Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Oktober 2007
Aktenzeichen: IX ZR 67/05

(BGH: Beschluss v. 25.10.2007, Az.: IX ZR 67/05)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Zivilsenat, vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.183,36 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt, nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher Anwaltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung - haftungsausfüllende Kausalität - zu beweisen hat (grundlegend dazu BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). Dort erfolgt vielmehr im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO eine allein auf den Einzelfall bezogene Beweislastverteilung, der keine verallgemeinerungsfähige Aussage entnommen werden kann.

Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchsverjährung nach § 51b BRAO ist von der Beschwerde die erhobene Gehörsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar gegen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Klägerin sei im Februar 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen (Berufungsurteil S. 11 Abs. 3). Hierauf kommt es im Ergebnis freilich ohnehin nicht an; denn die im Übrigen dazu erhobene Revisionsrüge geht gleichfalls fehl.

Die Sekundärverjährung des klägerischen Haftungsanspruchs war vom 16. August 2000 bis zum 20. August 2001 nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt. Die Sekundärverjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten ist infolgedessen durch die Klageerhebung vom 24. Juli 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. Das Landgericht hat bei seiner Auflage vom 15. Mai 2001 an die Klägerin übersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtlichen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16. August 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben die ursprünglich lückenhaften Angaben ihrer Erklärung nach § 117 ZPO ergänzt hatte, so dass die weitere Verzögerung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verantwortungsbereich des Gerichtes lag.

Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2003 - 6 O 186/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 50/03 -






BGH:
Beschluss v. 25.10.2007
Az: IX ZR 67/05


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