Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 17. August 2010
Aktenzeichen: I-4 U 31/10

(OLG Hamm: Urteil v. 17.08.2010, Az.: I-4 U 31/10)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Das Verbot zu Ziffer 1. bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass sich der Zusatz „wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2“ auf die Aussage zu Ziffer 1. 2. und 1. 1. bezieht.

Der Tenor zu Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst:

für „Spirulina-Produkte“ mit Hinweisen auf dessen Vitamine B12-Gehalt:

„Da trifft es sich gut, dass Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist. Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt.“, wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.

Das Verbot zu Ziffer 3. bleibt bestehen, mit der Maßgabe, dass es am Ende der Werbeaussage heißt: „wenn dies geschieht, wie in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift“.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Wettbewerbsverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört wie auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte wirbt im Internet für Nahrungsergänzungsmittel, so für die Produkte "Spirulina + Chlorella" (Anl. K 2), "Spirulina + Eisen", weitere Spirulina-Produkte (Anl. K 3) sowie für einen "Collagen-Lift-Drink" (Anl. K 4). Der Kläger hielt die diesbezüglich getätigten Werbeaussagen, hinsichtlich derer auf die genannten Anlagen und den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird, für verbotswidrig i.S.v. §§ 3, 5 UWG und § 11 I LFGB.

Hinsichtlich des näheren Sachverhalts in erster Instanz wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 bis 8) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall dler Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu werben:

1. für das Mittel "Spirulina + Chlorella":

1.1

"Spirulina + Chlorella - die natürliche Reinigungstruppe"

1.2 So wie bei uns tagtäglich Müll entsteht, den wir dann regelmäßig für

die Müllabfuhr auf die Straße stellen - so entsteht auch in unserem Körper ständig "Müll". Mutter Natur hat hier aber vorgesorgt und uns mit einer körpereigenen Müllabfuhr ausgestattet. Diese bilden bestimmte Enzyme, die beispielsweise Stoffwechselendprodukte möglichst schnell abbauen und abtransportieren".

"Wir empfehlen Ihnen, diesen körpereigenen, natürlichen Prozess mit unserem Produkt "Spirulina + Chlorella" zu unterstützen. Chlorella ist, ähnlich wie Spirulina, eine Süßwasseralge und der unangefochtene Star unter den Chlorophyll-Trägern. Keine Pflanze enthält so viel davon wie sie. Die Zellwand von Chlorella besteht aus zellulosehaltigen Mikrofibrillen. Diese bilden ein fein strukturiertes Gerüst, in dem "Schmutzpartikel" wie in einem Netz hängen bleiben können",

wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 geschehen.

2. für "Spirulina-Produkte" mit Hinweisen auf dessen Vitamin B12-Gehalt,

insbesondere:

"Da trifft es sich gut, das Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist. Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt."

und/oder

"Weitere Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B12, …."

3. für das Mittel "Collagen-Lift Drink":

3.1

"Mit anderen Worten: Die Haut im Gesicht, am Hals, an Brust, Po und Oberschenkel sollte sich in ihrer prallen Festigkeit nicht verändern, sie muss mit 50 Jahren noch ebenso kraftstrotzend sein wie mit 20 Jahren. Falten, Runzeln und Krähenfüße sind im Prinzip nichts anderes als Zeichen falscher Ernährung und Lebensumstände. Welke Hautpartien, Furchen oder Hautkerben entstehen nur dort, wo das Bindegewebe extrem geschwächt ist. Doch für alle Menschen, deren Haut viel zu schnell gealtert ist, gibt es jetzt neue Hoffnung auf ein jugendlicheres Aussehen."

3.2

"Unser Collagen-Lift-Drink" versorgt nämlich Ihren Organismus mit reinem Collagenhydrolysat, das wiederum ihre körpereigene Collagensynthese stimmulieren kann. Der Grund: Collagenhydrolysat ist u.a. reich an den Aminosäuren Prolin und Glycin - die Aminosäuren, die der Körper dringendst benötigt, um eigenes Collagen überhaupt produzieren zu können. Der Clou: Collagenhydrolysat enthält einen doppelt so hohen Anteil der wichtigen Collagen-Aminosäuren wie der Durchschnitt aller anderen Nahrungseiweiße. In keinem anderen Lebensmittel finden sich diese wichtigen Collagenaufbau-Aminosäuren in so hoher Konzentration wie in Collagenhydrolysat. Damit ist Collagenhydrolysat eine optimale Unterstützung für Ihr Bindegewebe bzw. Ihren körpereigenen Collagenaufbau."

3.3

"Durch die Unterstützung der körpereigenen Collagensynthese kann das körpereigene Collagenfasernetz wieder seiner unverwechselbaren Aufgabe nachkommen: Nämlich Feuchtigkeit zu binden. So bekommt Ihre Haut das, was sie in ihrer Jugend in großen Mengen hatte - Wasser. Und genau dieses Wasser, das in Collagen gespeichert ist, sorgt u.a. für die Elastizität der Haut. So können Falten wieder verflachen und die Dichte und Anspannung der Haut sich verbessern."

3.4

"Unter anderem enthält die Goji-Beere leistungsfähige Antioxidantien, die den Alterungsprozess verlangsamen können."

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung für das Produkt "Spirulina und Chlorella" sei wettbewerbswidrig nach § 11 I Nr. 2 LFGB. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbung im Sinne einer Wirkungsaussage so, dass hiermit der Stoffwechsel im menschlichen Körper positiv beeinflusst werden könne. Diese Wirkung komme dem Produkt jedoch nicht zu, jedenfalls sei dies wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Werbung zu den Spirulina-Produkten sei gemäß § 5 UWG irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass in der Alge so viel Vitamin B12 enthalten sei, dass dies jedenfalls zur Deckung des täglichen Bedarfs ausreiche und Spirulina auch ein Lieferant von verwertbarem Vitamin B12 sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Insofern würden dem Produkt Wirkungen beigemessen, die wissenschaftlich nicht gesichert seien. Die Bewerbung des Produkts "Collagen-Lift-Drink" sei irreführend gemäß § 5 UWG, sie verstoße auch gegen § 11 I Nr. 2 LFGB. Es lägen keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse dahingehend vor, dass das Zuführen von Collagenhydrolysat die Hautalterung positiv beeinflusse oder sogar, wie die Beklagte es suggeriere, vorhandene Hautschäden ausbessern könne. Gleiches gelte für die sog. Goji-Beere.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (S. 8 bis 12) verwiesen.

Die Beklagte wehrt sich hiergegen mit ihrer Berufung. Sie macht geltend:

Zum Produkt "Spirulina + Chlorella" (Ziff. 1):

Es liege im Hinblick auf die Aussage "die natürliche Reinigung" (Ziff. 1.1.) keinerlei wettbewerbliche Wirkungsaussage oder Handlung vor, sondern lediglich eine zum Schmunzeln anregende Sprachfloskel, die keinerlei Erklärungswert habe. Jeder Durchschnittsverbraucher wisse, dass weder Spirulina noch Chlorella oder ein sonstiges Lebensmittel eine "Reinigungstruppe" sein könne. Es gebe schlechterdings keine "Reinigungstruppe" im menschlichen Körper. Auch durch die weitere Produktbeschreibung werde diese Sprachfloskel nicht zu einer Wirkungsbeschreibung.

Zu Ziff. 1.2. stelle der erste Teil über die "körpereigene Müllabführ" für jeden Durchschnittsverbraucher erkennbar eine rein metapherartige Wiedergabe der natürlichen körpereigenen Ausscheidungsprozesse von Stoffwechselprodukten dar. Was daran unzulässig oder irreführend sein solle, erschließe sich nicht. Soweit im zweiten Teil dann empfohlen werde, diesen recht oberflächlich geschilderten körpereigenen Prozess mit dem Produkt "Spirula + Chlorella" zu unterstützen, stelle dieses ebenfalls keine irreführende oder unzutreffende Wirkungsaussage dar. Es sei eine reine Verzehrempfehlung, nicht mehr und nicht weniger. Die sodann weiter erfolgte Beschreibung über die Substanz "Chlorella" sei völlig korrekt und wissenschaftlich zutreffend. Dass in den Mikrofibrillen "Schmutzpartikel" wie in einem Netz hängen bleiben könnten, sei allgemein anerkannt. Durch eine Vielzahl von Studien sei erwiesen, dass Chlorella wegen der harten und feinen Mikrofibrillen eine Art Auffangfunktion habe und von daher tatsächlich verschiedenste Stoffe wie in einem Netz einfangen könne. Es gebe sowohl invitro als auch invivo verschiedene Studien, und zwar sowohl an Tieren als auch an Menschen, die belegten, dass Chlorella tatsächlich in der Lage sei, beispielsweise gewisse Schwermetalle zu binden. Sie, die Beklagte, habe hierzu verschiedene Gutachten und Studien vorgelegt. Auch habe sie durch die Verwendung der Metapher "Schmutzpartikel" offensichtlich keinen Anspruch auf eine wissenschaftlich korrekte Wiedergabe der tatsächlichen Vorgänge erhoben. Es werde erkannt, dass es sich bei der diesbezüglichen Beschreibung gerade nicht um eine wissenschaftliche Wirkungsaussage handele, sondern um eine bloße Metapher.

Zum Vitamin B12-Gehalt in Spirulina-Produkten (Ziff. 2):

Es entspreche der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass Spirulina sehr reich an Vitamin B 12 sei. Der Gesetzgeber habe eine chemische Stoffgruppe als Vitamin B12 bezeichnet. Dabei habe er nicht zwischen aktivem oder inaktivem Vitamin B12 unterschieden. Die Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des Landgerichts Berlin in der Sache 52 O 346/08. Dort habe der Sachverständige Prof. C bestätigt, dass Spirulina tatsächlich einen sehr hohen Anteil von natürlichem Vitamin B12 habe und dass es auch in vollem Umfang vom menschlichen Körper bei einem entsprechenden Verzehr aufgenommen werde. Ob und inwieweit dann Vitamin B 12 in der Lage sei, irgendwelche Defizite oder Mangelzustände zu beseitigen, hänge allerdings von vielen Faktoren ab, die gerade bei Vitamin B12 noch völlig ungeklärt seien. Dies sei in Bezug auf die Werbeaussage "reich an Vitamin B 12" aber insofern unwichtig, als das Produkt nicht damit beworben werde, dass es bestimmte Mangelzustände beseitigen könne oder nicht. Ihr, der Beklagten, könne und dürfe nicht angelastet werden, wenn kranke Menschen, die einen Vitamin B12-Mangel hätten, versuchten, diese Krankheit mit Spirulina zu heilen. Bei ihrem Produkt handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Produkt, das Krankheiten lindern solle. Von diesen Menschen könne erwartet werden, dass sie sich an einen Arzt oder Apotheker wendeten, wenn sie diese Krankheit beseitigen wollten.

Zum Produkt "Collagen-Lift-Drink" (Ziff. 3):

Auch insoweit habe das Landgericht sich über ihren umfangreichen Vortrag und die dazu angebotenen Beweisantritte hinweggesetzt, um aufgrund einer nicht näher aufgezeigten Sachkenntnis des Handelsrichters C2 sämtliche Wirkungsaussagen bezüglich des oral supplementierten Collagen-Hydrolysat als wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert zu beurteilen. Es gebe eine Vielzahl von Studien, aus denen sich ergebe, dass oral eingenommenes hydrolisiertes Collagen signifikante Auswirkungen auf die Festigkeit der Haut im Gesicht, am Hals, an der Brust, den Oberarmen sowie auch im Gesäß- und Oberschenkelbereich habe. Sie, die Beklagte, habe substantiiert aufgezeigt, dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten (K 14) nicht einschlägig sei und sich auf ein ganz anderes Produkt bzw. eine ganz andere Substanz beziehe, nämlich eine Sportlernahrung. Dort habe der Gutachter insbesondere nicht zu der Frage Stellung genommen, ob regelmäßig supplementiertes Collagenhydrolysat Auswirkungen auf die Festigkeit der Haut und des Bindegewebes habe. Hinsichtlich der Aussage über die Gojii-Beere wisse jeder durchschnittlich informierte und gebildete Durchschnittsverbraucher, dass im sog. Anti-Aging-Produktbereich, in dem u.a. diese Beere eingesetzt werde, es nicht um eine tatsächliche Verlangsamung der Alterung gehe. Vielmehr betreffe dieser Begriff in diesem Zusammenhang immer nur den optischen, also sichtbaren, Alterungsprozess. Dementsprechend bewirkten die in der Goji-Beere enthaltenen Antioxidationen, dass lediglich ein optischer Alterungsprozess verlangsamt werden könne. Das Landgericht habe sich über ihren diesbezüglichen substantiierten Vortrag und die jeweiligen Beweisantritte hinweggesetzt. Bereits aus diesem Grunde sei das angefochtene Urteil fehlerhaft und müsse aufgehoben werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass sich der Zusatz zum Tenor "wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 geschehen" auf die Aussage zu Ziff. 1.2. und 1.1. bezieht,

mit der weiteren Maßgabe, dass an den Antrag zu Ziffer 1.3. angefügt wird "wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift und bezüglich des Antrages 1.2. mit den folgenden Hilfsanträgen: wie Hauptantrag ohne das Wort "insbesondere" mit dem Zusatz "und dies geschieht, wie in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift";

weiter hilfweise für die als Nahrungsergänzungsmittel angebotenen Produkte

Spirulina plus Eisen und/oder 1000 Original Spiruletten und/oder 2000

Original Spiruletten und/oder 500 Original Spiruletten und/oder 200 Original

Spiruletten zu werben mit den Aussagen des Hauptantrages zu Ziffer 1.2.

(insbesondere Teil).

Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen:

Zu Ziff. 1:

Die Beklagte könne nicht einwenden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um eine nichtssagende Floskel handele. Vielmehr weise die Aussage einen Tatsachenkern auf, nämlich den, dass mit den beiden Inhaltsstoffen des beworbenen Produkts der Körper gereinigt werden könne. Der Gesamtzusammenhang der Werbung suggeriere unzutreffend, dass mit dem beworbenen Produkt respektive den hierin enthaltenen Inhaltsstoffen eine Reinigung des menschlichen Körpers vergleichbar der Müllabfuhr bewirkt werden könne. Die Werbung enthalte dabei auch eine Erklärung der in Anspruch genommenen Wirkung. Verwiesen werde auf die angebliche Besonderheit der Zellwand von Chlorella, welche ein feinstrukturiertes Gerüst darstelle, in dem die zu entsorgenden Bestandteile wie in einem Netz hängen blieben. Mit einem Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob dem Produkt eine reinigende Wirkung zukomme, könne die Beklagte nicht gehört werden. Die Frage der hinreichenden Absicherung könne mit einem Beweisantritt zur Richtigkeit der Werbeaussage nicht geklärt werden. Es sei Sache des Werbenden, die wissenschaftlichen Erkenntnisse substantiiert vorzutragen, durch die er seine Behauptungen stütze. Die Beklagte habe es bisher jedoch nicht vermocht, zu den Einzelheiten und insbesondere dem Wirkprinzip des von ihr angebotenen Produkts Näheres vorzutragen.

Zu Ziff. 2:

Die Werbung mit Hinweisen auf den Vitamin B12-Gehalt der Spirulina-Produkte sei irreführend. Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des LG Berlin werde insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen, weshalb jenes auch zur Überprüfung durch das Kammergericht gestellt worden sei. Die Werbeaussage sei insoweit keineswegs darauf beschränkt, dass Spirulina in der von der Beklagten angebotenen Form viel Vitamin B12 enthalte und jenes in erheblicher Menge aufgenommen werde. Hinzu komme nämlich, dass für den angesprochenen Verbraucher auch die Verwertungsmöglichkeit des im Produkt enthaltenen Vitamin B12 unterstellt werde. Diese sei aber nicht gegeben, zumindest sei es jedoch wissenschaftlich umstritten, weshalb die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung nicht uneingeschränkt werben dürfe. Die Beklagte habe den Beweis einer Verwertung der mit Spirulina bzw. dem streitgegenständlichen Produkt zugeführten Vitamin-B12-Verbindungen nicht geführt. Es sei nicht allein auf den Gesamtgehalt an Vitamin-B12-Verbindungen im streitgegenständlichen Produkt abzustellen.

Zu Ziff. 3:

Auch in Bezug auf die Aussagen zum Produkt "Collagen-Lift-Dring" liege ein hinreichend wissenschaftlicher Erkenntnisstand nicht vor. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Auffassung stelle sich als Einzelmeinung dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Mittel "Spirulina + Chlorella", "Spirulina-Produkte" und "Collagen-Lift-Drink" aus §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG die titulierten Unterlassungen verlangen. Die Klage ist demgegenüber unbegründet und führt abändernd zur teilweisen Abweisung der Klage, soweit gemäß Antrag zu 2 auch die Aussage verboten werden soll "Weitere Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B 12 …".

I.

Soweit die Beklagte in erster Instanz zunächst eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung durch den Kläger angesprochen hat, gibt es hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte, zumal der Senat hierüber auch bereits in diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien befunden hat.

Der Kläger ist aktivlegitimiert nach § 8 II Nr. 2 UWG.

Ohne Zweifel ist auch, dass die Beklagte mit ihren Werbungen geschäftlich gehandelt hat im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche liegen insoweit vor.

II.1.

Produkt "Spirulina + Chlorella" (Anl. K 2)

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Werbung gegen § 11 I Nr. 2 LFGB (= Marktverhaltsregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG) verstößt. Danach ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Angaben zu bewerben, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn den Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht gesichert sind. Beworben wird das Produkt vorliegend damit, dass hiermit die Ausscheidung von Stoffwechselprodukten unterstützt werden könne. Hierfür bestehen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse freilich nicht.

1.1.

Soweit die Beklagte geltend macht, bei der Aussage "Spirulina + Chlorella - die natürliche Reinigungstruppe" handele es sich nur um eine inhaltslose Sprachfloskel und man habe sich wissenschaftlich nicht korrekt ausgedrückt, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Angaben beinhalten einen nachprüfbaren Tatsachenkern und sind im Sachzusammenhang der Präsentation zu sehen, in der im Einzelnen ausgeführt wird, dass das Mittel geeignet sei, den Körper von innen zu reinigen, "permanten Müll" und Stoffwechselprodukte schnell abzubauen und abzutransportieren. Dem Mittel wird so mit den beiden enthaltenen Süsswasseralgen Spiriulina und Chlorella die Fähigkeit zugesprochen, in dieser Kombination eine natürliche Reinigung von innen vorzunehmen und vom Körper produzierte und nicht mehr benötigte Stoffwechselprodukte zu eliminieren. Erklärt wird dies sachlich vor dem Hintergrund der Fähigkeit der Mikrofibrillen von Chlorella, die ein fein strukturiertes Gerüst bildeten, in dem entsprechende "Schmutzpartikel" wie in einem Netz hängen bleiben könnten. Selbstredend gibt es im engeren Sinne keine "Truppe", die wie ein Militärverband in diesem Zusammenhang strategisch und operativ "reinigt". Gleichwohl wird im Kern mit sachlicher Begründung und mit entsprechender Wirkungsaussage ausgeführt, dass durch die als Truppe bezeichneten Mittel tatsächlich ein entsprechender Reinigungsprozess im Körper stattfinden soll und kann.

1.2.

Entsprechendes gilt für den weiteren Text "Wir empfehlen …". Es handelt sich nicht nur um eine bloße Verzehrempfehlung, sondern um eine Wirkungsaussage dahin, dass Chorella wegen seiner Mikrofibrillen allgemein und übergreifend in der Lage sei, körpereigenen Müll und entsprechende Stoffwechselprodukte "einzufangen" und zu beseitigen.

Diese Wirkungen sind wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Eine wissenschaftliche Absicherung setzt dabei nach der Rechtsprechung des BGH (zu § 27 LFGB, Urt. v. 21.01.2010, Az. I ZR 23/07 - Vorbeugen mit Coffein!), die insoweit angesichts der vergleichbaren Kriterien grundsätzlich übertragbar ist, nicht voraus, dass die dem beworbenen Mittel beilegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden ist. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung kann sich vielmehr schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.

Hierzu hat die Beklagte die Studie von Loseva und Urinok vom wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Strahlungsmedizin in Minsk, Weißrussland, vorgelegt (Anl B 1). Hierbei handelt es sich um eine Humanstudie bezüglich der Ausleitung von Blei mit Spirula platensis. Diese kam in Bezug auf Personen, die langjährigen Bleibelastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt waren, zu dem Ergebnis, dass der Verzehr der Mikroalgenprodukte Spirulina platensis oder Selen-Sprirulina (hefefrei) als Nahrungsergänzung bei einer Schwermetallbelastung mit Blei ausleitend und prophylaktisch wirke. Insofern ist schon überaus zweifelhaft, ob diese nicht veröffentlichte Studie als Nachweis in diesem Zusammenhang überhaupt ausreichen kann. Jedenfalls betrifft diese Studie die falschen Probanden mit einer anderen Problemstellung, nämlich Personen mit einer starken Bleibelastung. Die Werbung spricht aber jedermann an. In ihr geht es keineswegs nur um die Ausscheidung von Blei wie in dem Sonderfall von Arbeiterinnen mit chronisch hohen Bleibelastungen. Die Werbeaussage betrifft keine derart spezifischen Fälle von chronischer Bleivergiftung, sondern eine vermeintlich allgemein reinigende Wirkung durch die Inhaltsstoffe im Bezug auf zu entsorgende Stoffwechselprodukte. Diese Wirkungsaussage wird in dieser Allgemeinheit durch die genannte Studie nicht erfasst. Ob entsprechende Bleiausleitungen auf andere Schwermetalle oder Stoffwechselprodukte übertragbar sind und dies entsprechend wissenschaftlich gesichert ist, wird von der Beklagten letztlich auch nicht dargelegt. Ebenso wenig betrifft die Zusammenstellung verschiedener wissenschaftlicher Literatur und Studien über die Funktion und den Einsatz von Chlorella (Anl. B 2) die vorliegenden werblichen Äußerungen. Abgesehen davon, dass die zugrunde liegenden Studien selbst nicht vorliegen, sind wiederum auch Sondersituationen behandelt wie eine Cadmiumausscheidung bei Patienten mit der "Itai-Itai-Erkrankung" (Cadmiumvergiftung). Inwieweit dies allgemein auf Stoffwechselendprodukte übertragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Umgekehrt legt der Kläger Gutachten vor, aus denen sich ergibt, dass eine derartige reinigende Wirkung von Spirulina und Chlorella durch die Einnahme von gepresstem Pulver nicht besteht oder bestehen soll (vgl. insbes. Gutachten Dr. C4 v. 19.10.2005, Anl. K 22, S. 12).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, ob die mit der Werbung mitgeteilten Wirkungen tatsächlich erzielt werden können, ist nicht geboten, da insoweit auf den Zeitpunkt der bei der Werbung bereits vorliegenden und bekannten Erkenntnisse abzustellen ist. Eine Führung des Beweises der Richtigkeit der Werbeangaben durch erst noch zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht.

2.

Spirulina-Produkte (Anl. K 3)

Die Werbung mit Hinweisen auf den Vitamin B 12-Gehalt ist irreführend im Sinne von § 11 I Nr. 1 LFGB und § 5 UWG, soweit in der Werbung für "Spirulina + Eisen" mitgeteilt wird, dass Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze sei und auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt sei. Diese Mitteilung wird vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass das Produkt das nötige Vitamin B12 ebenso wie das Vitamin K tatsächlich für den Körper "liefern", dass es verwertet und dass hiermit der diesbezügliche Vitaminbedarf gedeckt werden kann. Dies aber ist nicht belegt und wiederum auch nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, ob in Bezug auf die Zusammensetzung des Produkts auch der VitaminB12-Gehalt angegeben werden kann und muss, sondern um die Suggestion, dass Spirulina tatsächlich geeigneter VitamB12-Liefernat ist und vom Körper verwertet werden kann, sprich bioverfügbar ist. In der Werbeaussage wird hervorgehoben, dass der Körper auch dieses Vitamin benötigt und dass Spirulina es in geeigneter Weise zuführt, wie es zuvor auch in Bezug auf das Spurenelement Eisen angesprochen ist. Es geht ebenfalls nicht, wie die Beklagte einwendet, darum, dass kranke Menschen, die einen Vitamin B12-Mangel haben, mit dem Produkt geheilt werden sollten und könnten, sondern nur darum, dass der durch die Werbung angesprochene Verbraucher, der auf seine Vitamin B12-Versorgung achtet (z.B. Schwangere, Vegetarier bzw. Veganer, bei denen die Gefahr einer zu geringen Zufuhr besteht), über die Möglichkeit der Sicherstellung der Zufuhr von Vitamin B 12 in die Irre geführt wird.

Der Kläger hat insoweit jedenfalls ein Gutachten des Sachverständigen Prof. C vom 05.02.2006 (Anl. K 13, Bl. 73 ff., 78) aus einem anderen Rechtsstreit vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass Vitamin B 12 aus Algen für den Menschen nicht in aktiver Form bioverfügbar sei. Insbesondere Vegetarier und Veganer, die sich darauf verließen, dass das in ihrer Ernährung fehlende Vitamin B12 durch Sprirulina-Kapseln ersetzt werden könne, hätten daher ein hohes Risiko für einen B12-Mangel. Auch nach der Stellungnahme Rempe vom 20.10.2008 (Anl. K 26) soll eine Nahrungsergänzung mit Spirulina die Versorgung mit Vitamin B 12 nicht sicherstellen.

Die Beklagte hat demgegenüber keine tragende Studie genannt und vorgelegt, die methodischen und wissenschaftlichen Anforderungen genügt und nach der feststeht, dass das in der Spirulina-Alge vorhandene Vitamin B12 bioverfügbar ist. Die gutachterliche Stellungnahme des LEFO-Instituts vom 16.09.2004 (Anl. B3) bestätigt diese Bioverfügbarkeit zunächst nicht, sondern verhält sich zum bloßen Vorhandensein u.a. des Vitamins B 12 in Spirulina platensis. Die weitere Stellungnahme des LEFO-Instituts vom 06.07.2009 (Anl. B 10) beschäftigt sich zunächst nur mit der Frage, welche Nährstoffe nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung anzugeben sind. Soweit gleichzeitig mitgeteilt ist, dass mehrere - ungenannte - Studien darauf hinweisen würden, dass ein höherer Gehalt an nicht verfügbarem Vitamin B 12 neben einem geringeren Gehalt des bioverfügbaren Vitamin B12 enthalten sei (nach einer Untersuchung im Verhältnis von 83 % zu 17 %) und dass jedenfalls noch ein bedeutender Anteil von bioverfügbarem Vitamin B 12 in Spirulina enthalten sei, kann diese mangels Mitteilung der detaillierten Grundlagen als eine maßgebliche Studie selbst nicht angesehen werden. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass ein nur geringer Anteil von bioverfügbarem Vitamin B12 den erforderlichen täglichen Bedarf decken könnte. Auch die Studie von Rauma pp. in Human and Clinical Nutrition aus 1995 (Anl. B 11) mag zwar belegen, dass das jeweils in Nori- und Chlorella-Algen enthaltene Vitamin B 12 nach entsprechender Supplementierung bei den dortigen Probanden festgestellt werden konnte. Indes steht vorliegend die Spirulina-Alge in Rede. Und welcher nötige Anteil in diesem Zusammenhang bioverfügbar sein soll, kann ohne weiteres ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zur konkreten Bestimmungsmethode und Gehaltsbestimmung hat die Beklagte insoweit nicht vorgetragen, ebenso wenig dazu, ob die empfohlenen Mengen tatsächlich ausreichend sind, um eine ausreichende Bioverfügbarkeit zu erreichen. Letztlich rechtfertigt auch das Urteil des LG Berlin vom 17.09.2009 in dem Verfahren 52 O 346/08 gegen einen anderen Vertreiber von "Bio-Spirulina" keine andere Beurteilung. Dort wird auf der Basis einer Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. C zwar ausgeführt, dass Spirulina im hohen Maße die Stoffgruppe B 12 enthalte. Indes ist danach auch die B12 Versorgung im Kern ungeklärt. Insofern gibt es auch hiernach keine ausreichende wissenschaftliche Basis dafür, dass Spirulina ein "hervorragender" Lieferant von aktiven B12-Formen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, um diese Problematik im Nachhinein erst noch aufzuklären, bedarf es wiederum nicht.

Verboten werden kann auch im Gesamtzusammenhang demgegenüber nicht die bloße Aussage "Weitere Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B 12 …". Denn dieser Satz begründet in der oben beschriebenen Weise noch keine Irreführung. Vielmehr ist die Beklagte insoweit als berechtigt und erforderlichenfalls sogar als verpflichtet anzusehen, die enthaltenen Nährstoffe schlicht anzugeben. Insoweit können auch die im Senatstermin gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Das landgerichtliche Urteil war entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

3.

Mittel "Collagen-Lift-Drink" (Anl. K 4)

Durch die streitgegenständliche Bewerbung wird suggeriert, dass mit der Einnahme des beworbenen Drinks mit Collagenhydrolysat die durch eine Alterung der Haut hervorgerufenen welken Hautpartien, Furchen oder Hautkerben beseitigt und ein festes Bindegewebe sowie ein jugendlicheres Aussehen erreicht werden könnten. Bei entsprechend richtiger Ernährung und Nahrungsergänzung in Form des beworbenen Mittels sollen die Haut verflacht, gestrafft und die Dichte und Anspannung der Haut verbessert werden. Dieser dem Produkt zugeschriebene Wirkungszusammenhang ist nicht hinreichend erwiesen. Die streitgegenständlichen Angaben sind im Sinne von §§ 4 Nr. 11 UWG, 11 I Nr. 2 LFGB wettbewerbswidrig. Insofern hat die Beklagte - unter Verweis auf ihren Vortrag in dem Verfahren gegen die Natura Vitalis B.V. in dem Verfahren LG Düsseldorf 37 O 157/08 - zwar umfangreich dazu vorgetragen, dass sich aus einer Vielzahl von Studien ergäbe und wissenschaftlich geklärt sei, dass Collagen-Hydrolysat die Biosynthese stimuliere und tatsächlich zu einer Verbesserung der Hautqualität in Bezug auf Feuchtigkeit und Elastizität und zu einer Zunahme der Straffheit und Festigkeit der Haut führe. Es finden sich dabei aber keine überzeugenden und tragfähigen Studien, die jedenfalls den Anforderungen des Bundesgerichtshofs für eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung genügen. Eine Herbeiführung einer wissenschaftlichen Abklärung durch eine gerichtliche Begutachtung ist nicht angezeigt, weil dies auf die seinerzeitige Bewerbung nicht zurückwirken kann.

Die Dissertation Pentzien vom 16.11.2005 (Anl. B 1 LG Düsseldorf) gibt zwar abstrakt u.a. Auskunft darüber, dass Kollagen Geweben (u.a. im Knochen, Knorpel, Sehnen) und Organen mechanische Stabilität verleihen könne und dass eine tägliche Gelatine/Kollagenhydrolysat-Zufuhr einen stabilisierenden Einfluss auch auf Haut und Haare haben könne. Indes hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass es sich hierbei nur um eine Invitro-Studie an menschlichen Knorpelzellen gehandelt habe. Diese hat weder im Kern zum Gegenstand, dass auch extrem geschwächtes Bindegewebe wiederhergestellt wird, wie dies in der streitgegenständlichen Werbung angesprochen ist, noch ist belegt, dass sich derartige Ergebnisse auch bei einer Probandenstudie ergeben, nämlich dahin, dass sich signifikant eine Veränderung im Hautgewebe einstellt, so dass dieses fester und praller wird. Auch die Studie der Shadi Danin Clinic aus 2001 (B 2 LG Düsseldorf) verhält sich zu einer anderen Problemstellung, nämlich zur Auswirkung eines Produkts "Slendernight" auf Körperumfang und Gewichtsverlust. Außerdem wurden insgesamt nur 12 Probenden getestet. Eine ausreichende Absicherung der streitgegenständlichen Wirkungsaussagen ist hierdurch nicht geleistet, auch wenn dort bei fast allen Probanden (als Nebeneffekt) eine Verbesserung der Haut beobachtet werden konnte. Nach dem Bericht aus der Ärztezeitung vom 06.02.2004 (Anl. B 3 LG Düsseldorf) soll Kollagen-Hydrolysat einer Knorpel- und Gelenksdegeneration vorbeugen und Arthrosebeschwerden lindern können. Dies aber ist wiederum nicht Streitgegenstand. Auch der Auszug aus der Zeitschrift Extracta Orthopädica, 6/2006 (Anl. B 4 LG Düsseldorf) befasst sich mit den degenerativen Gelenkerkrankungen und Schmerzen. Von einer strafferen Haut ist nicht die Rede. Die Zusammenfassung der Studie von Koyama Yoichini u.a. über "Effects of oral ingestion of collagen peptide on the Skin" aus 2006 (Anl. B 5) zeigt die Möglichkeit auf, dass "collagen peptide" die Fähigkeit zur Wasserabsorption haben und erhöhen könnte. Diese knappe und ausnehmend zurückhaltende Darstellung ("These results suggest the possibility …") stellt keinen hinreichenden Beleg für eine wissenschaftliche Absicherung dar. Bei den Anlagen B6 bis B9 handelt es sich insgesamt nicht mehr um wissenschaftliche Studien. Auch in der Gesamtschau kann die Richtigkeit dieser Aussage nicht als hinreichend gesichert angesehen werden.

Nicht mehr maßgeblich ist insofern auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. S vom 09.12.2001 zu diversen Sportlernahrungsmitteln (Anl. K 14, S. 15 f.), wonach verzehrtes Collagen wie praktisch jedes andere Protein verdaut werde und dieses eine Stärkung des Bindegewebes nicht bewirken könne (s.a. Anl. K 15, Bl. 95; K 16, Bl. 98; Gutachten Prof. N v. 28.08.2006 u. v. 15.07.2007, Anl. K 30, bzgl. Aufbau von Gelenkknorpelsubstanz).

Was die sog. Goji-Beere angeht, die nach der Werbung den Alterungsprozess soll verlangsamen können, weil sog. Antioxidantien hochreaktive Radikale aus Umwelteinflüssen neutralisieren könnten, ist zwar eine Zusammenfassung aus wissenschaftlichen Untersuchungen (Anl. B 5; so unter Verweis auf Zhao et al 2005, S. 2/5) und diverse Berichterstattungen (Anl. B 6 ff.) hierüber vorgelegt. Eine belastbare wissenschaftliche Untersuchung, die die Annahme eines wissenschaftlichen Nachweises rechtfertigen könnte, liegt jedoch wiederum nicht vor.

IV.

Da das landgerichtliche Urteil Verfahrensfehler nicht aufweist und auch eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, kommt eine Zurückverweisung der Sache gemäß dem Hilfsantrag nach § 538 II Nr. 1 ZPO nicht in Betracht.

Eine Schriftsatzfrist, wie im Senatstermin beantragt, war der Beklagten in Bezug auf die angesprochene Entscheidung des BGH "Vorbeugen mit Coffein!" nicht mehr einzuräumen, zumal es sich insoweit um Rechtsfragen handelt und auch zuvor geboten war, zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung entsprechend vorzutragen.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 I ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 17.08.2010
Az: I-4 U 31/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3fa8531b2247/OLG-Hamm_Urteil_vom_17-August-2010_Az_I-4-U-31-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share