Hamburgisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2016
Aktenzeichen: 1 So 42/16

(Hamburgisches OVG: Beschluss v. 28.07.2016, Az.: 1 So 42/16)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 12. April 2016 € zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung € einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2016, in dem auch über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entschieden wurde, abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da "die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen [zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot".

In seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, sein Antrag habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Abgesehen davon entspreche die Entscheidungsweise des Verwaltungsgerichts, das gleichzeitig über den Sach- und den Prozesskostenhilfe-Antrag entschieden habe, nicht den Grundsätzen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit nicht Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Rechtsverfolgung völlig aussichtslos bzw. mutwillig sei. Werde über beide Anträge gleichzeitig entschieden, sei ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe von vornherein unsinnig, da bei Obsiegen in der Sache ohnehin der Gegner die Kosten zu tragen habe.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren hat in der Sache keinen Erfolg. Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts entspricht die Ablehnung den gesetzlichen Vorgaben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der beim Verwaltungsgericht gestellte (Haupt-)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte.

Das Verwaltungsgericht durfte hier über das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Antragstellers gleichzeitig mit der Entscheidung über den Hauptantrag entscheiden (1.). Allerdings sind die Maßstäbe für den Erfolg des Sachantrags und des Prozesskostenhilfe-Antrags unterschiedlich (2.). Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe indes nicht zu beanstanden (3.).

1. Über einen Prozesskostenhilfe-Antrag, der gleichzeitig mit einem Hauptverfahrensantrag gestellt worden ist, soll grundsätzlich alsbald nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe-Gesuchs entschieden werden. Der Antragsteller soll damit Klarheit darüber erhalten, ob seine Mittellosigkeit als Hindernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgeräumt wird (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 36 f. m.w.N.). So soll der Antragsteller durch eine rechtzeitige Entscheidung auch die Möglichkeit zur Entscheidung erhalten, ob er den Rechtsstreit auf eigene Kosten fortsetzt oder die Klage bzw. den Eilantrag aus Gründen der Kostenersparnis zurücknimmt. Eine gemeinsame Entscheidung über den Sachantrag und Prozesskostenhilfe-Antrag kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG darstellen (Neumann, a.a.O. Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.1985, OVG Bs VII 466/85, HmbJVBl. 1986, 13, 14, juris Leitsatz 3).

Allerdings wird es in eilbedürftigen Verfahren wie (zumeist) bei Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oft gerechtfertigt sein, über den Eilantrag und den Prozesskostenhilfe-Antrag für dieses Verfahren gemeinsam zu entscheiden; bei einer solchen Entscheidungskombination kann im allgemeinen nicht von einer verspäteten Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag gesprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, 4 Bf 171/01, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.1996, Bs IV 313/95, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 1 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.9.1993, 6 S 1970/93, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, 1 TG 1966/89 u.a., NVwZ-RR 1990, 223, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40). Vorliegend ging der Eilantrag samt Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 12. April 2016 bei Gericht ein. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wurde am 22. April 2016 bei Gericht eingereicht; die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. April 2016 samt Sachakten lag der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts am 25. April 2016 vor. Da der Eilantrag mit der Bitte "um schnellstmögliche Entscheidung" (Antragsschrift S. 8) gestellt worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht über beide Anträge gemeinsam am 4. Mai 2016 entschieden hat; eine Vorabentscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre hier erkennbar nicht im Interesse des Antragstellers gewesen.

Soweit in älteren Entscheidungen eine solche Entscheidungskombination (auch) damit gerechtfertigt wurde, dass durch eine Rücknahme des Eilantrags keine Kosten gespart werden könnten, entspricht dies hinsichtlich der Gerichtskosten allerdings nicht mehr der aktuellen Rechtslage: Inzwischen reduzieren sich die Gerichtsgebühren bei einer Antragsrücknahme von 1,5 auf 0,5 Gebühren (Nr. 5210 und 5211 des KV-GKG). Hingegen können Anwaltsgebühren, die durch die Einreichung der Antragsschrift anfallen, durch eine Antragsrücknahme nicht mehr vermindert werden (§ 15 Abs. 4 RVG; vgl. zur insoweit gleichen Regelung in § 13 Abs. 4 BRAGO: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001, a.a.O.). Hier würde allenfalls ein isolierter Prozesskostenhilfe-Antrag vor Einreichung eines Eilantrags unerwünschte Kostenfolgen vermeiden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.1989, a.a.O.); doch wird hierzu nicht immer genügend Zeit zur Verfügung stehen.

Der Antragsteller meint, bei einer gemeinsamen Entscheidung über Sachantrag und Prozesskostenhilfe-Antrag sei ein Prozesskostenhilfe-Antrag "von vornherein absurd", da bei Stattgabe des Sachantrags die Kosten dem Antragsgegner auferlegt würden, so dass es einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bedürfe. Dieser Einwand überzeugt nicht: Bei erstinstanzlicher Stattgabe des Eilantrags macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchaus Sinn, da der Antragsgegner gegen die Sachentscheidung Beschwerde einlegen kann. Wird daraufhin die stattgebende erstinstanzliche Sachentscheidung geändert, werden zwar grundsätzlich gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller auferlegt; hat der Antragsteller aber Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erhalten, bleibt es dabei, da die Bewilligung nahezu unanfechtbar ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 und 3 ZPO). Auch kann die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wesentlich einfacher angefochten werden als eine ablehnende Eilentscheidung; die Regelungen des § 146 Abs. 4 VwGO gelten für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfe-Antrags nicht.

2. Wird über den Sachantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemeinsam entschieden, ist allerdings zu beachten, dass die Maßstäbe für den Erfolg der jeweiligen Anträge unterschiedlich sind; daher darf der Prozesskostenhilfe-Antrag in der Regel nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung die hinreichende Erfolgsaussicht fehle (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2004, 7 S 2219/04, VBlBW 2005, 196, juris Rn. 5; Neumann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.6.2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, juris Rn. 11). Die Prozesskostenhilfe solle nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (so das BVerfG a.a.O.).

Hinreichende Aussichten auf Erfolg im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3).

3. Im vorliegenden Fall ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nach dem soeben dargelegten Entscheidungsmaßstab keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Prüfungstiefe im allgemeinen schon hin auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) zurückgenommen, die in die gerichtliche Folgenabwägung einzubeziehen ist. Zudem wurde vorliegend (wie häufig) mit dem Eilantrag durch den vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwalt sogleich alles vorgetragen, was aus Sicht des Rechtsanwalts vorzutragen war. Der Prozesskostenhilfe-Antrag war somit nicht zu dem Zweck gestellt, erst die Rechtsverfolgung zu ermöglichen, sondern im Grunde nur, von Kostenfolgen für den Fall verschont zu bleiben, dass der Antrag in der Sache nicht durchdringt.

Es kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller bereits vor weniger als zwei Jahren ein Eilverfahren durch zwei Instanzen mit sehr ähnlicher tatsächlicher Konstellation betrieben hat (17 E 2349/14; 1 Bs 123/14) und die dortige Hauptbegründung € ausländische Staatsangehörige zumal mit gleicher Staatsangehörigkeit seien grundsätzlich nicht darauf angewiesen, ein familiäres Zusammenleben gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu führen € nach wie vor gültig ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, a.a.O., juris Rn. 4). Inzwischen verfügt die Lebensgefährtin des Antragstellers nicht einmal mehr über die vor zwei Jahren noch bestehende Rechtsstellung. Der Antragsteller könnte aus den von ihr derzeit erstrebten Aufenthaltstiteln nur dann aufenthaltsrechtliche Folgen für sich ableiten, wenn er mit seiner Lebensgefährtin verheiratet wäre. Ob und ggf. wann dies der Fall sein wird, ist selbst derzeit noch nicht absehbar.

Angesichts all dessen war es naheliegend, den Prozesskostenhilfe-Antrag sogar unter Bezugnahme auf die Gründe für die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags abzulehnen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine streitwertunabhängige Pauschalgebühr (Nr. 5502 KV-GKG) anfällt.

Das Oberverwaltungsgericht versteht den unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2016 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dahingehend, dass er sich nur auf das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags (1 Bs 87/16) bezieht. Im übrigen könnte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11 n.v.; Neumann in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 2).






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