Landesarbeitsgericht Köln:
Urteil vom 23. April 2015
Aktenzeichen: 7 Sa 975/14

(LAG Köln: Urteil v. 23.04.2015, Az.: 7 Sa 975/14)

1) Zu den Auskunftsansprüchen eines Bankangestellten über die Voraussetzungen verschiedener ergebnisabhängiger Vergütungsbestandteile.

2) Gegen eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber dem Bankangestellten bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine an bestimmten Geschäftsergebnissen orientierte Einmal-Tantieme zahlt, sofern das Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht vor einem mehr als dreieinhalb Jahre in der Zukunft liegenden Stichtag erfolgt, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3) Scheidet der Angestellte vor dem Stichtag aus, besteht auch kein zeitanteiliger Anspruch auf die Tantieme.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 in Sachen 19 Ca 5400/13 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Teil-Urteil teilweise wie folgt abgeändert:

Die Auskunftsansprüche (Stufenklage, erste Stufe) werden abgewiesen, soweit ihnen das Arbeitsgericht mit Ziffern 1, 2 und 3 des Urteilstenors stattgegeben hat.

Die Auskunftsansprüche werden ferner abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht in Ziffer 4 und 5 des Urteilstenors die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger hinsichtlich der Regelung "Nostro-Carry" für die Jahre 2010 und 2011 eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche zu erteilen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte in Ziffer 4 und 5 des Urteilstenors verurteilt hat, dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche des Klägers, die vier verschiedene Arten einer erfolgsabhängigen Vergütung aus einem zum 30.09.2011 beendeten Dienstvertragsverhältnis betreffen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln veranlasst haben, den Stufenklageanträgen des Klägers teilweise stattzugeben, sie aber teilweise aber auch abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Teilurteils vom 29.08.2014 Bezug genommen.

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.09.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 16.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 29.12.2014 am 29.12.2014 begründet.

Der Beklagten wurde das arbeitsgerichtliche Teilurteil am 25.09.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen ihrerseits am 23.10.2014 Berufung eingelegt und ihre Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 29.12.2014 am 22.12.2014 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger zu 1. wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu 1., betreffend einen Anspruch aus § 11 Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 27.02.2009 auf eine Ergebnisbeteiligung, sowie des Antrags zu 9., betreffend einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 zum Anstellungsvertrag des Klägers. Die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 3. greift der Kläger mit seiner Berufung nicht an.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der ursprüngliche Klageantrag zu 1. noch nicht erfüllt sei, zumal die von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Kopien des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 keinen von den Abschlussprüfern unterschriebenen Bestätigungsvermerk erkennen ließen. Zudem bestehe ein Anspruch darauf, ergänzend Auskunft darüber zu erhalten, aus welchen konkreten Gründen durch Veränderung welcher konkreten Positionen das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2009 von ursprünglich + 1.034.652,00 Euro (Gewinn) auf - 16.465.291,61 Euro (Verlust) verändert worden sei. Bedenke man, dass der von der Beklagten vorgelegte Jahresabschluss erst nachträglich während des anhängigen Kündigungsschutzverfahrens gefertigt worden sei, könne im Hinblick auf die deutliche Veränderung des Ergebnisses die Besorgnis nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer benachteiligt haben könnte.

Darüber hinaus vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht seinen Anspruch auf eine Tantieme aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 zu Unrecht verneint habe. Die Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mindestens vier Jahre bestanden haben müsse, damit der Tantiemeanspruch nicht verfalle, verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB und stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. § 87 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AktG sei vorliegend nicht einschlägig. Es sei unangemessen, dass er denjenigen Teil der Tantieme, den er bis zu seinem Ausscheiden zum 30.09.2011 durch seine Leistung bereits erdient habe, nur deshalb verlöre, weil das Arbeitsverhältnis nicht bis zum 31.12.2012 fortbestanden habe. Unangemessen sei es jedenfalls, dass die vertragliche Regelung auch nicht nach der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag differenziere. Schließlich, so meint der Kläger, könne dem mit Beschluss vom 26.11.2013 im Kündigungsschutzprozess der Parteien festgestellten Vergleich und seiner Entstehungsgeschichte entnommen werden, dass darin der Anspruch aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 dem Grunde nach unstreitig gestellt und lediglich die Höhe des Anspruchs noch klärungsbedürftig sein sollte.

Der Kläger und Berufungskläger zu 1. beantragt numehr,

das am 29.08.2014 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln, 19 Ca 5400/13, teilweise insoweit abzuändern, als es die Klage mit dem Tenor zu Ziffer 6. und 9. abgewiesen hat

und

die Beklagte im Wege der Stufenklage (1. Stufe) zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 Auskunft über die dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung zu erteilen sowie ergänzend Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen konkreten Gründen durch Veränderung welcher konkreten Positionen das Ergebnis der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 von ursprünglich + 1.034.652,00 Euro (Gewinn) auf

- 16.465.291,61 Euro (Verlust) verändert worden ist

sowie

die Beklagte im Wege der Stufenklage (1. Stufe) zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien am 30.09.2011 bestehenden, durch die Beklagte unter Verwaltung genommenen Vermögenswerte (Assets under Management - "AuM") durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung aller Vermögenswerte nebst Nachweisen zu erteilen.

Zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 4. stellt der Kläger nunmehr äußerst hilfsweise folgenden weiteren Hilfsantrag:

Insbesondere eine Liste sämtlicher Investments für das Jahr 2009, aus denen der Carry vereinnahmt wird (also der von der Beklagten aufgelegten Fonds und der von der Beklagten verwalteten Managed Accounts, die von Dritten aufgrund der Beratung durch die Beklagte getätigt werden sowie für welche die Beklagte ggfs. anderweitig Verwaltungs-, Beratungs- oder Service-Leistungen erbringt), sowie der diesen Investments zugeordneten Kapitaleinzahlungen und Rückflüsse vorzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen, insbesondere durch Auszüge aus den Berichten zu den einzelnen Investments, zu belegen;

äußerst hilfsweise zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 5. stellt der Kläger folgenden weiten Hilfsantrag:

Insbesondere eine Liste sämtlicher Investments für das Jahr 2010, aus denen der Carry vereinnahmt wird (also der von der Beklagten aufgelegten Fonds und der von der Beklagten verwalteten Managed Accounts, die von Dritten aufgrund der Beratung durch die Beklagte getätigt werden sowie für welche die Beklagte ggfs. anderweitig Verwaltungs-, Beratungs- oder Service-Leistungen erbringt), sowie der diesen Investments zugeordneten Kapitaleinzahlungen und Rückflüsse vorzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen, insbesondere durch Auszüge aus den Berichten zu den einzelnen Investments zu belegen;

zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. stellt der Kläger und Berufungskläger zu 1. äußerst hilfsweise folgenden weiteren Hilfsantrag:

Insbesondere eine Liste sämtlicher Investments für das Jahr 2011, aus denen der Carry vereinnahmt wird (also der von der Beklagten aufgelegten Fonds und der von der Beklagten verwalteten Managed Accounts, die von Dritten aufgrund der Beratung durch die Beklagte getätigt werden sowie für welche die Beklagte ggfs. anderweitig Verwaltungs-, Beratungs- oder Service-Leistungen erbringt), sowie der diesen Investments zugeordneten Kapitaleinzahlungen und Rückflüsse vorzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen, insbesondere durch Auszüge aus den Berichten zu den einzelnen Investments zu belegen;

zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 7. stellt der Kläger und Berufungskläger zu 1. nunmehr äußerst hilfsweise folgenden weiteren Hilfsantrag:

Insbesondere eine Liste sämtlicher Investments der Jahresabrechnungsringe 2006, 2007 und 2008 gemäß der Anlage zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 23.12.2008 zwischen u. a. der Beklagten und der S O jr. & C . A & C K ("Nostro-Bestandinvestments") sowie der diesen Investments zugeordneten Kapitaleinzahlungen und Rückflüsse einschließlich der Zahlungsdaten bis zum Ende des Jahres 2010 vorzulegen und dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bzw. Berichte bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren;

schließlich stellt der Kläger zum erstinstanzlichen Klageantrag zu 8. nunmehr äußerst hilfsweise folgenden weiteren Hilfsantrag:

Insbesondere eine Liste sämtlicher Investments der Jahresabrechnungsringe 2006, 2007 und 2008 der Nostro-Bestandsinvestments sowie der diesen Investments zugeordneten Kapitaleinzahlungen und Rückflüsse einschließlich der Zahlungsdaten bis zum Ende des Jahres 2011 vorzulegen und dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bzw. Berichte bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren.

Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2. beantragt zunächst,

die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln, 19 Ca 5400/13, vom 29. August 2014 zurückzuweisen.

Im Wege der eigenen Berufung beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2.,

das Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Klage auch insoweit abgewiesen wird, wie ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat.

Die Beklagte hält die gegen sie ausgeurteilten erstinstanzlichen Klageanträge zu 4. bis 8. bereits für zu unbestimmt, da nicht klar sei, was von ihr mit der Floskel "schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche" eigentlich verlangt werde. Zudem habe das Arbeitsgericht übersehen, dass etwaige Auskunftsansprüche des Klägers zunächst das Bestehen eines Leistungs- bzw. Hauptanspruchs voraussetzten. Sie, die Beklagte, habe jedoch dargelegt, dass und warum die Beteiligung des Klägers bei der Carry-Regelung Neugeschäft in den Anspruchsjahren mit 0 % angesetzt worden sei, der Kläger also nichts beanspruchen könne. Jedenfalls seien aber etwaige Auskunftsansprüche des Klägers durch die Erläuterung, warum die Beteiligung 0 % betrage, erfüllt.

Entsprechendes gelte für die Carry-Regelung Nostro. Auch hier ergebe sich aus den Darlegungen, dass der Kläger schon keinen Hauptanspruch habe. Zudem habe sie detailliert dargelegt, dass sie, die Beklagte in den Anspruchsjahren keine beteiligungsfähigen Einnahmen erzielt habe.

Gegenüber den Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner eigenen Berufung schließt sich die Beklagte den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen an und verteidigt diese.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend, soweit es seiner Auskunftsklage stattgegeben habe. Insbesondere seien die Anträge auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel an der Bestimmtheit der Anträge würden jetzt äußerst vorsorglich die weiteren Hilfsanträge gestellt.

Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 29.12.2014, seine Berufungsbeantwortungsschrift vom 05.03.2015, sowie seinen weiteren Schriftsatz vom 14.04.2015 Bezug genommen, ferner auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 19.12.2014, sowie auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 06.03.2015, in allen Fällen jeweils mit den entsprechenden Anlagen.

Gründe

I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschrieben bzw. gesetzeskonform und antragsgemäß verlängerten Fristen gemäß § 66 Abs.1 ArbGG rechtzeitig eingelegt und begründet.

II. A. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlichen Klageanträge zu 1. und 9. im Ergebnis zu Recht und mit tragfähiger Begründung abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz geben keinen hinreichenden Anlass, von dem Ergebnis des erstinstanzlichen Teilurteils vom 29.08.2014 zugunsten des Klägers abzuweichen.

1. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Auskunft über eine ihm nach § 11 Ziffer 4 des Anstellungsvertrages vom 27.02.2009 möglicherweise zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009.

a. Gemäß § 11 Ziffer 4 des Anstellungsvertrages erhält der Kläger eine erfolgsabhängige Vergütung, die 1 % des handelsrechtlichen Ergebnisses der Gesellschaft nach etwaigen Sonderzahlungen und Carry-Beteiligungen entspricht. Aus der Logik und dem Wesen einer solchen €Ergebnisbeteiligung€ folgt, dass ein Anspruch des Klägers für das entsprechende Jahr ausscheidet, in dem das "handelsrechtliche Ergebnis der Gesellschaft" negativ ist.

b. Das für das Bestehen und die Bemessung eines Anspruchs auf erfolgsabhängige Vergütung aus einem bestimmten Geschäftsjahr maßgebliche handelsrechtliche Ergebnis der Gesellschaft spiegelt sich in dem jeweiligen Jahresabschluss des Unternehmens wieder, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie erläuterndem Anhang. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Auskunft über das handelsrechtliche Ergebnis für das Geschäftsjahr 2009 erfüllt, indem sie dem Kläger den vollständigen Jahresabschluss in Textform zur Verfügung gestellt hat. Die maßgebliche offizielle und endgültige Version des Jahresabschlusses ist überdies im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und veröffentlicht. Der Kläger hat nicht etwa behauptet, dass die veröffentliche offizielle Version inhaltlich von dem ihm zur Verfügung gestellten Text abweicht. Schon deshalb erscheint es unerheblich, dass der erstinstanzlichen Anlage B 5 ein Ausdruck oder eine Kopie des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers vom 15.08.2012 beigefügt war, welches die vollzogenen Unterschriften der Abschlussprüfer nicht wiedergibt.

c. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft zum €handelsrechtlichen Ergebnis€ der Beklagten im Geschäftsjahr 2009 steht dem Kläger nicht zu. Besondere Umstände des Einzelfalls, die einen auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründen könnten, dass die Beklagte den Kläger im Hinblick auf seinen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung nach § 11 Ziffer 4 des Anstellungsvertrages rechtswidrig benachteiligt haben könnte, liegen nicht vor und können deshalb auch keinen erweiterten Auskunftsanspruch hervorrufen.

aa. Eine solche besondere Tatsache ist insbesondere nicht in dem Umstand zu erkennen, dass die Beklagte im Frühjahr 2011 einen vorläufigen Jahresabschluss erstellt hatte, demzufolge das Geschäftsjahr 2009 mit einem Gewinn in Höhe von 1.034.652,00 Euro geendet hätte. Es liegt in der Natur eines vorläufigen Abschlusses, von dem auch der Kläger nicht behauptet, dass er bereits als abschließend testiert gewesen sei, dass sein Inhalt sich im Verhältnis zum späteren endgültigen Abschluss verändern und in den Kategorien Gewinn und Verlust auch in sein Gegenteil verkehren kann.

bb. Die Beklagte hat dem Kläger auch bereits erstinstanzlich und noch weiter konkretisiert in der Berufungserwiderung Auskunft darüber erteilt, worauf die Abweichungen des offiziellen endgültigen Jahresabschlusses von dem vorläufigen Jahresabschluss beruhen, nämlich auf Abschreibungen auf Finanzanlagen in Form von Beteiligungen an der V K M G in Höhe von 11.190.377,53 Euro und an der C P E C und V G in Höhe von 6.444.713,68 Euro. Noch detailliertere Auskünfte hierzu, als sie bereits erteilt wurden, kann der Kläger nicht verlangen.

cc. Wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Berichtigung des vorläufigen Jahresabschlusses einerseits und dem damals zwischen den Parteien laufenden Kündigungsschutzprozess andererseits hervorhebt, so insinuiert er, dass die Beklagte in dem offiziellen endgültigen Jahresabschluss nur deshalb ein negatives Ergebnis ausgewiesen haben könnte, um ihn, den Kläger, um die ansonsten verdiente Ergebnisbeteiligung in Höhe von etwas mehr als 10.000,-- Euro zu bringen. In Anbetracht eines jedweden hierfür vorliegenden objektiven Anhaltspunkts und in Anbetracht des Umstands, dass das Ausweisen eines negativen Geschäftsergebnisses sich für ein Unternehmen tendenziell in vielerlei Hinsicht eher negativ auswirkt, erscheint dieser Verdacht jedoch zur Überzeugung der Berufungskammer derart fernliegend, dass er nicht zur Begründung noch weiterer, über die bereits erfüllten hinausgehender Auskunftsrechte taugt.

dd. § 11 Ziffer 4 des Anstellungsvertrages stellt für den Anspruch auf Ergebnisbeteiligung auch auf das offizielle und endgültige handelsrechtliche Ergebnis des Unternehmens ab. Ein anderer Bezugspunkt wäre überraschend und findet im Wortlaut der Arbeitsvertragsbestimmung keinerlei Stütze. Ob der Kläger gegebenenfalls einen Zinsschaden hätte geltend machen können, wenn ein, gemessen an den handelsrechtlichen Fristen, verspätet erstellter endgültiger Jahresabschluss zu einem Anspruch des Klägers auf Ergebnisbeteiligung geführt hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

2. Die Berufung des Klägers kann auch im Hinblick auf die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 9. keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Tantieme gemäß der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 besitzt und deswegen auch der zur Vorbereitung der Durchsetzung dieses Anspruchs geltend gemachte Auskunftsantrag der Abweisung unterliegen muss.

a. Gemäß § 2 Ziffer 6 S. 1 und Satz 2 der Zusatzvereinbarung vom 09.04.2009 setzt der Anspruch des Klägers auf Zahlung der einmaligen Tantieme voraus, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien beendet ist. Eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Parteien soll aber nur dann zum Anspruch auf Zahlung der Einmal-Tantieme führen, wenn sie nicht früher als zum 31. Dezember 2012 erfolgt. Das Anstellungsverhältnis der Parteien endete jedoch bereits aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Wirkung zum 30.09.2011. Darauf haben sich die Parteien in dem ebenfalls vor der Berufungskammer geführten Kündigungsschutzrechtsstreit 7 Sa 436/13 mit Vergleich vom 10.10.2013 verständigt.

b. Kommt der durch einen Auskunftsanspruch vorzubereitende Hauptanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht, so entfällt auch der Auskunftsanspruch selbst.

c. Die Annahme des Klägers, aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Vergleichs vom 10.10.2013 sei zu schließen, dass der Anspruch des Klägers aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 dem Grunde nach unstreitig gestellt worden sei und nur die Bestimmung der Höhe des Anspruchs dem hiesigen Verfahren überlassen bleiben sollte, geht ersichtlich fehl. Das Gegenteil ist der Fall.

aa. In dem in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren am 10.10.2013 zunächst abgeschlossenen Widerrufsvergleich hatte der Kläger die Aufnahme der Formulierung veranlasst: "Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 wird der Kläger so gestellt, als wäre sein Vertragsverhältnis zum 31.03.2013 beendet worden." Der Kläger veranlasste die Aufnahme dieses Satzes in den Vergleich in dem ersichtlichen Bestreben, auf jeden Fall zu vermeiden, dass ein etwaiger Tantiemeanspruch aus der Vereinbarung vom 09.04.2009 schon an der Stichtagsregelung in § 2 Ziffer 6 S. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung scheitern könnte.

bb. Offensichtlich genau aus diesem Grund machte die Beklagte sodann von ihrem Vergleichswiderrufsrecht Gebrauch und bestand darauf, dass der Vergleich nur ohne diesen vom Kläger gewünschten Satz abgeschlossen werden könne. Der Kläger ließ sich hierauf ein, was aus seiner subjektiven Sicht - ungeachtet der Einschätzung der sonstigen Vorteile, die der Vergleich für ihn mit sich brachte - auch deshalb Sinn machte, weil der Kläger die, wenn auch fehlerhafte, Rechtsansicht vertritt, dass die in § 2 Ziffer 6 S. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene Stichtagsregelung ohnehin rechtsunwirksam sei.

cc. Der Vergleich vom 10.10.2013 legt somit das Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien entsprechend der zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgesprochenen Kündigung der Beklagten auf den 30.09.2011 fest und überlässt die rechtliche Beurteilung der verschiedenen etwaigen Ansprüche des Klägers auf Erfolgsbeteiligung u. ä. insgesamt dem vorliegenden Verfahren.

d. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Stichtagsregelung in § 2 Ziffer 6 S. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung vom 09.04.2009 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Sie benachteiligt den Kläger insbesondere nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

aa. Zunächst nimmt das Berufungsgericht vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Abschnitt III 2 a, b und c der Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 29.08.2014 Bezug.

bb. Entscheidend hervorzuheben ist, dass der Kläger bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Stichtages mit der Aussicht auf die Tantieme keineswegs einen Anspruch verliert, für den er bereits einen Teil der erwarteten Gegenleistung erbracht hätte. Der Anspruch auf die Tantieme entsteht vielmehr erst mit Erreichen des Stichtages und ist vorher nicht existent.

cc. Dem steht die Formulierung in § 2 Abs. 6 S. 2 der Zusatzvereinbarung nicht entgegen. Wenn dort formuliert wird: "... so verfällt der Anspruch auf Zahlung der Tantieme insgesamt", so wird dort der Begriff €verfallen€ nicht im Sinne einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel verwendet, die zum Ausdruck bringt, dass etwas, was schon entstanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen untergeht. Gemeint ist hier vielmehr, dass der Anspruch auf die Tantieme nicht mehr entstehen kann und somit gegenstandslos wird.

dd. Dahinter steht der Sinn und Zweck der Stichtagsregelung: Partizipieren soll der Mitarbeiter hier nur an einer nachhaltigen mittel- oder langfristigen positiven Wertentwicklung, nicht hingegen an etwaigen kurzfristigen Erfolgen. Dabei ist der zu betrachtende mittelfristige Entwicklungszeitraum zwingend als Mindestgesamtzeitraum zu betrachten und darf nicht in Kurzabschnitte aufgeteilt werden, da sonst die spezifische Eigenart dieser Form des Leistungsanreizes verloren ginge. Dahinter steht die Erfahrung der internationalen Banken- und Kapitalmarktkrise der Jahre 2008/2009, die zu der Erkenntnis geführt hat, dass sich unter übergeordneten Gesichtspunkten allzu starke Anreize für kurzfristige Unternehmenserfolge als kontraproduktiv erweisen können. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass dieses Vorstellungsbild z. B. in § 87 Abs. 1 AktG auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine im vorliegenden Fall rechtstechnisch analog anwendbare Norm. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers steht hinter dieser Norm aber ein auch auf die Sphäre und das Betätigungsfeld von Unternehmen wie der Beklagten verallgemeinerbarer Rechtsgedanke. Könnte der vor dem Stichtag vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter bereits einen Teil der Tantieme beanspruchen, würde deren Sinn und Zweck geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Es würde auf diese Weise nämlich wiederum ein Anreiz geschaffen, auf kurzfristige Erfolge zu setzen, um dann bei vorzeitigem Ausscheiden die Tantieme €mitzunehmen€. Gerade dies soll durch den auf mindestens vier Jahre konkretisierten mittelfristigen Ansatz aber vermieden werden.

ee. Dass ein vor dem Stichtag ausscheidender Mitarbeiter noch keine durch die Tantieme zu honorierende Teilleistung erbracht hat, zeigt sich auch daran, dass im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens noch nicht absehbar ist, wie sich die zu verwaltenden Finanzwerte bis zum Erreichen des Stichtages weiterentwickeln werden bzw. ob die weitere Entwicklung positiv oder negativ verläuft. Die Unteilbarkeit des nach Maßgabe der Stichtagsregelung zu honorierenden Gesamtzeitraums wird durch folgendes Beispiel versinnbildlicht: Eine Prämie, die dafür ausgesetzt wird, dass ein Läufer im 10.000-Meter-Lauf eine bestimmte Zeit erreicht, kann ersichtlich nicht anteilig beansprucht werden, wenn der Läufer nach 5000 Metern aus dem Rennen ausscheidet, und zwar auch dann nicht, wenn er zu diesem Zeitpunkt €im Plan liegt€.

ff. Zutreffend ist, dass die Stichtagsregelung geeignet ist, die Entscheidung desjenigen Mitarbeiters zu beeinflussen, der an sich gewillt ist, das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Stichtages zu beenden. Diese Einengung der Entscheidungsfreiheit ist aber aufgrund der Umstände des Falles durch berechtigte entgegenstehende Interessen der Beklagten und der Allgemeinheit, die auch im Einklang mit gesetzgeberischen Intentionen stehen, gerechtfertigt. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Mitarbeiters kann daher gleichwohl keine Rede sein. Dabei ist nochmals der hohe Wert des bereits angesprochenen Interesses, gerade die Mitwirkung an mittel- und langfristigen Unternehmenserfolgen zu belohnen, hervorzuheben.

gg. Dies alles gilt umso mehr, als z. B. dem Kläger des vorliegenden Verfahrens dienstvertraglich noch drei weitere Formen erfolgs- bzw. ergebnisabhängiger Vergütung zugesagt sind, die allesamt im Jahresrhythmus anfallen.

hh. Ferner zeigt auch das Beispiel des Betriebsrentenrechts, dass sowohl in der üblichen Vertragspraxis als auch in der Gesetzgebung vielfach mehrjährige Wartezeiten üblich sind, während denen €Anwartschaften€ auf spätere Leistungen noch verfallbar sein können.

e. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass dem Kläger im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis keine Leistung genommen wird, für die er schon eine Gegenleistung erbracht hat. Deshalb erscheint es auch unerheblich, dass die Stichtagsregelung in der Zusatzvereinbarung vom 09.04.2009 nicht danach differenziert, aus welchem Rechtsgrund der Mitarbeiter vor Erreichen des Stichtages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

B. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 musste dagegen teilweise Erfolg haben.

1. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht aus Sicht des Berufungsgerichts die Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung €Neugeschäft€ für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zu erteilen (Ziffern 1 bis 3 des Teilurteilstenors).

a. Gemäß Ziffer 5.1 der sog. Carry-Regelung "Neugeschäft" kann der Kläger jährlich zeitnah nach dem Abrechnungstermin eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach dieser Carry-Regelung für das abgelaufene Kalenderjahr beanspruchen. Die Verpflichtung der Beklagten zur "schriftlichen Berechnung" der Ansprüche hat eine vergleichbare Funktion wie der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung einer Abrechnung des Arbeitsentgelts nach § 108 GewO. Dem Mitarbeiter, dem vom Arbeitgeber eine Geldleistung zufließt, soll vorgerechnet werden, wie der Arbeitgeber die Höhe der Geldleistung ermittelt hat und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.

b. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte allerdings gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus der Carry-Regelung €Neugeschäft€ darauf berufen, dass sie gemäß Ziffer 2.1 der Carry-Regelung €Neugeschäft€ eine Ermessensentscheidung getroffen habe, wonach der Verteilungsschlüssel für den Kläger eine Beteiligung in Höhe von 0 Prozent vorgesehen habe, und zwar für alle drei streitigen Geschäftsjahre. In einem solchen Fall, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gerade nichts zahlt und einen Anspruch auf Zahlung ausdrücklich verneint, gibt es nichts "abzurechnen" und der Anspruch auf eine "schriftliche Berechnung" geht ins Leere.

c. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten gilt dies jedoch nicht für den zweiten Teil von Ziffer 5.1 S. 1 der Carry-Regelung €Neugeschäft€, wonach der Kläger auch eine "Erläuterung seiner Ansprüche" erwarten kann. Diese Verpflichtung geht über den bloßen Abrechnungsanspruch, wie er auch in § 108 GewO normiert ist, hinaus. Er macht vielmehr gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden Sinn, in welchem der Arbeitgeber den entsprechenden Anspruch gänzlich verneinen will. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran erläutert zu bekommen, warum die Beklagte meint, ihm aus der Carry-Regelung €Neugeschäft€ nichts zahlen zu müssen. Dem trägt der in Ziffer 5.1 S. 1 niedergelegte Anspruch auf €Erläuterung€ Rechnung.

d. Der Anspruch des Klägers auf Erläuterung, warum die Beklagte meint, ihm aus der Carry-Regelung €Neugeschäft€ nichts zahlen zu müssen, ist jedoch gemäß § 362 BGB erfüllt. Die Beklagte hat bereits in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 16.12.2013, Seite 2 bis 4, vom 13.02.2014, Seite 2 bis 3 und vom 30.05.2014, Seite 4 bis 9 sowie zusammengefasst nochmals in der Berufungsbegründung vom 19.12.2014 hinreichend konkretisiert die notwendigen Erläuterungen erteilt. Der Kläger wird durch die gegebenen Erläuterungen hinreichend in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob er die Vorgehensweise der Beklagten für billigenswert hält oder ob er glaubt, mit Aussicht auf Erfolg weiter dagegen vorgehen zu können.

2. Die vorstehenden Ausführungen zu etwaigen Ansprüchen des Klägers aus der Carry-Regelung €Neugeschäft€ gelten entsprechend für Ansprüche aus der Carry-Regelung €Nostro€. Auch hier hat das Arbeitsgericht in Ziffern 4 und 5 des Tenors des Teilurteils vom 29.08.2014 die Beklagte zu Unrecht im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung €Nostro-Carry€ für die Jahre 2010 und 2011 zu erteilen.

a. Auch hier besteht kein Anspruch des Klägers "auf Berechnung", da die Beklagte nichts gezahlt hat und einen Anspruch auf Bezahlung verneint.

b. Der gleichwohl bestehende Anspruch des Klägers auf Erläuterung, warum die Beklagte meint, dass keine Ansprüche entstanden sind, ist ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat hierzu in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 16.12.2013, Seite 4 bis 5, vom 13.02.2014, Seite 3 bis 4 und vom 30.05.2014, Seite 9 bis 10, ferner in der Berufungsbegründungsschrift die notwendigen und hinreichend substantiierten Ausführungen gemacht.

3. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte in den Ziffern 4. und 5. des Tenors des Teilurteils vom 29.08.2014 auch dazu verurteilt hat, dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren.

a. Anders als die Beklagte annimmt, steht der vertragliche Anspruch des Klägers auf Einsicht in die der Gesellschaft vorliegenden Unterlagen bezüglich der Investments und ihrer Entwicklung in Ziffer 5.1 der Carry-Reglung €Nostro€ selbstständig und zusätzlich neben den in dem Satz davor geregelten Ansprüchen auf Berechnung und Erläuterung. Dies ergibt sich schon aus dem Ziffer 5.1 S. 2 einleitenden Wort "darüberhinaus".

b. Das vertraglich geregelte Rechte des Klägers auf Einsicht in die Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung macht vorliegend auch Sinn, da die Beklagte den Anspruch des Klägers in erster Linie mit der Begründung verneint, dass sie ihrerseits bislang keine beteiligungsfähigen Einnahmen erzielt habe. Die Parteien haben in Ziffer 5.1 S. 2 der Carry-Regelung €Nostro€ vereinbart, dass der Kläger die Entscheidung der Beklagten durch Einsicht in die einschlägigen Unterlagen soll nachvollziehen können. An diese vertraglich übernommene Verpflichtung, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, wird sich die Beklagte halten müssen.

III. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die vorliegende Entscheidung folgt den besonderen Umständen des Einzelfalls. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.






LAG Köln:
Urteil v. 23.04.2015
Az: 7 Sa 975/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3d8e16296e5e/LAG-Koeln_Urteil_vom_23-April-2015_Az_7-Sa-975-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share