Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. Juli 1993
Aktenzeichen: 6 U 47/93

(OLG Köln: Urteil v. 02.07.1993, Az.: 6 U 47/93)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 12. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 583/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung ist zulässig; sie hat aber

in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anträ-ge, die

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zu Recht zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Anträge zu 1 a) und b) sind die behaupteten

Verfügungsansprüche nicht hinreichend glaubhaft gemacht;

bezüglich des Antrags zu 2) fehlt der für den Erlaß einer

einstweiligen Verfügung erforderliche Verfü-gungsgrund.

1)

Soweit die Antragstellerin ein Verbot

der Werbeaussagen

"Eine Dienstleistungseinrichtung für

Rechtsuchende im Interesse der Anwaltschaft"

und/oder

"Der A.-S. schafft Transparenz für die

von der Anwaltschaft angebotene Rechtsberatung und

Rechtsvertretung"

begehrt, hat sie nicht glaubhaft

gemacht, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise durch eine derartige Ankündigung in einer Weise

getäuscht wird, die im Sinne des § 3 UWG relevant ist.

a)

Die Antragstellerin macht geltend, die

erste der oben zitierten Ankündigungen gehe weit über das hinaus,

was die Antragsgegnerin wirklich bieten könne. Nicht präzise

dargelegt ist jedoch, wie es für einen Anspruch aus § 3 UWG geboten

ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage im Kontext

verstehen. Zur Begründung ihres Vorbringens macht die

Antragstellerin geltend, der Suchservice der Antragsgegnerin

erfasse weder die Gesamtheit aller Anwälte noch einen bestimmten

sachlich oder regional abgegrenzten Bereich, schon gar nicht den

Berufsstand als solchen. Die Antragsgegnerin sei weder von

berufsständischen Organisationen autorisiert noch enthalte ihr

Datenpool wesentliche Teile der Gesamtheit aller Anwälte. Zugleich

wird betont, daß an dem A.-S. der Antragsgegnerin lediglich 1.000

von insgesamt 65.000 deutschen Rechtsanwälten beteiligt seien.

Sofern die Antragstellerin damit

behaupten will, ein nicht unerheblicher Teil der Werbungsaddresaten

verbinde mit dem beanstandeten Text die Vorstellung, der A.-S. der

Antragsgegnerin liege im objektiv verstandenen Interesse aller

65.000 deutschen Rechtsanwälte oder des gesamten Anwaltsstandes,

die gesamte Anwaltschaft sei am Suchservice der Antragsgegnerin

beteiligt oder es handele sich gar um eine Einrichtung der gesamten

Anwaltschaft, kann sie damit keinen Erfolg haben. Abgesehen davon,

daß die Antragstellerin damit sehr unterschiedliche Vorstellungen

des angesprochenen Publikums vorträgt, liegen diese so fern, daß

es zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht, lediglich das

Werbematerial selbst vorzulegen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu

berücksichtigen: Die Werbeaussage richtet sich unstreitig zum

einen an Rechtsanwälte, die zur Teilnahme am A.-S. veranlaßt werden

sollen, zum anderen an Rechtsuchende, die bewogen werden sollen,

sich des A.-S. zu bedienen, wenn sie einen Rechtsanwalt mit einem

bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt suchen. Bei der angesprochenen

Gruppe der Rechtsanwälte spricht nichts dafür, daß diese aufgrund

der angegriffenen Ankündigung annehmen, der A.-S. werde in einem

allgemeinen und einheitlichen - objektiv verstandenen - Interesse

des gesamten Anwaltsstandes oder auch nur eines wesentlichen Teils

hiervon tätig oder er sei durch berufsständische Organisationen

autorisiert. Bei der Gruppe der Rechtsuchenden ist, selbst wenn sie

zu einem nicht unerheblichen Teil einem derartigen Fehlverständnis

unterliegen sollte, nicht dargetan, wieso ein solches Verständnis

wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte. Eine Werbeangabe ist

nämlich nur dann in relevanter Weise irreführend, wenn sie in dem

Punkt oder in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, bei

ungezwungener Auffassung geeignet ist, das Verhalten des Publikums

im Hinblick auf die angebotene Ware oder Dienstleistung zu

beeinflussen (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel

36, Rn. 39). Die Antragstellerin legt nicht dar, daß eine

Fehlvorstellung der Rechtsuchenden in dem vorgenannten Sinne im

Hinblick auf die Inanspruchnahme des A.-S. von Bedeutung sein

könnte. Letzteres ergibt sich aufgrund des Inhalts der behaupteten

Irreführung auch nicht von selbst. Für den Rechtsuchenden dürfte

es bei der Beantwortung der Frage, ob er die angebotene

Dienstleistung in Anspruch nimmt, vielmehr ohne Bedeutung sein, ob

der beworbene A.-S. im objektiv verstandenen Interesse der

Anwaltschaft arbeitet.

Auf die Ausführungen, die der Senat in

der Sache 6 U 207/91 zum Begriff der "Anwaltschaft" gemacht hat,

kommt es daher im Zusammenhang mit der vorstehend erörterten

Werbeaussage nicht entscheidend an. Im übrigen hatte sich der Senat

seinerzeit allein mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichung "Die

deutsche Anwaltschaft" als Buchtitel die Vorstellung nahelegt, im

Inneren des Werkes werde der Berufsstand der deutschen

Rechtsanwälte in seinen wichtigsten Bezügen oder zumindest im

Hinblick auf wesentliche Teilaspekte dargestellt. Dementsprechend

hat sich der Senat in dem zitierten Beschluß auch ausschließlich

mit dem beanstandeten Buchtitel in seiner konkreten Form und vor

dem Hintergrund der konkret behaupteten Irreführungsgefahr

auseinandergesetzt. Der Sachverhalt, der sich seinerzeit hieraus

ergab, ist mit den Umständen des Streitfalles nicht

vergleichbar.

b)

Was den zweiten Teil der oben zitierten

Werbeankündigung angeht, hat die Antragsgegnerin in der

Berufungsverhandlung ihren Sachvortrag dahingehend klargestellt,

daß der Verkehr der angegriffenen Aussage entnehme, die Summe der

Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, die die

Anwaltschaft, d.h. die "Summe aller Anwälte in der

Bundesrepublik", anzubieten habe, sei anhand des A.-S. der

Antragsgegnerin durchsichtig und abrufbar. Auch insoweit ist der

Antrag nicht begründet.

Für die Annahme, daß die u.a. mit der

Werbung angesprochenen Rechtsanwälte der von der Antragstellerin

behaupteten Fehlvorstellung unterliegen könnten, spricht nichts.

Aber auch hinsichtlich der zugleich mit der Werbung angesprochenen

Rechtsuchenden fehlt es an der Glaubhaftmachung eines solchen

Verständnisses. Ein derartiges Verständnis könnte nur auf der

Annahme beruhen, die gesamten Angebote an Rechtsberatungs- und

Rechtsvertretungsleistungen sämtlicher deutscher Anwälte seien

durch die Datenbank der Antragsgegnerin erfaßt. Das wird aber weder

in der konkret beanstandeten Passage in dieser Form erklärt, noch

läßt es sich dem erkennbaren Zweck der Werbung entnehmen. Auch für

die hierdurch angesprochenen Rechtsuchenden ist nämlich

ersichtlich, daß mit der Broschüre auch - und insbesondere - um

Rechtsanwälte geworben wird, die dem A.-S. der Antragsgegnerin

beitreten sollen. Dies ist gerade dem einleitenden Absatz unter

Ziffer II, in dem sich auch die hier in Rede stehende Passage

befindet, in nicht zu verkennender Deutlichkeit zu entnehmen. In

unmittelbarem Anschluß an die hier in Rede stehende Werbeaussage

heißt es nämlich weiter:

"Er (sc. der A.-S.) unterstützt die

Mandantenakquisition durch Information und Service".

Nicht zuletzt hieraus erhellt, daß die

Antragsgegnerin für die Aufnahme von Anwälten in ihre

Anwalts-Datenbank wirbt. Damit liegt auf der Hand, daß das Erfassen

aller Dienstleistungen, die von der "Summe aller Rechtsanwälte in

der Bundesrepublik" angeboten werden, allenfalls - ein bislang

noch nicht erreichtes - Ziel der Antragsgegnerin sein kann. Ein

weitergehendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ist

allein durch die Vorlage des Werbetextes nicht mit dem für den

Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Grad von

Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

2)

Auch soweit die Antragstellerin den

Hinweis auf "Fachlich qualifizierte Mitarbeiter" beanstandet

(Antrag zu 1 b)), ist ihr Begehren nicht gerechtfertigt.

Die Antragstellerin behauptet, die

angesprochenen Verkehrskreise verstünden unter "fachlich

qualifizierten Mitarbeitern" Personen, die fachlich ausgebildet

seien und über einen entsprechenden Leistungsnachweis verfügten.

"Fachlich qualifiziert" seien aber nur solche Mitarbeiter, die

gerade auf dem ihnen zugewiesenen Gebiet fachliche

Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen und - vorzeigbare -

Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hätten. Auch

insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des

behaupteten Verkehrsverständnisses.

Im textlichen Zusammenhang geht es hier

um eine Aussage über den "Auskunftsservice". Dieser wird so

beschrieben, daß der Rechtsuchende die kostenlose Servicenummer

wählt und nach einem Anwalt in seiner örtlichen oder regionalen

Nähe fragt. Dabei tragen dann nach Angabe des Werbetextes fachlich

qualifizierte Mitarbeiter dafür Sorge, daß das gewählte

Tätigkeitsgebiet auch dann ermittelt werden kann, wenn der

Rechtsuchende zwar den Sachverhalt schildert, aber das

Rechtsproblem nicht näher eingrenzen kann. Die angekündigte

fachliche Qualifikation bezieht sich mithin auf die Mitarbeiter,

die den Telefondienst versehen und bei der Bestimmung des

gewünschten anwaltlichen Tätigkeitsgebietes helfen sollen.

Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, daß im

Zusammenhang mit einer solchen Aufgabe unter einem "fachlich

qualifizierten" Mitarbeiter nicht ohne weiteres ein examinierter

Jurist verstanden wird. Aber auch die Annahme, der betreffende

Mitarbeiter habe bereits eine berufsqualifizierende Abschlußprüfung

mit Erfolg abgelegt bzw. verfüge über einen entsprechenden

"Leistungsnachweis", ist wenig naheliegend. Fachliche Qualifikation

kann nach allgemeinem Verständnis entgegen der Ansicht der

Antragstellerin auch jemand besitzen, der nicht über förmlich

verliehene Abschlußdiplome verfügt. Unstreitig setzt die

Antragsgegnerin für die hier in Rede stehende Aufgabe neben

Rechtsreferendaren auch Studenten der Rechtswissenschaft, also

Personen sein, die bislang noch keine berufliche Abschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben. Diese werden jedoch, wie die

Antragstellerin nicht in Abrede stellt, zuvor für den Einsatz beim

Auskunftsservice geschult. Unter diesen Umständen kann nicht ohne

weiteres von der Gefahr der Irreführung ausgegangen werden, soweit

die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Anrufservice von

"fachlich qualifizierten Mitarbeitern" spricht. Dies gilt umsomehr,

als den betreffenden Mitarbeitern der Antragsgegnerin nach deren

unwidersprochenem Vorbringen erforderlichenfalls drei Volljuristen

für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Soweit die Antragstellerin in diesem

Zusammenhang darauf hinweist, bestimmte Randgebiete -wie

beispielsweise Familien- oder Straßenverkehrsrecht - würden im

Studium ohnehin nur in Grundzügen gelehrt, und Jurastudenten in

den ersten Semestern seien prima facie für die hier in Rede

stehende Aufgabe nicht geeignet, berücksichtigt sie nicht

hinreichend, daß die betreffenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin

nicht etwa Rechtsauskünfte erteilen, sondern lediglich

Rechtsanwälte mit entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkten

heraussuchen und benennen sollen.

Auch hinsichtlich des Antrags zu 1 b)

hätte es aufgrund der vorgenannten Umstände für einen Erfolg in

der Sache der Vorlage zusätzlicher, über den Werbetext

hinausgehender Glaubhaftmachungsmittel bedurft.

3)

Das die Werbung mit dem Sonderdruck aus

der Zeitschrift "C." betreffende Unterlassungsbegehren der

Antragstellerin ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insoweit fehlt

es an dem für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung

erforderlichen Verfügungsgrund, nachdem die Antragstellerin ihrem

Antrag im Berufungsrechtzug eine neue Begründung zugrundegelegt

hat.

Im ersten Rechtszug ist im Hinblick auf

den Bericht der vorgenannten Zeitschrift geltend gemacht worden,

sowohl den Rechtsuchenden als auch den Anwälten werde

vorgetäuscht, neuerdings dürften Anwälte über die Angabe der

Tätigkeitsschwerpunkte hinaus auch mit Spezialkenntnissen aller Art

werben. Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, sollte beanstandet

werden, der Bericht in "C." stelle "die Rechtssituation bewußt

falsch dar". Die Antragsgegnerin mache sich den Bericht "mit grob

verzerrter Darstellung der Rechtslage... als Sonderdruck zunutze".

Im übrigen war dargelegt, welchen Angaben in der Reportage die

verzerrte Darstellung der Rechtslage zu entnehmen sei. Mit dieser

Begründung, der das Landgericht zu Recht nicht gefolgt ist, war der

Streitgegenstand für den Antrag zu 2) im Sinne eines Vorwurfs

irreführender Angaben über den Umfang rechtlich zulässiger

Anwaltswerbung festgelegt. Dieser Bestimmung des Streitgegenstands

steht nicht entgegen, daß die gesamte Reportage in den Antrag

eingeblendet war. Hierdurch war lediglich gewährleistet, daß die

konkrete Verletzungshandlung präzise erfaßt war. Der

Streitgegenstand wird jedoch nach dem herrschenden zweigliedrigen

Streitgegenstandsbegriff durch zwei Faktoren, nämlich den Antrag

und den klagebegründenden Sachverhalt bestimmt. Wird Unterlassen

einer Handlung wegen Verstoßes gegen § 3 UWG begehrt, so sind

mithin zum einen der Antrag, der die konkrete Verletzungshandlung

zu erfassen hat, zum anderen die hierfür gegebene Begründung,

mithin der zur Begründung der beanstandeten Irreführung

unterbreitete Sachvortrag, maßgebend.

Während, wie oben ausgeführt, der

erstinstanzliche Sachvortrag der Antragstellerin dahinging, es

werde über die rechtliche Zulässigkeit einer bestimmten Form der

Anwaltswerbung getäuscht, wird nunmehr vorgetragen, die Óberschrift

des Einschubs in der in der Zeitschrift "C." abgedruckten Reportage

("Der A.-S.: So funktioniert die bundesweite Spezialisten-Datei")

sei irreführend, weil die zum Kundenkreis der Antragsgegnerin

zählenden Rechtsanwälte nicht bundesweit gestreut seien und bei

weitem nicht das gesamte Bundesgebiet abdeckten. Auch handele es

sich bei den in der Datei erfaßten Rechtsanwälten nicht um

"Spezialisten", sondern um Kunden der Antragsgegnerin, die nach

eigener Einschätzung Tätigkeitsschwerpunkte angegeben hätten. Mit

diesem Vorbringen wird eine völlig neue Begründung für den Antrag

zu 2) gegeben und mithin ein neuer Streitgegenstand eingeführt.

Da der Antragstellerin nach ihrem

eigenen Vorbringen die beanstandete Werbung bereits seit dem 1.

Oktober 1992 bekannt ist, fehlt es insoweit an einem

Verfügungsgrund. Zwar wird nach § 25 UWG die Dringlichkeit vermutet

und der Antragsteller auf diese Weise beim Geltendmachen eines

Unterlassungsanspruches nach dem UWG von der Darlegung und

Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes befreit (vgl.

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl. Rn. 6, 9 zu § 25

UWG). Die nach § 25 UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit kann

jedoch u.a. durch Umstände entfallen, die sich aus dem Verhalten

des Antragstellers ergeben (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rn.

11). So ist es im Streitfall, denn die Antragstellerin hat nach

ihrer eigenen Darstellung seit Oktober 1992 von dem nunmehr

gerügten Wettbewerbsverstoß gewußt, diesen aber erst in der

Berufungsbegründung vom 9. März 1993 geltend gemacht. Zwar läßt

sich im Hinblick auf die Dringlichkeit eines Verfügungsantrages

eine feste zeitliche Grenze, die für alle Fälle gelten könnte,

nicht ziehen. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des

Einzelfalls an. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, in

einem Fall wie dem vorliegenden vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung

bis zum gerichtlichen Geltendmachen des Wettbewerbsverstoßes mehr

als fünf Monate zuzuwarten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

Dasselbe gilt für den Vorwurf,

irreführend sei auch die Angabe, gewerblich betriebene und

professionell aufgebaute Datenbanken wie die der Antragsgegnerin

versetzten "die Anwaltschaft ins Glashaus", und die Ankündigung,

der Verbraucher sei in der Lage, sich "den Spezialisten für sein

Rechtsproblem von einer Zentralstelle suchen" zu lassen. Auch

insoweit fehlt es aus den vorgenannten Gründen an der für den Erlaß

einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung

rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 02.07.1993
Az: 6 U 47/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3c7204376b6d/OLG-Koeln_Urteil_vom_2-Juli-1993_Az_6-U-47-93




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