Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 174/00

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2002, Az.: 26 W (pat) 174/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke 397 24 061 siehe Abb. 1 am Endefür die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Reisen; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Beherbergung von Gästen"

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 000081083 siehe Abb. 2 am Endedie für die Waren und Dienstleistungen

"16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Broschüren und Bücher betreffend Reise und Touristik 39 Reisebüro; Veranstaltung und Organisation von Reisen;

Personentransport 42 Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Hotels, Gasthäuserund Restaurants; Vermittlung von Ferienwohnungen (Vermietung)"

beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil sie in klanglicher Hinsicht jeweils durch das Wort "FROSCH" geprägt würden und die beiderseitigen Waren teilweise identisch und im übrigen ähnlich seien. Die Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen; Beherbergung von Gästen" würden mit beiden Marken beansprucht. Die mit der angegriffenen Marke weiterhin beanspruchte Dienstleistung "sportliche und kulturelle Aktivitäten" sei den mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 ähnlich, weil Unternehmen der Tourismusbranche, beispielsweise im Rahmen von Club-Urlauben, nicht nur die Reise sowie Unterkunft und Verpflegung anböten, sondern zu ihrem Leistungsumfang zugleich auch sportliche und kulturelle Betätigungsmöglichkeiten gehörten. Wie groß die Ähnlichkeit der Dienstleistungen konkret sei, brauche nicht entschieden zu werden, weil angesichts der klanglichen Identität der Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der Dienstleistungen ausreiche, um die Gefahr von Verwechslungen zu begründen. Der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch das mit der Widerspruchsmarke identische Wort "FROSCH" geprägt, da sich die Bildbestandteile weniger zur Benennung einer Marke eigneten und das weitere, in der angegriffenen Marke enthaltene Wort "Sportreisen" eine rein dienstleistungsbeschreibende Angabe sei, der der Verkehr keine die Marke mitprägende Bedeutung zumesse.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Widerspruchsmarke wegen einer Fusion der Widersprechenden mit einem britischen Touristikkonzern schon seit geraumer Zeit nicht mehr benutzt werde und es schon deshalb nicht mehr zu Kollisionen der Marken im Verkehr kommen könne.

Demgegenüber macht die Widersprechende geltend, dass sie nicht umfirmiert habe, sondern lediglich Geschäftsanteile ihrer Firma an ein britisches Touristikunternehmen veräußert habe. Sie werde die Widerspruchsmarke jedoch auch in Zukunft weiter verwenden.

II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet.

Soweit die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke in Abrede stellt, kann sie mit diesem Vorbringen auch dann, wenn es als Nichtbenutzungseinrede i.S.d. § 43 Abs. 1 MarkenG gewertet wird, keinen Erfolg haben, weil die Widerspruchsmarke erst am 29. Oktober 1998 in das Markenregister eingetragen worden ist und somit gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG noch nicht dem Benutzungszwang unterliegt.

Zwischen den beiderseitigen Marken besteht zumindest in klanglicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Auch wenn sie sich in ihrer Gesamtheit hinreichend unterscheiden, weisen sie doch in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze) eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, wird der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch das in ihr enthaltene Wort "FROSCH" geprägt, weil der weitere Begriff "Sportreisen" einerseits nur eine Bezeichnung der offerierten Reisen darstellt und andererseits auch größenmäßig so stark hinter dem Wort "FROSCH" zurückbleibt, dass ihn der Verkehr bei einer wörtlichen Benennung der Marke vernachlässigen wird. Auch die in der angegriffenen Marke enthaltene Abbildung eines Frosches kann die klangliche Ähnlichkeit der Marken nicht entscheidungserheblich reduzieren, weil davon ausgegangen werden muss, dass dieser Bildbestandteil selbst dann, wenn er zur Benennung der angegriffenen Marke mit herangezogen werden sollte, ebenfalls nur mit dem Wort "Frosch" wiedergegeben würde. Da beide Marken zudem für identische bzw überdurchschnittlich ähnliche Dienstleistungen bestimmt sind und keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die auf eine Schwächung der Widerspruchsmarke hindeuten könnten, konnte die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestand keine Veranlassung.

Kraft Eder Reker Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)174-00.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)174-00.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2002
Az: 26 W (pat) 174/00


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