Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 19/05

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2005, Az.: 33 W (pat) 19/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markeninhaberin begehrt für die IR-Wortmarke 745 438 CreditScout24 Schutz für Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen:

09: Appareils pour le traitement de l'information et ordinateurs; logiciels compris dans cette classe.

35: Publicite, gestion des affaires commerciales, conseils en direction et organisation des affaires; location d'espaces publicitaires.

36: Finances; agences immobilières et hypothecaires; courtage en assurances; gerance de fortunes; assurances.

38: Telecommunications.

42: Programmation pour ordinateurs; mise à disposition de possibilites d'accès aux banques de donnees par l'intermediaire desquelles offres et demandes dans le domaine des services financiers seront reliees.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 der international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG iVm Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Artikel 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ versagt und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 2. Dezember 2004 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ""Credit" zwanglos mit der deutschen Entsprechung "Kredit" zu übersetzen sei. Der ebenfalls aus dem englischen stammende Begriff "Scout" habe sich im Inland als ein besonders im Internet üblicher und rein beschreibender Ausdruck für elektronische Such- und Vermittlungsdienste etabliert. Die Zahl "24" schließlich werde in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für "rund um die Uhr" bzw. "24 Stunden" verwandt. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr in dem verfahrensgegenständlichen Gesamtbegriff keinesfalls eine Marke sehen, da darauf kein Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erkennen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie trägt vor, dass "CreditScout24" ein lexikalisch nicht nachweisbarer Phantasiebegriff sei, der zudem eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit aufweise. Dies gelte schon allein deshalb, weil "Scout" mit verschiedenen Begriffen übersetzt werden könne. Die Markeninhaberin verweist weiter auf andere Eintragungen mit den Bestandteilen "Scout" und "24".

Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat die Markeninhaberin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle des Patentamts hat zu Recht den Schutz für die internationale Marke in der Bundesrepublik Deutschland verweigert, da diese jedenfalls nicht unterscheidungskräftig ist (§§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG iVm Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 MMA Artikel 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2005, S 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Begriffen "Credit", "Scout" und "24" zusammengesetzt. "Credit" ist eng mit dem deutschen Wort "Kredit" verwandt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, den Bedeutungsgehalt ohne weiteres erkennen werden.

"Scout", der aus dem Englischen stammende Begriff für "Kundschafter","Späher" oder auch "Beobachter" ist ein zum Grundwortschatz gehörender Begriff. In den letzten Jahren hat der Begriff eine Bedeutungsveränderung und -erweiterung dahingehend erfahren, dass er als Synonym für eine Suchmaschine im Internet geläufig ist. So wird beispielsweise unter "School-Scout" ein "persönlicher Schulservice für Klassenarbeiten" angeboten (vgl www.schoolscout.de), unter "Infonet-Thüringen-Scout" findet sich ein regionales Informationssystem für das Land Thüringen (www.infonetthüringen.de), Autoglaser-Scout ist eine Suchmaschine in der Branche Autoglas (www.verkehrsportal.de) und unter Gastro-Scout, findet sich eine Gastronomiesuchmaschine - vgl. zu Suchmaschinen im Internet insoweit auch die Zeitung "Die Zeit", Archiv 7/200 unter www.zeit.de sowie die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 116/02 - Infoscout und 27 W (pat) 90/01 - WireScout).

Die Zahl "24" ist für die angesprochenen Verkehrskreise mittlerweile zu einem Synonym für "24 Stunden" im Sinne von "rund um die Uhr" insbesondere als eine rund um die Uhr bestehende Internetpräsenz sowie Verfügbarkeit der im Internet angebotenen Waren und Dienstleistungen geworden (vgl. insoweit auch die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; BPatG 33 W (pat) 173/02 - ANTIQUES 24; BPatG 29 W (pat) 262/02 - auskunft 24; BPatG 25 W (pat) 207/01 - beauty 24).

Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass für aus mehreren Wörtern bestehende Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einer rund um die Uhr verfügbaren Suchmaschine im Internet zum Thema "Kredite" im Zusammenhang stehen. Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Insbesondere gilt dies natürlich für die Finanzdienstleistungen der Klassen 24. Jedoch auch die übrigen Waren und Dienstleistungen können ohne weitere analysierende Zwischenschritte mit dem Begriffsinhalt der streitgegenständlichen Marke in Zusammenhang gebracht werden. Die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 38 können die technischen Voraussetzungen für den Betrieb einer Internetsuchmaschine schaffen; dies gilt auch für die Dienstleistungen der Klasse 42. Die Dienstleistungen der Klasse 35 können inhaltlich eine Suchmaschine zum Thema "Kredite" bewerben.

Schließlich kann sich die Markeninhaberin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Markeninhaberin nimmt jedoch nur Bezug auf Marken mit den Begriffbestandteilen "Scout" bzw. "24" - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl. BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD).

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2005
Az: 33 W (pat) 19/05


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