Landgericht Münster:
Urteil vom 15. November 2012
Aktenzeichen: 012 O 506/10

(LG Münster: Urteil v. 15.11.2012, Az.: 012 O 506/10)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. - 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind und/oder künftig entstehen werden, dass der Anspruch gegenüber Herrn Q. in Höhe von 2,5 Millionen DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 zwischen den Klägern, Herrn Q., der Q1. GmbH und Herrn T. (Urkunden-Nr. 829/1999 des Notars Dr. M., I.) nicht verjährungshemmend und/oder anspruchsreduzierend geltend gemacht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1. - 3. als Gesamtschuldner zu jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. - 3. zu 50 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. - 7. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus Anwaltsverträgen.

Die Kläger zu 1.), zu 2.) und zu 4.) waren ursprünglich zusammen mit Herrn T. und Herrn Q. Gesellschafter der Klägerin zu 3.). Wegen des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 299 ff. d.A. verwiesen.

Nach Verhandlungen schied Herr Q. auf Grund der notariellen Vereinbarung vom 22.12.1999 (Bl. 54 ff. d.A.) aus der Klägerin zu 3.) aus. Ziffer IV Abs. 6 dieser Vereinbarung lautet:

"Die Mitgesellschafter verpflichten sich, Q. von den bereits bisher zu Gunsten der C. gegebenen Sicherheiten und von den nunmehr gem. Ziff. III zusätzlich zu gebenden Sicherheiten freizustellen bis zum 30.9.2000. Zug um Zug mit der Freistellung aus diesen Sicherheiten zahlt Q. an die C. einen Betrag in Höhe von DM 2.500.000,00 (in Worten: Deutsche Mark zweimillionenfünfhunderttausend) auf ein von den Mitgesellschaftern noch anzugebendes Konto als Gegenleistung für die Freistellung und Sicherheitenfreigabe. Mit Eingang dieses Betrages auf dem noch anzugebenden Konto sind die Mitgesellschafter verpflichtet, sicherzustellen, daß Q. von keinem Gläubiger der C. - aus welchem Rechtsgrund auch immer - in Anspruch genommen wird."

Seit 2000 beriet der Beklagte zu 2.) zumindest die Kläger zu 1.) und zu 2.). Wegen der Einzelheiten dieser Beratung wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 343 ff., 419 ff. d.A.) verwiesen. Die vom Beklagten zu 2.) unterschriebenen Schriftsätze tragen den Briefkopf der T1. GmbH.

Am 16.2.2001 starb der weitere Mitgesellschafter Herr T.. Über das Vermögen des Herrn T. wurde am 12.6.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Erben des Gesellschafters T. sind in 2004 / 2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.000 Euro aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Herr Q. verklagte die Kläger zu 1.) und zu 2.) unter dem Aktenzeichen 25 O 17/01 vor dem Landgericht Münster und nahm sie aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 auf Freistellung bzw. später auf Zahlung in Anspruch. Die Kläger zu 1.) und zu 2.) verteidigten sich im Wesentlichen damit, dass sie gegenüber Herrn Q. die Aufrechnung mit dessen negativen Kapitalkonto bei der Klägerin zu 3.) erklärten. Wegen der Einzelheiten dieses Rechtsstreits wird auf die Beiakten 25 O 17/01 verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen des im Wesentlichen stattgebenden Urteils vom 27.11.2001 wird auf B. 23 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte zu 4.) vertrat die Kläger zu 1.) und zu 2.) in diesem Rechtsstreit. Die Beklagte zu 4.) wurde später in die Beklagte zu 5.) umgewandelt.

Die Beklagten zu 6.) und zu 7.) sind Partner der Beklagten zu 5.).

Später klagten die Kläger zu 1.) und zu 2.) gegen Herrn Q. vor dem Landgericht Münster zum Aktenzeichen 4 O 523/06 auf Rückzahlung von ca. 40.000 Euro, nachdem sie an Herrn Q. 400.000 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt und mit dem Anspruch auf Zahlung von 2,5 Mio. DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 gegenüber den Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Münster, 25 O 17701 die Aufrechnung erklärt hatten. Das Landgericht Münster wies u.a. die Klage mit Urteil vom 31.3.2009 ab (Bl. 67 ff. d.A.). Zur Begründung führte das Landgericht u.a. an, dass der Anspruch auf Zahlung von 2,5 Mio. DM nicht den Klägern zu 1.) und zu 2.) sondern der Klägerin zu 3.) zustehe und dass es daher an einer Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB mangele (Bl. 77 d.A.). Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil mit eigenem Urteil vom 26.7.2010 im Wesentlichen bestätigt (Bl. 1021 ff. der Beiakte 4 O 523/06). Wegen der Einzelheiten dieses Rechtsstreits wird auf die Akten 4 O 523/06 verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. In diesem Rechtsstreit wurden die Kläger zu 1.) und zu 2.) durch die Beklagten zu 1.) bis 3.) vertreten.

Vor dem Landgericht Münster führen die Kläger zu 1.) und zu 2.) z.Zt. noch gegen Herrn Q. eine Vollstreckungsabwehrklage unter dem Aktenzeichen 25 O 172/09, die noch nicht entschieden ist. Im Rahmen dieser Vollstreckungsabwehrklage berufen sie sich auf die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Zahlung von 2,5 Mio. DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten Beratungsfehler im Rahmen der jeweiligen Anwaltsverträge begangen mit der Folge, dass der Anspruch gegen Q. auf Zahlung der 2,5 Mio. DM wahrscheinlich verjährt sei, zumindest unnötige Prozesskosten entstanden seien. Die Beklagten hätten die Kläger dahingehend beraten müssen, dass der Anspruch auf Zahlung von 2,5 Mio. DM verjährungshemmend und / oder anspruchsreduzierend geltend gemacht wird. Die Beklagten hätten über die Notwendigkeit der Abtretung des Anspruchs aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 aufklären und beraten müssen, damit die Kläger zu 1.) und zu 2.) diesen Anspruch gegenüber Herrn Q. geltend machten können. Eine Abtretung sei auch möglich gewesen. Herr T. bzw. dessen Erben seien mit dem Tod oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Klägerin zu 3.) ausgeschieden. Die Beklagten zu 4.) bis 7.) hätten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster, 25 O 17/01 einlegen müssen.

Die Kläger behaupten, zwischen ihnen und den Beklagten zu 1.) bis 3.) sei schon ab dem Jahre 2000 ein Anwaltsvertrag geschlossen worden. Vertragspartner dieses Vertrages seien alle Kläger geworden. Zumindest seien die Klägerinnen zu 3.) und zu 4.) in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einzubeziehen.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche unmittelbaren und/oder unmittelbaren Schäden zu ersetzen, die diesen dadurch entstanden sind und/oder künftig entstehen, indem in dem Verfahren LG Münster 25 O 17/01 gegenüber dem dortigen Kläger Q. nicht die Aufrechnung mit einem der Klägerin zu 3) zustehenden Anspruch in Höhe von 2,5 Mio. DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 zwischen den Klägern, Herrn Q., der Q1. GmbH und Herrn T. (UR-Nr. 829/1999 des Notars M., I.) erklärt wurde (ggf. nach vorheriger Abtretung durch die Klägerin zu 3) an die Kläger zu 1) und 2)) und/oder indem gegen das o.g. Urteil keine Berufung eingelegt wurde,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden unmittelbaren und/oder mittelbaren, entstandenen und/oder entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch verursacht wurde bzw. verursacht werden wird, indem der Anspruch gegenüber Herrn Q. in Höhe von 2,5 Mio. DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 spezifiziert in dem Klageantrag zu vorstehender Ziff. 1 nicht verjährungshemmend und/oder anspruchsreduzierend geltend gemacht wurde,

3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern die unmittelbare und/oder mittelbaren entstandenen und/oder künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die dadurch verursacht sind, indem aufgrund etwaiger anwaltlicher Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) bis 7) im Verhältnis zu den Klägern keine verjährungshemmenden Maßnahmen hinsichtlich des Mandatsverhältnisses spezifiziert gemäß vorstehender Antragsziffer I. 1. und 2. geltend gemacht und/oder entsprechende Hinweise den Klägern erteilt wurden,

4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern die unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren LG Münster 25 O 17/01 und/oder LG Münster 4 O 523/06 / OLG Hamm I-8 U 81/09 aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzungen entstanden sind und/oder künftig entstehen werden, dadurch dass im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Kläger zu 1) und 2) gegenüber Herrn Q. aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 3) im Wege der Aufrechnung eine Nichtberatung über die Notwendigkeit der Abtretung an die Kläger zu 1. und 2., Nichthinweise auf die Verjährung des Anspruchs über 2,5 Millionen, spezifiziert im Antrag zu 1., die Notwendigkeit des Ausschlusses des Gesellschafters T. bzw. dessen Erben aus der Klägerin zu 3. erfolgte,

5. weiter höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, den Klägern die unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass nicht unmittelbar mit ihrer Mandatsübernahme verjährungshemmende Maßnahmen bezogen auf die Vereinbarung vom 22.12.1999 gegenüber Herrn Jan Q. und/oder im Verhältnis zu den Beklagten zu 4) bis 7) resultierend aus deren anwaltliche Vertretung der Kläger zu 1) - 2) erfolgt sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, keine Beratungsfehler begangen zu haben.

Ferner seien die Klägerinnen zu 3.) und zu 4.) nicht aktivlegitimiert.

Die Beklagten zu 1.) bis 3.) sind der Ansicht, dass die Klage ihnen gegenüber unzulässig sei, da im Bezug auf sie nur Hilfsanträge gestellt seien. Sie behaupten, die Beratung habe nicht die Geltendmachung des Anspruchs über 2,5 Mio. DM umfasst. Außerdem sei ein Beratungsvertrag mit der T1. GmbH geschlossen worden, weil es sich auch um eine steuerberaterliche Sache gehandelt habe. Sie bestreiten, vor dem 22.9.2006 mit der Rechtsangelegenheit befasst gewesen zu sein. Der Anspruch gegenüber Herrn Q. sei bereits vor der Mandatsübernahme verjährt gewesen.

Die Beklagten zu 4.) bis 7.) berufen sich weiterhin auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage hat nur den Beklagten zu 1.) bis 3.) gegenüber Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Insbesondere haben die Kläger ein Feststellungsinteresse für ihre Feststellungsanträge.

Das erforderliche Feststellungsinteresse setzt zunächst ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (Musielak/Foerste, § 256 Rn. 8). Eine Unsicherheit droht der Rechtsposition des Klägers insbesondere, wenn der Beklagte sie verletzt oder ernstlich bestreitet (Musielak/Foerste, § 256 Rn. 9). Die Unsicherheit muss eine gegenwärtige Gefahr für das Recht des Klägers begründen. Hierfür reicht die Verjährungsgefahr stets aus. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht setzt zum Einen die Möglichkeit und zum Anderen die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden voraus (Musielak/Foerste, § 256 Rn. 10).

Ein solches Feststellungsinteresse ist hier gegeben. Die Beklagten bestreiten ihre Haftung und berufen sich teilweise auf Verjährung. Ein Schadenseintritt ist nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich. Dies ist zumindest im Bezug auf anteilige Prozesskosten aus den geführten Rechtsstreiten gegeben.

Ferner ist auch keine Leistungsklage vorrangig möglich, da der konkrete Schaden bislang nicht abschließend beziffert werden kann. Nach der h.M. ist eine Feststellungsklage trotz Feststellungsinteresse unzulässig, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, über eine Leistungsklage schon ein Urteil zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann (Musielak/Foerste, § 256 Rn. 12). Eine Leistungsklage ist indes nicht vorrangig, wenn der Anspruch nur teilweise bezifferbar ist (Musielak/Foerste, § 256 Rn. 14 m.w.N.). Hier ist der Schaden noch nicht in Gänze bezifferbar, da der Schaden auch von dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 25 O 172/09 vor dem Landgericht Münster abhängt. Es kommt in Betracht, dass der Anspruch über 2,5 Mio. DM von der Klägerseite nicht mehr gegenüber Herrn Q. geltend gemacht werden kann.

II.

Ferner ist die Klage auch den Beklagten zu 1.) bis 3.) gegenüber zulässig. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1.) bis 3.), ist mit dem Klageantrag zu 2.) auch ihnen gegenüber ein unbedingter Antrag gestellt.

B.

Die Klage ist allerdings nur im Hinblick auf die Beklagten zu 1.) bis 3.) begründet.

I.

Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1.) ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach wegen der nicht erfolgten verjährungshemmenden und/oder anspruchsreduzierenden Geltendmachung des Anspruchs gegen Herrn Q. in Höhe von 2,5 Millionen DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 gemäß § 280 I BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag zu. Die Beklagten zu 2.) und zu 3.) haften für die Gesellschaftsschuld als Gesellschafter der Beklagten zu 1.) nach § 128 HGB analog.

1.

Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1.) ist mangels einer konkreten Absprache ein konkludenter Anwaltsvertrag geschlossen worden. Zwar ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, dass zwischen der Klägerseite und den Beklagten zu 1.) bis 3.) oder auch zur T1. GmbH ein expliziter Beratungsvertrag geschlossen worden wäre. Indes ist konkludent ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 1.) ist hierbei durch den Beklagten zu 2.) vertreten worden. Trotz Ermangelung einer offenkundigen Stellvertretung hat der Beklagte zu 2.) mit Vertretungsmacht und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des sog. Geschäft für den, den es angeht die Beklagte zu 1.) wirksam vertreten.

Ein sog. Geschäft für den, den es angeht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen handeln will, und dass es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (MünchKommBGB/Schramm, § 164 Rn. 47 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine außerhalb des Gesetzes entwickelte Ausnahme vom Offenheitsgrundsatz (MünchKommBGB/Schramm, § 164 Rn. 48 m.w.N.). Zur Begründung der unmittelbare Fremdwirkung wird angeführt, dass ein Geschäftspartner, dem es gleichgültig ist, wer sein Geschäftsgegner ist, des besonderen Schutzes des Offenkundigkeitsprinzips aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 164 II BGB ausnahmsweise nicht bedarf (MünchKommBGB/Schramm, § 164 Rn. 49 m.w.N.). Das Rechtsgeschäft muss hierbei objektiv auf den nicht kundgetanen Geschäftsherrn bezogen sein (MünchKommBGB/Schramm, § 164 Rn. 55 m.w.N.). Hierzu reicht es aus, dass sich der Wille dergestalt nach außen dokumentiert, dass dieser Wille für einen mit den Verhältnissen objektiven Vertrauten erkennbar wird und sich aus der Sachlage mit objektiver Sicherheit ergibt (MünchKommBGB/Schramm, aaO.).

Im vorliegenden Fall war es den Klägern wichtig, durch den Beklagten zu 2.) rechtlich beraten zu werden. Ob es sich bei dem eigentlichen Vertragspartner, d.h. der dahinterstehenden Kanzlei, jedoch um eine GbR oder eine GmbH handelt, war ihnen gleichgültig. Durch die erkennbare rechtliche Beratung durch den Beklagten zu 2.), die über eine Steuerberatung hinausging, war es objektiv erkennbar, dass der Beklagte zu 2.) den konkludent geschlossenen Anwaltsvertrag in Vertretung für die Beklagte zu 1.) und nicht für die T1. GmbH schließen wollte und geschlossen hat. Hierbei kommt es wegen der Grundsätze des sog. Geschäftes für den, den es angeht, nicht darauf an, ob sich die Kläger der unternehmerischen Struktur auf der Beklagtenseite bewusst gewesen sind. Dass der Beklagte zu 2.) nicht nur für sich alleine, sondern für die entsprechende Anwaltskanzlei handeln wollte, ist auch aus den Umständen und insbesondere aus der Tatsache, der auch den Klägern bewusst gewesen ist, dass der Beklagte zu 2.) nicht als Einzelanwalt handelte, ersichtlich gewesen.

Dass es sich bei der Beratung durch den Beklagten zu 2.) und damit durch die Beklagte zu 1.) um ein Rechtsberatung und nicht nur eine steuerliche Beratung handelt, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben unter dem Briefkopf der T1. GmbH (Bl. 343 ff., 426 ff. d.A.). So schrieb der Beklagte zu 2.) z.B. mit Schreiben vom 20.11.2000 unter diesem Briefkopf der an die Kläger zu 1.) und zu 2.) wegen der Übernahme der Kommanditanteile und auch wegen des Umgangs mit der "Klage von Herrn Q." (Bl. 419 d.A.). Auch das Schreiben vom 12.2.2001 wurde unter dem gleichen Briefkopf von dem Beklagten zu 2.) mit anwaltlichem Inhalt gefertigt. Auch das Schreiben des Beklagten zu 2.) unter dem Briefkopf der GmbH vom 19.2.2001 hat mit den Gesellschaftsrechten des Herrn T. einen eindeutig rechtlichen Beratungshintergrund (Bl. 343 ff. d.A.). Hieraus wird der Charakter der Rechtsberatung deutlich. Dass für diese Schreiben der Briefkopf der T1.GmbH verwendet worden ist, spricht nicht dagegen, dass die Beklagte zu 1.) und nicht die GmbH Vertragspartnerin des Anwaltsvertrages geworden ist. Der Briefkopf wurde willkürlich und ohne konkrete Zuordnung der Bereiche Steuer- oder Rechtsberatung verwendet. So schrieb die Beklagtenseite an die Klägerin zu 3.) eine Rechnung über die rechtliche und steuerliche Beratung im Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 1999 unter dem Briefkopf der T1. GmbH (Bl. 440 d.A.). Dadurch wird deutlich, dass auch für Schriftverkehr im Bereich der Rechtsberatung der Briefkopf der Steuerberatergesellschaft T1. verwendet worden ist.

2.

In diesen konkludent geschlossenen Anwaltsvertrag sind nicht nur die Kläger zu 1.) und zu 2.) einbezogen. Auch die Kläger zu 3.) und zu 4.) sind Vertragspartner. Es war im Rahmen der Rechtsberatung eindeutig und klar, dass es das Ziel der Kläger zu 1.) und zu 2.) war, die wirtschaftliche und rechtliche Alleinkontrolle über die Klägerin zu 3.) zu erhalten. Hierzu war es notwendig, die Mitgesellschafter T. und Q. aus der Gesellschaft herauszubekommen und deren Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Bei einem solchen Ziel einer anwaltlichen Beratung werden auch die eigentliche Gesellschaft, d.h. die Klägerin zu 3.), und die allein aus organisatorischen Gründen geschaffene Klägerin zu 4.) selber Vertragspartner des Anwaltsvertrages, so dass sich auch um deren rechtliche und wirtschaftliche Interessen zu kümmern war. Vertreten wurde die Klägerin zu 4.) durch die Geschäftsführer, nämlich die Kläger zu 1.) und zu 2.). Wiederum vertrat die Klägerin zu 4.) im Rahmen ihrer Vertretungsmacht die Klägerin zu 3.).

Wenn man sich der voranstehenden Rechtsauffassung der Kammer nicht anschließen sollte, wären die Klägerinnen zu 3.) und zu 4.) zumindest über einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter in den Schutz- und Haftungsbereichs des Anwaltsvertrages mit einbezogen. Ein Anwaltsvertrag, auf Grund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat und dieser Dritte zwar keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt hat (BGH, NJW 2010, 1360).

Die Einbeziehung in einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter setzt allgemein voraus, dass eine Leistungsnähe, eine Gläubigernähe, eine Erkennbarkeit für die andere Seite sowie eine Schutzbedürftigkeit gegeben sind (MünchKommBGB/Gottwald, § 328 Rn. 177). Speziell im Bezug auf den Anwaltsvertrag hat das OLG Hamm entschieden, dass Voraussetzung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (OLG Hamm, NZG 2011, 137, 140).

Die Leistungsnähe setzt voraus, dass der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen muss (MünchKommBGB/Gottwald, § 328 Rn. 178 m.w.N.). Hierbei muss der Dritte in gleicher Weise wie der eigentliche Gläubiger den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein (MünchKommBGB/Gottwald, § 328 Rn. 178 m.w.N.). Ferner muss der Vertragsgläubiger im Rahmen der vorausgesetzten Gläubigernähe an der sorgfältigen Ausführung der Leistung nicht nur ein eigenes, sondern auch ein berechtigtes Interesse zugunsten des Dritten haben (MünchKommBGB/Gottwald, § 328 Rn. 179 m.w.N.). Der Kreis der geschützten Dritten muss für den Schuldner subjektiv erkennbar, d.h. vorhersehbar sein, um das Vertrags- und Haftungsrisiko bei Abschluss des Vertrages übersehen, kalkulieren und ggf. versichern zu können (MünchKommBGB/Gottwald, § 328 Rn. 184 m.w.N.). Schließlich muss auf Seiten der Dritten auch ein Schutzbedürfnis bestehen, das z.B. nicht gegeben wäre, wenn die Dritten bereits durch eigene direkte vertragliche Ansprüche voll abgedeckt sind (MünchKommBGB/Gottwald, § 328 Rn. 185 m.w.N.).

Hier sind die Klägerinnen zu 3.) und zu 4.) wegen der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung genauso von der sach- und fachgerechten anwaltlichen Beratung durch die Beklagten zu 1.) bis 3.) betroffen, da wegen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden keine gänzlich abtrennbaren Rechtssphären bestehen. Daher hatten die Kläger zu 1.) und zu 2.) auch ein berechtigtes eigenes Interesse zur Einbeziehung der Klägerinnen zu 3.) und zu 4.) (sog. Gläubigernähe). Dies war auch für die Beklagten zu 1.) bis 3.) wegen des bereits oben dargelegten Ziels der anwaltlichen Beratung erkennbar. Schließlich wären die Klägerinnen zu 3.) und zu 4.) auch schutzbedürftig, da sie keine eigenen vertraglichen Ansprüche hätten, wenn man nicht annehmen sollte, dass sie nicht selber Vertragspartner des Anwaltsvertrages geworden sind.

3.

Die Pflichtverletzung im Rahmen der anwaltlichen Beratung besteht darin, dass der Anspruch gegen Herrn Q. in Höhe von 2,5 Millionen DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 nicht verjährungshemmend und/oder anspruchsreduzierend geltend macht worden ist.

Dieser Anspruch stand nach der Vereinbarung vom 22.12.1999 ganz eindeutig der Klägerin zu 3.) zu. Es bestanden im Laufe der Jahre der anwaltlichen Beratung mehrere Gelegenheiten und Möglichkeiten, diesen Anspruch verjährungshemmend und/oder anspruchsreduzierend geltend zu machen. Entsprechende Beratungen oder gar Tätigkeiten sind von den Beklagten zu 1.) bis 3.) pflichtwidrig nicht vorgenommen worden. So wurde z.B. auch bei der Einleitung der Rechtsstreits 4 O 523/06 wohl übersehen oder zumindest nicht darüber aufgeklärt, dass der Anspruch über 2,5 Millionen DM der Klägerin zu 3.) und nicht den Klägern zu 1.) und zu 2.) zustand.

Auch wenn die Kläger nicht direkt den Auftrag erteilten haben mögen, diesen Anspruch verjährungshemmend und/oder anspruchsreduzierend geltend zu machen, wäre es die Pflicht der anwaltlichen Beratung gewesen, hierüber aufzuklären und darauf hinzuwirken.

Ein Rechtsanwalt muss bei der Beratung selbst im Rahmen eines eingeschränkten Mandates auch vor Gefahren warnen, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht erkennt (BGH, Urteil vom 9.7.1998, IX ZR 324/97, Juris-Rn. 10). Der Anwalt schuldet eine umfassende Beratung des Mandanten. Eine solche umfassende Belehrung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Mandant eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, oder wenn der Anwalt erkennt, dass der Mandant die Risiken der Sach- und Rechtslage kennt und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (MünchKommBGB/Heermann, § 675 Rn. 29).

Eine solche eingeschränkte Beratungssituation ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr war auf Grund des Ziels der Kläger zu 1.) und zu 2.), die Klägerin zu 3.) allein zu übernehmen und zu beherrschen, offensichtlich, dass die Kläger zu 1.), zu 2.) und zu 4.) neben der Klägerin zu 3.) als Q. hatten. Diesem Interesse aller Kläger hat die anwaltliche Beratung und Vertretung durch die Beklagten zu 1.) bis 3.) nicht entsprochen.

Die Beklagten zu 1.) bis 3.) hätten wegen der drohenden Verjährung des Anspruchs der Klägerin zu 3.) gegen Herrn Q. auf Zahlung von 2,5 Mio. DM aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 dahingehend beraten müssen, dass dieser Anspruch entweder durch die Klägerin zu 3.) selbständig geltend gemacht wird oder an die Kläger zu 1.) und zu 2.) abgetreten wird, damit diese den Anspruch gegenüber Herrn Q. hätten geltend machen können. So wäre es insbesondere vor der Einleitung des Rechtsstreits 4 O 523/06 zwingend notwendig gewesen, den Anspruch der Klägerin zu 3.) gegen Herrn Q. zu unverjährter Zeit an die Kläger zu 1.) und zu 2.) abzutreten, um eine Aufrechnungslage mit Gegenseitigkeit im Sinne des § 387 BGB herzustellen.

So war der Anspruch gegen Herrn Q. aus Ziffer IV Abs. 6 der Vereinbarung vom 22.12.1999 während der anwaltlichen Beratung und Vertretung durch die Beklagten zu 1.) bis 3.) auch noch nicht verjährt. Aus den vorgelegten Schreiben unter dem Briefkopf der T1. GmbH (Bl. 343 ff., 426 ff. d.A.; s.o.) ergibt sich, dass die anwaltliche Beratung bereits in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 erfolgte. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Während dieser Zeit war der Anspruch aus der Vereinbarung vom 22.12.1999 noch nicht verjährt. Diese könnte frühestens gemäß der Schuldrechtsreform mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt sein.

Eine Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin zu 3) gegen Herrn Q. aus Ziffer IV Abs. 6 der Vereinbarung vom 22.12.1999 wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Gegenläufige Interessen des weiteren Gesellschafters T. sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch er ein Interesse daran gehabt hätte, den Anspruch der Gesellschaft, für deren Verbindlichkeiten er nach § 128 HGB analog gehaftet hat, geltend zu machen. Aber auch eine Abtretung des Anspruchs war nicht ausgeschlossen. Die Erben des Gesellschafters T. sind in 2004 / 2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.000 Euro aus der Gesellschaft ausgeschieden. Hätten der Gesellschafter T. bzw. dessen Erben Bedenken gegen eine Abtretung gehabt oder hätten sie nicht umsetzbare Bedingungen an die Abtretung geknüpft, wäre es veranlasst gewesen, entsprechende Verhandlungen zu führen. Durch solche Verhandlungen wäre auch ein Ausscheiden der Erben des Gesellschafters T. aus der Klägerin zu 3.) früher möglich gewesen. Eine dahingehende Beratung hat jedoch nicht stattgefunden und entsprechende Verhandlung sind erst wesentlich später geführt worden.

Entgegen der Ansicht der Kläger waren der Gesellschafter T. bzw. dessen Erben nämlich nicht bereits durch den Tod oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Klägerin zu 3.) ausgeschieden. Nach § 10 I des Gesellschaftsvertrages (Bl. 305 d.A.) wird im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters hätte es nach § 9 I, II a) des Gesellschaftsvertrages (Bl. 304 d.A.) eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedurft. Solche Maßnahmen sind nicht ergriffen worden.

4.

Ein Verschulden wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 1.) bis 3.) haben insoweit nichts vorgetragen, was für eine solche Exkulpation in Betracht kommt.

II.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 4.) bis 7.) aus den in den verschiedenen klägerischen Klageanträgen genannten Pflichtverletzungen sind demgegenüber verjährt.

1.

Die Verjährung richtet sich nach § 51b BRAO a.F., der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehoben worden ist, aber nach Art. 229 § 12 I Nr. 3, § 6 I EGBGB weiterhin Anwendung findet.

Danach verjähren Schadensersatzansprüche des Mandanten aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, oder spätestens nach drei Jahren nach der Beendigung des Anwaltsvertrages.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 4.) bis 7.) sind spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Das Mandatsverhältnis zu den Beklagten zu 4.) bis 7.) endete spätestens im Jahr 2003. Die Kläger haben sich auf Rechnungen vom 7.5.02, 11.2.03 und vom 11.12.2003 bezogen und meinen, dass die Beklagten zu 4.) bis 7.) "zumindest" bis Ende 2003 für die Kläger tätig gewesen seien (Bl. 235 d.A.). Diese Rechnungen wollten die Kläger "im Fall des Bestreitens" vorlegen, was jedoch nicht geschah. Aber selbst wenn man im Hinblick auf diese Rechnungen unterstellt, dass das Mandatsverhältnis bis zum Ende 2003 fortdauerte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist nach den Jahren 2004, 2005 zum 31.12.2006 abgelaufen.

Diese Verjährungsfrist war auch nicht gehemmt. Eine Hemmung kommt frühestens durch die Streitverkündung in dem Verfahren 4 O 523/06 aus dem Jahr 2007 in Betracht. In dem Verfahren 4 O 523/06 verkündeten jedoch auch nur die Kläger zu 1.) und zu 2.) mit Schriftsatz vom 14.3.2007 (Bl. 204 der Akte 4 O 523/06) den "Rechtsanwälten N. Partner, L-wall #, ...# E." den Streit. Das Gericht bat hierauf um konkrete Mitteilung, welchen Personen der Streit verkündet werden sollte (Bl. 207 der Akte 4 O 523/06). Die Kläger zu 1.) und zu 2.) gaben sodann durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.3.2007 an, dass die Streitverkündung an Herrn M., Herrn L1^. und Herrn Dipl.-Kfm. L2. erfolgen solle (Bl. 209 der Akte 4 O 523/06). Die beiden Letztgenannten sind die Beklagten zu 6.) und zu 7.). Hinsichtlich der Hemmung der Verjährung kommt es nach § 204 I Nr. 6 BGB auf die Zustellung der Streitverkündungsschrift bzw. nach § 167 ZPO auf die Einreichung des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an, wenn "demnächst" zugestellt wird (MünchKommBGB/Grothe, § 204 Rn. 39). Unabhängig davon, auf welchen Schriftsatz man in diesem Fall der Nachfrage und Konkretisierung abstellt, waren die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedoch bereits verjährt. Selbst wenn man das Datum des ersten Schriftsatzes vom 14.3.2007 als maßgebliches Datum ansehen wollte, wäre die Verjährung aber bereits mit Ablauf des 13.3.2007 eingetreten, wenn die Verjährungsfrist zum 14.3.2004 durch Mandatsbeendigung i.S.d. § 51b BRAO a.F. begonnen hätte.

Die Kläger haben indes keine Umstände dargelegt, die annehmen lassen, dass das Mandatsverhältnis bis zum 14.3.2004, d.h. über das Jahr 2003 hinaus, fortbestanden hätte. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus den vorgelegten Rechnungen vom 13.2.2004 bis zum 10.12.2004 (Bl. 284-294 d.A.). Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass die Beklagten zu 4.) bis 7.) über das Jahr 2003 hinaus für die Kläger in dieser Sache tätig gewesen wären. Diese Rechnungen weisen als Adressaten "Bauunternehmung Q2 GmbH, z.Hd. Herrn Q2. sen." aus. Damit ist schon keine der Klägerparteien direkt bezeichnet. Auch aus den Bezeichnungen der Abrechnungsgegenstände, die sich neben Reiseauslagen darin erschöpfen, dass eine "Allgemeine Beratung" im jeweiligen vorangegangenen Monat stattgefunden habe, kann die Kammer nicht schließen, dass es um eine Rechtsberatung der Kläger gegangen wäre. Einen entsprechenden Hinweis hat das Gericht erteilt (Bl. 363 d.A.). Auch aus dem ebenfalls in Bezug genommenen Aktenvermerk des Beklagten zu 2.) vom 8.7.2004 (Bl. 395 ff. d.A.) ergibt sich nicht, dass das Mandatsverhältnis zu den Beklagten zu 4.) bis 7.) in 2004 fortbestanden haben soll.

2.

Eine weitergehende Entscheidung des Gerichts zu den ebenfalls in diesem Rechtsstreit thematisierten Ansprüchen aus einer Sekundärhaftung war nicht zu treffen. Die umfangreichen Feststellungsanträge enthalten keine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten. Ein Sekundäranspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Pflichtverletzung voraus, dass der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mandats vor Verjährung des Primäranspruchs Anlass hat zu prüfen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat (BGH, Urteil vom 24.3.2011, IX ZR 197/09, NJW 2011, 858). Unerheblich ist hierbei, ob der Rechtsanwalt seinen Fehler im Rahmen dieser Prüfung auch tatsächlich erkannt hat (BGH, aaO.). Ein Sekundäranspruch kommt nämlich auch in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Überprüfung seiner Tätigkeit unterlässt, wenn er trotz durchgeführter Überprüfung seinen Fehler nicht erkennt oder wenn er trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung des Mandanten unterlässt (BGH, aaO.). Eine solche Pflichtverletzung würde nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist der etwaigen Grundpflichtverletzung führen. Vielmehr wäre diese Sekundärpflichtverletzung die Grundlage eines neuen, eigenen Schadensersatzanspruchs, in dessen Schadensumfang der Schaden zu berücksichtigten wäre, der den Mandanten durch die Verjährung der Ansprüche wegen der Primärpflichtverletzung entstanden ist. Dies mag im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung als eine Art Verjährungsverlängerung in tatsächlicher Hinsicht zu sehen sein, führt aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist der ursprünglichen Pflichtverletzungen. So führt der BGH in der zitierten Entscheidung eindeutig aus: "Die Sekundärverjährung begann folglich mit Eintritt der Primärverjährung (...)." (BGH, aaO.; vgl. auch MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 121).

III.

Den Beklagten zu 1.) bis 3.) war auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise erteilt, sondern nur ihre Rechtsauffassung zu den bereits seit langer Zeit vorgetragenen und ausführlich diskutierten Tatsachen und Problemen mitgeteilt. Alle von der Kammer genannten rechtlichen Aspekte waren zwischen den Parteien angesprochen und sogar teilweise durch gerichtliche Hinweise aufgearbeitet worden. Außerdem hatten die Parteivertreter und auch der Beklagte zu 2.) persönlich in der mündlichen Verhandlung ausreichende Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge erneut darzulegen und zu erläutern.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 2 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 15.11.2012
Az: 012 O 506/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3c71202fefa2/LG-Muenster_Urteil_vom_15-November-2012_Az_012-O-506-10




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