Landgericht München I:
Urteil vom 15. April 2010
Aktenzeichen: 7 O 24267/07

(LG München I: Urteil v. 15.04.2010, Az.: 7 O 24267/07)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel "..." von ... vom 28. Oktober 2004, geschlossen mit der ... GmbH, mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6:

6.1 (bleibt unverändert)

6.2 Erfolgsbeteiligung:

6.2.1 Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gem. Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung jeweils ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes in Höhe von 0,8 % des Nettoladenpreises bei gebundenen Büchern und 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbüchern. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezogen.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren nach Abzug des Autorenanteils in Höhe von 60 % eine Beteiligung von 50 % an den verbleibenden Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzungen mit umfassen.

§ 7

7.1, 7.2 (bleiben unverändert)

7.3 Der Verlag ist verpflichtet zur Überprüfung der Honorarabrechnungen, einen von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen, Einsicht in die für die Honorarabrechnung relevanten Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen.

7.4 (bleibt unverändert)

II. Die Beklagte wird verurteilt, 821,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf Euro 40.821,80 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Übersetzerin aus dem Französischen, die Beklagte ist ein Großverlag. Die Parteien schlossen am 28.10.2004 einen Vertrag, mit dem sich die Klägerin zur Übersetzung des Werkes "..." von ... verpflichtete. In dem Vertrag ist u. a. bestimmt:

"§ 6

6.1. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von

Euro 22,-€

pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) des übersetzten Textes zahlbar bei Manuskriptabnahme durch den Verlag, vorbehaltlich der Rechte aus § 9.1.

6.2. Erfolgsbeteiligung

6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe bei der ... mit anschließendem TB Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 30.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5 % des Nettoladenpreises.

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

Sollte entgegen der Planung der Verlagsgruppe bei Vertragsschluss keine HC oder Paperback-Ausgabe erscheinen, so leitet sich hieraus kein Anspruch der Übersetzerin auf Veranstaltung einer solchen Ausgabe und entsprechendes Entgelt ab.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde.

6.2.2 Ersterscheinen als Taschenbuch

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im ersterscheinenden Taschenbuch 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

6.2.3. Ersterscheinen beim Club mit anschließendem Erscheinen der Verlags- und TB-Ausgabe bei der ...

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare in der ersterscheinenden Clubausgabe 150.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare in der Verlagsausgabe (Hardcover/Trade Paperback) 30.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5 % des Nettoladenpreises.

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils 150.000 verkauften und bezahlten Exemplaren.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde.

Das Werk "... erschien in deutscher Erstausgabe im Jahr 2005 als gebundenes Buch mit 512 Seiten (ISBN: ...) zum Bruttoladenpreis von EUR 22,90 in Deutschland, EUR 23,60 in Österreich und SFr 39,90 (UVP) in der Schweiz beim ... Verlag der Beklagten. Der Titel ist lieferbar. Im April 2007 erschien das Werk als Taschenbuch, 512 Seiten (ISBN: ...) zum Bruttoladenpreis von EUR 9,50 in Deutschland, EUR 9,80 in Österreich und SFr 17,90 (UVP) in der Schweiz beim btb Verlag der Beklagten. Der Titel ist lieferbar. Im Jahr 2006 erfolgte eine Buchclubausgabe. Die Übersetzung umfasst 595 Normseiten. Die Klägerin stellte der Beklagten EUR 13.090 netto zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer hieraus (EUR 916,30), insgesamt daher EUR 14.006,30 brutto in Rechnung, die die Beklagte ausglich. Weiterhin erhielt die Klägerin EUR 332,45 netto als Erfolgsbeteiligung nach Vertrag, nachdem die Schwelle von 30.000 verkauften Hardcover überschritten wurde. Kurz darauf kam das Taschenbuch heraus, welches die Hardcoververkäufe weitgehend substituierte. Im Zuge dessen erhielt die Klägerin nochmals EUR 51,15 netto als Erfolgsbeteiligung nach Vertrag für Verkäufe des Hardcover. Die Anzahl der verkauften Exemplare beträgt nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin insgesamt (inklusive Österreich und der Schweiz) für das Hardcover 36.737 Stück und für das Taschenbuch 97.073 Stück. Lizenzerlöse ergeben sich aus einer Buchclubausgabe (Euro 5.000,€) und aus sonstigen Einnahmen aus Abdruckrechten (Euro 260,€).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die vertraglich für ihre Übersetzung vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrags, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird. Nur eine am Absatz orientierte prozentuale Beteiligung gewährleiste eine angemessene Vergütung des Übersetzers. Es entspreche dem Leitgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen sei. Die Entscheidungen des Landgerichts München I (vgl. ZUM 2006, 73; ZUM 2006, 164) sowie vor allem des 6. Senats des OLG München (vgl. ZUM 2007, 142; ZUM 2007, 308) sähen zwar Absatzbeteiligungen hinsichtlich des Nettoladenverkaufspreises und der Nebenrechte vor, die aber nicht angemessen seien, wenn sie auch die im vorliegenden Fall bisher gezahlte Vergütung übersteigen würden. Die von der Klägerin geforderten 2 % Absatzbeteiligung seien im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte angemessen: Die Verlage profitierten von einer ermäßigten Mehrwertsteuer und von der Buchpreisbindung. Eine 2 %-ige Beteiligung ließe sich ohne weiteres verteilen z. B. durch eine Erhöhung der Buchpreise oder eine andere Kalkulation der Herstellungskosten. Weiterhin bewege sich der Händlerrabatt heute regelmäßig an der oberen Grenze (vor 40 Jahren noch 40-48 %). Da die Honorare der fremdsprachigen Autoren die der deutschsprachigen überstiegen, sei ein geringerer Anteil des Autors zugunsten des notwendigen Übersetzers angemessen. Die Klägerin mache nur einen einheitlichen Beteiligungssatz und keine Progression geltend, sodass der Verlag über eine Mischkalkulation mehr verdienen könne. Keinesfalls dürfe außerdem das Normseitenhonorar auf die Absatzbeteiligung angerechnet werden. Neben einer angemessenen Absatzbeteiligung sei zudem eine Partizipierung des Übersetzers aus der Vergabe von Nebenrechten in jedem Fall angezeigt, wobei der vom OLG München veranschlagte Prozentsatz von 10 % jedoch als zu niedrig anzusehen sei. Nicht beizutreten sei weiterhin der Auffassung des OLG München, dass die Verlage das Normseitenhonorar auch und vor allem für die Einräumung der Nutzungsrechte zahlten; beide Elemente € Normseitenhonorar und Vergütung von Nebenrechten € könnten durchaus voneinander getrennt werden. Dass die Beklagte mit dem vorliegenden Werk nur einen Gewinn von 70.000 Euro erzielt habe, werde überdies bestritten.

Der BGH habe in den zwischenzeitlich ergangenen fünf Urteilen zur Vergütung von Belletristikübersetzern (vgl. die Leitsatzentscheidung Az. I ZR 38/07 "...") die Vergütungsstruktur für die Übersetzer als "Kombination" einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung festgelegt. Die vom BGH für angemessen erachtete prozentuale Absatzbeteiligung von 0,8 % bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 % bei Taschenbuchausgaben des Nettoladenverkaufspreises führe zwar dazu, dass es eine Verbesserung der finanziellen Situation der Übersetzer geben werde, sie erreiche aber € wenn sie überhaupt zum Tragen komme € kaum nennenswerte Beträge. Der BGH lasse im Rahmen seiner Grundsatzentscheidung indes zu, von den für den "Normalfall" festgelegten Beteiligungssätzen im Einzelfall auch nach oben hin abzuweichen. Er stelle € ebenso wie die VRA (Vergütungsregeln für Autoren Belletristischer Werke in deutscher Sprache) € "Mindestvergütungen" auf. Diese seien durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen und könnten durchaus auch überschritten werden. Nach Auffassung des BGH sei im Normalfall sogar eine Beteiligung des Übersetzers mit 1 % beim Taschenbuch und 2 % beim Hardcover (ab dem ersten verkauften Exemplar) angemessen; die Vergütung bewege sich daher in einem Rahmen von 1-3 %. Bei der Annahme einer für die Übersetzer vorzunehmenden Ermäßigung auf ein Fünftel im Vergleich zu den für Autoren vorgesehenen Vergütungssätzen stelle der BGH zu sehr auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten ab und berücksichtige die Unterschiede zwischen Übersetzern und deutschen Autoren zu wenig. Hinsichtlich der geringeren Beteiligung des Übersetzers bei Taschenbuch- gegenüber Hardcover-Ausgaben ergebe sich zudem keine konkrete Einschätzung der Unterschiede in den Gewinnspannen durch den BGH. Da der Übersetzer bereits niedrigere Normseitenhonorare bei Taschenbuchübersetzungen erhalte, sei den Gewinnspannen-Unterschieden bereits Genüge getan; deshalb sollte keine weitere Reduzierung im Rahmen der Absatzbeteiligung durchgeführt werden. Für den Zahlungsanspruch sei im Rahmen der Absatzbeteiligung zudem darauf hinzuweisen, dass sich der zu erreichende Schwellenwert der ersterscheinenden 5000 Exemplare nur einmalig auf diese beziehe. Erscheine das Werk in einer weiteren Ausgabe, greife nicht erneut der Schwellenwert der ersten 5000 Exemplare ein. Weiterhin habe der BGH festgestellt, dass zwischen dem Normseitenhonorar und der Absatzvergütung eine Wechselwirkung bestehe, so dass eine geringe Pauschalvergütung durch eine erhöhte Absatzvergütung ausgeglichen werden könne und umgekehrt. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung könne bei der Bemessung der angemessenen Vergütung auch mittelbar berücksichtigt werden, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhänge.

Auf den vorliegenden Fall bezogen gelte es zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine versierte, professionelle Literaturübersetzerin sei, die verschiedene, renommierte Preise für ihre Übersetzertätigkeit erhalten habe. Hinzu komme, dass die Übersetzung des Werkes sehr anspruchsvoll gewesen sei und aufwändige Hintergrundrecherchen (z. B. politische Situation zur Zeit des 2. Weltkriegs in Frankreich etc., Vokabular der Wehrmacht) und begleitende Lektüre erfordert habe. Die Schwierigkeit des hochliterarischen Textes habe darin bestanden, einen Stil zu finden, der sowohl der damaligen Zeit wie dem sehr eigenen Ton der Autorin gerecht werde. Die Übersetzung werde in diversen Rezensionen ausdrücklich als besonders gelungen bezeichnet. Das an die Klägerin bezahlte Normseitenhonorar von Euro 22,€ sei zwar im Hinblick auf den Arbeitsaufwand, nicht aber hinsichtlich der besonderen Qualifikation der Übersetzerin angemessen gewesen. Insofern sei die geforderte Erhöhung der Absatzbeteiligung in Höhe von 2 % des Nettoladenpreises angemessen und gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Nebenrechte modifiziere der BGH die VRA, weil feststehe, dass ein anderer Urheber € nämlich der Autor € beteiligt sei. Deswegen sei nach Abzug des Autorenteils € und des Anteils anderer Urheber € der verbleibende Erlös zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen. Eine Ausnahme vom Grundsatz dieser Beteiligung gelte nur bei Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten "am Werk", wenn die Übersetzung für die Nutzung keine Rolle spiele (beispielsweise bei Merchandisingartikeln) oder bei Verfilmungen, die allenfalls nur Zitate verwendeten. Bei buchnahen Rechten sei der auf die Übersetzung entfallende Anteil mit 50 %, bei buchfernen Rechten mit 40 % anzusetzen. Dieser Anteil sei dann hälftig zu teilen, sodass bei buchnahen Rechten vorliegend die Klägerin 25 % des Erlöses aus den Nebenrechten beanspruchen könne.

Der Klägerin stünden daher nach den BGH-Urteilen € ohne Modifikationen € zu: aus den Hardcover-Verkäufen: 36.737 Exemplare € 5.000 Exemplare x 21,40 Euro (Nettoladenpreis) = 679.171,80 Euro x 0,8 % = 5.433,37 Euro;

aus den Taschenbuchverkäufen: 97.073 Exemplare x 9,35 Euro (Nettoladenpreis) = 907.632,55 Euro x 0,4 % = 3.630.53 Euro;

Lizenzen: 5.260 Euro, 60 % Autorenanteil unterstellt verblieben 2.104 Euro, abzüglich Verlagserlös ½ = 1.052 Euro. Insgesamt ergebe sich damit ein Zahlungsanspruch von 10.115,90 Euro.

Bei Zugrundelegen der Klageforderung einer Absatzbeteiligung in Höhe von 2 % stünde der Klägerin insgesamt € der Erlös aus den Nebenrechten wäre wiederum mit 1.052 Euro anzusetzen € ein Betrag von 34.928,08 Euro zu.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk

...

vom 26./28.10.2004 mit folgender Fassung einzuwilligen:

"§ 6

6.1. € bleibt €

6.2.a. Die Übersetzerin erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Zif. 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 2 % (i. W.: Zwei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten.

6.2.b. Von jeder weiteren Nutzung der Übersetzung durch ein zur Verlagsgruppe ... gehörendes Unternehmen erhält die Übersetzerin 2 % (i. W.: zwei Prozent) vom Endabgabepreis.

6.3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25 %.

In § 7.3, Satz 2, wird nach dem Passus "..., wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen", ein Punkt eingefügt und der anschließende Passus "und die Differenz ..." bis "... letzten geprüften Abrechnungszeitraums" ersatzlos gestrichen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter Zif. I. genannten Übersetzungsvertrags dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an ihrer Übersetzung gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des genannten Übersetzungsvertrags hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II. Die Beklagte wird verurteilt, 1.643,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die vereinbarte Vergütung, die über das branchenübliche hinausgehe, für redlich und angemessen. Insgesamt erlaube die wirtschaftliche Situation der Verlage keine höhere Vergütung für Übersetzer. Die Buchverlage kämpften seit Jahren mit rückläufigen Umsatzzahlen, geringen Gewinnen bzw. zum Teil hohen Verlusten. Zudem wirke sich der sinkende Durchschnittspreis der Bücher negativ auf die wirtschaftliche Situation der Verlage aus. Die vom Gesetzgeber avisierte Verwertungskette der Verlage mit Filmrechten, Merchandising etc. existiere in der Realität nicht, da z. B. Filmrechte so gut wie nie von einem Verlag vergeben würden. Die von der Klägerin vorgenommene Aufspaltung des Übersetzungsvertrags nach Anfertigung der Übersetzung "einerseits" und der Einräumung der Nutzungsrechte "andererseits" sei künstlich und nicht sachgerecht. Ein Verlag lasse Texte nicht zur Eigenlektüre übersetzen. Maßgeblich im Vordergrund stehe die Einräumung der Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Bei ihren Forderungen ignoriere die Klägerin die Tatsache, dass der Übersetzer lediglich nachschaffender Urheber mit begrenztem Gestaltungsspielraum sei und dass das kreative Schaffen des Schriftstellers auch für die Verwertungsmöglichkeit des Verlags von ungleich größerem Gewicht sei als das nachbearbeitende und für den Markterfolg im deutschsprachigen Raum regelmäßig austauschbare Werk des Übersetzers (vgl. OLG München, ZUM 2007, 315). Der Verlag habe zudem keine Verpflichtung, die Übersetzer zu alimentierten.

Vorliegend habe die Klägerin ein garantiertes Normseitenhonorar in Höhe von Euro 22,-€ erhalten, das weit über der branchenüblichen Vergütung liege, die für ein Hardcover heute bei etwa Euro 16,30,-€ und bei einem Taschenbuch bei Euro 13,-€ zu veranschlagen sei. Zudem greife die im Übersetzervertrag geregelte Absatzbeteiligung, was zu einer weiteren laufenden Vergütung führe.

Die Beklagte habe wegen eines hohen, an die Tochter der verstorbenen Autorin zu bezahlenden Garantiehonorars erst mit dem Verkauf der Taschenbuchausgabe überhaupt Gewinne erzielen können, die sich trotz der hohen Verkaufszahlen nur auf etwa Euro 70.000,-€ beliefen. Es handele sich vorliegend um einen literarischen Text und um eine zweifellos gute Übersetzung. Die Übersetzung sei jedoch nicht sehr anspruchsvoll gewesen. Es werde zudem bestritten, dass es einer besonders aufwändigen Recherche und der begleitenden Lektüre bedurft habe. Diesen Vortrag habe die Klägerin bisher auch nicht konkretisiert. Es gebe keine dahingehende Praxis, für einen erhöhten Rechercheaufwand oder besonderen Zeitdruck einen Zuschlag auf das Normseitenhonorar zu gewähren. Die Klägerin habe hierzu auch nichts Differenziertes vorgetragen.

Bezüglich der Höhe der Beteiligung ist die Beklagte der Auffassung, dass bereits die vom OLG München in den bisherigen Entscheidungen zugesprochenen einheitlichen 1,5 % für die Absatzbeteiligung über das Maß der Angemessenheit hinausgehen. Der von der Klägerin dargelegten Argumentation für eine Absatzbeteiligung von 2 % sei entgegenzutreten. Die verringerte Mehrwertsteuer entlaste die Endverbraucher, nicht die Unternehmer, die Buchpreisbindung schütze den Buchhandel, nicht die Verlage. Auch ließen sich die von der Klägerin geforderten 2 % Absatzbeteiligung nicht ohne weiteres "verteilen", da auch ausländische Autoren Anspruch auf angemessene Vergütung hätten. Der Händlerrabatt betrage heute bis zu 60 %, Verlage hätten außerdem keinen Anspruch auf Händlerrabatt. Im Übrigen richte sich die Vergütung eines Autors, egal in welcher Sprache, nach dessen Marktwert. Die Beklagte verkenne zudem, dass eine Abstufung der Beteiligung im Vergleich zu Autoren aufgrund des Grades an schöpferischer Tätigkeit zweifellos gerechtfertigt sei. Das Normseitenhonorar werde auch und vor allem für die Einräumung der Nutzungsrechte gezahlt. Die vom OLG München festgelegten 10 % der Erlöse für die Nutzung eines Werkes seien zu hoch, die von der Klägerin geforderten 25 % untragbar.

Durch die vom BGH getroffenen Entscheidungen zu den Übersetzervergütungen seien grundsätzlich klare Anhaltspunkte hinsichtlich der Vergütung in Bezug auf die verlagseigene Verwertung im Hardcover- und Taschenbuch-Bereich geschaffen worden. Den Übersetzern sei demnach eine Absatzbeteiligung am Nettoladenverkaufspreis im Höhe von 0,8 % beim Hardcover und 0,4 % beim Taschenbuch, jeweils ab dem 5.000 Exemplar als angemessene Vergütung zugestanden worden. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass der Schwellenwert von 5.000 Exemplaren bei jeder neuen Ausgabe erneut zu überschreiten sei. Ausgehend von einer Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzvergütung könne eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen und umgekehrt, sodass bei einem € wie vorliegend großzügig bemessenem Normseitenhonorar € eine Verminderung der Absatzbeteiligung unter 0,8 % bzw. 0,4 % durchaus erwägenswert sei. Der BGH ordne den schöpferischen Gehalt einer Übersetzung gegenüber dem schöpferischen Gehalt des Originalwerks als deutlich geringer ein, benachteilige allerdings durch die Ablehnung einer grundsätzlichen Verrechenbarkeit des garantierten Normseitenhonorars und der stattdessen vorgesehenen Absatzbeteiligung ab dem 5.000 verkauften Exemplar kleinere Verlage und insbesondere reine Hardcover-Verlage, die das Taschenbuch grundsätzlich als "Nebenrecht" an Dritte lizenzierten. Darüber hinaus seien nach Auffassung des BGH die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen u. a. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, Marktverhältnisse, Risikotragung, Kosten und Zahl der hergestellten Werkstücke) sowie Struktur und Größe des Verwerters, geringe Verkaufserwartung, Marketing, Vertrieb etc., die durchaus ein Regulativ auch zur Herabsetzung der für den Normalfall festzusetzenden Absatzbeteiligung darstellten.

Im Hinblick auf die Einräumung von Nebenrechten lasse die Formulierung des BGH nach Auffassung der Beklagten den eindeutigen Rückschluss zu, dass eine Beteiligung von 10 % € wie vom OLG München angenommen € als genereller Maßstab zu hoch und zu undifferenziert sei. Der BGH berechne die an den Übersetzer zu zahlenden Beteiligung wie folgt: (1) Abzug der Vergütung weiterer Rechteinhaber, (2) Ermittlung des Anteils, der auf die Übersetzung entfällt, (3) hälftige Beteiligung des Übersetzers an dem dann verbleibenden Betrag. Die Berechnung der Klägerin widerspreche dieser Vorgehensweise, denn sie fordere bei buchnahen Rechten einen 50 %-igen Anteil der Übersetzung, bei buchfernen Rechten 40 %, sodass ein Anteil von 20-25 % für sie verbliebe. Bei einem derartig hohen Übersetzeranteil könne der Verlag schon seine Lizenzabteilung kaum unterhalten und auf keinen Fall Gewinne im Rahmen einer Mischkalkulation erwirtschaften. Es sei daher nicht der nach Abzug des Autorenanteils verbleibende Restbetrag als Grundlage für die hälftige Beteiligung der Übersetzer anzusetzen, sondern nur der Anteil, der auf die Übersetzung entfalle. Wenn zwischen den Parteien kein auf die Übersetzung entfallender Betrag verhandelt worden sei, müsse der Übersetzungsanteil nach Abzug des Autorenanteils abstrakt festgelegt werden und könne nur bei etwa 1/10 liegen. Nach Auffassung der Beklagten sei demnach vorliegend nach Abzug des Autorenanteils (60 % von Euro 3.156,€) vom verbleibenden Betrag (Euro 2.140,-€) der auf die Übersetzung entfallende Anteil mit 1/10 (= 210,40) zu bewerten. Dieser Betrag sei dann hälftig zu teilen. Insgesamt führe die aufgrund der BGH-Entscheidungen als angemessen zu erachtende Vergütung mit Euro 7.051,75 (4.353,79 Euro für Hardcover, 2592,76 Euro für Taschenbuch, 105,20 Euro für Lizenzerlöse) zu einer deutlichen Erhöhung im Vergleich zur bisher von der Beklagten an die Klägerin geleisteten Vergütung, da die Klägerin 60 % mehr als ursprünglich vereinbart erhalten würde.

Die Parteien haben gemäß § 137 Abs. 3 ZPO ergänzend auf die zur Vorbereitung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Es war durch Teilurteil zu entscheiden, da die sich aus einer Vertragsanpassung ergebenden Zahlungs- und Auskunftsansprüche erst mit Rechtskraft des Urteils entstehen (§ 894 ZPO).

I.

Der zulässige Hauptantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist die bisherige vertragliche Regelung im Sinne des § 32 UrhG nicht angemessen. Die im Hauptantrag begehrte Vertragsanpassung geht jedoch über dasjenige hinaus, was die Klägerin nach § 32 UrhG verlangen kann (vgl. II.). Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag wurde am 28. Oktober 2004 geschlossen. Daher findet § 32 UrhG n. F. Anwendung. § 32 UrhG bietet für die im Hauptantrag begehrte Ergänzung der Abrechnungsregelung des Übersetzungsvertrags (vgl. dort. § 6 Nr. 1,2,4) keine taugliche Grundlage, da nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG der Urheber lediglich Anspruch darauf hat, dass sein Vertragspartner in eine Vertragsänderung dahingehend einwilligt, dass ihm nunmehr eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Der Hauptantrag war daher insgesamt abzuweisen.

II.

Der zulässige Hilfsantrag hat dagegen teilweise Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags (§ 253 Abs. 2 ZPO) bestehen keine Bedenken. Es kann nicht nur eine Antragsfassung zulässig sein, welche die begehrte Vergütungsregelung im Einzelnen wiedergibt. Ein nach § 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG klagender Urheber würde sonst das Risiko eines vollständigen Unterliegens im Prozess tragen, wenn er nicht genau die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert hätte (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, 315; ZUM-RD 2007, 166). Beansprucht ein Urheber die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO gerichtet ist (vgl. BGH GRUR-RR 2009, 319 € Zementkartell m. w. N.). Mit ihrem Hauptantrag zu II. hat die Klägerin zumindest eine Größenordnung ihrer Ansprüche genannt, was für eine Bestimmtheit ihres Antrags ausreicht (vgl. BGH NJW 2002, 3769).

2. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.

a) Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 28.10.2004 geschlossenen Übersetzungsvertrag ohne Weiteres anwendbar.

b) Die Übersetzungen der Klägerin stellen persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, GRUR 2000, 144 f. € Comic-Übersetzungen II m. w. N.).

3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Vergütung" erläutert § 32 Abs. 2 UrhG und bestimmt in § 36 UrhG, dass eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung unwiderleglich als angemessen zu erachten ist. Da zwischen Urhebern und Werknutzern keine gemeinsam aufgestellten Vergütungsregeln bestehen, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend vereinbarte Vergütung nicht.

a) Da es bei der Beurteilung der Angemessenheit allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ist eine objektive Ex-ante Betrachtung durchzuführen. Es ist darauf abzustellen, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG), wobei der Begriff der redlichen Branchenübung seinerseits durch die Einbeziehung der Interessen der Beteiligten auszufüllen ist, die auch eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erfordert. Auch wenn eine bestimmte Honorierung € wie vorliegend € branchenüblich ist, besagt dies aber nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 € Musikfragmente; OLG München ZUM 2001, 994). Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist. Diesem Beteiligungsgrundsatz wird daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 151 € Oceano Mare). Wird ein Werk durch Vertrieb von Vervielfältigungsstücken genutzt, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Auch eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Insbesondere kann auch eine Kombination aus Pauschal- und Absatzvergütung angemessen sein, wobei zwischen beiden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt.

b) Die Beklagte hat sich von der Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an der Übersetzung des Romans räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen; zudem ist der Absatz des Romans auf Dauer angelegt. Aufgrund der Pauschalvergütung durch das Normseitenhonorar € auch in Verbindung mit der Erfolgsbeteiligung beim Verkauf von mehr als 30.000 Hardcover- bzw. mehr als 100.000 Taschenbuch-Exemplaren € besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhält. Dies gilt vorliegend vor allem deswegen, weil die inzwischen erschienene Taschenbuchausgabe die Hardcover-Ausgabe weitgehend substituiert hat und die Schwelle für Nachvergütungen bei der nachfolgenden Taschenbuch-Ausgabe sehr hoch angesetzt ist.

aa) Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist für das vorliegende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung der Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. § 32 a UrhG gleicht diesen Mangel nicht aus, da die Vorschrift nur bei einem € vom Urheber darzulegenden und auch nachzuweisenden € auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingreift.

bb) Die in den Übersetzungsverträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da sie als zu gering anzusehen ist und die Schwellen bei Nachvergütungen zu hohe Abstände haben.

Bei einem Erscheinen als Hardcover-Ausgabe erhält die Übersetzerin Nach Ziffer 6.2.1 des Übersetzungsvertrags ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5 % des Nettoladenpreises, wenn die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 30.000 Exemplare übersteigt. Bei einem Ersterscheinen als Taschenbuch bekommt die Übersetzerin nach Ziffer 6.2.2 des Übersetzungsvertrags weitere Pauschal-Honorare in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars, wenn mehr als 100.000 Exemplare verkauft und bezahlt sind; bei einer Zweitauswertung als Taschenbuch fallen zusätzliche Vergütungen erst beim Absatz von jeweils 150.000 Exemplaren an.

c) Wie der BGH in den Entscheidungen "..." (Urt. V. 7.10.2009 € I ZR 38/07) und ZUM 2010, 62 ff. (Urt. vom 7. Oktober 2009 € I ZR 40/07) ausführt, steht in den Fällen, in denen lediglich ein für sich genommen angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, dem Übersetzer im Normalfall bereits ab dem jeweils 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine prozentuale Absatzbeteiligung von 0,8 % bei Hardcover-Ausgaben bzw. 0,4 % bei Taschenbuchausgaben des jeweiligen Nettoladenladenverkaufspreises als angemessene Vergütung zu.

aa) Zunächst geht der BGH davon aus, dass für Übersetzer belletristischer Werke grundsätzlich Absatzvergütungen in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1 % des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben als angemessen zu erachten sind. Dabei sind grundsätzlich zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die VRA (gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, zumal es sich um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG handelt. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den bestehenden Unterschieden zwischen Autoren und Übersetzern kann dabei, soweit geboten, durch Modifikation der für die Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer höheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Vergütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Diese Vergütungssätze von 10 % für Hardcover und 5 % für Taschenbücher sind für die Vergütung von Übersetzern nach Auffassung des BGH jedoch erheblich herabzusetzen. Dies ist damit zu begründen, dass das zu übersetzende Werk in der Originalsprache gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung vorgibt, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der vom Übersetzer zu schaffenden Eigenart des Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 € Oceano Mare). Verglichen mit dem Original werk ist der schöpferische Gehalt der Übersetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt, in aller Regel nicht unwesentlich geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der Käufer erwirbt ein Buch nur in Ausnahmefällen wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität der Übertragung. Demnach erachtet der BGH eine Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze im Hinblick auf die Übersetzungstätigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Übersetzer bearbeitet ein Werk mit eingeschränktem, schöpferischen Gestaltungsraum, während der Autor frei kreiert.

bb) Weiterhin sind nach Auffassung des BGH (a. a. O. € ...) € wie dies auch schon bei den Entscheidungen des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München zum Ausdruck kam € bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Zudem ist den Faktoren Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder Höhe der zu erzielenden Einnahmen Rechnung zu tragen. Weiterhin können zu beachten sein die Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorliegen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen, ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben. Diese besonderen Umstände haben allerdings nur mittelbar Auswirkungen auf die Bemessung der Vergütung, als sie die Dauer und den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird nicht für die erbrachte Leistung, sondern für die Einräumung der Nutzungsrechte und die Erlaubnis der Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Umfang der Nutzung des Werkes ab; insoweit kann der Arbeitsaufwand bei der Werkerstellung nur mittelbar berücksichtigt werden. Erfordert die Erstellung eines Werkes hingegen einen besonderen Arbeitsaufwand, kann ein höheres als das übliche Normseitenhonorar verlangt werden. Ist das gezahlte Normseitenhonorar indes geringer, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt kann bei der Zahlung eines höheren Normseitenhonorars die Absatzvergütung auch entsprechend verringert werden. Diese Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzvergütung fließt ebenfalls in die Gesamtbetrachtung mit ein.

4. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob es nach den Umständen des Einzelfalls € auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Normseitenhonorar und Absatzvergütung angemessen ist, von der normalerweise angemessenen Vergütung abzuweichen. Die Vergütung im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG ist kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessen Vergütungen zu (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucksache 14/6433, S. 14). Nach den Feststellungen des BGH ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur soweit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 153, 155 € Kinderhörspiele).

a) Die Kammer sieht unter der gebotenen Berücksichtigung aller Einzelumstände im vorliegenden Fall keinen Anlass, von den vom BGH für den Normalfall aufgestellten Prozentzahlen der Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8 % bei Hardcover und 0,4 % bei Taschenbüchern des jeweiligen Nettoladenpreises ab dem jeweils 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar, abzuweichen.

aa) Das mit der Klägerin vereinbarte Normseitenhonorar von Euro 22,€ ist angemessen. Bei einem durchschnittlichen Normseitenhonorar für Übersetzer von 16,30 EUR im Bereich der Hardcover und 13,€ EUR bei Taschenbüchern wird dem von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im sprachlichen und politischen Kontext im Frankreich des 2. Weltkriegs ausreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der erforderlichen aufwändigen Recherchen hat die Klägerin keine weiteren Darlegungen getroffen. Somit ergibt sich im Rahmen der € auch vom BGH festgestellten € Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzbeteiligung kein auszugleichendes Defizit dergestalt, dass ein zu niedrig angesetztes Seitenhonorar durch eine Erhöhung der Absatzbeteiligung auszugleichen wäre. Nur wenn das Normseitenhonorar geringer ist als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt kann € wie dargestellt € die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Für keine dieser Angleichungen bietet der vorliegende Fall eine Grundlage. Da vorliegend das Normseitenhonorar in einem Bereich der eher oberen Angemessenheit zu erachten ist, die sich zweifellos durch die hohe Qualifikation der Klägerin rechtfertigt, widerspricht es nicht der Angemessenheit, den vom BGH festgestellten Beteiligungssatz von 0,8 % beim Hardcover und 0,4 % beim Taschenbuch beizubehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte vor, wie etwa besondere Marktverhältnisse oder eine besonders hohe Gewinnerzielung der Beklagten, die eine Erhöhung der Absatzbeteiligung rechtfertigen. Soweit die Klägerin den von der Beklagten bezifferten Gewinn in Höhe von 70.000 Euro als zu niedrig bestritten hat, konnte sie der Einlassung der Beklagten, diese habe ein hohes Garantiehonorar an die Tochter der verstorbenen Autorin zahlen müssen, nicht widerlegen. Gerade dieses hohe Garantiehonorar ist als ein auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigender Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der insoweit gegen eine höhere Absatzbeteiligung spricht.

bb) Für die Frage, ob für die Gewährung der Absatzbeteiligung der Schwellenwert von 5.000 Exemplaren im Fall eines Erscheinens eines Buches sowohl als Hardcover als auch als Taschenbuch nur einmal oder jeweils bei beiden Veröffentlichungsformen überschritten werden muss, hat der BGH angenommen, dass die Absatzvergütung im Normalfall € also unter der Voraussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemessen ist, und keine besonderen Umstände für die Erhöhung oder Ermäßigung des Vergütungssatzes vorliegen € die betreffenden Prozentsätzejeweilserst ab dem 5.000 Exemplar zu zahlen sind. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass also auch bei den den Hardcover-Ausgaben nachfolgenden Taschenbuchausgaben eine Absatzvergütung erst ab dem 5.000 Exemplar zu zahlen ist (vgl. BGH a. a. O. € Talking to Addison, Rdnr. 50, 52).

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach Ansicht des BGH, der sich die Kammer € auch im Hinblick auf die vom LG München und OLG München getroffenen Entscheidungen € anschließt, dabei nicht sachgerecht, das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Es ist nämlich insoweit das gesetzgeberische Ziel zu berücksichtigen, die wirtschaftliche Situation der literarischen Übersetzer zu verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, weil es bei einer Anrechnung in 85 % der Fälle keine höheren Zahlungen an die Übersetzer erfolgen würden. Eine Staffelung der Absatzbeteiligung ist nicht allerdings nicht angezeigt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach sich die Beteiligung des Urhebers am Erlös aus der Verwertung seines Werks prozentual steigend erhöhen müsste. Es erscheint insbesondere nicht interessengerecht, den Übersetzer z. B. an den dritten 5.000 Exemplaren höher zu beteiligen als an den vorhergehenden (vgl. OLG München, Urt. vom 22.5.2003 € 29 U 4573/02).

b) Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ein überwiegendes Interesse berufen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Erfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten zu müssen. Es belastet den Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern € ebenso wie gegenüber Autoren € periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung zu berücksichtigen (z. B. vorliegend das vorliegend an die Tochter der verstorbenen Autorin zu zahlende Garantiehonorar); dies kann aber nicht dazu führen, Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. BGH a. a. O. € Talking to Addison). Gleiches gilt im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten, es bestehe keine Verpflichtung zur Alimentation der Übersetzer. Die prozentuale Absatzbeteiligung ist gerade an die Verkaufszahlen geknüpft und stellt damit sicher, dass eine angemessene Beteiligung dort stattfindet, wo ein bestimmter kommerzieller Erfolg erzielt wird. Bleibt dieser indes aus, bewegt sich der Beteiligungsanspruch € sofern er überhaupt eingreift € auf einem niedrigen Niveau.

Vorliegend ergibt sich daher auf der Grundlage der bisher vorliegenden Zahlen € vorbehaltlich einer möglichen weiteren durch die Beklagte zu erbringenden Auskunft € für die Absatzvergütung folgende Berechnung:

aus den Hardcover-Verkäufen: (36.737 Exemplare € 5.000 Exemplare) x 21,40 Euro (Nettoladenpreis) = 679.171,80 Euro x 0,8 % = 5.433,37 Euro;

aus den Taschenbuchverkäufen: (97.073 Exemplare € 5000 Exemplare) x 9,35 Euro (Nettoladenpreis) = 860.882,55 Euro x 0,4 % = 3.443.53 Euro.

Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 8.876,90 Euro.

5. Hinsichtlich der Einräumung der Nebenrechte steht der Klägerin gegenüber dem Verlag die Hälfte der erzielten Nettoerlöse nach Abzug des Autorenanteils zu und demnach ein Anteil von 20 %.

a) Der BGH hat festgestellt, dass € soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt € der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlöse gemäß § 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt werden; dabei erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von 60 % des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und 50 % des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z. B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).

b) Eine Absage erteilt der BGH der Auffassung, mit dem Normseitenhonorar sei die Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung bereits abgegolten. Dies ist auch in den vorstehend zitierten Entscheidungen des LG München I und des OLG München verneint worden.

Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer in gleichem Maße einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Der BGH erachtet es jedoch nicht als angemessen, Übersetzern generell 10 % der Erlöse und damit nur ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile € zuzubilligen. Bei der Verwertung einer Übersetzung sind weitere Rechteinhaber zu berücksichtigen und deren Vergütungen vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. Weiterhin ist eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers überhaupt Gebrauch gemacht wird. So kann bei der Vergabe von Merchandising-Rechten oder der Verfilmung eines Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet, keine oder nur eine entsprechend geringe Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung der Nebenrechte als angemessen erachtet werden. Wie der BGH festgestellt hat, entspricht er der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenrechten € den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt € zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen. Wie der BGH weiterhin ausführt, ist die nach § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Beteiligungsquoten mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. Somit verbleibt es demnach auch vorliegend an dem hälftigen Anteil der Klägerin an den Nebenrechtserlösen. Eine Ermittlung, welcher Anteil auf die Übersetzung entfällt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nach der eindeutigen Aussage des BGH, der sich die Kammer vorliegend anschließt, nicht vorzunehmen. Abgesehen von dem Umstand, dass eine solche Ermittlung mangels konkreter Kriterien in hohem Maße willkürlich wäre, bliebe € wie auch das Rechenexempel der Beklagten zeigt € eine Beteiligung der Übersetzer an der Einräumung der Nebenrechte weitgehend obsolet, und könnte somit dem gesetzgeberischen Ziel, die wirtschaftliche Situation der literarischen Übersetzer zu verbessern, (ebenso wie im Rahmen der Absatzbeteiligung die zu hohen Schwellenwerten der Verkäufe) nicht gerecht werden.

Für die Nebenrechte ergibt sich vorliegend unter Zugrundelegung der vom BGH aufgestellten Grundsätze auf der Grundlage der bisher vorliegenden Zahlen € vorbehaltlich einer möglichen weiteren durch die Beklagte zu erbringenden Auskunft € folgender Berechnungsmodus:

Die Lizenzerlöse betragen 5.260 Euro; nach Abzug von 60 % Autorenanteil verbleiben 2.104 Euro, diese sind hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen = 1.052 Euro.

Ob der vom BGH aufgestellte Verteilungsschlüssel kleinere Verlage unangemessen benachteiligt, die die Taschenbuch-Auswertung nicht selbst vornehmen, sondern lizenzieren, war hier nicht zu entscheiden, da die Beklagte Lizenzerlöse nur aus sonstigen Verwertungsrechten erzielte, die Taschenbuch-Auswertung aber selbst vornahm. Ebenso erscheint nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Übersetzervertrag eine Härteklausel zugunsten der Beklagten dahingehend, dass bei hohem kommerziellen Erfolg keine unangemessen hohen Beteiligungssätze zu zahlen sind, entbehrlich. Anhand der konkreten Berechnung auf der Grundlage der bislang vorliegenden Verkaufszahlen zeigt sich, dass es zu keinen unangemessenen Verwerfungen zulasten der Beklagten kommt. Solche sind auch nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten.

IV.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anpassung von § 7.3 Satz 2 des Übersetzungsvertrags dahingehend, dass die Beklagte die Kosten der Überprüfung der Honorarabrechnungen in jedem Fall trägt, in dem sich die Abrechnungen als falsch herausgestellt haben. Dies entspricht der Redlichkeit (vgl. LG München I Urt. v. 27.9.2006 Az.: 21 O 25003/05).

V.

Über den Auskunftsanspruch und den unbezifferten Zahlungsantrag war noch nicht zu entscheiden, da sie noch nicht gestellt waren. Diese Ansprüche ergäben sich aus dem bereits abgeänderten Vertrag, die Vertragsanpassung wird jedoch erst mit Rechtskraft des Teilurteils wirksam, § 894 ZPO. Nach dem sog. "Professoren-Entwurf (S. 33) war der Anspruch auf angemessene Vergütung als "gesetzlicher Vergütungsanspruch ..., der aufgrund der Werknutzung zur Entstehung gelangt, unabhängig neben den vertraglichen Vergütungsansprüchen besteht und sich der Höhe nach um den Teil verringert, der nach der vertraglichen Vereinbarung gezahlt wird" vorgesehen. Die Fassung des Gesetzes hält dagegen an der vertraglich vereinbarten Vergütung fest (§ 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und sieht in Abs. 1 Satz 3 keinen gesetzlichen, neben den vertraglichen Anspruch tretenden Anspruch, sondern eine Abänderung des Vertrages vor. Eine Abänderung des Vertrages erlangt aber erst Wirkung mit Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 ZPO (vgl. LG München 7 O 24552/04).

VI.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Kosten war hälftig zu gewähren, da beide Parteien mit ihrem Vorbringen nur teilweise durchdringen konnten. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VII.

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war in Bezug auf Ziffer I. und III. nicht veranlasst, da die Vertragsanpassung mit Rechtskraft eintritt (§ 894 ZPO) und die teilweise Klageabweisung in Ziffer III. keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Hinsichtlich Ziffer II. ergibt sich die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 15.04.2010
Az: 7 O 24267/07


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