Landgericht Bonn:
Urteil vom 20. Februar 2001
Aktenzeichen: 11 O 83/00

(LG Bonn: Urteil v. 20.02.2001, Az.: 11 O 83/00)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2 .

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, Professor Dr. X, Kläger zu 1), und Rechtsanwalt D, Kläger zu 2), sind Aktionäre der Beklagten. Diese ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in C. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 25. Mai 2000 stand unter den Tagesordnungspunkten 9, 10 und 11, zur Beschlussfassung an:

9. Beschlussfassung über ein bedingtes Kapital zur Bedienung des E Aktienoptionsplans 2000 und die entsprechende Satzungsänderung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu nominal 64.000.000 durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, auf die Bezugsrechte im Rahmen des E Aktienoptionsplans ("Aktienoptionsplan") gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie im Rahmen des Aktienoptionsplans Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte hiervon Gebrauch machen. Sofern die Bezugsrechte bis zum Ende des Ausübungszeitraumes nicht ausgeübt werden oder nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil. Aktien, die nach Abschluss eines Geschäftsjahres, aber vor der ordentlichen Hauptversammlung ausgegeben werden, die über die Verwendung eines Bilanzgewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, sind vom Beginn des abgelaufenen Geschäftsjahres an am Gewinn beteiligt. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auszugeben. Der Vorstand wird ermächtigt, Bezugsrechte an die weiteren Bezugsberechtigten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auszugeben. Der E Aktienoptionsplan ("Aktienoptionsplan") hat folgende Eckpunkte:

(1) Bezugsberechtigte

Die bedingte Kapitalerhöhung dient im Rahmen des Aktienoptionsplans ausschließlich dem Zweck der Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder des Vorstandes der E AG, an Führungskräfte der Ebenen unterhalb des Vorstandes der E AG sowie an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Führungskräfte von Konzernunternehmen im In- und Ausland (bezugsberechtigte Planteilnehmer), an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der E AG besteht. Die Gesamtsumme der Bezugsrechte wird auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt aufgeteilt: max. 20% auf Mitglieder des Vorstandes der E AG, max. 65% auf Führungskräfte der Ebenen unterhalb des Vorstandes der E AG und max. 15% auf Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführungen und weitere Führungskräfte von Konzernunternehmen im In- und Ausland.

(2) Ausgestaltung des Aktienoptionsplans

Jährliche Tranchen, Erwerbszeiträume

Bezugsrechte können in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die Bezugsrechte werden jeweils innerhalb von acht Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben, erstmals jedoch im Geschäftsjahr 2000. Die letztmalige Gewährung von Bezugsrechten kann im Geschäftsjahr 2004 erfolgen.

Sperrfrist, Ausübungszeitraum

Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren - gerechnet von dem Tage der Gewährung der Bezugsrechte an - ausgeübt werden. Für die Ausübung der Bezugsrechte ist nach Ablauf der Sperrfrist jeweils ein Zeitraum von weiteren drei Jahren vorgesehen (Ausübungszeitraum).

Basispreis, Referenzzeitraum, Handelstage

Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der E AG (T-Aktie) zum Basispreis. Dieser wird auf Basis des arithmetischen Durchschnitts der Schlusskurse der .E-Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystems (der "durchschnittliche Schlusskurs der E-Aktie") während der letzten 30 Handelstage vor dem Tag der Gewährung der Bezugsrechte (der "Referenzzeitraum") ermittelt. Die Festlegung erfolgt durch den Vorstand und den Aufsichtsrat bzw. durch diese ermächtigte Ausschüsse.

Erfolgsziele

Die Bezugsrechte können nach Ablauf der Sperrfrist an jedem beliebigen Börsentag in G bis zum Ende des Ausübungszeitraumes ausgeübt werden, nachdem kumulativ zwei Erfolgsziele erreicht worden sind:

absolutes Erfolgsziel

Die Ausübung der Bezugsrechte ist nur dann möglich, wenn der gleitende 30- Tage-Durchschnitt der E-Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem nach Ablauf der Sperrfrist um mehr als 20% gegenüber dem festgelegten Basispreis gestiegen ist.

relatives Erfolgsziel

Zusätzlich wird die Ausübung der Bezugsrechte an die Entwicklung der E- Aktie im Vergleich zur Entwicklung des Performance-Index "Dow Jones Euro Stoxx 50®" gebunden (relative Performance). Eine Ausübung der Bezugsrechte ist danach nur zulässig, wenn sich nach Ablauf der Sperrfrist der zu Grunde gelegte Kurs der E-Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem angepasst· um Dividendenzahlungen, Optionsrechte und andere Sonderrechte (Total Shareholder Return Basis) - gemessen auf Basis der Werte zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte - besser als der oben genannte Aktienindex auf einer gleitenden 30-Tage-Durchschnitt-Basis entwickelt hat.

Dem Kurs der E-Aktie werden nach anerkannten Methoden Dividendenzahlungen sowie der Wert von Bezugsrechten aus Kapitalerhöhungen und von sonstigen Sonderrechten zwischen dem Referenzzeitraum und dem jeweiligen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Handelstagen hinzugerechnet (Total Shareholder Return Ansatz).

Nichtübertragbarkeit

Die Bezugsrechte sind abgesehen vom Erbfall nicht veräußerbar, übertragbar oder verpfändbar. Sie können grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung noch in einem ungekündigten Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur E AG oder einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen steht. Für Sonderfälle des Ausscheidens, insbesondere für Eintritt in den Ruhestand oder für den Todesfall sowie für das Ausscheiden von Unternehmen oder Betrieben aus der E-Gruppe, können Sonderregelungen in den Optionsbedingungen getroffen werden.

(3) Weitere Regelungen

Die Einzelheiten für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und für die Gewährung der Bezugsrechte sowie die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt, soweit der Aktienoptionsplan den Vorstand der E AG betrifft. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Vorstand.

Zu den Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die technische Durchführung und das Verfahren der Zeichnung und der Ausübung der Bezugsrechte, die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der Gruppen der Berechtigten und die Bestimmung des Ausgabebetrages. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass die E AG berechtigt ist, den Bezugsberechtigten an Stelle neuer E-Aktien einen Barausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Basispreis und dem Kurs der E-Aktie am Ausübungstag zu zahlen. In den Optionsbedingungen können auch Sperrfristen festgelegt werden, in denen die Ausübung der Bezugsrechte nicht zulässig ist.

b) In § 5 der Satzung wird als neuer Absatz 5 folgende Bestimmung eingefügt; die bisherigen Absätze 5-8 werden zu Absätzen 6-9:

"(5) Das Grundkapital ist um bis zu 64.000.000, eingeteilt in bis zu 25.000.000 Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Führungskräfte der Gesellschaft sowie an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Führungskräfte nachgeordneter verbundener Unternehmen auf' Grund eines Aktienoptionsplans nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25. Mai 2000. Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie von diesen Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil. Werden neue Aktien nach Ablauf eines Geschäftsjahres, aber vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, so nehmen die neuen Aktien vom Beginn des abgelaufenen Geschäftsjahres an am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe zu ändern."

10. Ergänzung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 über ein bedingtes Kapital zur Schaffung einer zusätzlichen Möglichkeit zur Ausnutzung des E Aktienoptionsplans 2000, sog. "Innovatives Settlement".

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung in Tagesordnungspunkt 9, letzter Satz unter (3) "Weitere Regelungen" um folgende Bestimmungen zu ergänzen:

Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Vorstand (und für Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat) berechtigt ist, zu bestimmen, dass je ausgeübtem Bezugsrecht an Stelle einer Aktie zu dem in (2) festgesetzten Basispreis eine geringere Anzahl von Aktien zum geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) ausgegeben werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so berechtigt nicht jedes Bezugsrecht zum Bezug einer Aktie zu dem bei Gewährung festgesetzten Basispreis, sondern nur eine bestimmte Vielzahl von Bezugsrechten zum Bezug je einer Aktie zum geringsten Ausgabebetrag. Die Anzahl der für den Bezug je einer Aktie auszuübenden Bezugsrechte wird nach folgender Formel ermittelt:

Hierbei bedeuten:

A Anzahl der für den Bezug einer E-Aktie auszuübenden Optionen X Basispreis

K Kurs der E-Aktie im Zeitpunkt der Optionsausübung

M Mindestpreis (geringster Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG: 2,56)

11. Beschlussfassung über ein genehmigtes Kapital zur Bedienung des E Aktienoptionsplans und die entsprechende Satzungsänderung.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen des E Aktienoptionsplans das Grundkapital bis zum 25. Mai 2005 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu 12.800.000 zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien ist allein ein Kreditinstitut zugelassen. Dieses wird die Aktien mit der Verpflichtung übernehmen, sie den bezugsberechtigten Planteilnehmern (siehe Tagesordnungspunkt 9) zu einem noch festzulegenden Platzierungspreis zum Kauf anzubieten, der dem Eröffnungskurs der E-Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag des Kaufes entspricht. Der Kreis der bezugsberechtigten Planteilnehmer und der Umfang der ihnen jeweils anzubietenden Aktien werden durch den Vorstand der E AG festgelegt. Soweit Mitgliedern des Vorstands der E AG Aktien angeboten werden sollen, obliegt diese Festlegung sowie das Angebot, Aktien zu erwerben, ausschließlich dem Aufsichtsrat der E AG. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie geschaffen werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, werden die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe durch den Aufsichtsrat festgelegt.

b) § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 3, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4:

"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des E Aktienoptionsplans das Grundkapital bis zum 25. Mai 2005 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 12.800.000 zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien ist allein ein Kreditinstitut zugelassen. Dieses wird die Aktien mit der Verpflichtung übernehmen, sie den bezugsberechtigten Planteilnehmern zu einem noch festzulegenden Platzierungspreis zum Kauf anzubieten, der dem Eröffnungskurs der E-Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag des Kaufes entspricht. Der Kreis der bezugsberechtigten Planteilnehmer und der Umfang der ihnen jeweils anzubietenden Aktien werden durch den Vorstand der E AG festgelegt. Soweit Mitgliedern des Vorstands Aktien angeboten werden sollen, obliegt diese Festlegung sowie das Angebot, Aktien zu erwerben, ausschließlich dem Aufsichtsrat der E AG. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie geschaffen werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, werden die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe durch den Aufsichtsrat festgelegt."

Der Kläger zu 1) wurde auf der Hauptversammlung durch Frau I, der Kläger zu 2) durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger, Herrn P, vertreten. Beide Vertreter stimmten gegen die zitierten Hauptversammlungsbeschlüsse und erklärten Widerspruch zur Niederschrift. Frau I richtete in einem Redebeitrag auf der Hauptversammlung verschiedene Fragen an den Vorstand der Beklagten, die von dessen Vorsitzendem wie folgt beantwortet wurden: Durch den Aktienoptionsplan entstünden der Gesellschaft administrative Kosten in Höhe von ca. 120.000 DM. Die Begünstigten erhielten die ihnen zugeteilten Bezugsrechte unentgeltlich. Bei dem für eine Bezugsrechtsausübung erforderlichen Erreichen des absoluten Erfolgszieles werde der Aktienkurs nicht um Dividendenausschüttungen, Optionsrechte und andere Sonderrechte bereinigt. Absolutes und relatives Erfolgsziel müssten auch nicht zeitgleich erreicht werden. Der Zeitwert der im Rahmen der ersten Tranche ausgegebenen Optionen liege auf der Basis einer Berechnung nach der Black/Scholes- Methode bei Annahme eines Aktienkurses und Ausübungspreises von 60 bei 25,56 pro Option und damit bei der beabsichtigten Ausgabe von 1,27 Mio. Optionen bei insgesamt ca. 32,5 Mio. Die mit ca. 60% am Grundkapital der Beklagten beteiligte Bundesrepublik Deutschland habe keinen Druck auf die Wahl einer steuerlich nachteiligen Gestaltung des Optionsprogramms ausgeübt. Auch auf mehrmaliges Nachfragen von Herrn P gab der Vorstandsvorsitzende das Gesamtvolumen des Planes ("Gesamtwert: der Optionen") bzw. die mit ihm verbundene wirtschaftliche Gesamtbelastung der Aktionäre ("Gesamtkosten") nicht an. Er beantwortete auch nicht eine Frage Frau Is nach der Verfahrensweise bei der Evaluation der in die Optionsbewertung eingehenden Parameter aktueller Aktienkurs, Basispreis, sicherer Zinssatz, erwartete Dividendenrendite, Laufzeit und Volatilität. Frau I rügte die Nichtbeantwortung der Frage nach den Gesamtkosten des Plans beim Finanzvorstand der Beklagten. Die derzeitige jährliche Grundvergütung des achtköpfigen Vorstandes der Beklagten beträgt einschließlich der Rückstellungen für Pensionen insgesamt mindestens 10.404.853,99 bzw. 20.350.125,58 DM und damit durchschnittlich für jedes Vorstandsmitglied mehr als 2,5 Mio. DM. Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland stimmte in der Hauptversammlung für die zitierten Beschlüsse. Die Beklagte ließ sich zudem den Rückkauf von 10% aller Aktien über die Börse genehmigen. Die von der Bundesrepublik Deutschland gehaltenen Aktien werden nicht an der Börse gehandelt. Der Kurs der Aktie lag Anfang März 2000 bei ca. 104 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei ca. 60 und liegt inzwischen bei ca. 34 Das Grundkapital der Beklagten ist in 3.030 Mio. Aktien zerlegt. Bei voller Ausnutzung des Optionsplans umfasst er 0,83% dieses Grundkapitals.

Die Kläger vertreten die Ansicht, daß die zitierten Hauptversammlungsbeschlüsse gegen § 87 Abs. 1 AktG verstoßen, da sie den Aufsichtsrat ermächtigten, dem Vorstand eine unangemessene Vergütung zu gewähren. Die im Kursverlauf der Aktie liegende Bemessungsgrundlage für die in der Gewährung der Optionen liegende zusätzliche Entlohnung des Managements sei um Einflüsse zu eliminieren, die nicht auf einer besonderen Leistung des Managements beruhten, wie etwa bei einer Veräußerung von Töchtern, der. Veränderung von Bilanzansätzen, Marketingkampagnen oder Aktienrückkaufprogrammen. Dies sei beim Optionsplan der Beklagten nicht der Fall. Weiterhin habe das Fehlen einer Dividendenbereinigung beim absoluten Erfolgsziel negative Anreize für die Ausschüttungspolitik der Beklagten zur Folge. Zudem sei wegen der Nichtausrichtung der Erfolgsziele an einem Branchenindex oder am tatsächlichen Gewinn pro Aktie eine zusätzliche Vergütung des Managements auch bei unterdurchschnittlichen Managementleistungen denkbar, wegen der Möglichkeit einer separaten Erfüllung von absolutem und relativem Erfolgsziel sogar im Falle operativer Verluste. Die Kläger vertreten ferner die Ansicht, daß der beschlossene Aktienoptionsplan zu einem unverhältnismäßigen Sondervorteil für die Großaktionärin Bundesrepublik Deutschland führe. Hierzu behaupten sie, die Großaktionärin verfolge mit ihrem Stimmverhalten Interessen, die ihr Steueraufkommen begünstigten, der Beklagten und allen anderen Aktionären jedoch schadeten. Sie vertreten die Ansicht, im Falle eines nur "virtuellen" Optionsprogramms in Gestalt einer direkten Auszahlung des bei einer fiktiven Bezugsrechtsausübung zu realisierenden Gewinns könne die Beklagte diese Zahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Personalaufwand steuerlich geltend machen. Dies sei aber nicht möglich, wenn bei der Bezugsrechtsausübung tatsächlich neue Aktien ausgegeben würden, da die Aktienausgabe für die Beklagte keinen Aufwand darstelle. Die Kläger vertreten schließlich die Ansicht, der Aktienoptionsplan sei wegen der Nichtbeantwortung der Frage zum "Gesamtwert" bzw. seinen "Gesamtkosten" anfechtbar. Der Vorstand der Beklagten habe das Auskunftsrecht der Aktionäre verletzt. Für diese sei von zentraler Bedeutung, wie hoch der ökonomische Gesamtwert des Optionsplans sei, da sie nur mit dessen Kenntnis die Angemessenheit der zusätzlichen Vergütung des Managements beurteilen könnten, zu der sie ermächtigten. Selbst könnten die Aktionäre diesen Wert nicht ermitteln, so daß er von der Beklagten habe genannt werden müssen. Die Wertangabe sei zudem auch unter dem Aspekt des "(quiet) hedging" von Bedeutung.

Die Kläger beantragen,

1.die oben bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Mai 2000 für nichtig zu erklären,

2.hilfsweise festzustellen, daß die oben bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Mai 2000 nichtig sind,

3.äußerst hilfsweise festzustellen, daß die oben bezeichneten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Mai 2000 unwirksam sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, eine Verletzung des § 87 AktG könne nicht im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, da die Kompetenz zur Entscheidung über die Vergütung des Vorstandes eine ausschließliche Kompetenz des Aufsichtsrates sei, in die die Hauptversammlung nicht eingreifen könne. Selbst bei Durchführung des Optionsplans liege aber keine überhöhte Vergütung des Vorstandes vor. Die Beklagte wäre ohne ein derartiges Optionsprogramm im Wettbewerb um geeignete Führungskräfte national wie international auf Dauer nicht konkurrenzfähig. Im nationalen wie internationalen Vergleich zu den Optionsplänen anderer Unternehmen sei derjenige der Beklagten zudem noch zurückhaltend. Bei der Festsetzung der Erfolgsziele handele es sich schließlich um nicht justitiable Ermessensentscheidungen der Hauptversammlung. Der Großaktionärin werde auch kein Sondervorteil gewährt. Der gerügte Nachteil, daß die von den Begünstigten realisierte Zuwendung für die Beklagte keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand darstelle, sei Aktienoptionsplänen im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG immanent und werde zudem durch den Vorteil, daß tatsächlich kein Liquiditätsabfluss, sondern vielmehr ein Liquiditätszufluss in Höhe der zu erbringenden Einlageleistung stattfinde, kompensiert. Dies gelte auch in der Variante des "Innovativen Settlement". Zudem habe sich die Beklagte im Hauptversammlungsbeschluss einen Barausgleich anstelle einer Aktienausgabe ausdrücklich vorbehalten. Die Beklagte habe auch keine Informations- oder Auskunftspflichten verletzt. Dazu behauptet sie, Frau I habe nach der Beantwortung ihrer Fragen durch den Vorstandsvorsitzenden weder Nachfragen gestellt noch in anderer Weise zu verstehen gegeben, daß sie mit seinen Antworten unzufrieden gewesen sei. Auch Herr P habe nach Angabe des Wertes der in der ersten Tranche auszugebenden Optionen und nach Erläuterung der Berechnung dieses Wertes nicht weiter nachgefragt oder zu erkennen gegeben, aus welchem Grund seine Fragen unbeantwortet oder unvollständig beantwortet sein sollten. Er habe auch keinen Widerspruch erhoben, als der Versammlungsleiter am Schluss der Diskussion erklärte, er ginge davon aus, daß alle Fragen beantwortet seien. Kein Aktionär oder Aktionärsvertreter habe irgendeine Frage als unbeantwortet zu Protokoll gegeben. Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß unabhängig davon im Rahmen von § 131 AktG aber auch keine über die erfolgten Angaben hinausgehende Auskunftspflicht bestehe. Der Gesamtwert der Optionen über die gesamte Laufzeit des Plans sei für eine sachgemäße Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich gewesen. Die Beeinträchtigung der Aktionäre bestimme sich ausschließlich nach dem mit maximal 0,83% angegebenen Verwässerungseffekt. Sämtliche für die Belastung der Aktionäre relevanten Faktoren seien mitgeteilt und anhand von Beispielrechnungen erläutert worden. Ein Zeitwert für die Optionen späterer Tranchen habe auf seriöser Basis überhaupt nicht ermittelt werden können, da die künftigen Marktrahmendaten noch nicht einmal grob abschätzbar gewesen seien. Im Rahmen der Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung von Aktienoptionsplänen gäbe es auch keine erweiterte Berichtspflicht nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und auf die umfangreichen zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Hauptantrag und Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet.

A. Die mit dem Hauptantrag zulässig verfolgte aktienrechtliche Anfechtungsklage (§§ 241 Nr. 5, 243, 246 AktG) ist unbegründet. Es besteht nämlich kein Anfechtungsgrund. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft verletzen (§ 243 Abs. 1 AktG) oder ein Aktionär mit der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und die Beschlüsse geeignet sind, diesem Zweck zu dienen (§ 243 Abs. 2 Satz 1 AktG). Keiner dieser Fälle ist einschlägig.

I. Verstöße gegen allgemeine Beschlusserfordernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die einmonatige Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1 AktG) mit der am 19. April 2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung gewahrt und die Tagesordnung dort ordnungsgemäß bekanntgemacht (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AktG). Über die bekanntgemachte Tagesordnung hinausgehende Gegenstände wurden nicht beschlossen (§ 124 Abs. 4 Satz 1 AktG).

II. Die unter TOP 9 und 10 gefassten Beschlüsse zur bedingten Kapitalerhöhung verstoßen auch nicht gegen die §§ 179, 192, 193 AktG.

1. Die sowohl für die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 119 Abs. 1 Nr. 6, 192 Abs. 1 AktG) wie auch für die Satzungsänderung (§§ 119 Abs. 1 Nr. 5, 179 Abs. 1 Satz 1 AktG) erforderliche Form des Hauptversammlungsbeschlusses wurde gewahrt.

2. Die bedingte Kapitalerhöhung verfolgt gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG auch einen zulässigen Zweck. Sie dient der Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, auf die Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, Führungskräften der Ebenen unterhalb des Vorstandes sowie Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Geschäftsführung und weiteren Führungskräften von Konzernunternehmen im In- und Ausland, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Beklagten besteht, Bezugsrechte im Rahmen eines Aktienoptionsplans gewährt werden sollen.

3. Dieser Zweck wurde gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 1 AktG auch im Hauptversammlungsbeschluss festgestellt (TOP 9 a vor 1). Festgestellt wurde gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG auch der Kreis der bereits genannten Bezugsberechtigten (TOP 9 a 1).

4. Der Hauptversammlungsbeschluss erfolgte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 a. E. AktG zulässigerweise als Beschluss, durch den Vorstand bzw. Aufsichtsrat der Beklagten zur Durchführung der Bezugsrechtsgewährung (TOP 9 a· vor 1) und zur Festlegung der näheren Einzelheiten für die Aktienausgabe, die Bezugsrechtsgewährung und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans ermächtigt wurden (TOP 9 a 3 und TOP 10).

5. Der Hauptversammlungsbeschluss verstößt auch nicht gegen § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG. Nach dieser Vorschrift darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals im Falle des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung vorhanden ist, nicht übersteigen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals erfasst hier lediglich 0,83% des Grundkapitals. Dieses war zur Zeit der Beschlussfassung über das bedingte Kapital in 3.030 Mio. Stückaktien zerlegt. Im Zuge der Kapitalerhöhung können nur bis zu 25 Mio. neue Stückaktien ausgegeben werden (TOP 9 a).

6. Die gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 AktG für die bedingte Kapitalerhöhung (TOP 9 a) und gemäß § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG für die entsprechende Satzungsänderung (TOP 9 b) erforderlichen Mehrheiten von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals wurden erreicht.

7. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG vor. Diese Vorschrift verlangt, daß der Betrag, zu dem die jungen Aktien ausgegeben werden, bzw. die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, im Hauptversammlungsbeschluss genannt werden. In den Hauptversammlungsbeschlüssen zu TOP 9 und 10 werden zwei alternative Berechnungsverfahren angegeben. Im Rahmen des Aktienoptionsplans der Beklagten berechtigt grundsätzlich jedes Optionsrecht zum Bezug einer Aktie der Beklagten zum Basispreis, der auf Basis des arithmetischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystems während der letzten 30 Handelstage vor dem Tag der Gewährung der Bezugsrechte ermittelt und durch den Vorstand und den Aufsichtsrat bzw. durch von diesen ermächtigte Ausschüsse festgelegt wird (TOP 9 a 2) . Alternativ kann in den Optionsbedingungen auch vorgesehen werden, daß der Vorstand (und für Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat) berechtigt ist, zu bestimmen, daß je ausgeübtem Bezugsrecht an Stelle einer Aktie zum Basispreis eine geringere Anzahl von Aktien zum geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) ausgegeben werden (TOP 10). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so berechtigt nicht jedes Bezugsrecht zum Bezug einer Aktie zu dem bei Gewährung festgesetzten Basispreis, sondern nur eine bestimmte Vielzahl von Bezugsrechten zum Bezug je einer Aktie zum geringsten Ausgabebetrag, wobei die Anzahl der für den Bezug je einer Aktie auszuübenden Bezugsrechte nach der Formel

ermittelt wird. Hierbei ist A die Anzahl der für den Bezug einer Aktie der Beklagten auszuübenden Optionen, X der Basispreis, K der Kurs der Aktie im Zeitpunkt der Optionsausübung und M der geringste Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG (2,56).

8. Die Hauptversammlungsbeschlüsse verletzen auch nicht die Erfordernisse des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG. Nach dieser Vorschrift müssen bei einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Beschluss die wesentlichen Eckdaten des Bezugsrechts festgestellt werden, nämlich die Aufteilung der Bezugsrechte, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume sowie eine mindestens zweijährige Wartezeit für die erstmalige Ausübung. Die Vorschrift ist Kompetenznorm, indem sie die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die inhaltliche Ausgestaltung eines Optionsplans begründet, die nach allgemeinen Grundsätzen teils beim Aufsichtsrat, teils beim Vorstand liegen würde. Bei dieser inhaltlichen Ausgestaltung ist der Hauptversammlungsmehrheit ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Bereich unternehmerischen Beurteilungsermessens zuzugestehen, so daß der Beschluss im Rahmen einer Anfechtungsklage nur einer Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Einhaltung gewisser Mindestanforderungen im Interesse der Aktionäre unterliegen kann (Kallmeyer, AG 1999, 97, 100). Diese Mindestanforderungen werden hier gewahrt.

a) Im Hauptversammlungsbeschluss (TOP 9 a 1) wird die Aufteilung der Bezugsrechte auf die einzelnen Gruppen der Begünstigten zulässigerweise (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; Kallmeyer, AG 1999, 97, 101) nach Vomhundertsätzen des Gesamtvolumens angegeben.

b) Die "Wartezeit" zwischen der Begründung des Bezugsrechts und seiner erstmaligen Ausübung beträgt nach dem Hauptversammlungsbeschluss (TOP 9 a 2) genau zwei Jahre und entspricht damit dem Klammerzusatz in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.

c) Der Beschluss legt auch "Erwerbs- und Ausübungszeiträume" fest. Aus der Verwendung des Plurals "Erwerbszeiträume" folgt zunächst die Möglichkeit, einen Aktienoptionsplan in mehrere Tranchen zu strukturieren (Weiß, WM 1999, 353, 357). Dies sieht der Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten mit der Ausgabe von Bezugsrechten in jährlichen Tranchen vor. Als konkrete Erwerbszeiträume werden sodann die jeweiligen acht Wochen nach einer ordentlichen Hauptversammlung genannt, erstmalig im Geschäftsjahr 2000, letztmalig im Geschäftsjahr 2004 (TOP 9 a 2). Der Begriff "Ausübungszeiträume" betrifft bei objektiv- teleologischer Interpretation unter Zurückstellung historischer Bedenken (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068, wo von sogenannten "Ausübungsfenstern" die Rede ist) die Optionslaufzeit. Da es sich bei ihr um ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Optionswertes und damit für die Bewertung der möglichen Nachteile der Aktionäre handelt, ist sie zu den wesentlichen Bedingungen eines Aktienoptionsplans zu zählen, die nach dem Regelungsplan des KonTraG den verschärften Transparenz- und Beschlussanforderungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG unterfallen sollen (Weiß, WM 1999, 353, 358). Im Aktienoptionsplan der Beklagten ist für die Ausübung der Bezugsrechte nach Ablauf der Sperrfrist jeweils ein Zeitraum von drei Jahren vorgesehen (TOP 9 a 2).

d) Der Hauptversammlungsbeschluss enthält auch zulässige "Erfolgsziele". Der Aktienoptionsplan formuliert zwei Erfolgsziele, die für eine Ausübung der Bezugsrechte kumulativ erreicht sein müssen: Zum einen muss der gleitende 30-Tage- Durchschnitt der Aktie der Beklagten im XETRA-Handel der E2 AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem nach Ablauf der Sperrfrist um mehr als 20% gegenüber dem festgelegten Basispreis gestiegen sein. Zusätzlich muss sich nach Ablauf der Sperrfrist der zu Grunde gelegte Kurs der Aktie im XETRA-Handel der E2 AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem angepasst um Dividendenzahlungen, Optionsrechte und andere Sonderrechte gemessen auf Basis der Werte zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte besser als der Performance-Index "Dow Jones Euro Stoxx 50® " auf einer gleitenden 30-Tage-Durchschnitt-Basis entwickelt haben, wobei dem Kurs der Aktie nach anerkannten Methoden Dividendenzahlungen sowie der Wert von Bezugsrechten aus Kapitalerhöhungen und von sonstigen Sonderrechten zwischen dem Referenzzeitraum und dem jeweiligen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Handelstagen hinzugerechnet werden. Die Beklagte hat damit ein absolutes Erfolgsziel, das Kursziel einer 20%igen Steigerung, zugleich mit einem relativem Erfolgsziel, der Outperformance gegenüber der genannten Benchmark, gewählt. Beide Erfolgsziele sind vor dem Hintergrund des hier anzulegenden Maßstabs der bloßen Plausibilitätskontrolle als zulässig anzusehen. Da der Begriff "Erfolgsziele" in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG unspezifisch verwandt wird, deckt er auch andere Ziele als Kursziele ab (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum KonTraG, ZIP 1998, 487, 488; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 9 zu § 193 AktG m. w. Nachw.), jedenfalls aber diese, so daß bereits die Anknüpfung an den Börsenkurs ohne zusätzlichen Erfolgsmaßstab genügt, was zwar im Einzelfall problematisch sein kann, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber grundsätzlich zulässig ist (ebenso Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 9 zu § 193 AktG; Weiß, WM 1999, 353, 358). Mag auch sogenanntes Benchmarking vielfach vorzugswürdig sein (Hüffer, a. a. 0'., Rdnr. 9 zu § 193 AktG m. w. Nachw.; dagegen etwa Aha, BB 1997, 2225, 2226 f.), so sollte es ausweislich der Materialien zum KonTraG nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht zwingend vorgeschrieben werden (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068). Zwar können angesichts der ständigen Unsicherheiten in den makroökonomischen Rahmenbedingungen und der Möglichkeiten der "Kurspflege" mittels kurzfristig verstärkten Investor-Relation-Aktivitäten Vorbehalte hinsichtlich der Aussagekraft des Börsenkurses über Leistungsfähigkeit, Ertragsstärke oder Wert eines börsennotierten Unternehmens ins Feld geführt werden (dazu etwa Hüffer, ZHR 161 [1997], 214, 235 f.; Kallmeyer, AG 1999, 97, 98; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 455 ff.; Zeidler, NZG 1998, 789, 797). Dennoch wird im Börsenkurs jedenfalls langfristig ein hinreichend aussagekräftiger Maßstab für die Wertentwicklung eines Unternehmens veranschaulicht (ebenso schon OLG Stuttgart, 12.8.1998,20 U 111/97, ZIP 1998,1482,1488 sub 11 I 2; OLG Braunschweig, 29.7.1998, 3 U 75/98, ZIP 1998, 1585, 1589 sub 11 2 b cc : LG Frankfurt/Main, 10.2.1997, 3/1 0 119/96, ZIP 1997, 1030, 1033) . Es kann davon ausgegangen werden, daß das Management bei einer Orientierung an der Kursentwicklung zu einer an der langfristigen Wertsteigerung orientierten Unternehmensstrategie motiviert wird, so daß die Interessen der durch den Aktienoptionsplan begünstigten Manager und die der Aktionäre mit dem Ziel einer für alle Beteiligten positiven Entwicklung der Gesellschaft zusammengeführt werden können (Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2067; vgl. auch Kallmeyer, AG 1999, 97, 100). Der Gesellschaft steht es daher frei, die Maßgeblichkeit des Börsenkurses des eigenen Unternehmens als Maßstab des vorausgesetzten Unternehmenserfolgs als Erfolgsziel zu bestimmen, so daß es ihr unbenommen ist, als Erfolgsziel ein "Kursziel" zu wählen (jüngst auch LG Stuttgart, 9.10.2000, 7 KfH 0 66/2000, ZIP 2000, 2110, 2113). Dazu bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht der gesonderten Berücksichtigung von Einflüssen aus der Veräußerung von Töchtern, der Veränderung von Bilanzansätzen, Marketingkampagnen oder Aktienrückkaufprogrammen nach § 71 AktG. Daß hierbei im Einzelfall ungerechtfertigte Mitnahmegewinne (sog. windfall profits) erzielt werden können, ist als unvermeidlich hinzunehmen (ebenso OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1489 sub II I 7 m. w. Nachw.; Jäger, DStR 1999, 28, 32 in Fußn. 59). Es besteht auch nicht die Gefahr einer restriktiven Dividendenausschüttungspolitik. Da der Höhe der zu erwartenden Dividende in Deutschland nämlich nach wie vor eine sehr große Bedeutung für die Anlageentscheidung zukommt, wird der durchschnittliche Anleger erst dann bereit sein, in einen Wert zu investieren, wenn eine bestimmte Mindestrendite über die Dividende als gesichert gilt. Will das Management also den Börsenkurs nachhaltig steigern, so muss es auch diesem Interesse gerecht werden, wozu auch eine entsprechende Ausschüttungspolitik gehört (Aha, BB 1997, 2225, 2228). Auch die Wahl des relativen Erfolgszieles in Gestalt der Outperformance des "Dow Jones Euro Stoxx 50® " ist nicht zu beanstanden. Zwar mag die Ausrichtung an einem Branchenindex im Einzelfall vorzugswürdig sein. Da aber schon keine Pflicht besteht, überhaupt ein relatives Erfolgsziel zu wählen, die Beklagte also auch isoliert auf das absolute Kursziel als Erfolgsziel abstellen könnte, besteht erst recht keine Pflicht das absolute Erfolgsziel mit nur einem ganz bestimmten relativen Erfolgsziel zu kombinieren. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß mehrere denkbare Alternativen für eine Anknüpfung bestehen. Die Auswahl unter diesen bestehenden Alternativen ist eine Entscheidung der Hauptversammlung, bei der sie in Ausübung unternehmerischen Ermessens handelt. Als solche ist sie der richterlichen Kontrolle jenseits der Plausibilitätsgrenze entzogen (so auch OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1488 sub 11 12m. w. Nachw.). Gleiches gilt für die Forderung der Kläger nach einer Orientierung am erzielten Gewinn pro Aktie.

III. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot eines ausdrücklichen Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 AktG, gegen das Erfordernis eines förmlichen Vorstandsberichtes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sowie gegen das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses bzw. seiner Verhältnismäßigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zur Verfolgung legitimer Gesellschaftsinteressen) vor. Die Vorgaben, die für Aktienoptionspläne in den §§ 192, 193 AktG aufgestellt werden, sind nämlich abschließend. Aus § 193 Abs. 1 Satz 2 AktG kann e contrario geschlossen werden, daß bei der bedingten Kapitalerhöhung abgesehen von den §§ 182 Abs. 2, 187 Abs. 2 AktG die Vorschriften über die "gewöhnliche" Kapitalerhöhung, also auch die Vorschrift des § 186 AktG, nicht anwendbar sind (so auch Geßler, Aktiengesetz , Lsbl., 31. Erg. -Lfg., Neuwied 2000, Rdnr. 11 zu § 193 AktG; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 16 zu § 192 AktG; Martens, AG S/1997, 83, 89). Die Statthaftigkeit eines argumentum e contrario ist durch eine Art "Gesetzesinterpretation im weiteren Sinne" festzustellen, wobei systematische, historische und teleologische Argumente herangezogen werden können, letztendlich aber eine wertende Entscheidung zu treffen ist (vgl. nur K. Engisch, Einführung in das juristische Denken, 9. AufI., Stuttgart u. a. 1997, S. 190; K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. AufI., Berlin u. a. 1991, 11 5, 2 b, S. 391). Insoweit ist hier die Erwägung maßgebend, daß es bei der Schaffung eines bedingten Kapitals überhaupt kein gesetzliches Bezugsrecht der (Alt- )Aktionäre geben kann (OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1489 sub II I 9; Baums, in: Festsehr. f. Claussen [1997], 3, 42; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 460; Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 491 f.), der Bezugsrechtsausschluss vielmehr schon in der Natur der bedingten Kapitalerhöhung liegt (Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; Schaefer, NZG 1999, 531, 533), da sie nur bestimmten, in § 192 Abs. 2 AktG abschließend genannten Zwecken dient (LG Braunschweig, 11.3.1998, 22 0 234/97, ZIP 1998, 914, 917 sub IV 2; Geßler, Rdnr. 11 zu § 193 AktG; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 3 zu § 192 AktG; Jäger, DStR 1999, 28, 30 f.). Zudem passen die §§ 182 ff. AktG schon deshalb nicht für die bedingte Kapitalerhöhung, weil es die für die reguläre Kapitalerhöhung kennzeichnende Abfolge Vollzeichnung, Eintragung der Durchführung mit konstitutiver Wirkung (§ 189 AktG) und Ausgabe der Aktien nach dieser Eintragung (§ 191 AktG) bei der bedingten Kapitalerhöhung nicht gibt, da sie im Rahmen des beschlossenen Höchstbetrags bedarfsabhängig erfolgt (Büffer, a. a. 0., Rdnr. 6 zu § 192 AktG) . § 186 AktG ist daher nicht, auch nicht analog (ausdrücklich etwa Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 16 zu § 192 AktG; Weiß, WM 1999, 353, 360) auf die bedingte Kapitalerhöhung anzuwenden. Damit entfallen der gesonderte Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 1 AktG (LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2112; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 460 f.; Martens, S/1997, 83, 89; Schaefer, NZG 1999, 531, 533; Weiß, WM 1999,353,359; a. A. Lutter, ZIP 1997,1,8; Paefgen, AG 1999, 67, 72), der Vorstandsbericht gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Regierungsentwurf zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1489 f. sub 11 I 9; Baums, in: Festschr. f. Claussen [1997], 3, 42; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 16 zu § 192 AktG; Kallmeyer, AG 1999, 97, 101; Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 492; a. A. Lutter, ZIP 1997, 1, 8 f.; ders., EWiR 1999, 195, 195; Paefgen, AG 1999, 67, 73; Zeidler, NZG 1998, 789, 797) sowie schließlich auch das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses (Aha, BB 1997, 2225, 2225; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 18 zu § 192 AktG; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 461 f.; Schwarz/Michel, BB 1998, 489, 4 9 2; Weiß, WM 1 999, 353, 359; a. A. Lutter, ZIP 1997 , 1, 9; ders., EWiR 1999, 195, 196; Paefgen, AG 1999, 67, 72; Zeidler, NZG 1998, 789, 794). Letzteres resultiert daraus, daß eine Inhaltskontrolle allgemein dann nicht stattfindet, wenn sich ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in die Interessen der Minorität als Ausdruck einer normativen Abwägung darstellt und somit seine sachliche Rechtfertigung bereits in sich trägt (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 24 a. E. zu § 243 AktG; Weiß, WM 1999, 353, 359 m. w. Nachw. in Fußn., 84 ff.). Dies ist hier der Fall: Der Gesetzgeber setzt bei einer grundsätzlich positiven Einschätzung von Aktienoptionsplänen auf die inhaltliche Richtigkeitsgewähr im Wege einer informierten Entscheidung der Aktionäre sowie die Steuerungsmechanismen der Kapitalmärkte. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit dieser Entscheidungs- und Kontrollmechanismen stellt die Neuregelung im KonTraG strenge Anforderungen an die Transparenz sowie an den Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses (§ 193 Abs. 2 AktG) und legt zusätzlich inhaltliche Kriterien im Hinblick auf Sperrfrist (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 a. E. AktG) und Emissionsvolumen (§ 192 Abs. 3 Satz 1 AktG) fest. Flankierend wird durch die Ausdehnung der Publizitätsvorschriften (§§ 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG, 285 Nr. 9 lit. a HGB, 55 Börszulvo ) die Kapitalmarktkontrolle intensiviert. Die Ziele dieses Regelungskonzepts werden unter Abwägung der Interessen sämtlicher Beteiligter, insbesondere auch der überstimmten Minderheit verfolgt (Weiß, WM 1999, 353, 359). Die Neufassung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist damit Ausdruck einer gesetzgeberischen Abwägungsentscheidung, die ihrer Intention nach grundsätzlich keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle des Bezugsrechtsausschlusses auf seine sachliche Rechtfertigung hin zugänglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorgaben von Art. 29 der Kapitalrichtlinie von 1976 (Zweite Richtlinie des Rates vorn 13.12.1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und die Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [77/91/EWG], ABI. Nr. L 26 v. 31.1. 1977, abgedruckt bei Lutter, Europäisches Unternehmensrecht, 3. Aufl., Berlin und New York 1991, S. 176 ff.). Der im Schrifttum (Lutter, ZIP 1997, 1, 8 f.; vgl. auch dens., EWiR 1999, 195, 195 f.) vertretenen Auffassung, wegen des Verbots eines allgemeinen Bezugsrechtsausschlusses durch den nationalen Gesetzgeber bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Art. 29 Abs. 1 RL 77/91/EWG sei auch bei der bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 2 RL 77/91/EWG ein ausdrücklicher Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung, ferner gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 3 RL 77/91/EWG ein förmlicher Vorstandsbericht über diesen Ausschluss sowie schließlich die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Art. 29 RL 77/191/EWG ist nämlich wegen des Ausschlusstatbestandes in Art. 41 RL 77/191/EWG nicht einschlägig (so auch Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; Hüffer, ZHR 161 [1997],214,239 f.; Martens, AG S/1997, 83, 89; Weiß, WM 1999,353,359 m. w. Nachw. in Fußn. 80). Art. 41 Abs. 1 RL 77/91/EWG erlaubt den Mitgliedstaaten, von Art. 29 RL 77/91/EWG abzuweichen, "soweit dies für den Erlass von Vorschriften erforderlich ist, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer oder anderer durch einzelstaatliches Recht festgelegter Gruppen von Personen am Kapital der Unternehmen fördern sollen." § 192 Abs. 2 Nr.3 AktG legt mit den Worten "Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens" eine solche Gruppe anderer Personen als Arbeitnehmer fest, der durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten das Angebot einer Kapitalbeteiligung gemacht, die Beteiligung dieser bezeichneten Gruppe am Kapital des Unternehmens mithin im Sinne von Art. 41 Abs. 1 RL 77/91/EWG gefördert werden soll.

IV. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss verstößt auch nicht gegen § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG. Nach dieser Vorschrift müssen die Gesamtbezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei beide Vergleichsmaßstäbe kumulativ zu beachten sind (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 2 zu § 87 AktG). Auch Aktienoptionspläne sind so zu gestalten, daß die Ermessensschranken des § 87 Abs. 1 AktG eingehalten werden (ebenso Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 2a zu § 87 AktG). Im Regierungsentwurf zum KonTraG heißt es ausdrücklich, daß für den Gesamtumfang der Vergütung die allgemeinen Grundsätze gelten, die sich, soweit der Vorstand betroffen ist, nach § 87 AktG bestimmen (Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2067). Daß die Klammerdefinition des Begriffs "Gesamtbezüge" in § 87 AktG anders als in § 285 Nr. 9 lit. a HGB durch das KonTraG nicht um die "Bezugsrechte" ergänzt wurde, muss als Redaktionsversehen des Gesetzgebers betrachtet werden. Eine inhaltliche Kontrolle der Optionsrechtsgewährung auf ihre Angemessenheit im Rahmen der Prüfung der streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse scheidet jedoch aus, weil die Bestimmung der Angemessenheit von Vorstandsbezügen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ausschließlich dem Aufsichtsrat obliegt (so auch OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1589 sub 11 2 b bb ccc; Hüffer, ZHR 161 [1997], 214, 219; Jäger, DStR 1999, 28, 33 in Fußn. 69; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 459; Lutter, EWiR 1999, 195, 196; Zeidler, NZG 1998, 789, 792, 794). Nur er wird durch die Vorschrift gebunden. Er hat die Auswirkungen, den Umfang und die Verhältnismäßigkeit einer Zuwendung von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder zu prüfen. Verletzt er diese Pflicht, so knüpfen sich hieran Schadensersatzansprüche. Daß insoweit im Einzelfall abstrakte Missbrauchsmöglichkeiten bestehen mögen, kann eine Anfechtung noch nicht rechtfertigen (ebenso OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1586 sub 11 1 b; LG Frankfurt/Main, ZIP 1997, 1030, 1032). Demgegenüber besteht die Zuständigkeit der Hauptversammlung nur hinsichtlich der Bereitstellung der Anteilsrechte. Die Angemessenheit der Gesamtbezüge darf dabei allenfalls insoweit eine Rolle spielen, als sie - z. B. bei völlig überdimensioniertem Umfang - über den bereits angesprochenen Verwässerungseffekt die Anteilsrechte der Aktionäre beeinträchtigt (Hüffer, ZHR 161 [1997], 214, 229; Zeidler, NZG 1998, 789, 797). Diesbezüglich hat das KonTraG die Grenze zulässiger Verwässerung jedoch in § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG geregelt. Hiervon war bereits an anderer Stelle die Rede (siehe oben II 5.). Ein Verstoß konnte insoweit nicht festgestellt werden. Im übrigen ist es auch nicht richtig, daß in dem Aktienoptionsplan der Beklagten eine unzulässige Vergabe von Gratisoptionen liegt. Ziel der Vergabe ist es, die bezugsberechtigten Manager an einem den Unternehmenserfolg reflektierenden gestiegenen Börsenkurs zwischen Optionsgewährung und Optionsausübung teilhaben zu lassen. Daß darin ein Angebot unter Marktwert besteht, liegt in der Natur der Sache begründet, denn sonst bestünde ein Anreiz zu einer Beteiligung am Aktienoptionsprogramm und dies im Sinne einer auf der Anreizfunktion beruhenden variablen Zusatzvergütung gerade nicht (so auch OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1489 sub 11 16m. w. Nachw.).

V. Die Hauptversammlungsbeschlüsse verstoßen auch nicht gegen das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus § 53a AktG. Es liegt zwar eine sogenannte materielle Ungleichbehandlung vor; diese ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Von einer materiellen Ungleichbehandlung kann dann ausgegangen werden, wenn die Aktionäre durch eine Maßnahme ihrer Gesellschaft zwar formal gleich behandelt, jedoch in ihren Rechten unterschiedlich betroffen werden (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 9 zu § 53a AktG). Hier werden die Großaktionäre in Bundesrepublik Deutschland einerseits und die übrigen Aktionäre andererseits materiell unterschiedlich betroffen. Dies ergibt sich aus folgendem Umstand: Die von der Gesellschaft bei einer tatsächlichen Ausgabe neuer Aktien erlittene "Einbuße" in Höhe der Differenz zwischen Optionspreis und Börsenkurs im Zeitpunkt der Optionsausübung stellt steuerlich keinen Aufwand der Gesellschaft dar, ist also steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Den Aufwand tragen allein die Aktionäre, indem bei den von ihnen gehaltenen Aktien eine Verwässerung eintritt, die sich in einem vorübergehenden Kursrückgang niederschlagen wird. Ihnen entgeht eine mögliche Kurssteigerung, die steuerfrei wäre, wenn sie im Privatvermögen erfolgen und die Spekulationsfrist beachtet würde (Kallmeyer, AG 1999, 97, 99; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 463 f.). Anders ist dies bei der Vergabe sog. virtueller Aktien (phantom stocks bzw. stock appreciation rights), die sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten hat (TOP 9a 3). Hier kann der den Begünstigten gezahlte Barausgleich als Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung steuermindernd erfasst werden, wird also nicht über die Verwässerung von den bisherigen Aktionären bezahlt (Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 463 f.). Der Weg über eine tatsächliche Kapitalerhöhung ist somit gegenüber der Vergabe virtueller Aktien steuerlich nachteilig. Diesem Nachteil korrespondiert ein Vorteil seitens der Großaktionärin, deren Steueraufkommen durch die mangelnde ·Absetzbarkeit der Optionsvergabe nicht gemindert wird, sie also in den Genuss steuerlicher Mehreinnahmen kommt. Einen vergleichbaren Vorteil haben die anderen Aktionäre nicht. Ein Verstoß gegen § 53a AktG liegt aber deshalb nicht vor, weil diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, ein bestimmtes Interesse der Gesellschaft zu wahren und auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen verhältnismäßig erscheint (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 10 zu § 53a AktG). Die dabei erforderliche Abwägung kann der Gesetzgeber selbst vornehmen und damit für die Rechtsanwendung verbindlich machen (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 11 zu § 53a AktG). Genau dies ist hier geschehen. Bereits an anderer Stelle wurde ausgeführt, daß bei Wahl des Weges über § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG eine Inhaltskontrolle nicht stattfinden kann, da sich der mit der Kapitalerhöhung verbundene Eingriff in die Interessen der Minorität als Ausdruck einer normativen Abwägung darstellt und somit seine sachliche Rechtfertigung bereits in sich trägt. Der bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist schlichtweg immanent, daß der Bundesrepublik Deutschland mehr Steuern zufließen als bei Vergabe virtueller Aktien. Dieser steuerliche Nachteil ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf andere Vorteile bewusst als hinnehmbar betrachtet worden. Eine willkürliche Ungleichbehandlung kann hierin nicht liegen. Andernfalls könnte keine Gesellschaft, an der die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, einen Aktienoptionsplan mit effektiver Ausgabe neuer Aktien gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG beschließen. Dies aber widerspräche der gesetzlichen Konzeption des KonTraG.

VI. Auch eine Anfechtung nach § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG kommt nicht in Betracht. Gemäß § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG. kann die Anfechtung darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Unter einem "Sondervorteil" ist ohne Rücksicht auf die Art der Erlangung jedweder Vorteil zu verstehen, sofern es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände als eine sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem einzelnen Aktionär den Vorteilserwerb zu gestatten oder den bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (BGH, 9.2.1998, 11 ZR 278/96, BGHZ 138, 71, 81 sub I 5 a; OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1592 sub 115m. w. Nachw.; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 35 zu § 243 AktG). Hinsichtlich des Werturteils der Sachwidrigkeit wird dabei überwiegend darauf abgestellt, daß der betreffende Vorteil nicht allen zufließt, die sich der Gesellschaft gegenüber in der gleichen Lage befinden (OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1491 sub II K m. w. Nachw.; LG Frankfurt/Main, ZIP 1997, 1030, 1034; LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2114; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 35 zu § 243 AktG). Aus den soeben im Rahmen der Ausführungen zu § 53a AktG dargelegten und hier nicht zu wiederholenden Gründen kann der im Fehlen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Ausgabe neuer Aktien im Falle einer tatsächlichen Kapitalerhöhung und der damit verbundenen Mehrung des Steueraufkommens liegende Vorteil für die Großaktionärin bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch im Rahmen von § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht als sachwidrig beurteilt werden.

VII. Auch der unter TOP II gefasste Beschluss zum genehmigten Kapital verstößt nicht gegen das Gesetz. Der bei einer nachträglichen Ermächtigung des Vorstandes zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen gemäß §§ 202 Abs. 2 Satz 1, 179 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderliche satzungsändernde Hauptversammlungsbeschluss wurde gefasst (TOP II a und b). Dabei wurde auch die gemäß § 202 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderliche Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erreicht. Die Ermächtigung wahrt auch die Grenze der fünf jährigen Dauer aus § 202 Abs. 1 AktG sowie die Grenze einer Erhöhung um maximal die Hälfte des Grundkapitals in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG, denn die Kapitalerhöhung betrifft lediglich 0,165% des Grundkapitals. Auch der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist rechtmäßig erfolgt. Der gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 1 AktG erforderliche ausdrückliche Beschluss der Hauptversammlung wurde gefasst (TOP II a und b), Die gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 2 AktG erforderliche Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals wurde erreicht. Der Bezugsrechtsausschluss wurde auch gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 4 Satz 1 AktG ausdrücklich und nach Maßgabe des § 124 AktG ordnungsgemäß bekanntgemacht. Über den Grund des Bezugsrechtsausschlusses hat der Vorstand auch den von §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG geforderten schriftlichen Bericht vorgelegt. Der Ausschluss des Bezugsrechts war schließlich auch sachlich gerechtfertigt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals (BGH, 23.6.1997, 11 ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 139 sub I 2 b aa) - der sich die Kammer anschließt - genügt es, daß die Maßnahme, zu deren Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form bekanntgegeben wird. Dies war hier der Fall. Im Vorstandsbericht heißt es insoweit, daß der Bezugsrechtsausschluss der Bereitstellung von Aktien dient, die den Teilnehmern des Aktienoptionsplans zum Eigeninvestment mit einem Teil ihrer jährlich erreichten variablen Vergütung angeboten werden sollen. Über dieses Eigeninvestment soll es den Planteilnehmern dann auch ermöglicht werden, einen (weiteren) Teil der Optionen auf die Aktien aus der schon genannten bedingten Kapitalerhöhung zu erwerben. Diese Maßnahme liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, da sie eine Beteiligung der Führungskräfte am Kapital der Beklagten mit Eigenmitteln fördert, die über die Beteiligung im Wege der Ausübung von Optionen auf Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung hinausgeht. Hinzuweisen ist ferner auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG: Nach dieser Vorschrift ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar, denn der Beschluss ermächtigt nicht lediglich zur Kapitalerhöhung gegen Bar-, sondern auch gegen Sacheinlagen. Angesichts der deutlichen Unterschreitung der Grenzen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Kapitalerhöhung um lediglich 0,165% des Grundkapitals bei einer Aktienausgabe zum Börsenpreis erscheint es jedoch gerechtfertigt, den Bezugsrechtsausschluss jedenfalls nach dem Rechtsgedanken auch dieser Vorschrift als zulässig anzusehen. Eine nennenswerte Verwässerung der Rechte der Aktionäre ist nicht zu besorgen.

VIII. Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen § 131 AktG vor. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Wird eine Auskunft verweigert, so ist ein daraufhin ergehender Beschluss nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, sofern die verweigerte Auskunft den Beschlussgegenstand betrifft (OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1491 sub II M 2; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 44 zu § 131 AktG m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Anfechtungsklage kein Verfahren nach § 132 AktG vorgeschaltet wird (OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1491 sub II M 1; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 44 zu § 131 AktG m. w. Nachw.). Darin, daß der Vorstand der Beklagten die Fragen Frau Is und Herrn Ps nach dem Gesamtvolumen des Aktienoptionsplanes ("Gesamtwert") bzw. der mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Gesamtbelastung für die Aktionäre ("Gesamtkosten") und die Frage Frau Is nach der Verfahrensweise bei der Evaluation der in die Optionsbewertung eingehenden Parameter aktueller Aktienkurs, Basispreis , sicherer Zinssatz, erwartete Dividendenrendite, Laufzeit und Volatilität nicht bzw. nicht vollständig beantwortet hat, liegt jedoch keine Verletzung des § 131 AktG. Die begehrten Auskünfte waren nämlich zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht im Sinne des § 131 AktG erforderlich. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit kommt es auf den Standpunkt eines objektiv denkenden und vernünftigen Durchschnittsaktionärs an, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt. Für ihn muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1591 sub 11 3; OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1491 sub 11 M 3; LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2113 f.; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 12 zu § 131 AktG m. w. Nachw.). Der Vorstand muss sich dabei zwar auch auf Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung einstellen, die er ohne Vorbereitung nicht beantworten kann (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 9 zu § 131 AktG m. w. Nachw.). Andererseits zeigt die Pflicht, in der Hauptversammlung Auskunft zu geben, aber auch die immanente Beschränkung des Auskunftsrechts auf Fragen, die ein ordentlich präparierter Vorstand in diesem Rahmen zu beantworten vermag (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 10 zu § 131 AktG m. w. Nachw.). Letztendlich kommt es auf eine Betrachtung des Einzelfalls an (OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1491 sub 11 M 3; LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2113 f.; Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 17 zu § 131 AktG).

1. Die Auskunft über den Gesamtwert des Optionsprogramms war jedenfalls im Ergebnis nicht in diesem Sinne erforderlich.

a) Grundsätzlich muss der Aktionär allerdings bereits bei Auflage eines Aktienoptionsplans darüber informiert werden, welchen Wert die Optionen haben können, die auf der Grundlage eines von der Hauptversammlung zu beschließenden bedingten Kapitals an das Management ausgegeben werden dürfen. Die Kenntnis vom Gesamtvolumen ist ein für die sachgemäße Beurteilung der Tagesordnung erforderlicher Umstand (ebenso LG Braunschweig, ZIP 1998, 914, 916 sub 111 3 b; Bayer/Ernst, EWiR 1998, 1013, 1014; Knoll, ZIP 1998, 413, 413; Knall/Möller, ZBB 1999, 69, 71; Lutter, ZIP 1997, 1, 5; ders., EWiR 1999, 195, 196; Paefgen, AG 1999, 67, 73; Zeidler, NZG 1998, 789, 798). Ausschlaggebend dafür ist, daß sich der Sinn eines Aktienoptionsplans erst bei einem Blick auf die Vorteile erschließt, die den Begünstigten konkret in Aussicht gestellt werden. Diese Vorteile können im Gesamtwert der Optionen veranschaulicht werden. Durch den "fair value" wird es möglich zu bestimmen, wieviel den Begünstigten des Optionsplans zugewendet wird (Knoll, ZIP 1998, 413, 414). Wird dem Aktionär dieser Wert nicht genannt, so muss er über die bedingte Kapitalerhöhung und damit über eine Ergänzung der möglichen Vergütungsarten entscheiden, ohne daß er erfährt, welche potentiellen Vorteile das begünstigte Management daraus ziehen kann. Aus der Sicht der Gesellschaft ist der Wert der Option dabei der Betrag, welcher der Gesellschaft bei einer zukünftigen Veräußerung der Aktien zum dann geltenden Marktpreis mehr zufließen würde als bei einer Veräußerung an das Management. Mit der Gewährung von Optionen zum Aktienbezug an das Management nimmt die Gesellschaft also potentielle Mindereinnahmen in Kauf. Ist dies aber der Fall, so haben die Aktionäre letztlich darüber zu entscheiden, welchen potentiellen Einnahmeverzicht für die Gesellschaft sie um der beabsichtigten, die Manager zu erhöhter Leistung motivierenden Wirkung eines Optionsprogramms willen hinzunehmen bereit sind. Dieses Abwägen von Einnahmeverzicht und Motivationseffekt kann ohne Angaben zum Gesamtwert des Optionsprogramms für das Management nicht vollzogen werden (so zu Recht Knoll/Möller, ZBB 1999, 69, 70; ähnlich auch Paefgen, AG 1999, 67, 72). Zu wenig ist nutzlos, zu viel ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Aktionäre (Lutter, ZIP 1997, 1, 5; ders., EWiR 1999, 195, 196; Zeidler, NZG 1998, 789, 798). Angaben über den Wert der zugewendeten Optionen muss man daher aus Aktionärssicht bereits zur Beurteilung der Eignung des Aktienoptionsplans als zusätzlicher Anreiz für das Management für erforderlich halten (Zeidler, NZG 1998, 789, 798). Weder die Zahl der Optionen oder die Angabe der erforderlichen Erhöhung des Grundkapitals noch die Bedingungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG oder das Vorrechnen eines Stimmrechtsverwässerungseffekts allein versetzen den Durchschnittsaktionär nämlich in die Lage, die ökonomischen Konsequenzen seiner Entscheidung abschließend beurteilen zu können (vgl. etwa Knoll, ZIP 1998, 413, 414 f.; Knoll/Möller, ZBB 1999, 69, 72; Lutter, ZIP 1997, 1, 5; ders., EWiR 1999, 195, 196; Zeidler, NZG 1998, 789, 798). Dabei geht es nicht um die Kontrolle einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 87 AktG, die dem einzelnen Aktionär wie auch der Hauptversammlung verwehrt ist, sondern allein um die den Aktionären im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG abverlangte Abwägung des Vorteils einer möglichen Motivationswirkung mit dem Nachteil des Verwässerungseffekts (Zeidler, NZG 1998, 789, 798). Diese Abwägung ist nur möglich, wenn den Aktionären durch Angabe des Gesamtwerts der Optionen eine Gewinnperspektive vorgestellt wird, da sie erst dann überschauen können, um was es wirklich gehen soll und kann, sie also erst dann das ihnen eröffnete Entscheidungsermessen wirklich wahrnehmen können (vgl. auch LG Braunschweig, ZIP 1998, 914, 916 sub 111 3 b; Paefgen, AG 1999, 67, 73 in Fußn. 45). Auch die Folgeverantwortung des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates enthebt nicht der Pflicht, die Aktionäre zunächst über das Gesamtvolumen des Planes vollständig und zum Kern zu informieren. Die Einschätzungsprärogative liegt im geltenden System nämlich bei der Hauptversammlung, die nicht schlicht dazu berufen ist, vorgegebene Entschließungen hinzunehmen (LG Braunschweig, ZIP 1998, 914, 916 sub III 3 b ) . Dies gilt ganz besonders für das derzeitige Stadium der Entwicklung, in welchem es in Deutschland noch an Erfahrungen über die finanziellen Auswirkungen von Aktienoptionsprogrammen fehlt (vgl. Knoll/Möller, ZBB 1999, 69, 71). Die Kenntnis jedes Aktionärs vom Bezugsrechtswert ist zudem umso mehr unabdingbar, als andernfalls einige wenige Aktionäre über einen Informationsvorsprung verfügen würden, dessen Fortbestand bei der Beschlussfassung über ein bedingtes Kapital weder juristisch noch ökonomisch geboten erscheint (Knoll, ZIP 1998, 413, 415). Im übrigen liegt es auch schon deshalb nahe, der Auskunftspflicht die Angabe des konkreten Wertes der auszugebenden Optionen zuzurechnen, weil in der umfassenden Auskunftspflicht das notwendige Korrelat zur weitgehenden Zurückhaltung bei der richterlichen Beschlusskontrolle gesehen werden muss (Weiß, WM 1999, 353, 356, 360). Gerade dann, wenn bei der materiellen Beschlusskontrolle großzügige Maßstäbe gelten, muss auf die gesetzlichen und rechtsfortbildend statuierten Informationspflichten besonderer Wert gelegt werden (in diesem Sinne etwa Jäger, DStR 1999, 28, 33; Zeidler, NZG 1998, 789, 797). Gerade das, was seitens der Gerichte inhaltlich nicht geleistet wird, muss schon im Vorfeld durch Publizität ausgeglichen werden (Hüffer, ZHR 161 [1997], 214, 229 f. m. w. Nachw.). Ist mangels Bezugsrechtsausschluss zudem kein Vorstandsbericht erforderlich, so entfällt auch diese Informationsquelle (Baums, in: Festschr. f. Claussen [1997], 3, 47). Die notwendige Information der Aktionäre kann deshalb nur auf dem Weg über das Auskunftsrecht nach § 131 AktG erfolgen. Ein Vorenthalten des Gesamtwerts des Optionsprogramms stünde im übrigen in einem gewissen Gegensatz zu den weitreichenden Bemühungen des Gesetzgebers, den Finanzmarkt in Deutschland durch eine Erhöhung gerade der Transparenz zu fördern. Insoweit sei hier nicht nur an den programmatischen Titel des Gesetzes zur "Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" erinnert (vgl. auch Knall/Möller, ZBB 1999, 69, 71; Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 461), sondern auch auf eine Stelle in den Gesetzesmaterialien zum KonTraG hingewiesen, in der es ausdrücklich heißt, daß es sich "von selbst verstehe", daß der Vorstand der Hauptversammlung eine "ausführliche Begründung" und "nähere Erläuterung" geben und "Rede und Antwort stehen müsse" (Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068). Die Kammer verkennt nicht, daß der hier vertretene Standpunkt in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend nicht geteilt wird (LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2114; für Aktienoptionspläne vor Inkrafttreten des KonTraG auch OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1483, 1491 sub 11 J 2 e und M 4; OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1589 sub 11 2 b bb ccc, 11 2 b cc sowie 1591 sub 11 3; a. A. bisher lediglich LG Braunschweig, ZIP 1998, 914, 915 ff.). So wird ausgeführt, es komme nur auf den maximalen Anteil am Grundkapital an, der von den Planteilnehmern durch Ausübung der Optionen und anschließender Zeichnung der Aktien wahrgenommen werden könne (OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1590 sub 11 2 b dd). Demgegenüber sei die mit der Frage nach dem Wert der Optionen verbundene Gewinnperspektive für die Entscheidung der Aktionäre irrelevant, zumal über die Vergütung nicht die Hauptversammlung zu entscheiden habe, sondern der Vorstand bzw. für den Vorstand der Aufsichtsrat (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 1998, 1585, 1590 sub II 2 b dd ) , Die Hauptversammlung habe lediglich über die in § 193 Abs. 2 AktG genannten wesentlichen Eckpunkte des in Aussicht genommenen Optionsplans zu beschließen, zu denen sein Gesamtwert nicht gehöre (LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2113 f.). Hinzu komme, daß eine in vollem Umfang zutreffende Antwort regelmäßig gar nicht möglich sei, da der Gesamtwert der Optionen von zukünftigen Entwicklungen abhänge. Zur Beantwortung von nicht beantwortbaren Fragen sei aber der Vorstand anerkanntermaßen nicht verpflichtet (LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2114). Es möge zwar sein, daß es Berechnungsverfahren für einen solchen Wert gäbe. Diese beruhten aber im wesentlichen auf Annahmen und Prognosen, die keine substantiierte Aussage zuließen (LG Stuttgart, ZIP 2000, 2110, 2113). Diese Argumente vermögen jedoch nicht vollends zu überzeugen: Der Umstand, daß der Gesamtwert der Optionen in § 193 Abs. 2 AktG nicht genannt ist, besagt lediglich, daß dieser Punkt nicht zu den notwendigen Beschlussinhalten bei der bedingten Kapitalerhöhung gehört. Er besagt aber nicht, daß eine Auskunft darüber nicht erforderlich ist. Die informationellen Teilhaberechte der Anteilseigner beschränken sich auch sonst nicht allein auf die Beschlussinhalte (so auch Kühnberger/Keßler, AG 1999, 453, 462). Auch der Einwand, eine substantiierte Aussage über den Gesamtwert von Optionen aus Aktienoptionsprogrammen sei nicht möglich, greift so nicht durch. Hat nämlich auch die nicht ausgeübte und nicht börsengehandelte weil unübertragbare Option einen Zeitwert, der mit Hilfe verschiedener Verfahren, insbesondere der sogenannten Black/Scholes/Merton-Formel (Black/Scholes, The Pricing of Options and Corporate Liabilities, in: Journal of Political Economy 1973, 637-659; Merton, Theory of Rational Option Pricing, in: Bell Journal of Economics and Management Science 1973, 141-183); weitere Verfahren zur Optionsbewertung werden genannt bei Bühler, in: Wittmann u. a. [Hrsg.], Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 5. Aufl., 1993, S. 2980 ff.), präzise berechnet werden kann, so ist es auch möglich, für eine bestimmte Summe von Optionen einen Gesamtzeitwert anzugeben. In den USA wird denn auch der Wert von nicht handelbaren Optionen aus Aktienoptionsplänen bereits seit langem aus verschiedenen rechtlichen Gründen den Aktionären offengelegt. 1992 unterwarf die Securities and Exchange Commission (SEC) ihre Publizitätsvorschriften einer umfassenden Revision. Seither gilt in Grundzügen folgendes (SEC, Executive Compensation Disclosure, 16.10.1992, Securities Act Release No. 6962; Exchange Act Release No. 31327 [Fed. Register 48, 126; 17 CFR §§ 228, 229, 240, 249]; dazu w. Nachw. bei Baums, in: Festschr. f. Claussen [1997], 3, 21 in Fußn. 94): Nach den neuen Regeln müssen in sogenannten proxy statements der Verwaltung an die Aktionäre die Gehälter der Chief Executive Officers und der nächsten vier höchstbezahlten Manager unter Namensnennung in ihrer jeweiligen Höhe und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Vergütungsart, einschließlich einer Vergütung durch Aktienoptionen, detailliert angegeben werden. In einer als Anlage beizufügenden Tabelle ist u. a. auch der rechnerische Wert der Aktienoptionen zu nennen. Auch nach den Rechnungslegungsvorschriften des Financial Accounting Standards Board (FASB) ist seit 1995 der Wert der Optionen im Zeitpunkt ihrer Einräumung und ihre Auswirkungen auf den Jahresabschluss und den Gewinn pro Aktie anzugeben (FASB, Statement of Financial Accounting Standards No. 123 [Oktober 1995]). Angesichts dieser jahrelangen Praxis in den USA ist es nicht angängig zu behaupten, eine substantiierte Aussage über den Wert von Optionen aus Aktienoptionsplänen sei nicht möglich. Dies gilt jedenfalls für ihren aktuellen Zeitwert. Für den Wert von Optionen zu späteren Zeitpunkten gilt freilich anderes (dazu später). Der Erforderlichkeit der Auskunft stehen auch nicht schon die Angaben aus dem Jahresabschluss der Beklagten einschließlich Anhang entgegen. Die Angaben im Bilanzanhang nach § 285 Nr. 9 lit. a HGB, zu denen zutreffender Ansicht nach auch Angaben über den Wert von Aktienoptionen gehören (Aha, BB 1997, 2225, 2227 in Fußn. 48; Baums, in: Festschr. f. Claussen [1997], 3, 44 f. m. w. Nachw. in Fußn. 193), haben im Zeitpunkt der Entscheidung der Aktionäre über die bedingte Kapitalerhöhung noch keinen Informationswert, weil sie sich nur auf das abgelaufene Geschäftsjahr beziehen, sich also nicht auf die erst noch zu gewährenden Optionen erstrecken. (vgl. noch Baums, .in: Festschr. f. Claussen [1997],3,47 f.; Jäger, DStR 1999,28, 34). Gleiches gilt auch für § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG, wonach nur die Zahl der schon ausgegebenen Optionen angegeben werden muss, im übrigen auch nicht deren Wert.

b ) Die Aktionäre waren hier jedoch ohne größeren Aufwand in der Lage, den Gesamtwert der Optionen selbst zu berechnen. In der Regel ist dies zwar nicht der Fall (ebenso Zeidler, NZG 1998, 789, 798; a. A. Jäger, DStR 1999, 28, 33); der Durchschnittsaktionär, der nicht über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Optionsbewertungstheorie verfügt, ist regelmäßig nicht dazu imstande, von sich aus den Gesamtwert eines Optionsprogramms zu ermitteln. Hierzu müsste er nämlich zunächst den Wert einer einzelnen Option errechnen. Nach der Black/Scholes/Merton-Formel berechnet sich der Optionswert folgendermaßen (Bühler, a. a. 0., S. 2986):

Dabei ist C der unbekannte Optionswert, S der aktuelle Aktienkurs, N die kumulative Normalverteilungsfunktion, PE der Barwert des am Verfallstag bei Ausübung fälligen Basispreises E, S die Renditevolatilität der Aktie und T die Optionslaufzeit in Jahren. Fallen während der Optionslaufzeit Dividenden an, so ist der aktuelle Aktienkurs noch um den Barwert der Dividenden zu reduzieren (Bühler, a. a. 0., S. 2986). Diese Formel ist für einen Durchschnittsaktionär nicht verständlich. Mithin ist er auch nicht imstande, nach dieser Formel den Wert einer Option selbst zu errechnen. Fehlt ihm aber dieser Wert, so kann er auch nicht den Gesamtwert des Optionsprogramms ermitteln. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Vorstand den Aktionären in der Hauptversammlung den nach der oben genannten Formel errechneten Wert einer einzelnen Option genannt hat. Kennt der Aktionär diesen Wert, so kann er ihn mit der Zahl der insgesamt im Programm vorgesehenen Optionen multiplizieren und erfährt auf diese Weise den Gesamtwert des Optionsprogramms. Werden alle für die Berechnung dieses Wertes notwendigen Angaben gemacht, so daß dem Vorstand am Ende keine andere Berechnungsgrundlage zur Verfügung steht als dem einzelnen Aktionär, muss seine Ermittlung von der Auskunftspflicht des Vorstandes ausgenommen und dem Verantwortungsbereich der Aktionäre zugewiesen werden (vgl. auch Jäger, DStR 1999, 28, 33). Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beklagte hatte den Wert einer einzelnen Option zum Zeitpunkt der Hauptversammlung mit 25,56 angegeben. Da die bedingte Kapitalerhöhung die Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen Stückaktien ermöglichen und eine Option zum Bezug einer Aktie berechtigen soll, können insgesamt auch bis zu 25.000.000 Optionen ausgegeben werden. Das Gesamtvolumen des Optionsplanes belief sich demnach im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 25. Mai 2000 auf 25.000.000·25,56 also auf 639.000.000,00 bzw. 1.249.775.370,00 DM. Diesen Wert konnte jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär selbst errechnen. Eine andere Beurteilung könnte nur dann geboten sein, wollte man der Berechnung des Gesamtvolumens nicht lediglich den Optionswert zum Zeitpunkt der Hauptversammlung zugrunde legen, sondern den Wert zum Zeitpunkt der jeweiligen Optionsausgabe. Da hier eine Optionsausgabe in fünf Tranchen vorgesehen war, würde dies eine Berechnung mit fünf verschiedenen Zeitwerten bedeuten. Diese Werte hatte der Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung nicht angegeben. Er war aber auch nicht verpflichtet, diese Werte anzugeben, weil er dazu nicht in der Lage war (vgl. auch Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 10 zu § 131 AktG). Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung lagen die Daten für ihre Berechnung nämlich weder vor, noch waren sie auch nur annähernd grob abschätzbar. Besonders augenfällig wird dies am als Parameter S in die Black/Scholes/Merton-Formel eingehenden Aktienkurs des Zeitpunkts, für den der Optionswert errechnet werden soll. Bedenkt man nur, daß der Kurs der Aktie der Beklagten seit seinem Hoch im März 2000 bei ca. 102 und seit dem Stand zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Mai 2000 bei ca. 60 in weniger als einem Jahr auf inzwischen nur noch ca. 34 gefallen ist, so wird niemand mit Sicherheit voraussagen können, welchen Kurs die Aktie der Beklagten bei der Ausgabe von Optionen aus späteren Tranchen, also in einigen Jahren, aufweisen wird. Auch die in der Black/Scholes/Merton-Formel mit dem Parameter S berücksichtigte Volatilität der Aktie ist nur auf Grundlage der aktuellen Marktdaten bekannt. Sie schwankt ebenfalls im Laufe der Zeit. Dem Vorstand der Beklagten war es daher im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht möglich, auf seriöser Basis Optionswerte für spätere Tranchen zu errechnen.

2. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich auch, daß die von Frau I ebenfalls begehrte Auskunft über die Verfahrensweise bei der Evaluation der von ihr genannten Parameter aktueller Aktienkurs, Basispreis, sicherer Zinssatz, erwartete Dividendenrendite, Laufzeit und Volatilität gleichfalls nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlich war. Ist nämlich davon auszugehen, daß der Durchschnittsaktionär noch nicht einmal mit Hilfe der Black/Scholes/Merton-Formel den Wert einer Option errechnen kann, so wird er erst recht mit Angaben zur Verfahrensweise bei der Evaluation einzelner in diese Formel eingehender Werte nichts anzufangen wissen. Bei der Beurteilung der Tagesordnung werden ihm diese Angaben nicht weiterhelfen. Daß für die Kläger insoweit anderes gelten könnte, ist bei der im Rahmen des § 131 AktG angebrachten Betrachtung des Durchschnittsaktionärs ohne Bedeutung. Lediglich berufliche oder persönliche Interessen der Kläger an der Erteilung der Auskunft genügen für den Anspruch aus § 131 AktG anerkanntermaßen nicht (OLG Stuttgart, ZIP 1998, 1482, 1492 sub 11 M 5; Reuter, OB 1988, 2615, 2615 m. w. Nachw.).

B. Auch die beiden Hilfsanträge sind unbegründet.

I. Zunächst ist der Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 249 AktG) der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht begründet. Dies würde nämlich voraussetzen, daß einer der im Gesetz abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe gegeben wäre, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Insbesondere ist weder § 241 Nr. 3 AktG noch § 241 Nr. 4 AktG einschlägig. § 241 Nr. 3 Alt. 1 AktG setzt die Unvereinbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Wesen der Aktiengesellschaft voraus. Daß Aktienoptionsprogramme der Aktiengesellschaft in diesem Sinne wesensfremd sind, behaupten nicht einmal die Kläger. § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG verlangt in beiden Unteralternativen zunächst einen Gesetzesverstoß. Wie im Rahmen der Ausführungen zum Hauptantrag bereits gezeigt, liegt ein solcher jedoch nicht vor. Das Aktienoptionsprogramm verstößt schließlich auch nicht im Sinne des § 241 Nr. 4 AktG gegen die guten Sitten.

II. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag ist unbegründet. Die Unwirksamkeit ist eine Rechtsfolge, die nicht einen Gesetzesverstoß, sondern einen unvollständigen rechtsgeschäftlichen Tatbestand voraussetzt (Hüffer, a. a. 0., Rdnr. 6 zu § 241 AktG m. w. Nachw.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse in diesem Sinne unvollständig sein könnten.

c. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Bonn:
Urteil v. 20.02.2001
Az: 11 O 83/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1fac06a4096a/LG-Bonn_Urteil_vom_20-Februar-2001_Az_11-O-83-00




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