Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 111/04

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2005, Az.: 27 W (pat) 111/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat die Bezeichnung Serveron-CD als Wortmarke neben Dienstleistungen der Klasse 38 für

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Magnetdatenträger, optische Datenträger; Computer-Programme (gespeichert); Computer-Software (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Compact-Disks (Ton, Bild); Aktualisieren von Computersoftware; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Design von Computer-Software; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; EDV-Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Kopieren von Computer-Programmen; Lizenzierung von Software; Pflege und Installation von Software; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computer-Software"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat für diese Waren und Dienstleistungen die Markenanmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum ohne weiteres als Hinweis auf ein auf einer CD(-ROM) gespeichertes Serverprogramm verstanden. Für die Waren "Magnetdatenträger, optische Datenträger; Computer-Programme (gespeichert); Computer-Software (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Compact-Disks (Ton, Bild)" liege der beschreibende Gehalt auf der Hand; hinsichtlich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" beschreibe die angemeldete Marke, dass bei diesen eine CD mit einem Serverprogramm fest installiert sei. Da sich die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar auf Serverprogramme beziehen könnten, die auf CDs gespeichert seien, vermittle die Marke auch insoweit über die Beschreibung der Bestimmung dieser Dienstleistungen hinaus keine betriebskennzeichnende Funktion. Ob darüber hinaus das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen begehrt.

Die Anmelderin ist der Ansicht, bei der Bezeichnung "Serveron-CD" handele es sich nicht um einen üblichen Fachbegriff. "Server" werde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen nicht im Sinne einer Software, sondern als Hardware im Sinne eines "Server-Computers" verstanden. Eine solche Hardware könne sich aber nicht auf einer CD befinden, sodass die angemeldete Marke eine technisch nicht nachvollziehbare, zumindest jedoch unklare, verschwommene Aussage liefere, die nicht geeignet sei, die Waren in üblicher Art und Weise sowie unmittelbar zu beschreiben. Eine freihaltungsbedürftige Sachangabe liege somit nicht vor. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei gegeben, weil die nicht unmittelbar beschreibende Marke aufgrund ihrer unklaren Bedeutung das Publikum zum Nachdenken anrege.

Der Senat hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Anmelderin eine Reihe von Auszügen aus dem Internet übermittelt, aus welchen sich ergibt, dass Server auf CDs durchaus nicht unüblich sind und auch die englischsprachige Bezeichnung "Serveron-CD" als Fachausdruck verwendet wird. Die Anmelderin hat daraufhin auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen steht.

Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat grundsätzlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:

Die Ansicht der Anmelderin, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Bezeichnung "Serveron-CD" nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, muss im Hinblick auf die ihr übermittelten Belege über die technische Möglichkeit, einen Server bzw. die dafür erforderliche Software auf einer CD zu liefern, wofür auch die angemeldete Bezeichnung in Fachkreisen Verwendung findet, als widerlegt angesehen werden. Daher ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnen, keine Veranlassung sehen werden, einen Herkunftshinweis zu vermuten, wenn sie in diesem Zusammenhang die Bezeichnung "Serveron-CD" wahrnehmen. Sie werden vielmehr diese Bezeichnung ausschließlich als das wahrnehmen, was sie in den nachgewiesenen anderen Verwendungsfällen auch ist, nämlich eine ausschließlich sachbezogene Angabe. Damit ist auch ein für die Eintragung in das Markenregister unerlässliches Minimum an Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne nicht gegeben.

Weiter gehende Gesichtspunkte oder Überlegungen, die eine andere Beurteilung hätten nahe legen können, sind nicht ersichtlich, auch die Anmelderin hat zu den vorliegenden Tatsachenbelegen nichts weiter vorgetragen.

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BPatG:
Beschluss v. 10.05.2005
Az: 27 W (pat) 111/04


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