Landesarbeitsgericht München:
Urteil vom 4. März 2010
Aktenzeichen: 2 Sa 977/08

(LAG München: Urteil v. 04.03.2010, Az.: 2 Sa 977/08)

Tenor

1. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28.5.2008 € 1 Ca 1233/07 € abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über die richtige Berechnung der Betriebsrente des Klägers, insbesondere darüber, ob dem Kläger eine Betriebsrente in einer Höhe zusteht, die sich bei einer Dynamisierung der Rentenanwartschaften ergibt.

Der Beklagte ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Er führt die betriebliche Altersversorgung für die Nebenintervenientin durch. Die Satzung des Beklagten vom 21.06.1965 (Bl. 16 ff d. A.) sieht vor, dass der Verein Altersrenten, Witwen- und Waisengelder gewähren kann. In den Richtlinien zur Satzung (Bl. 22 ff d. A.) heißt es u.a.:

€§ 2 Höhe der Renten

(1) Die Rente setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Dienstalter und der Art der Tätigkeit, die der Betriebszugehörige bei der Firma zuletzt ausgeübt hat.

(2) Es betragen

A. der monatliche Grundbetrag einheitlich DM 10,00

B. der monatliche Steigerungsbetrag für jedes

nach Vollendung von 10 Dienstjahren

zurückgelegte Dienstjahr

a) für Hilfsarbeiter DM 2,50

b) für Facharbeiter DM 3,00

c) für Vorarbeiter und Angestellte

der Verg. Gr. I DM 3,50

d) für Angestellte der Verg. Gr. II DM 4,50

e) für Angestellte der Verg. Gr. III DM 5,00

f) für Angestellte der Verg. Gr. IV DM 6,00

g) für Angestellte der Verg. Gr. V DM 7,00

Nach Vollendung des 40. Dienstjahres tritt keine weitere Steigerung mehr ein. Die vorgenannten monatlichen Steigerungsbeträge werden also nur für Dienstjahre vom vollendeten 11. bis zum vollendeten 40. Dienstjahr gewährt.

(3) Auf die zu gewährenden Renten werden andere Renten, insbesondere Renten aus der Sozialversicherung, aus der Kriegsopferversorgung und sonstige Einnahmen nicht angerechnet.€

Auf der Jahresversammlung des Beklagten am 28.06.1971 wurde beschlossen, den § 13 der Satzung um folgenden Absatz 7 zu ergänzen (vgl. Niederschrift vom 29.06.1971 Bl. 14 d. A.):

€Jeweils zum Ende des Jahres soll der zuletzt erhältliche Lebenshaltungskostenindex zugrunde gelegt werden. Wenn sich dieser im Vergleich zum vergangenen Jahr um 5 % erhöht hat, sollen die Renten entsprechend angehoben werden.€

Dieser Satzungsergänzung war eine Aufsichtsratssitzung der Nebenintervenientin am 31.10.1970 vorangegangen. In der Niederschrift über diese Sitzung (vgl. Bl. 15 d. A.) heißt es unter

€11. Verschiedenes

a) Heraufsetzung der alten Renten

Seit der Festsetzung der Auszahlungsbestimmungen für die Renten aus der Unterstützungskasse ist der Index von 109,5 auf 124,1 % gestiegen. Deshalb sollen die Renten ab 1. Januar 1971 erhöht werden.

Eine Satzungsänderung ist dazu erforderlich. Jeweils zum Ende des Jahres soll der zuletzt erhältliche Lebenshaltungskostenindex zugrunde gelegt werden. Wenn sich dieser im Vergleich zum vergangenen Jahr um 5 % erhöht hat, sollen die Renten entsprechend angehoben werden.

Diese Satzungsänderung muß mit dem Vorstand und dem Verwaltungsrat der Unterstützungskasse besprochen werden.

Bei der nächsten Aufsichtsratssitzung wird diese Satzungsänderung dann genehmigt.

Die nächste Rentenerhöhung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.€

Mit Schreiben vom 12.11.1995 (Bl. 12 d. A.) teilte die Nebenintervenientin dem am 20.11.1932 geborenen Kläger mit, er erhalte aus der Unterstützungskasse eine Betriebsrente. Die Betriebsrente errechne sich auf der Basis eines Grundbetrages von 10,00 DM und 30 Dienstjahren à 3,00 DM. Der Betrag von 100,00 DM erhöhe sich in Folge der Rentenanpassung an den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex auf monatlich 269,20 DM. Das Schreiben wurde vom damaligen Vorstand des Beklagten, Frau A., verfasst und vom damaligen Vorstand der Nebenintervenientin, dem Zeugen Dr. B., unterzeichnet.

Bis einschließlich Januar 2005 erhielt der Kläger eine monatliche Betriebsrente von zuletzt € 152,10, seit Februar 2005 nur noch in Höhe von € 56,72.

Mit Schreiben vom 03.03.2005 (Bl. 9 € 11 d. A.) teilte die Nebenintervenientin dem Kläger mit, eine Überprüfung durch einen Sachverständigen für Versicherungsmathematik und betriebliche Altersvorsorgung habe ergeben, dass die Betriebsrenten seit 1971 viel zu hoch angesetzt und ausbezahlt worden seien. Aufgrund einer Falschberechnung sei nicht die Rente ab dem Renteneintritt nach dem Lebenshaltungskostenindex angepasst worden, sondern es sei bereits eine Anpassung während der gesamten Rentenanwartschaft vorgenommen worden. Dem Kläger wurde eine Einmalzahlung in Höhe von € 3.875,50 angeboten. Er wurde gebeten, bis 18.03.2005 mitzuteilen, ob er diese Einmalzahlung statt künftig niedrigerer monatlicher Zahlungen akzeptiere. Entsprechende Schreiben erhielten die anderen Betriebsrentner. Eine Reaktion des Klägers erfolgte zunächst nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe nach wie vor eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 152,10 und nicht lediglich in Höhe von € 56,72 zu. Mit seiner am 27.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht er den Differenzbetrag für die Zeit von Februar 2005 bis Mai 2008 geltend. Er hat schon erstinstanzlich vorgetragen, der am 29.06.1971 beschlossene Abs. 7 des § 13 der Satzung sei bereits auf die Rentenanwartschaften anzuwenden. Dies sei sowohl vom Vorstand als auch vom Verwaltungsrat sowie von den damaligen Mitgliedern des Beklagten bei der Jahresversammlung mit der Beschlussfassung so gewollt gewesen, ebenso vom damaligen Alleinvorstand der Nebenintervenientin Prof. Dr. C.. Alle Mitglieder und auch der neue Vorstand des Beklagten sowie die späteren Alleinvorstände der Nebenintervenientin hätten § 13 Abs. 7 der Satzung auf die von den Mitglieder erworbenen Rentenanwartschaften anwenden wollen. Dieser Wille komme auch in einem Schreiben der Nebenintervenientin vom 07.07.1972 (Bl. 13 d. A.) zum Ausdruck. Dort heißt es: €In der Zwischenzeit wurden die Satzungen ergänzt und die Zuweisung erhöht sich im Verhältnis zum Lebenshaltungskostenindex.€

Hätte man regeln wollen, dass dies nur für laufende Rentenzahlungen gilt, hätte dies mit dem Wort €Rente€ statt €Zuweisung€ klargestellt werden können. Damit bestehe ein originärer Satzungsanspruch auf eine Betriebsrente in der Höhe, in der sie bis Januar 2005 gezahlt wurde. Jedenfalls sei ein solcher Anspruch durch betriebliche Übung entstanden.

Die Nebenintervenientin hat mit Schriftsatz vom 04.10.2007 (Bl. 35 d. A.) erklärt, sie trete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als streitgenössische Nebenintervenientin bei. Sie hat schon erstinstanzlich die Auffassung vertreten, unter dem Betriff Renten i.S.d. § 13 Abs. 7 der Satzung seien nicht Anwartschaftsrechte, sondern nur laufende Leistungen zu verstehen. In der Niederschrift über die Jahresversammlung des Beklagten vom 29.06.1971 sei nur von Renten die Rede. Gleiches gelte für die Niederschrift für die Aufsichtsratssitzung der Nebenintervenientin vom 31.10.1970. Außerdem sei dort von Auszahlungsbestimmungen für die Rente die Rede. Ausgezahlt würden aber nur laufende Renten, nicht Anwartschaften. Das Schreiben vom 07.07.1972 spreche von einer Zuweisung, die als tatsächliche Zuwendung zu verstehen sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Die Berechnung der ursprünglich bezahlten Rente lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Nebenintervenientin oder der Beklagte sich an der Berechnung festhalten müssen, wenn sich deren Fehlerhaftigkeit herausstellt. Ein Wille, sich unabhängig von der Versorgungsordnung verpflichten zu wollen, sei nicht erkennbar. Schließlich hat sich die Nebenintervenientin auf eine Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs berufen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich erklärt, er mache sich die Ausführungen der Nebenintervenientin zu Eigen und schließe sich ihren Ausführungen in vollem Umfang an.

Mit Endurteil vom 28.08.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 3.815,20 brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei passiv legitimiert. Im Falle der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung könne der Betriebsrentner seine Ansprüche dieser gegenüber geltend machen. Die in § 14 der Satzung geregelte Freiwilligkeit der Leistungen schließe einen Rechtsanspruch nicht aus. Er bedeute vielmehr ein Widerrufsrecht, das nach billigem Ermessen und beim Vorliegen sachlicher Gründe ausgeübt werden dürfe.

Die Kammer sei unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Beklagten angewandte Berechnungsweise der Betriebsrente des Klägers in der Zeit von Dezember 1995 bis Januar 2005 der Versorgungszusage und der Satzung des Beklagen entspreche. Bei § 13 Abs. 7 der Satzung handle es sich um eine Wertsicherungsklausel, deren Tragweite durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln sei. Der in § 2 der Richtlinien zur Satzung vorgesehene feste monatliche Grundbetrag von DM 10,00 und der feste Steigerungsbetrag von DM 3,00 für jedes nach Vollendung von 10 Dienstjahren zurückgelegte Dienstjahr verliere erheblich an Wert, wenn € wie im Fall des Klägers € ein Zeitraum von rund 30 Jahren zwischen Versorgungszusage und Renteneintritt liege. Dieser Umstand spreche für eine Auslegung, nach der mit § 13 Abs. 7 der Satzung bereits einer Entwertung der Anwartschaften begegnet werden sollte. Diese Auslegung werde durch die jahrzehntelange Praxis der Betriebsrentenberechnung gestützt. Aus der Aussage des Zeugen Dr. B. ergebe sich, dass die Berechnungsweise der Betriebsrenten anscheinend niemals Grund für eine Beanstandung gewesen sei. Das gerichtsbekannte Verhalten des Beklagten im einem vorangegangenen Rechtsstreit (1 Ca 433/05 beim Arbeitsgericht Passau) zeige, dass der Beklagte seine jahrzehntelange Berechnungspraxis für satzungskonform ansehe und es sich um ein vielsagendes sibyllinisches Lippenbekenntnis handle, wenn er sich nun den Ausführungen der Nebenintervenientin anschließe. Der Anspruch sei nicht verwirkt, denn es fehle jedenfalls am Umstandsmoment. Der Vorstand des Beklagten, Frau A. habe nämlich Betriebsrentnern gesagt, dass Rechtsstreitigkeiten wegen der Höhe der Betriebsrente geführt würden und dass sie deren Ausgang erst einmal abwarten sollten.

Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Nebenintervenientin am 14.10.2008 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin vom 11.11.2008, die am 15.1.2009 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Nebenintervenientin rügt, das Arbeitsgericht habe § 13 Abs. 7 der Satzung fehlerhaft ausgelegt. Diese Bestimmung sei einer Auslegung nicht zugänglich, weil ihr Wortlaut eindeutig sei. Jedenfalls könne eine Auslegung nicht nach den §§ 133, 157 BGB erfolgen, sondern nach den für Vereinssatzungen geltenden Grundsätzen. Diese orientierten sich ausschließlich an objektiven Gesichtspunkten, wozu der Wortlaut der Regelung sowie der Sinnzusammenhang mit § 2 der Richtlinien des Beklagten zählten. Eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten führe dazu, dass lediglich Renten, nicht aber Anwartschaften zu dynamisieren seien. Das Verhalten des Beklagten in einem Vorprozess können wegen kollusiven Zusammenwirkens mit der klagenden Partei nicht bei der Auslegung berücksichtigt werden. Eine ergänzende Auslegung entgegen dem Wortlaut der Satzungsbestimmung komme nicht in Betracht, weil die Dynamisierung irrtümlich vorgenommen worden sei.

Der Beklagte hat sich den Vortrag der Nebenintervenientin in der Berufungsbegründung zu Eigen gemacht.

Die Nebenintervenientin und der Beklagte beantragen,

unter Abänderung des am 28.8.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Passau € 1 Ca 1233/07 € die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Es sei immer die Entscheidung des jeweiligen Alleinvorstands der Nebenintervenientin gewesen, die Anpassung in der bis Januar 2005 praktizierten Weise vorzunehmen. Die Anwendung des § 13 Abs. 7 der Satzung bereits auf Rentenanwartschaften der Mitglieder sei nicht nur vom Vorstand und vom Verwaltungsrat sowie von den damaligen Mitgliedern der Beklagten, sondern auch vom Alleinvorstand der Nebenintervenientin gewollt gewesen. Die Satzung habe einen schuldrechtlichen Teil, der die Ansprüche der Mitglieder des Vereins auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung regle. Für die Auslegung dieses Teils seien auch der Parteiwille und die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Jedenfalls sei die Satzungsregelung unklar. Deshalb müsse es der Arbeitgeber hinnehmen, an einer für ihn ungünstigen Auslegung festgehalten zu werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrag der Parteien und der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Nebenintervenientin vom 14.1.2009, des Beklagten vom 20.2.2009, des Klägers vom 16.11.2009 sowie die Sitzungsniederschrift vom 4.2.2010 verwiesen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien vorgetragen, nach der Satzungsänderung vom Juni 1971 habe der damalige Alleinvorstand Prof. Dr. C. den späteren Vorstand des Beklagten Frau A. angewiesen, die Renten mit einer Dynamisierung der Anwartschaften zu berechnen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin nicht Partei des Rechtsstreits ist. Nach § 66 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens, auch in Verbindung mit der Einlegung eine Rechtsmittels erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Nebenintervenientin Berufung einlegen konnte (MünchKommZPO/Rimmelspacher, § 511 Rn 25).

II.

Die Berufung ist begründet, weil dem Kläger keine höhere Betriebsrente als die ihm gewährte zusteht. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 152,10 ergibt sich nicht aus der Satzung der Beklagten. Für ihn gibt es auch keine andere Anspruchsgrundlage, insbesondere ist er trotz der langjährig praktizierten Berechnung durch den Beklagten nicht durch betriebliche Übung entstanden.

52Aus der Satzung des Beklagten ergibt sich kein Anspruch darauf, dass die Betriebsrente des Klägers weiter so berechnet wird, wie dies bis Januar 2005 geschehen ist. Die Nebenintervenientin rügt zu Recht, dass § 13 Abs. 7 der Satzung nicht nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann. Die dort geregelten Auslegungsgrundsätze gelten für die Auslegung von Verträgen und bei Satzungen nur für deren schuldrechtlichen Bereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Satzungsbestimmung dem schuldrechtlichen/individualrechtlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie nur für die derzeitigen, bei Inkrafttreten der Bestimmung vorhandenen Gesellschafter oder einzelner von ihnen gilt. Zum körperschaftsrechtlichen Bereich gehören dagegen Bestimmungen, die für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem sowohl gegenwärtige als auch künftige Gesellschafter und/oder Gläubiger der Gesellschaft gehören, von Bedeutung sind (BGH vom 11.10.1993 € II ZR 155/92 € BGHZ 123, 347 für eine Aktiengesellschaft). Bei § 13 Abs. 7 der Satzung handelt es sich nicht um eine schuldrechtliche Regelung, sondern um eine Norm des objektiven Rechts. Er gilt nicht nur für die Personen, die bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung Mitglieder des Beklagten waren oder einzelne von ihnen, sondern für einen unbestimmten Personenkreis, nämlich die Mitglieder des Beklagten und die Betriebsrentner der Nebenintervenientin. Damit ist die Bestimmung dem körperschaftlichen und nicht dem individualrechtlichen/schuldrechtlichen Bereich zuzuordnen und für ihre Auslegung gelten §§ 133, 157 BGB nicht.

Da die Satzungsbestimmung die künftige Rentenberechnung in einer Vielzahl von Fällen regelt, tritt der Wille bei Beschlussfassung über die Satzungsänderung im Juni 1971 zurück. Solche Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, müssen vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge können unter Umständen ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BGH vom 11.10.1993 aaO; MünchKommAktG/Heider, § 2 Rn 41 und § 23 Rn 47 ff).

54Eine Auslegung von § 13 Abs. 7 der Satzung nach diesen Grundsätzen führt nicht zu dem vom Arbeitsgericht angenommenen Ergebnis. Nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung sollen bei der geregelten Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex €die Renten entsprechend angehoben werden€. Renten sind laufende Zahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dagegen sind Anwartschaften, aus denen sich später ein Rentenanspruch ergeben kann, nicht unter den Begriff Renten zu subsumieren.

Der Regelungszusammenhang zwischen § 13 Abs. 7 der Satzung und § 2 der Richtlinien führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach § 2 der Richtlinien setzt sich die Rente aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Dann wird geregelt, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Rente richtet. Bezüglich des Begriffs der Rente in dieser Bestimmung der Richtlinie gilt das oben Ausgeführte. Auch der Wortlaut der Richtlinie gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass schon Rentenanwartschaften dynamisiert werden sollen.

Der Sinn der Satzungsbestimmung ergibt kein klares Auslegungsergebnis. Das Arbeitsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass der in § 2 der Richtlinie vorgesehene feste Grundbetrag von DM 10,-- und der feste monatliche Steigerungsbetrag von DM 3,-- für jedes nach Vollendung von zehn Dienstjahren zurückgelegte Dienstjahr erheblich an Wert verlieren, wenn € wie im Fall des Klägers € ein Zeitraum von rd. 30 Jahren zwischen Versorgungszusage und Renteneintritt liegt. Dieser Umstand mag für eine Auslegung sprechen, die einer Entwertung der Anwartschaften begegnet. Dabei können allerdings die Auslegungsgesichtspunkte, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (3 AZR 636/06 € Juris) herangezogen hat, nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Auslegung eines Arbeitsvertrages, der aus den oben genannten Gründen anders als die vorliegende Satzung auszulegen ist. Die Satzungsbestimmung macht auch dann einen Sinn, wenn man sie nicht als Wertsicherungsklausel schon für Anwartschaften versteht. Vielmehr ist auch eine Wertsicherung lediglich für die laufenden Rentenleistungen, wie sie heute in § 16 BetrAVG vorgeschrieben ist, sinnvoll. Bei einer Dynamisierung lediglich der Rentenleistungen, nicht jedoch der Anwartschaften, ist die Höhe der Belastungen für das Unternehmen sehr viel besser kalkulierbar. Für den vom Arbeitsgericht angenommenen Zweck, bereits Rentenanwartschaften zu dynamisieren, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte.

Andere Umstände haben für die Auslegung der Satzungsbestimmung keine wesentliche Bedeutung. Der Kläger trägt insoweit vor, es sei Wille sowohl des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der damaligen Mitglieder der Beklagten als auch des damaligen Alleinvorstands der Nebenintervenientin gewesen, den am 29.6.1971 beschlossenen Absatz 7 des § 13 der Satzung bereits auf die Rentenanwartschaften anzuwenden. Wie ausgeführt kommt es jedoch nicht auf die inneren Vorstellungen der Personen an, die die Satzungsänderung beschlossen haben, wenn deren Wille € wie hier € nicht nach außen erkennbar ist. Wenn man annimmt, der damalige Vorstand der Nebenintervenientin habe 1971 eine Dynamisierung bereits der Anwartschaften angewiesen, stellt dies keinen objektiven Umstand dar, der für die Auslegung wesentliche Bedeutung haben könnte. Zum einen war eine solche Anweisung nach außen nicht erkennbar und ist damit als objektiver Umstand bei der Auslegung nicht geeignet. Zum anderen ließe die behauptete Äußerung noch nicht einmal Schlüsse auf den Willen der Mitglieder zu, die die Satzungsänderung beschlossen haben. Der damalige Vorstand der Nebenintervenientin kann nicht mit den Mitgliedern gleichgesetzt werden. Wenn die behauptete Anweisung so erfolgte, wie dies nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, kann dies auch darauf beruht haben, dass der damalige Vorstand der Nebenintervenientin die beschlossene Satzungsbestimmung unzutreffend interpretiert hat.

Es kann nicht angenommen werden, eine Dynamisierung bereits der Rentenanwartschaften sei bei den Mitgliedern allgemein vorausgesetzt worden, denn dafür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Damit kann dahinstehen, ob der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Sachvortrag der Parteien zur Anweisung durch den Vorstand der Nebenintervenientin hätte zugelassen werden können, wenn er vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt wäre (§ 67 Abs. 4 ArbGG). Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand jedenfalls deshalb nicht, weil die behauptete Anweisung aus den genannten Gründen für die Auslegung keine wesentliche Bedeutung hat.

59Der Umstand, dass der Beklagte viele Jahre lang die Betriebsrenten auf der Basis dynamisierter Rentenanwartschaften berechnete, spricht nicht entscheidend für die Auslegung des Arbeitsgerichts. Diese Praxis lässt keinen klaren Schluss auf den Inhalt der Satzungsbestimmung zu. Vielmehr kann die praktizierte Berechnung auch auf einer fehlerhaften Anwendung der Satzung oder darauf beruhen, dass über die Verpflichtungen aus der Satzung hinaus eine zusätzliche Leistung gewährt werden sollte.

Das Schreiben der Nebenintervenientin vom 7.7.1972 führt für die Auslegung nicht weiter. Zum einen betrifft dieses Schreiben einen Betriebsrentner, bei dem offensichtlich die Rentenzahlungen und nicht die Anwartschaften dynamisiert wurden. Zum anderen ließe sich ein fehlerhaftes Verständnis der Satzung nicht ausschließen, wenn in dem Schreiben eine Dynamisierung von Anwartschaften angesprochen worden wäre.

Aus ähnlichen Gründen ist das Verhalten des Beklagten in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Dieses Verhalten spiegelte nur die subjektive Auffassung des Beklagten wider, die jahrzehntelange Berechnungsweise sei satzungskonform gewesen. Maßgeblich ist aber nicht die subjektive Meinung des Beklagten. Vielmehr kommt es auf objektive, für die Allgemeinheit nachvollziehbare Umstände an.

Die sogenannte Unklarheitenregelung kann bei der Auslegung der Satzungsbestimmung nicht herangezogen werden. Die seit 1.1.2000 in § 305 c Abs. 2 BGB enthaltene Regel, dass Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, war zwar schon vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannt, ist jedoch nicht auf Satzungen anwendbar. Sie stellt keinen objektiven Gesichtspunkt dar, der bei der Auslegung einer Satzungsbestimmung berücksichtigt werden könnte. Auch der Zweck der Unklarheitenregelung passt nicht auf Satzungen. Die Regel beruht auf dem Gedanken, dass diejenige Partei, die einen Vertrag formuliert oder den Vertragstext gestellt hat, sich klar und unmissverständlich ausdrücken soll. Die Satzungsbestimmung wurde nicht einseitig gestellt, sondern durch die Mitglieder des Beklagten beschlossen.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus betrieblicher Übung zu.

64Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gem. § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (ständige Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, z.B. Urteil vom 28.5.2008 € 10 AZR 274/07 € NZA 2008, 941). Ein Arbeitnehmer darf aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers nur auf ein entsprechendes Angebot schließen, wenn sich Anhaltspunkte für den Willen des Arbeitgebers ergeben, er wolle den bestehenden Vertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers ändern. Eine tatsächlich erbrachte Leistung allein reicht hierfür nicht aus. Erbringt der Arbeitgeber eine Leistung bereits aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen (BAG aaO). Es muss sich vielmehr für den Arbeitnehmer aus allen Gesamtumständen der Eindruck ergeben, der Arbeitgeber wolle sich über seine bereits bestehenden Verpflichtungen hinaus zu einer weiteren Leistung verpflichten. Geht demgegenüber der Arbeitnehmer davon aus, eine gewährte Leistung stünde ihm ohnehin zu, kann nicht auf ein Angebot des Arbeitgebers geschlossen werden (BAG vom 20.8.2002 € 9 AZR 261/01 € NZA 2003, 1046; Küttner/Kreitner Personalbuch 2009, Betriebliche Übung Rn 6 und 7). So liegt der Fall hier, wenn man diese Grundsätze auf vorliegende Konstellation anwendet, in der nicht der Arbeitgeber, sondern der Beklagte, ein eingetragener Verein, die Leistungen erbrachte. Die Betriebsrente wurde aufgrund der Satzung gewährt. Aus der Zahlung von monatlich € 152,10 bis Januar 2005 konnte nicht geschlossen werden, der Beklagte wolle sich über die Verpflichtung aus der Satzung hinaus zu Leistungen verpflichten und einen weitergehenden Anspruch begründen.

Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.7.2005 (3 AZR 472/04 € Juris) ergibt sich nichts anderes. Darin hat das Bundesarbeitsgericht nur allgemein festgestellt, dass sich ein Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente aus betrieblicher Übung ergeben könne, jedoch nicht ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Urteil nicht abweichend von seiner ständigen Rechtsprechung angenommen, ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe auch bei Leistungen aus einem anderen Rechtsgrund.

Damit kann dahinstehen, ob ein Anspruch aus betrieblicher Übung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte nicht der Arbeitgeber des Klägers ist. Zu Gunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass auch gegen gegenüber einer Unterstützungskasse ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen kann.

III.

Nach §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 ZPO hat der unterliegende Kläger die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.

IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Waitz Sonnabend Müller






LAG München:
Urteil v. 04.03.2010
Az: 2 Sa 977/08


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