Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. Oktober 2006
Aktenzeichen: I-10 W 90/06

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.10.2006, Az.: I-10 W 90/06)

BRAGO § 133 Satz 2

RVG §§ 46, 49

RVG-Nrn. 2501 bis 2503, 7001, 7002

1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Auslagenpauschale von 20,00 € oder lediglich eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr zusteht.

2. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG KV-Nr. 7001 geltend zu machen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 03.08.2006 (Bl. 60 ff GA) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.07.2006 (Bl. 53 ff GA) abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 09.05.2006 (Bl. 39 ff GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 26.04.2006 (Bl. 33 ff GA) wird zu-rückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 53 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig und begründet.

Mit Erfolg wendet sich die Staatskasse gegen die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26.04.2006 und Zuerkennung von weiteren Auslagen in Höhe von EUR 6,96 (EUR 6,- zuzüglich Mehrwertsteuer). Ein Anspruch auf weitergehende Festsetzung dieses Auslagenpauschalbetrages steht dem Antragsteller nicht zu. Der Antragsteller kann gegenüber der Staatskasse nicht die maximale Auslagenpauschale in Höhe von (netto) EUR 20,- geltend machen, sondern lediglich - wie zunächst unter dem 05.12.2005 beantragt und mit Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 16.01.2006 bereits festgesetzt - eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr nach RVG VV-Nr. 2503 in Höhe von (netto) EUR 70,-, entsprechend (netto) EUR 14,-.

Zutreffend führt der angefochtene Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach aus, dass sich aus den gesetzgeberischen Erläuterungen zu § 46 RVG nicht entnehmen lässt, ob und ggfls. welchen Zweck der Gesetzgeber mit der unterlassenen Aufnahme einer § 133 S. 2 BRAGO entsprechenden Regelung in das RVG verfolgt hat. § 133 S. 2 BRAGO ordnete für den im Wege der Beratungshilfe herangezogenen Rechtsanwalt an, dass sich die Auslagenpauschale des § 26 BRAGO nach den Gebühren des § 132 BRAGO bestimmt.

Die Weglassung dieser nur für die Beratungshilfe geltenden Sondervorschrift mag auf den ersten Blick für eine beabsichtigte Gleichstellung mit beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten sprechen. Allerdings gibt es nach Auffassung des Senats keinen Anlass für eine solche Gleichstellung.

Bei einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bemisst sich die Auslagenpauschale nach RVG KV-Nr. 7002 bis zu einem Streitwert von EUR 3000,- ohnehin nach den Gebühren, die auch ein Wahlanwalt erhalten würde. Erst ab einem Streitwert von mehr als EUR 3000,- stellt sich die Frage, nach welchen Gebühren sich die Pauschale der RVG KV-Nr. 7002 berechnet. Die nach § 49 RVG reduzierte Gebühr für einen Gegenstandswert ab EUR 3000,- beträgt EUR 195,-, so dass in der weit überwiegenden Anzahl von Fällen die Pauschalgebühr von EUR 20,- auch aus der Staatskasse zu erstatten sein wird, da die maximale Pauschalgebühr bereits bei Gebühren ab EUR 100,- anfällt.

Anders liegt es dagegen bei den Gebühren, die der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt aus der Staatskasse erhält. Wie sich aus den Gebührentatbeständen der RVG KV-Nrn. 2501 ff ergibt, sind hier im Interesse einer einfachen Bemessung Festgebühren bestimmt. Diese greifen unabhängig vom Gegenstandswert ein. Dabei liegen die Gebühren der Nrn. 2501 bis 2503 deutlich unterhalb von EUR 100,-, so dass die Höhe der Auslagenpauschale, bemessen anhand der Festgebühren, unterhalb des Betrages von EUR 20,- liegt. So beträgt etwa die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 lediglich EUR 30,-, so dass Auslagen in Höhe von 20% hiervon, entsprechend EUR 6,- pauschal zu ersetzen wären. Rechtfertigende Gründe, dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt neben der Beratungsgebühr von EUR 30,- statt dessen ohne Nachweis eine Auslagenpauschale von EUR 20,- zuzubilligen - sofern die hypothetischen Wahlanwaltsgebühren mehr als EU 100,- betragen würden - sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht mit dem Verweis auf die Gleichstellung mit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt geschehen, weil - wie dargelegt - aufgrund der unterschiedlichen Gebührenhöhen eine Gleichstellung nicht angezeigt ist. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es ohnehin unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG KV-Nr. 7001 geltend zu machen.

Für die hier vertretene Auffassung spricht überdies die Formulierung in RVG VV-Nr. 7002, worin es heißt "der Gebühren" anstelle von "der gesetzlichen Gebühren" in § 26 BRAGO. Diese Formulierung kann durchaus dafür in Anspruch genommen werden, dass nunmehr eine Anbindung an die im konkreten Fall angefallenen Gebühren gewollt ist. Überdies ist zu bedenken, dass der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt keine Gebühren verdient, die anhand der Wahlanwaltstabelle errechnet werden könnten, so dass es nahe liegt, die Auslagenpauschale aufgrund der Festbetragsgebühren zu berechnen (vgl. auch Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., VV 7001, 7002 Rn. 34). Hierdurch wird der Aufwand, der mit einer Bestimmung der hypothetischen Wahlanwaltsgebühren in der Praxis verbunden ist, vermieden; für diesen Aufwand gibt es - wie dargelegt - keine rechtfertigenden Gründe.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2,3 RVG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.10.2006
Az: I-10 W 90/06


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