Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Urteil vom 7. Dezember 2007
Aktenzeichen: 6 E 928/07

(VG Wiesbaden: Urteil v. 07.12.2007, Az.: 6 E 928/07)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 09.03.2007 wird aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, sämtliche die Kläger betreffenden gespeicherten Daten in der Hessischen Zirkusdatei zu löschen.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Daten über sie in der "Hessischen Zirkusdatei" zu löschen.

Die Klägerin zu 1., eine GmbH, ist im alleinigen Eigentum von Herrn A., welcher gleichzeitig Geschäftsführer und Halter von Zirkustieren ist.

Die Klägerin zu 2., eine GmbH & Co. Betriebs KG, welche im Eigentum von Frau B. ist. Frau B. ist zugleich Halterin von Zirkustieren.

Die Klägerin zu 3. ist ebenfalls eine GmbH & Co. Betriebs KG. Sie ist u. a. im Eigentum von Frau C. und Herrn D. als Kommanditisten. Diese sind ebenfalls Halter von Zirkustieren.

Die Kläger zu 4. bis 6. sind jeweils Eigentümer eines Zirkusbetriebes und zugleich Halter von Zirkustieren.

Bereits im Jahre 1998 bestanden Überlegungen in Hessen unter dem Begriff "Hessische Zirkusdatei" eine speziell auf die Bedürfnisse des tierschutzrechtlichen Vollzuges zugeschnittene zentrale computergestützte Informationsdatei über einzelne wandernde Zirkusse und -aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse -wandernden Tierschauen einzuführen. Dabei bestand die Überlegung, die Hessische Zirkusdatei im für Tierschutz zuständigen Ministerium -damals Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Sozialministerium) -, vorzugsweise bei der Landesbeauftragten für den Tierschutz zu führen. Gespeichert werden sollten ausschließlich Informationen, die für den tierschutzrechtlichen Vollzug vor Ort von Bedeutung sind, wobei allerdings datenschutzrechtliche Grenzen zu beachten seien. Es sollten vor allem keine personenbezogenen Daten über den Inhaber oder die Inhaberin der Genehmigung nach § 11 TierSchG aufgenommen werden, da für die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten nach Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten eine Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 6 TierSchG notwendig wäre. Infolge dessen sollte sich die Hessische Tierschutzdatei auf betriebsbezogene Informationen beschränken. Die Datei soll ausschließlich Daten enthalten, die von den für Tierschutz zuständigen Behörden im Rahmen ihrer ohnehin zu erfüllenden Überwachungsaufgaben erhoben und an die Datei weitergegeben würden. Informationen aus der Datei sollen ausschließlich an die für Tierschutz zuständigen Behörden weitergegeben werden.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte hatte bereits am 20.04.1998 datenschutzrechtliche Bedenken erhoben. Dies insbesondere, als ursprünglich Daten wie Name des Zirkusinhabers oder der Tierhalter sowie Sachverständige gespeichert werden sollten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für die Führung einer solchen Datei nicht zu erkennen sei.

Im Rahmen weiterer Überlegungen wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Landesgesetz zu den Aufgaben und Kompetenzen der Landestierschutzbeauftragten hilfreich sei.

Mit Erlass des damals zuständigen Hessischen Sozialministeriums vom 28.03.2001 wurde die Hessische Zirkusdatei eingeführt. Dabei sollte auf personenbezogene Daten verzichtet werden. Insoweit wurden die staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen gebeten, der Landestierschutzbeauftragten alle im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten bzw. widerrufenen Erlaubnisse nach § 11 TierSchG ohne personenbezogene Daten zuzusenden. Gleiches gelte für Verwaltungsverfügung, Bußgeldbescheide und Strafanzeigen. Die Datenübermittlung könne direkt an die Landestierschutzbeauftragte erfolgen.

Nach den Erläuterungen, soll die Hessische Zirkusdatei dabei ausschließlich Informationen über die Zirkusbetriebe enthalten, wobei Personennamen oder Adressen nicht gespeichert würden. Gespeichert würden

-Grundangaben zur Identifizierung des jeweiligen Zirkusbetriebes, fortlaufend Nennung der Absender der einzelnen Rückmeldung sowie Hinweise auf andere Aufenthaltsorte des Zirkusbetriebs,

-Angaben zur Erlaubnis nach § 11 TierSchG sowie Feststellungen zum Tierbestand, der Unterbringung und der Umsetzung eventueller Auflagen, die aus der Überprüfung des Betriebes vor Ort zurückgemeldet werden,

-Angaben zu tierschutzrechtlichen Verwaltungsmaßnahmen, die den jeweiligen Betrieb betreffen sowie Feststellungen zur Umsetzung, die aus den Überprüfungen des Betriebes vor Ort zurückgemeldet werden,

-Angaben über weitergehende tierschutzrelevante Feststellungen betreffend Haltung, Zustand der Tiere oder Dokumentationspflicht, die über die bereits erfassten Angaben hinausgehen,

-Angaben über tierschutzrechtliche Verfahren der letzten 5 Jahre (insoweit wird vollinhaltlich auf Bl. 188 bis 177 der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen).

Im Oktober 2005 wurde das Formblatt für die Zirkusdatei fortgeschrieben. Bezüglich dieser Angaben wird vollinhaltlich auf Bl. 264 bis 258 der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.02.2007 meldeten sich die Kläger bei dem nunmehr zuständigen Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und begehrten die Einstellung der Hessischen Zirkusdatei unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung, die Speicherung von Informationen über die Einzelzirkusbetriebe zukünftig zu unterlassen. Dabei wurde ausgeführt, dass das Land Hessen zur Führung eines solchen Verzeichnisses nicht befugt sei, da hierfür eine gesetzliche Regelung erforderlich wäre, diese jedoch nicht gegeben sei. Insoweit wurde die Beklagtenseite aufgefordert, bis zum 15.03.2007 mitzuteilen, dass das Hessische Zirkusregister nicht weiter geführt werde und alle darin in Bezug auf die Betriebe der Kläger gespeicherten Daten gelöscht seien. Andernfalls sehe man sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Mit Erlass vom 09.03.2007 teilte das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz dem Bevollmächtigten der Kläger mit, dass die Datei unter weitestgehender Vermeidung der Erhebung personenbezogener Daten eingerichtet sei und den hessischen Überwachungsbehörden als eine Art Nachweis für den Umfang und die spezifischen Kriterien der jeweiligen Betriebserlaubnis und zur Dokumentation und Nachverfolgung der aufgrund von Betriebsprüfungen erfolgten Mängel diene. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sei § 16 Abs. 6 TierSchG. Auch sei ein Recht zur Datenerhebung nach dem Hessischen Datenschutzgesetz gegeben. Dies beziehe sich auch auf die Weitergabe der Daten. Im Rahmen der Überwachung der Zirkusbetriebe sei es für die zuständigen Behörden wichtig, schnell an Informationen heranzukommen, um vor dem Weiterziehen des Betriebes überhaupt handeln zu können. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass es für die Behörden notwendig sei, schnell handeln und reagieren zu können, um dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes Genüge zu tun. Insoweit sei ein schneller Datenaustausch erforderlich. Sobald ein zentrales Zirkusregister nach dem Tierschutzgesetz eingerichtet sei, würden sämtliche Daten zu den Zirkusbetrieben unverzüglich gelöscht.

Mit Schreiben vom 01.06.2007 begehrten die Bevollmächtigten der Kläger sodann Auskunft über die Daten, welche in der Hessischen Zirkusdatei gespeichert sind.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02.08.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 03.08.2007, haben die Kläger Klage erhoben. Soweit sie zunächst Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten in der Hessischen Zirkusdatei begehrten, hat sich dieses Begehren durch Auskunftserteilung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Insoweit wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 6 E 1201/07 eingestellt.

Zur Begründung ihres Begehrens auf Löschung der Daten in der Hessischen Zirkusdatei machen die Kläger geltend, dass sie einen Anspruch auf Löschung der in der Hessischen Zirkusdatei über sie bzw. ihr Unternehmen gespeicherten Daten hätten, weil es einer gesetzlichen Grundlage für die Speicherung fehle. Insoweit seien die Daten nach § 19 Abs. 4 HDSG zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist.

Wie sich aus der Beschreibung der Zirkusdatei ergebe, würden von den jeweils zuständigen Behörden die erhobenen Daten zunächst in einer zentralen Datei gespeichert. Die dort enthaltenen Angaben würden dann an andere mit tierschutzrechtlichen Vorschriften befassten Behörden -einschließlich Ordnungs-und Naturschutzbehörden -weitergeleitet. Auch Behörden anderer Bundesländer könnten diese Daten abfragen. Hier fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Vorliegend würden die Daten nicht lediglich von der Genehmigungsbehörde gespeichert, sondern zentral in einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Datei. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage.

Die Kläger zu 1. bis 3. hätten auch als Zirkusunternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person ohne unmittelbaren Personenbezug gespeicherter Daten einen Anspruch auf Löschung. Auch für sie gelte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich für Unternehmen jedenfalls aus Art. 14 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG ergebe. Die auf die Betriebe erhobenen bezogenen Informationen seien mangels Eingriffsbefugnis rechtswidrig.

Die Kläger beantragen,

das beklagte Land zu verpflichten, sämtliche personenbezogenen Daten der Kläger bzw. die betriebsbezogenen Daten der Kläger aus der Hessischen Zirkusdatei zu löschen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass zum Vollzug des Tierschutzgesetzes und damit auch der Überprüfung der Erlaubnisse nach § 11 TierSchG die in der Zirkusdatei gespeicherten Informationen von Bedeutung seien. Die in der Hessischen Tierschutzdatei gesammelten Informationen würden aus freiwilligen Meldungen der Veterinärbehörden stammen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die enthaltenen Angaben seien zur ordnungsgemäßen Überwachung der Zirkusbetriebe zwingend erforderlich. Die Datei sei unter weitestgehender Vermeidung der Erhebung personenbezogener Daten errichtet worden. Sie diene den Hessischen Überwachungsbehörden als eine Art Nachweisdatei für den Umfang und die spezifischen Kriterien der jeweiligen Betriebserlaubnisse und zur Dokumentation und Nachverfolgung der aufgrund der Betriebsprüfung vorgefundenen Mängel. Diese Daten befänden sich auch in den jeweiligen Behördenakten und müssten von dem jeweiligen Betreiber im sogenannten Tierbestandsbuch vorgehalten werden.

Die Erhebung der Daten ergebe sich aus § 16 Abs. 6 TierSchG. Hiernach sei es den Behörden ausdrücklich erlaubt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer tierschutzrechtlichen Aufgaben zu erheben. Zum anderen ergebe sich dieses Recht zur Datenerhebung auch unmittelbar aus dem Hessischen Datenschutzgesetz. Auch die Weitergabe der zulässigerweise erhobenen personenbezogenen Daten an andere Überwachungsbehörden sei zumindest im Geltungsbereich des Hessischen Datenschutzgesetzes uneingeschränkt rechtlich möglich. Entscheidend sei die Erforderlichkeit.

Der Tierschutz sei Teil des Veterinärwesens, weshalb die kommunalen Landräte bzw. Oberbürgermeister aufgrund von Art. 1 und 2 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21.03.2005 für das Veterinärwesen zuständig seien.

Am 09.10.2007 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Das beklagte Land sperrt entsprechend § 19 Abs. 2 HDSG sämtliche derzeit vorhandene Daten in der internen Liste und der sogenannten Zirkusdatei. Eine Datenübermittlung daraus erfolgt nicht mehr. Die Veterinärbehörden werden darauf hingewiesen, dass die Daten gesperrt sind und auch eine weitere Zulieferung derzeit nicht möglich ist.

2. Das beklagte Land verpflichtet sich, binnen vier Monaten ein gemeinsames Verfahren nach § 15 HDSG zu entwickeln, ein entsprechendes Verfahrensverzeichnis zu erstellen und unter Beteiligung der örtlichen Datenschutzbeauftragten und € wie im Gesetz vorgesehen € dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ein "ordnungsgemäßes" Verfahren zu erstellen, welches insbesondere auch die in der Erörterung angesprochenen Knackpunkte löst.

Für den Fall, dass binnen vier Monaten kein entsprechendes gemeinsames Verfahren nach § 15 HDSG vorliegt, werden sämtliche in der internen Datei und der Zirkusdatei vorhandenen Daten gelöscht.

3. Im Falle einer ordnungsgemäßen Errichtung eines gemeinsamen Verfahrens nach § 15 HDSG, erhalten alle in den Verfahren gespeicherten Zirkusse einen Ausdruck, der über sie gespeicherten Daten, mit der Bitte und dem Hinweis um Überprüfung.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagtenseite zu tragen; einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

5. Der Beklagtenseite bleibt nachgelassen, den Vergleich binnen 10 Tagen schriftlich zu den Gerichtsakten zu widerrufen.

Ferner erklärten sich die Beteiligten im Falle eines Vergleichswiderrufes übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden.

Das beklagte Land widerrief den Vergleich fristgemäß.

Die Klage bezüglich des ursprünglichen Auskunftsbegehrens wurde mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.09.2007 für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und unter dem Az. 6 E 1201/07 fortgeführt und eingestellt.

Bezüglich der ursprünglichen Kläger zu 2, 3, 5, 7 und 8 wurde mit weiterem Schriftsatz der Klägervertreter vom 30.10.2007 die Hauptsache hinsichtlich des Löschungsbegehrens, dem ursprünglichen Klageantrag zu 2., für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 30.10.2007 abgetrennt und unter dem Az. 6 E 1206/07 fortgeführt und entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte (1 Aktenordner) sowie die Gerichtsakten 6 E 1201/07, 6 E 1206/07 und 6 E 1375/07 Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Gründe

Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter ergehen, da sich die Beteiligten in dem Erörterungstermin am 09.10.2007 damit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist begründet. Die Kläger sind durch die Verweigerung der Löschung ihrer in der Hessischen Zirkusdatei gespeicherten Daten durch den Erlass des Beklagten vom 09.03.2007 in ihren Rechten verletzt.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten in der Hessischen Zirkusdatei gem. § 19 Abs. 4 HDSG. Die beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz geführte "Hessische Tierschutzdatei" ist in ihrer gegenwärtigen Form rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art, 1 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite werden in der vorliegenden Zirkusdatei personenbezogene Daten verarbeitet. Als Grundangaben werden angegeben: der Betriebsname, der Stammsitz, festes Winterquartier, letzter bekannter Aufenthalt des Zirkusbetriebes, aktuell mitgeführte eigenständige Engagementtruppen, Erlaubnisse nach § 11 TierSchG (Erlaubnisbehörde, Datum der Erlaubnis, Bestandskraft, erlaubte Zahl der Tiere, erlaubte betroffene Transporteinrichtungen, Nebenbestimmungen), gegebenenfalls nachträgliche Änderungen, ändernde Behörde, entsprechende Daten, Widerrufe, ablehnende Behörde, Gegenstand der Ablehnung, Grund der Entscheidung sowie die Feststellungen von Tierbestand und Art der Tierhaltung bei der Vorortprüfung durch die nach § 16 Abs. 1 TierSchG zuständige Behörde.

Bei diesen Angaben handelt es sich bezüglich der Kläger zu 4. bis 6. um personenbezogene Daten. Gemäß § 2 Abs. 1 HDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Zu den sachlichen Verhältnissen gehören auch Daten, welche aus einer wirtschaftlichen Betätigung hervorgehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senates, Beschluss vom 25.07.1988, Az. 1 BvR 109/95, NJW 1988, S. 3009 ff.).

Auch können die Wirtschaftsdaten einer juristischen Person personenbezogene Daten einer natürlichen Person sein, wenn diese einer Person als Alleinaktionär oder Gesellschafter zuzurechnen sind. Insoweit beziehen sich die Daten dann auf das Vermögen des alleinigen Eigentümers (vgl. Schild, Hessisches Datenschutzgesetz Kommentar, Stand: 09/2001, § 2 Rdnr. 12; Gola/Schomerus, BDSG -Kommentar, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 11).

Die Erlaubnisse nach § 11 TierSchG sind den Klägern zu 4 bis 6 gegenüber erteilt worden, wie sich aus den von dem Bevollmächtigten der Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt. Soweit dort die Erlaubnisse für Tiere aufgeführt sind, sind sie dem jeweiligen Kläger als Inhaber -Eigentümer -und Halter zugeordnet. Mithin bilden sie einen Teil des (Betriebs-) Vermögens der Kläger.

Die tierschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 TierSchG ist ebenfalls einer natürlichen Person zugeordnet, so dass auch die Daten aus den Bescheiden Personenbezug haben und damit einen Teil der sachlichen Verhältnisse einer bestimmbaren natürlichen Person betreffen.

Bei den Klägern zu 1. bis 3. handelt es sich zwar um juristische Personen des Privatrechtes in der Form der GmbH bzw. GmbH & Co Betriebs KG. Diese können sich jedoch nach der ständiger verfassungsgerichtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 3 GG insoweit berufen, als ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der betreffenden individualisierte oder individualisierbarer Daten zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2001, Az.: 6 C 7/01, Rdnr. 18 -nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987, Az.: 2 BvR 1178/86 u. a., Rdnr. 126 -nach Juris; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984, Az.: 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, Rdnr. 135 f. nach Juris). Insoweit sind die Ausführungen des Hessischen Datenschutzgesetzes auch auf juristische Personen, soweit ein grundrechtlich verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 14 GG gegeben ist, entsprechend anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bei den Haltern der Tiere um natürliche Personen i.S.v. § 2 Abs. 1 HDSG handelt.

Soweit die Beklagtenseite insoweit nur von Betriebsdaten spricht, welche ausreichend anonymisiert seien, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (siehe Definition in § 3 Abs. 6 BDSG). Eine solche Anonymisierung liegt hier nicht vor. Denn die Haltererlaubnis ist einer natürlichen Person aufgrund der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums unmittelbar zuzurechnen und diese damit ohne weiteres bestimmbar. Allenfalls könnte man vorliegend von einem Pseudonymisieren (vgl. § 3 Abs. 6a BDSG) sprechen, durch das die Bestimmung des Betroffenen wesentlich erschwert würde. Hierauf kommt es aber nicht an, da auf Grund der hier gegebenen Personenbeziehbarkeit personenbezogene Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 HDSG vorliegen und ansonsten auch pseudonymisierte oder anonymisierte Daten personenbeziehbar sind und damit dem Schutz des Hessischen Datenschutzgesetztes unterliegen.

Eine Verarbeitung und damit Speicherung personenbezogener Daten ist jedoch nur zulässig, wenn dafür eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Nach § 11 Abs. 1 HDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in die Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle (§ 3 Abs. 1 HDSG) liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Erforderlich ist die Verarbeitung der Daten für die Behörden, welche für die Überwachung nach § 11 TierSchG zuständig sind. Dies ist € wie weiter unter noch zuzuführen ist -weder die Landesbeauftragte für den Tierschutz, noch das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Nach der bereichsspezifischen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 TierSchG dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies durch das Tierschutzgesetz vorgesehen oder ihre Erkenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erfasste Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Bei der hier zur Datenerhebung ermächtigten Stelle handelt es sich aber unstreitig um die für die Aufsicht nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde (vgl. § 16 Abs. 1 TierSchG).

Wer diese zuständige Behörde und damit die zuständige datenverarbeitende Stelle nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSG im Sinne des § 11 HDSG und § 16 Abs. 1 TierSchG ist regelt das Tierschutzgesetz nicht. Die zuständige Behörde wird vielmehr gem. Art. 84 Abs. 1 GG von jedem Bundesland selbstständig bestimmt.

Demgemäß wurde in Hessen durch das Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz vom 15.12.1972 (GVBl. I, S. 423) die Landesregierung ermächtigt, die zur Ausführung des Tierschutzgesetzes vom 24.07.1972 zuständigen Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen. Das Gesetz ist bis heute noch gültig.

Aufgrund § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wurde von der Hessischen Landesregierung am 24.01.1973 die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz (GVBl. I, S. 42) erlassen.

Nach dieser Verordnung war zuständige Behörde i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 und des § 21 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vom 24.07.1972 der Regierungspräsident. Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG war das Staatliche Veterinäramt. In allen übrigen Fällen war zuständige Behörde in Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat.

1977 wurde durch das Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) vom 14.07.1977 (GVBl. I, S. 319) gemäß Art. 4 § 1 (Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen) das jeweilige Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen in die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung eingegliedert.

Eine Änderung der Verordnung vom 24.01.1973 erfolgte zunächst nicht.

Aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 15.12.1972 (GVBl. I, S. 423) wurde die Zuständigkeitsverordnung vom 24.01.1973 durch die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 06.03.1987 (GVBl. I, S. 28) ersetzt.

Die Zuständigkeitsbestimmung in § 1 der Verordnung von 1987 lautete nunmehr wie folgt:

§1

(1) Zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1320) ist

1. der für das Veterinärwesen zuständige Minister für die

a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,

b) Unterrichtung des Bundesministers in den Fällen des § 15a;

2. der Regierungspräsident für die

a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8,

b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2, den §§ 8a, 8b oder § 21 Abs. 1 Satz 3 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,

c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,

d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,

e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;

3. im übrigen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung -Staatliches Veterinäramt -.

(2) Das Staatliche Veterinäramt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben.

Diese Regelung wurde durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 31.08.1989 (GVBl. I, S. 234) dahingehend abgeändert, dass der "Minister" durch das für das "Veterinärwesen zuständige Ministerium" ersetzt wurde.

Die Verordnung von 1987 wurde durch die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes vom 19.11.1997 (GVBl. I, S. 397) aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 15.12.1972 (GVBl. I, S. 423), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 02.11.1971 ersetzt.

§ 1 der VO von 1997 erhielt nunmehr folgenden Regelungsinhalt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), sind

1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung -Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1;

2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die

a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,

b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15 a,

c) Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung -Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main;

3. die Regierungspräsidien für die

a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1,

b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,

c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8 a Abs. 5, d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;

4. im übrigen in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung -Staatliche Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

(2) Die Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben.

(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213).

Durch Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005 (GVBl. I, S. 229) wurden gem. Art. 1 die Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung wieder neu geordnet.

Art. 1 - Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung - regelt in § 1 Abs. 2, dass die bisher von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen

Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörde sowie die Aufgaben im Bereich des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes, der Förderung im Bereich der Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf und Regionalentwicklung und ländlichen Tourismus sowie des Katastrophenschutzes und der zivilen Verteidigung sowie die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön jeweils dem Landrat als Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung übertragen werden.

Art. 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung enthält das "Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes. "

§ 1 dieses Gesetzes enthält wiederum die folgende Regelung:

"§ 1

Zuständigkeiten

(1) Für den Vollzug des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sind in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister auf der unteren Verwaltungsebene zuständig, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wahr. Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die Bediensteten und Einrichtungen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden unterstehen der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und des für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums. Abweichend von § 4 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung können die Aufsichtsbehörden dem Landrat und dem Oberbürgermeister Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung erteilen und ihre Befugnisse ausüben.

(3) Die bei den Landräten sowie bei den Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, soweit sie die für Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben."

Durch Art. 41 der Vorordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und zur Ausführung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaften zur Gemeinsamen Agrarpolitik vom 24.04.2006 (GVBl. I S. 138, 156) wurden § 1 bis 3 der Verordnung von 1997 geändert. Art. 41 € Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts € wurde mit folgendem Wortlaut bekannt gemacht:

"Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 423) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit Art. 52 des Zweiten gesetztes zur Verwaltungsstrukturreform verordnet die Landesregierung:

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 19. November 1997 (GVBI. I S. 397), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106,1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), sind

1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1;

2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die

a) Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,

b) Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15a;

3. die Regierungspräsidien für die

a) Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1,

b) Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,

c) Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,

d) Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,

e) Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5;

4. im Übrigen in den Landkreisen die Landrätinnen oder die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister;

5. das Hessische Landeslabor für die Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landrätinnen oder Landräten und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main.

(2) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabors sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben.

(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

..........."

Im Mai 2007 wurde die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts erneut geändert. Die Regelung hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 24.05.2007 (GVBl. I S. 307)

Aufgrund

1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),

2. des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900),

3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),

wird verordnet:

§ 1

Abweichend von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) sind auf dem Gebiet des Tierschutzrechts zuständig:

1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach dieser Verordnung neben den nach dem Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294),

2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die Berufung einer Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15a des Tierschutzgesetzes sowie für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

3. das Regierungspräsidium Gießen in den Regierungsbezirken für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz und nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205),

4. die Regierungspräsidien für die Aufgaben der zuständigen Behörde

a) nach dem Tierschutzgesetz für

aa) die Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 8 und für die weiteren hiermit zusammenhängenden Aufgaben nach § 8b Abs. 1, § 9a Satz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 5,

bb) die Fristsetzung und die Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,

cc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,

dd) das Verlangen einer Begründung nach § 10 Abs. 1 und den Vollzug der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2,

ee) die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 6 und Satz 7, die Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 und die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 5, soweit ein Eingriff nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorliegt,

ff) die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 10a Satz 2, die Fristverkürzung nach § 10a Satz 3 und die Maßnahmen nach § 10a Satz 4,

b) nach der Versuchstiermeldeverordnung für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1,

6. der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main für Aufgaben, die sonst der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zugewiesen sind, und für Aufgaben, die bei der Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen an der Grenzkontrollstelle vollzogen werden.

.........."

In der nunmehr geltenden Verordnung vom 24.05.2007 wird die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG € anders als bei den früheren Verordnungen -nicht mehr bestimmt. Vielmehr geht die Landesregierung bei dieser Verordnung vom 24.05.2007 wohl erstmals davon aus, dass die Bestimmung der zuständigen Behörde durch das Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl. I, S. 232) bestimmt sei und unter dem Begriff des Veterinärwesens als Oberbegriff auch der Tierschutz mit erfasst sei. Ein Ansatz, welcher ca. ein Jahr nach dem das Kommunalisierungsgesetz in Kraft getreten war -noch im Jahre 2006 -nicht verfolgt wurde. 2006, mithin rund ein Jahr nach Erlass des "Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes" durch das Kommunalisierungsgesetz ging die Landesregierung selbst noch davon aus, dass der Tierschutz von dem Veterinärwesen als Oberbegriff nicht erfasst wird und eine Bestimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, wenn in § 1 Abs. 1 Nr. 4 VO 2006 als zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz im Übrigen in den Landkreisen die Landrätinnen oder die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister bestimmt wurden.

Hinzu kommt, dass die Verordnung vom 24.05.2007 sich nicht mehr auf das Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 15.12.1972 bezieht -obwohl noch gültig -, sondern als Ermächtigungsgrundlage § 1 das Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung vom Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten (Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 03.04.1998 in der geänderten Fassung vom 16.10.2006) benennt. Nach § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung vom Bundesrecht und von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erlässt die Landesregierung zur Ausführung von Bundesrecht Anordnungen über die sächliche Zuständigkeit von Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Während ein Jahr nach der Verkündung des Kommunalisierungsgesetzes, die Landesregierung noch von der spezialgesetzlichen Ermächtigung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz ausging, vertritt sie nunmehr wohl die Meinung, dass das Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes (Art. 2 Kommunalisierungsgesetz) eine vorgehende Rechtsvorschrift sein soll. Eine nähere Begründung erfolgt insoweit nicht.

Die Beklagtenseite liefert lediglich den Ansatz, dass der Bundesgesetzgeber unter dem Begriff Veterinärwesen auch den Tierschutz verstehe, wenn sie auf das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und zuchtrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1992 (BGBl. I, S. 2022) Bezug nimmt. Soweit das beklagte Land damit belegen will, dass unter dem Begriff Veterinärwesen schon immer der Tierschutz falle, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Wäre die Aufgabe des Tierschutzes schon immer bei dem Veterinärwesen angesiedelt, käme dies auch in der Begründung für den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/6309) zum Ausdruck. In der Begründung zu dem Entwurf, durch den eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden soll, um ein automatisiertes Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Zurschaustellung von Tieren zu regeln, müsste in dem Fall, dass das Veterinärwesen den Tierschutz mit umfasst, von den "Veterinärbehörden der Länder" die Rede sein. Tatsächlich ist in der Begründung zu dem Gesetzentwurf jedoch die Rede davon, dass dadurch insbesondere sichergestellt werden soll, dass in jedem Land von den "zuständigen" Behörden dieselben Daten erhoben werden. Mithin gerade nicht unbedingt von den Veterinärbehörden. Selbst der Bundesrat spricht in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf der Bundesregierung von den "zuständigen Behörden" (vgl. BT-Drucksache 16/6309, Anlage 2, S. 7).

Eine landes- oder bundesgesetzliche Regelung, welche legal definitorisch den Tierschutz dem Veterinärwesen zuordnet, gibt es ebenfalls nicht. Insoweit vermag das Gericht nicht festzustellen, dass eine zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG zur Durchführung des Tierschutzgesetzes bestellt ist.

Zumindest lässt in Hessen die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG es an der notwendigen Normenklarheit mangeln. Jede Maßnahme, die mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist, bedarf aber einer Ermächtigungsgrundlage, aus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der erlaubten Eingriffe ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 44; 113, 29, 50; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2006 -2 BvR 1418/05 -, NStZ-RR 2007, S. 92, 93). Hierzu zählt auch die klare Bestimmung der zuständigen Behörde, die zu dem Eingriff ermächtigt ist.

Selbst wenn, wie nunmehr die Beklagtenseite meint, das Veterinärwesen den Tierschutz mit umfassen sollte und damit die Veterinärbehörden die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG wären, ergibt sich daraus, jedoch ebenfalls keine Zuständigkeit für die vorliegende Zirkusdatei. Nach dem vorgelegten Verfahrensverzeichnis ist die datenverarbeitende Stelle das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit der Organisationkennziffer Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes. Nach dem Organisationsplan des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 01.10.2007 ist die Landestierschutzbeauftragte in Form einer Stabsstelle dem Staatssekretär zugeordnet. Demgegenüber gibt es eine Abteilung V, welche für Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen zuständig ist.

Auf diese Frage der internen Zuständigkeit kommt es vorliegend nicht an. Denn nach den zuvor aufgeführten Verordnungen -gleich welcher Fassung -ist das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (früher das Hessische Sozialministerium) bzw. die Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes gerade nicht die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Tierschutzgesetz. Und damit auch nicht die zuständige datenverarbeitende Stelle. Zuständige Behörden wären vielmehr die "Tierschutzbehörden", mithin -nach der von dem Beklagten geäußerten Meinung -die Veterinärämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, die für die Überwachung nach § 11 TierSchG zuständig sind.

Auf diese Problematik wurde bereits vor der Einführung der Zirkusdatei von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme vom 20.04.1998, wie auch in einer Erörterung am 08.06.1998, mehr als ausreichend hingewiesen. Insoweit bedürfte es einer entsprechenden Zuständigkeitszuweisung nach § 16 Abs. 1 TierSchG in der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz an das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bzw. die Landestierschutzbeauftragte, wenn die Hessische Zirkusdatei dort geführt werden sollte. Eine solche Regelung fehlt.

Hinzu kommt, dass die Daten für das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bzw. die Landestierschutzbeauftragte mangels eigener Zuständigkeiten auch nicht erforderlich sind.

Die Hessische Zirkusdatei soll gerade nicht zur Aufgabenerfüllung eigener Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle (Ministerium), sondern vielmehr als Hilfsinstrument für die zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 1 TierSchG und als Informationspool dienen. Damit ist die Datei allenfalls nützlich, aber zur Aufgabenerfüllung durch das Ministerium oder die Landestierschutzbeauftragte nicht erforderlich. So trägt die Beklagtenseite selbst vor, dass die in der Hessischen Zirkusdatei gesammelten Informationen (Daten) aus freiwilligen Meldungen der Veterinärbehörden stammten und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würden.

Wären die Daten für das Ministerium oder die Landestierschutzbeauftragte erforderlich, wäre eine zulässige vollständige Datenübermittlung der Tierschutzbehörden nach § 14 HDSG gegeben und notwendig. Dass die Daten nicht erforderlich sind zeigt gerade, dass die Daten auf freiwilliger Basis von den Tierschutzbehörden an das Ministerium gemeldet werden sollen. Damit ist eine aktuelle und vollständige Erfassung jedoch nicht gewährleistet, wie sich in dem Erörterungstermin zeigte.

Wegen fehlender Erforderlichkeit hätten die Tierschutzbehörden -die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen -Daten erst gar nicht an die Hessische Tierschutzdatei und damit das Ministerium als eigenständige Behörde nach § 3 Abs. 1 HDSG übermitteln dürfen. Diese Übermittlungen sind in sich schon nach § 14 HDSG rechtswidrig.

Werden aber personenbezogene Daten bei einer unzuständigen Behörde gespeichert, für die die Daten auch nicht erforderlich sind, ist die Speicherung schlicht rechtswidrig (vgl. § 11 Abs. 1 HDSG). Dies gilt vorliegend auch für die Daten der juristischer Personen.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Belange des Tierschutzes zu würdigen sind und Missstände verhindert werden müssen. Insoweit hätte für das Land Hessen die Möglichkeit bestanden, entsprechend den Überlegungen in dem Erörterungstermin am 09.10.2007 für die nach dem Tierschutzgesetz zuständigen Behörden ein gemeinsames Verfahren gem. § 15 HDSG einzuführen. Denn die zuständige kontrollierende Behörde ist befugt, die entsprechenden Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der Erlaubnisse nach § 11 TierSchG zu erheben und zu speichern. Dies ist auch für die Klägerseite unstreitig und wäre akzeptiert worden. Die Behörde vor Ort erhebt die Daten, überprüft sie und nimmt die Daten, welche sie für Kontrollzwecke benötigt, auf und speichert sie. Insoweit regelt § 16 Abs. 6 TierSchG, dass personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, soweit dieses Gesetz -das Tierschutzgesetz -dies vorsieht oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnung für die erhebende Stelle notwendig ist. Erhebende Stelle ist nach der Beschreibung der Zirkusdatei auch die jeweilige Tierschutzbehörde vor Ort -welche dies derzeit konkret auch immer sein möge -.

Die zuständige Tierschutzbehörde darf auch an eine andere Tierschutzbehörde Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Empfänger erforderlich ist, § 14 HDSG. Die Datenübermittlung an das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bzw. die Landestierschutzbeauftragte ist hierdurch jedoch nicht gedeckt. Denn die Daten sind originär für die Aufgaben dort nicht erforderlich € zumindest wurde eine Erforderlichkeit nicht vorgetragen. Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bzw. die Landestierschutzbeauftragte betreiben mit der Hessischen Zirkusdatei lediglich eine unzulässige Datenbevorratung für zukünftige mögliche Fälle des Abrufes einer zuständigen kontrollierenden Tierschutzbehörde. Insoweit erfolgt hier eine Datenspeicherung für zukünftige Zwecke auf Vorrat, welche im Hinblick auf den allgemeinen Erforderlichkeits-und Zweckbindungsgrundsatz schlicht unzulässig ist (vgl. Simitis, Kommentar zum BDSG, 6. Auflage, 2006, § 1 Rdnr. 101; § 28 Rdnr. 59). Mithin ist die gesamte Speicherung der Daten in der Hessischen Tierschutzdatei rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten - Grundrechten -.

Würden hingegen die Tierschutzbehörden ein gemeinsames Verfahren gem. § 15 HDSG betreiben und im Rahmen der schriftlichen Festlegung gem. § 15 Abs. 2 HDSG das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bzw. die Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes mit der Durchführung des Verfahrens im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung bestimmen, bliebe die einzelne Behörde Herr ihrer Daten und das Ministerium wäre "nur" die das gemeinsame Verfahren betreuende Stelle. Ein solches gemeinsames Verfahren liegt jedoch ausweislich des vorliegenden Verfahrensverzeichnisses ausdrücklich nicht vor.

Nach alledem ist die Hessische Zirkusdatei in der vorliegenden Form und die Verarbeitung (Speicherung) der darin enthaltenen Daten unzulässig, mit der Folge, dass die Daten gem. § 19 Abs. 4 HDSG zu löschen sind. Denn die Folge der Löschung ist immer gegeben, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten von Anfang an unzulässig war, d. h. keine Erforderlichkeit nach § 11 HDSG bestand (vgl. Nungesser, HDSG -Kommentar, 1. Aufl., § 19 Rdnr. 58, Demke/Schild, HDSG -Kommentar, Lieferung 6.97, § 19, Erläuterung VI, m. w. N.).

Soweit bei den Klägern zu 1. bis 3. es sich um Kapitalgesellschaften handelt und man der Meinung der Beklagtenseite folgen würde, dass das Hessische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, folgt daraus nichts anderes. Denn eine Behörde darf nicht willkürlich Betriebsdaten einer juristischen Person speichern, sondern nur, wenn dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung erfolgt. Dass das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und die Landestierschutzbeauftragte die Daten gerade € mangels Zuständigkeit -nicht im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeiten, wurde bereits ausreichend dargelegt. Insoweit haben die Kläger zu 1. bis 3. im Falle einer Verneinung eines gesetzlichen Löschungsanspruches nach § 19 Abs. 4 HDSG einen Anspruch auf Löschung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruches.

Als Unterlegene hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.






VG Wiesbaden:
Urteil v. 07.12.2007
Az: 6 E 928/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/46c0be4c9f0f/VG-Wiesbaden_Urteil_vom_7-Dezember-2007_Az_6-E-928-07




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