Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 219/99

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 29 W (pat) 219/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 1. Oktober 1998 ist die Wortfolge BUND DER WOHNUNGS- UND GRUNDEIGENTÜMER für die Dienstleistungen Immobilienwesen;

Rechtsberatung und -vertretungzur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke trete dem angesprochenen Verkehr nur als Bezeichnung eines bestimmten Typs einer Vereinigung entgegen. Die vom Anmelder vorgeschlagene Hinzufügung eines weiteren Bestandteils zur ursprünglich angemeldeten Marke hat die Markenstelle nach dem Zeitpunkt der Anmeldung für nicht zulässig erklärt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, der B... e.V. habe die Marke "Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer" nicht zur Eintragung angemeldet. Auf die Anfrage des Senats, warum der in dem Ameldeformular und auch im Einzahlungsbeleg genannte Anmelder nicht richtig sein solle, erklärte die Vertreterin des Anmelders, daß am 1. Oktober 1998 drei Marken angemeldet worden seien. Zwei Anmeldungen seien von dem B... e.V. vorgenommen und die dritte Anmeldung sei durch den B1...- e.V. für die Wortmarke "Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer" getätigt worden. Es handele sich um zwei verschiedene Vereine. Um den Bedenken des Beanstandungsbescheides Rechnung zu tragen, sollten die Marken "Bayer. Wohnungs- und Grundeigentümerverband e.V." und die angemeldete Bezeichnung jeweils nur in Verbindung mit der bereits eingetragenen Bildmarke " BWE " eingetragen werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Für das Vorbringen des Anmelders, daß die vorliegende Anmeldung durch den B1... e.V. getätigt worden sei, finden sich keine Anhaltspunkte in den Anmeldeunterlagen. In dem verwendeten Anmeldeformular W 7005 (5.98) ist im Feld (1) der B1... e.V. in D... Straße in M..., angegeben, auf den im Feld (4) "Anmelder" Bezug genommen wird und in dessen Namen die Anmeldung unterzeichnet worden ist. Auch auf dem Einzahlungsbeleg ist lediglich der B... e.V. unter genauer Angabe des Akten- zeichens 398 57 084.1/42 als Auftraggeber und Kontoinhaber für die Entrichtung der Anmelde- und Klassengebühren genannt. Die Wiedergabe der Marke erfolgte durch Ankreuzen und Beifügen der Anlage (Bl 2 der Anmeldungsakte), auf der die angemeldete Wortfolge aufgeklebt ist. Ob sich bei der Übersendung der Anlage oder bei der Anlegung der Akte insoweit ein Versehen ergeben hat, läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Eine Klärung ist jedoch nicht erforderlich, weil die angemeldete Bezeichnung auch dann von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ausgeschlossen ist, wenn die vorliegende Anmeldung von dem B1... e.V. in D... Straße in M... eingereicht worden wäre.

Die Markenstelle hat zu Recht ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Marke um die Bezeichnung einer Vereinigung handelt, die lediglich aus einem allgemeinen Hinweis auf die Art der Vereinigung, nämlich "BUND", und auf die Art der Mitglieder, nämlich "DER WOHNUNGS- UND GRUNDEIGENTÜMER", besteht. Einen Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer kann es in jeder Gemeinde, Stadt oder Bundesland geben. Die Bezeichnung ist ohne Individualisierung so allgemein gehalten, daß der Verkehr sie nur als Sachhinweis dahingehend verstehen wird, daß die beanspruchten Immobilien- und Rechtsberatungs-Dienstleistungen aus der Sicht der Immobilieneigner - im Gegensatz etwa zu der der Mieter - angeboten werden. Damit ist die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, die Funktion des betrieblichen bzw unternehmerischen Herkunftshinweises einer Marke zu erfüllen, nämlich die beanspruchten Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer Dienstleister aus Eigentümersicht zu unterscheiden.

Die Beurteilung der fehlenden Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke steht in Einklang mit den vergleichbaren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen die Bezeichnungen "Deutsche Junioren-Akademie" (33 W (pat) 263/97 vom 19. März 1999) und "European Pfandbriefbank" (33 W (pat) 32/00 vom 12. Mai 2000) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen worden sind.

Die Anregung des Anmelders, durch Hinzufügen des Bildbestandteils " BWE " die Eintragung als Kombinationsmarke zu erreichen, kann - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - als unzulässige Markenänderung im vorliegenden Anmeldeverfahren keine Berücksichtigung finden. Das Begehren geht über den Rahmen des durch die konkrete Anmeldung festgelegten Gegenstands des Beschwerdeverfahrens hinaus und es bleibt einer Neuanmeldung überlassen, eine Entscheidung über deren Eintragbarkeit insgesamt herbeizuführen.

Meinhardt Guth Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 29 W (pat) 219/99


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