligten über die endgültige Tragung der Kosten der Maßnahmen an den Telekommunikationslinien sicher zu stellen. Die Bereitschaft der Beklagten, die Verlegung der Telekommunikationslinien durchzuführen, und die Abrede zwischen den Beteiligten, die Frage der Kostentragung durch gerichtliche Feststellung der gesetzlichen Kostentragungspflicht klären zu lassen, beruhen ersichtlich auf der gemeinsamen Vorstellung, dass die Durchführung der vertraglich festgelegten Maßnahmen an den Telekommunikationslinien sowie die Kostentragung nicht von einem gesonderten "Verlangen" seitens der Klägerin abhängen sollen.

Die sich aus § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Verlegung und Veränderung der Telekommunikationslinien auf eigene Kosten entfällt nicht wegen § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996.

Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist und dass die kostenverursachenden Maßnahmen nicht nur lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienende kabelgebundene Telekommunikationslinien betrafen. Diese von der Klägerin in Frage gestellten Voraussetzungen bedürfen aber keiner näheren Prüfung und abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls greift die Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 deshalb nicht, weil die Telekommunikationslinien ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden können bzw. konnten.

Die Möglichkeit der anderweitigen zweckentsprechenden Unterbringung der Telekommunikationslinien ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Beklagte ihre Anlagen tatsächlich an andere Stellen verlegt hat. Hält man insofern für bedeutsam, ob die Telekommunikationslinien erneut in einem Verkehrsweg untergebracht werden können, der Beklagten für die Umverlegung in die neue Trasse also die Nutzungsbefugnis nach § 50 Abs. 1 TKG 1996 zustand,

vgl. hierzu Stelkens, TKG-Wegerecht - §§ 68 -77 TKG, § 75 Rn. 91; Schütz in: Beck´scher TKG Kommentar, 3. Aufl., § 75 Rn. 25,

ist diese Voraussetzung erfüllt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zur Realisierung der Änderungen an den Telekommunikationslinien auf die Inanspruchnahme von Grundstücken angewiesen war, die nicht zur B. Straße gehören.

Die Möglichkeit zur anderweitigen Unterbringung der Telekommunikationslinien bestand auch ohne unverhältnismäßig hohen Kosten.

Eine Betrachtung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten unter dem vom Verwaltungsgericht erwogenen Blickwinkel der Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen scheidet aus.

Die Beziehung zwischen den Kosten der Verlegung der Telekommunikationslinie und dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der späteren besonderen Anlage ist im Gesetzgebungsverfahren zu § 6 TWG, dem wegen der inhaltlichen Kontinuität der hier in Frage stehenden Vorschriften weiterhin erhebliche Bedeutung zukommt, im Zusammenhang mit der seinerzeit erwogenen generellen Kostentragungspflicht des Unternehmers der späteren besonderen Anlage in den Blick genommen und nicht für ausschlaggebend erachtet worden.

Vgl. v. Rohr, Telegraphenwege-Gesetz, S. 117 ff., 133 f.

Die als § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG angenommene Entwurfsfassung, mit der § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 inhaltlich übereinstimmt, beruht auf dem Gedanken, die als zwingende Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Verlegung einer Fernverkehrslinie ins Auge gefasste und als solche nicht umstrittene Möglichkeit einer anderen Führung der Fernverkehrslinie zu konkretisieren. Es sollte im Ergebnis erreicht werden, dass die Verlegung einer Fernverkehrslinie, die "ohne Anwendung zu großer Kosten möglich" ist, verlangt werden konnte.

Vgl. v. Rohr, a. a. O., S. 126 f.

Das steht im Einklang damit, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG - ebenso wie § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 - lediglich eine Ausnahme von der Bevorrechtigung bestimmter im öffentlichen Interesse liegender Anlagen durch § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG - entsprechend § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 - enthält und so an eine gesetzliche Interessenabwägung anknüpft, die ihrerseits dem öffentlichen Interesse an den bevorrechtigten besonderen Anlagen im Ausgangspunkt das Übergewicht verschafft. Die maßgebende Bedeutung der "zu großen Kosten" für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 wird zudem dadurch unterstrichen, dass im Gegensatz zu dieser Vorschrift § 55 Abs. 3 TKG 1996 - früher § 5 Abs. 3 TWG - die Kollision von Telekommunikationslinien mit vorhandenen besonderen Anlagen einer Regelung unterwirft, die das Verhältnis zwischen dem aus der Verlegung oder Änderung der besonderen Anlage entstehenden Schaden und den Kosten für eine anderweitige Ausführung der Telekommunikationslinien betrifft. Die unterschiedlichen Bezugspunkte von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 und § 55 Abs. 3 TKG 1996 ergeben unmissverständlich Unterschiede im Regelungsgehalt beider Vorschriften.

Das Verhältnis der Kosten der Verlegung der Telekommunikationslinie zum öffentlichen Interesse an ihrem Fortbestand ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Kosten ebenfalls nicht entscheidend. § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 regelt die Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie, nicht deren Beseitigung. Die Aufrechterhaltung der durch die Telekommunikationslinie geschaffenen Verbindung wird durch § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 nicht in Frage gezogen, und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten einer Verlegung. § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 regelt zwar dem Wortlaut nach die Verpflichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie, der Sache nach aber die Tragung der Kosten der Verlegung. Es ist nämlich anerkannt, dass der Wegeunterhaltungspflichtige bei einer späteren besonderen Anlage einen Anspruch auf Verlegung einer an sich § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 unterfallenden Telekommunikationslinie auch dann hat, wenn er die - unverhältnismäßig hohen - Kosten der Verlegung übernimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 2 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG).

Von der Möglichkeit, einen Anspruch auf Änderung bzw. Verlegung einer Telekommunikationslinie durch Übernahme der anfallenden (Mehr-)Kosten zu begründen, ist bereits das Reichsgericht in der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG ausgegangen.

Vgl. RG, Urteil vom 30. Oktober 1919

- VI 202/19 -, RGZ 97, 67 (73).

Dass der Nutzen der Telekommunikationslinie nicht entscheidend für die Verhältnismäßigkeit der Kosten der Verlegung und den Anspruch auf Verlegung der Telekommunikationslinie ist, wird dadurch bestätigt, dass die Privilegierung der nicht lediglich dem Orts-, Vororts- und Nachbarortsverkehr dienenden Telekommunikationslinien durch § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 - entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG - auf der Annahme einer besonderen Wichtigkeit dieser Linien und einem spezifischen öffentlichen Interesse an ihrem Schutz beruht,

vgl. v. Rohr, a. a. O., S. 124; Stelkens, a. a. O., § 75 Rn. 89; Schütz, a. a. O., § 75 Rn. 23,

ohne dass diesbezüglich weitere Abstufungen erwogen worden sind. Einer der zentralen Ausgangspunkte für den Erlass des Telegraphen-Wegegesetzes von 1899 war die staatliche Aufgabe der Schaffung eines hinreichend dichten Netzes an Telegraphenlinien.

Vgl. Verhandlungen des Reichstags, Bd.: 173. 1898/1900, Aktenstück Nr. 170, S. 1257 f.

Diese Aufgabe besteht, nunmehr bezogen auf Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, nach wie vor (Art. 87f Abs. 1 GG). Sie schließt es aus, den Nutzen von Telekommunikationslinien im Konflikt mit späteren besonderen Anlagen unter dem Kostengesichtspunkt des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 unterschiedlich zu gewichten und Unterschieden in dieser Hinsicht wesentliche Bedeutung beizulegen.

Unverhältnismäßig hoch sind vielmehr allein diejenigen Kosten, die erheblich höher sind als die, die bei einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung einer Telekommunikationslinie entstehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1981

- 7 B 15.81 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 3, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, a. a. O., (jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG); Stelkens, a. a. O., § 75 Rn. 92.

Die hiernach für den Schluss auf eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Verlegung erforderliche Feststellung, dass die Kosten der Verlegung der Telekommunikationslinien erheblich höher sind als diejenigen einer gewöhnlichen Verlegung, verlangt einen konkreten Vergleich beider Maßnahmen unter ausschlaggebender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Dabei kommt der absoluten Höhe der Kosten der Verlegung für sich genommen selbst dann keine Aussagekraft zu, wenn die Kosten außergewöhnlich hoch sind. Ob die Kosten "zu" hoch sind, lässt sich nur vor dem Hintergrund der die Kosten verursachenden baulichen Maßnahmen beurteilen. Die Kosten einer Verlegung steigen typischerweise mit Art und Umfang der hierfür durchzuführenden Maßnahmen. Der Nutzungsberechtigte ist aber nicht generell von den Kosten einer aufwendigen und umfangreichen Verlegung freigestellt. Auch eine überdurchschnittlich umfangreiche Verlegung und entsprechend hohe Kosten sind nicht vom Vergleich mit gewöhnlichen Fällen der Verlegung und der hiermit verbundenen Kosten ausgenommen. Das liegt für Kosten auf der Hand, die üblicherweise nach Einheitssätzen pro laufenden Meter oder sonstigen schematisierenden Ansätzen veranschlagt und berechnet werden, was nach der von der Beklagten im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme und den von ihr ausgestellten Rechnungen jedenfalls für eine Vielzahl der in Ansatz gebrachten Tiefbau- und Montagearbeiten zutrifft. Insofern liegt letztlich lediglich eine Häufung gleichartiger Arbeiten vor, die als solche keine außergewöhnlich hohen Kosten auslösen. Ihnen gleichwohl wesentliches Gewicht bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten zuzuerkennen, liefe darauf hinaus, dem eher von Zufällen abhängigen und sachwidrigen Manipulationen zugänglichen Aufteilen oder Zusammenfassen von Maßnahmen zu "kleineren" oder "größeren" Gesamtmaßnahmen Bedeutung beizumessen. Es spricht aber nichts dafür, die Durchführung "größerer" Maßnahmen mit entsprechend höheren Kosten der Verlegung wirtschaftlich regelmäßig dem Wegeunterhaltungspflichtigen anzulasten. Entsprechendes gilt für sonstige typischerweise mit zunehmendem Umfang einer Verlegung wiederkehrend anfallenden Arbeiten und die daraus erwachsenden Kosten. Auch die vorgenannten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zum Telegraphen-Wegegesetz von 1899 deuten nicht in eine andere Richtung.

Die Annahme der unverhältnismäßigen Höhe von Kosten der Verlegung setzt vielmehr außergewöhnliche kostenverursachende Faktoren voraus, die erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen. In Betracht kommen vor allem technische und/oder örtliche Schwierigkeiten oder Besonderheiten, die üblicherweise bei einer Verlegung von Telekommunikationslinien nicht auftreten.

Solche außergewöhnlichen Umstände sind nicht gegeben. Sie sind weder von der Beklagten dargetan worden noch sonst erkennbar.

Den von der Beklagten erteilten Rechnungen sind Anhaltspunkte für besondere, erhebliche Mehrkosten verursachende Baumaßnahmen nicht zu entnehmen. Die Rechnungen geben Aufschluss etwa über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie über Art und Umfang des eingesetzten Materials. Damit konkretisieren sie den getätigten personellen und sächlichen Aufwand der Verlegung im Zuge der Stadtbahnverlängerung, und zwar dahingehend, dass dieser Aufwand, was sich schon anhand der angefallenen Arbeitszeit sowie der Länge der eingebrachten Kabel und Kabelkanalrohre sowie der Anzahl der Kabelschächte ergibt, sicherlich hoch ist. Das korrespondiert mit der beträchtlichen Länge der Neubaustrecke der Stadtbahn von ca. 2,8 km sowie deren Verlauf in einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße mit angrenzender Bebauung und der bisherigen Lage der Telekommunikationsanlagen in den Gehwegen der B. Straße. Der hohe bauliche und demzufolge auch hohe kostenmäßige Aufwand allein trägt indessen, wie ausgeführt, keinen Vergleich mit anderen, als gewöhnlich einzuordnenden Verlegungsmaßnahmen. Für die Annahme, dass die in Rechnung gestellten Leistungen über das Maß hinausgehen, das bei einer derart umfangreichen Verlegungsmaßnahme generell zu erwarten und üblich ist, bieten die Rechnungen keine Grundlage. Das trifft nicht zuletzt auch hinsichtlich der Anzahl der Kabelschächte zu, zumal diese gegenüber dem Bestand der Telekommunikationslinien vor deren Verlegung verringert worden ist. Das von der Beklagten als Folge der Verminderung der Zahl der Kabelschächte angeführte Risiko eines höheren Reparaturaufwands in Schadensfällen ändert daran nichts.

Kostenrelevante Besonderheiten weisen die Maßnahmen an den Telekommunikationslinien auch nicht deshalb auf, weil die Beklagte die Telekommunikationslinien in der neuen Trasse mit neuem Material erstellt hat. Die Verwendung neuen Materials führt lediglich dann zu einer Steigerung der Kosten über das gewöhnliche Maß hinaus, wenn im zu vergleichenden "Normalfall" gebrauchtes Material eingesetzt wird und hierdurch sonst entstehende Kosten für neues Material eingespart werden. Dabei mag man eine Wiederverwendung von Material im Zuge der konkret in Rede stehenden Verlegung von Telekommunikationslinien oder aber bei einer anderen Verlegungsmaßnahme in Erwägung ziehen. Jedenfalls sagen allein die Verwendung neuen Materials und die Wiederverwendbarkeit vorhandenen Materials über das Entstehen von Mehrkosten nichts aus. Wiederverwendbares Material kann sich in der Gegenüberstellung mit wegen Beschädigung, technischer Überalterung und dgl. von vornherein nicht mehr sinnvoll nutzbarem Material nur dann kostenmäßig - nämlich kostensenkend bzw. -begrenzend - auswirken, wenn es tatsächlich wieder eingesetzt wird und die sonst unumgängliche Verwendung neuen Materials entbehrlich macht. Anderenfalls handelt es sich bei der Wiederverwendbarkeit lediglich um einen theoretisch wirksam werdenden Kostenfaktor, der sich in der konkreten Handhabung nicht niederschlägt und bei wirtschaftlicher Betrachtung ins Leere geht, weil von ihm faktisch ohnehin kein Gebrauch gemacht wird. Unterbleibt die Wiederverwendung von Material typischerweise, kann von Mehrkosten als Folge mangelnder Widerverwendbarkeit nicht die Rede sein.

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie eine Wiederverwendung von Material üblicherweise praktiziert und bei den in der B. Straße durchgeführten Arbeiten von einer solchen Vorgehensweise abgewichen ist mit der Folge, dass der Einsatz neuen Materials zur Durchführung der Verlegung ungewöhnlich - und kostenerhöhend - ist. Erst recht hat sie nicht dargetan, dass die Gründe, die nach ihren Angaben einer Wiederverwendbarkeit entgegengestanden haben, bei anderen, "gewöhnlichen" Verlegungen nicht so oder ähnlich vorliegen. Sie hält abweichend vom Vorstehenden das Fehlen der Möglichkeit der Wiederverwendung des Materials der Telekommunikationslinien in ihrem bisherigen Verlauf für entscheidend und macht allein eine solche Situation geltend. Hierzu beruft sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, a. a. O.,

in der aber bezogen auf das Kriterium der Wiederverwendbarkeit nur Konsequenzen aus bindenden vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen gezogen worden sind. Die Entscheidung besagt nicht, dass die bloße Wiederverwendbarkeit von Material auch dann ein Merkmal zur Beurteilung des Entstehens außergewöhnlicher Mehrkosten ist, wenn eine Wiederverwendung unabhängig vom Bestehen dieser Möglichkeit regelmäßig unterbleibt. Im Gegenteil beinhaltet sie, dass es aufgrund des Vergleichsmaßstabs der gewöhnlichen Kosten als Folge mangelnder Wiederverwendbarkeit zu einer erheblichen Kostensteigerung kommen muss, damit die Kosten als unverhältnismäßig hoch gewertet werden können.

Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen der Wiederverwendbarkeit von Kabeln und Bauzeug der vorhanden gewesenen Telekommunikationslinien ist bezogen auf durch außergewöhnliche Umstände bedingte Kostensteigerungen auch nicht in sonstiger Hinsicht aussagekräftig. Die Klägerin hat insofern darauf hingewiesen, dass die bislang in der B. Straße genutzten Kabel sukzessive entsprechend dem Baufortschritt bei der Verwirklichung des Vorhabens für eine Wiederverwendung verfügbar geworden sind, Kabel jedoch von der Beklagten seit Jahrzehnten nicht wiederverwendet werden und die Wiederverwendung von Kabelkanalformsteinen und alten Rohren wirtschaftlich aufwendiger ist als der Einsatz neuer Halbschalen-Kunststoffrohre. Der generelle Einsatz neuer Kabel und neuen Bauzeugs leuchtet im Ausgangspunkt angesichts der praktischen Vorteile dieser Baumethode sowie der einer Wiederverwendung von Material notwendig vorangehenden Prüfung und Sicherstellung der Brauchbarkeit des alten Materials ohne weiteres ein. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt auch nicht mit substantiierten Angaben zu den gewöhnlichen Abläufen bei der Verlegung von Telekommunikationslinien entgegengetreten. Trotz des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin und der gleichgerichteten Ausführungen im angefochtenen Urteil behauptet sie nicht, bei einer Verlegung unter üblichen Bedingungen gebrauchtes Material einzusetzen. Ebenso wenig trägt sie vor, dass sie üblicherweise durch Verwendung gebrauchten Materials Kosten in erheblicher Höhe einspart. Dass das bislang für die Telekommunikationslinien in der B. Straße verwandte Material am bisherigen Standort für Zwecke der Telekommunikation nutzlos geworden ist und die Telekommunikationslinien im Ergebnis an anderer Stelle neu "gebaut" worden sind, ist Wesensmerkmal einer jeden Verlegung und stellt kein Indiz für Mehrkosten dar. Denn Kennzeichen einer Verlegung ist, dass die betroffene Telekommunikationslinie örtlich anderweitig untergebracht wird.

Entsprechendes gilt für den Bauablauf bei der Verlegung der Telekommunikationslinien und für die sukzessive Erstellung der neuen Anlagen. Die Einbindung der Verlegung in die übrigen Maßnahmen zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens mag Auswirkungen auf die Möglichkeit der Wiederverwendung von Material sowie den zeitlichen Umfang des Arbeitsaufwands und sonstige bauliche Erfordernisse nach sich gezogen haben. Dadurch können nach dem oben Gesagten jedoch nur dann Mehrkosten verursacht worden sein, wenn diese Situation von den üblichen Gegebenheiten bei einer - umfangreicheren - Verlegung abweicht. Für Letzteres gibt es mangels konkreter Angaben der Beklagten zur Durchführung anderer Verlegungsmaßnahmen keinen tragfähigen Anhalt. Dass die wegen Umbaus eines in Betrieb befindlichen Verkehrswegs erforderliche Verlegung von Telekommunikationslinien in mancher Hinsicht schwieriger und aufwendiger ist als die Erstellung vergleichbarer Telekommunikationslinien im Zuge des Neubaus eines Verkehrswegs in freier Umgebung, ergibt zugunsten der Beklagten nichts Durchgreifendes. § 56 Abs. 2 TKG 1996 regelt gerade Situationen der Umverlegung von Telekommunikationslinien.

Das von der Beklagten ermittelte arithmetische Mittel der Kosten von Verlegungsmaßnahmen, anhand dessen sich die vorliegend streitigen Kosten als überdurchschnittlich hoch erweisen, bildet nach dem vorstehend zur Bedeutung von Unterschieden im Umfang der Arbeiten Gesagten keinen geeigneten Vergleichsmaßstab. Die Kosten einer Verlegung sind nicht schon deshalb "zu" hoch, weil sie höher sind als der aus der Summe der Kosten unterschiedlicher Verlegungsmaßnahmen gebildete rechnerische Mittelwert.

Die zusammenfassende Bewertung der Beklagten, die streitige Verlegung gehöre zu den teuersten, die sie jemals wegen Baumaßnahmen Dritter vorgenommen habe, ergibt ebenfalls nichts Tragfähiges zu ihren Gunsten. Die Beklagte führt die Höhe der Kosten, wie ausgeführt, nicht auf außergewöhnliche bauliche Umstände zurück, sondern im Wesentlichen auf das Fehlen der abstrakten Wiederverwendbarkeit von Material und den Umfang der Arbeiten.

§ 56 Abs. 4 TKG 1996 hindert die begehrte Feststellung nicht. Nach dieser Vorschrift sind dem Nutzungsberechtigten Kosten, die ihm u. a. durch die Verlegung oder Veränderung von Telekommunikationslinien entstanden sind, zu erstatten, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige seinen Anteil einem nicht unterhaltungspflichtigen Dritten überlässt. Damit enthält § 56 Abs. 4 TKG 1996 eine Regelung zur nachträglichen Veränderung der Kostentragung nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG, die das zur Feststellung stehende Rechtsverhältnis allerdings nicht betrifft. Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses ist die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Verlegung der Telekommunikationslinien auf eigene Kosten; § 3 der Kostenübernahmevereinbarungen knüpft die Kostenerstattungspflicht der Beklagten an die Feststellung dieser Verpflichtung. Das bezieht sich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verlegung der Telekommunikationslinien, die in den Jahren 2000 bis 2002 durchgeführt worden ist. Später eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, die wie die von der Beklagten behauptete nachträgliche Übertragung der Schienenanlage auf die L2. möglicherweise finanzielle Gegenansprüche der Beklagten gegen die Klägerin begründen, wirken nicht auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zurück. Die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verlegung der Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten hindert die Beklagte im Übrigen nicht daran, Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 TKG 1996 zu verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 02.10.2012
Az: 20 A 33/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5da2078bb328/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_2-Oktober-2012_Az_20-A-33-11




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