ArbG Düsseldorf:
Urteil vom 5. November 2003
Aktenzeichen: 10 Ca 8003/03

(ArbG Düsseldorf: Urteil v. 05.11.2003, Az.: 10 Ca 8003/03)

1. Für den Ersatz von Kosten, die einem Arbeitgeber durch die Videoüberwachung eines Arbeitnehmers entstehen, gelten die gleichen Grundsätze wie für den Ersatz von Detektivkosten. Die Kosten einer Videoüberwachung sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um sog. Vorsorgekosten handelt, die unabhängig von einem schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben entstehen.

2. Erstattungsfähige Kosten einer Videoüberwachung liegen vor, wenn gegen den Arbeitnehmer ein konkreter Verdacht vorliegt, daraufhin die Videoüberwachung durchgeführt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Kein die Haftung des Arbeitnehmers begründender konkreter Verdacht liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber noch darum geht, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen.

3. Eine unzulässige, weil das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzende Videoüberwachung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 2244,60 EUR.

Tatbestand

Die Beklagte war als Verkäuferin bei der Klägerin, einem Bäckereivertrieb bis zum 11. 2. 2003 in der Filiale T.-weg 3.- 5. in N. beschäftigt.

Im Dezember 2002 wies die Beklagte Mitarbeiter mit Schreiben vom 10. 12. 2002 darauf hin, dass die Schichtzettelvordrucke nicht korrekt ausgefüllt worden waren.

In der Zeit von Januar bis Februar 2003 entnahm die Klägerin Geld aus der Kasse, ohne die jeweiligen Beträge einzubongen.

Die Beklagte ließ in dieser Filiale in der Zeit vom 5. bis zum 11. 2. 2003 zwei verdeckte Videokameras installieren, welche den Kassenbereich in der Filiale überwachten, ohne dies kenntlich zu machen. Die Kamera war in einem für die Kunden zugänglichem Verkaufsraum installiert. Die Installation geschah an Wochenenden, so dass die Kameras von den Angestellten nicht gesehen werden konnten

Bereits am 5. 2. 2003 wurde auf den Videobändern festgestellt, dass die Klägerin Geld aus der Kasse nahm. Am 11. 2. 2003 gab die Beklagte zu, aus der Kasse 400, 00 EUR entnommen zu haben.

Die beauftragte Gesellschaft stellte der Beklagten für die Videoüberwachung für die Zeit vom 5. bis zum 11. 2. 2003 für die erste Kamera einen Pauschalpreis von 1240, 00 EUR und für die zweite Kamera einen Pauschalpreis von 695, 00 EUR in Rechnung. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergab dies einen Betrag in Höhe von 2244, 60 EUR.

Die Klägerin behauptet, es habe bereits im Herbst 2002 erhebliche Bestandsdifferenzen in der Filiale, in welcher die Klägerin beschäftigt war, gegeben. Sie habe das Personal in dieser Filiale ausgewechselt, so dass sich der Täterkreis auf die Klägerin und eine weitere Mitarbeiterin beschränkt habe. Die Mitarbeiter aller Filialen hätten das Schreiben vom 10. 12. 2002 erhalten.

Die Klägerin behauptet, die Kosten für die Videoüberwachung seien erforderlich und nicht unverhältnismäßig hoch gewesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2244, 60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. 3. 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei neben dem Kassenbereich auch der Verkaufsraum überwacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2244, 60 EUR zu. Dieser Anspruch folgt weder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB. Zutreffend ist allerdings, dass die Beklagte eine Unterschlagung zu Lasten der Klägerin eingeräumt hat, so dass eine objektive und schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist, die zur Haftung aus der jetzt in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kodifizierten Positiven Vertragsverletzung oder aber auf der Grundlage einer deliktischen Haftung gemäß der § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB führen kann. Die Klägerin haftet jedoch deshalb nicht, weil dem die Grundsätze der Schadensberechnung entgegenstehen, die Videoüberwachung als solche nicht rechtmäßig war und deshalb auf sie kein Schadensersatzanspruch gestützt werden kann und weil die Klägerin die erforderliche Dauer der Videoüberwachung nicht im einzelnen dargelegt hat. Es bleibt offen, ob nicht auch noch § 6 b Abs. 2 BDSG der Überwachung entgegenstand.

1. Der Haftung der Klägerin stehen die Grundsätze der Schadenszurechnung entgegen. Nicht zu einem erstattungsfähigem Schaden gehören nämlich die sogenannten Vorsorgekosten. Diese entstehen unabhängig von einem schadenstiftenden Schadensereignis als ständige Betriebsausgaben (BAG 3. 12. 1985 - 3 AZR 277/84). Das BAG geht zur Erstattung von Detektivkosten von folgenden Grundsätzen aus: "Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt" (BAG vom 17. 9. 1998 - 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Diese Grundsätze lassen sich auf die Erstattung von Videoüberwachungskosten übertragen.

Erforderlich ist nach dieser Rspr. ein konkreter Verdacht gegen den Arbeitnehmer. Die Entscheidung des BAG vom 17. 9. 1998 a. a. O. führt dies ausdrücklich aus und spricht zudem von "Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers". In der Entscheidung vom 3. 12. 1985 a. a. O. hatte der Arbeitgeber konkret beobachtet, wie die Arbeitnehmerin sich Notizen auf einen Zettel notierte, als sie an der Kasse tätig war und so einen konkreten Tatverdacht gerade gegen diese Arbeitnehmerin. Einen konkreten Tatverdacht gegenüber der Beklagten hat die Klägerin trotz der Auflage aus dem Gütetermin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass die Beklagte in der Zeit von Januar bis Februar 2003 Geld aus der Kasse entwendet hat, wobei die Klägerin die Täterin zu diesem Zeitpunkt nicht kannte, begründet noch keinen Verdacht gegen diese. Erforderlich sind nach außen auftretende Verdachtsmomente, welche eine Täterschaft der Beklagten nahe legen. Nur dann ist eine Abgrenzung von den Vorsorgekosten möglich. Der Vortrag der Klägerin sie habe das Personal ausgewechselt und so den Täterkreis auf die Beklagte und eine weitere Mitarbeiterin eingegrenzt, ist nicht ausreichend. Erforderlich wäre gewesen, mitzuteilen, welche Mitarbeiter wann genau in welcher Filiale eingesetzt worden waren und warum sich daraus ergeben soll, dass nur die Klägerin oder eine andere Mitarbeiterin - welche € - in Frage gekommen wären. Hinzu kommt dass selbst den Vortrag der Klägerin unterstellt, sich der Verdacht gegen zwei Mitarbeiter und nicht nur gegen die Beklagte gerichtet hätte. Auch in einem solchen Fall wären die Videoüberwachungskosten noch den Vorsorgekosten zuzurechnen gewesen. Hinzu kommt, dass, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. 12. 2003 ergibt, eine ordnungsgemäße Bestandskontrolle bei ihr offensichtlich nicht durchgeführt wurde. Es ist auch nicht vorgetragen, dass sich dies nach diesem Schreiben geändert hat. Auch dies spricht dafür, dass es allgemein um die Aufklärung von Bestandsdifferenzen ging und nicht um einen konkreten Verdacht gerade gegen die Klägerin.

Allerdings hat das BAG im Hinblick auf die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung ausgeführt, dass eine Überwachung zulässig sein kann, die dazu dient, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen und es ausreichen lassen, dass die Videoüberwachung in einem Bereich stattfand, in dem Kassendifferenzen auftraten und die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer erfasst (BAG 27. 3. 2003 - 2 AZR 51/02). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht übertragen, weil sie zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung ergangen ist und u. a. die Frage der Beweisverwertung betraf. Davon zu unterscheiden ist die Frage der schadensrechtlichen Haftung und der hier erforderlichen Abgrenzung von den nicht erstattungsfähigen Vorsorgekosten. Hier muss - wie von der bisherigen Rechtsprechung angenommen - der Bezug zu einem konkreten Verdacht gegen den Arbeitnehmer hergestellt werden, weil nur dann dessen Haftung gerechtfertigt ist, er nicht mit allgemeinen Betriebsausgaben des Arbeitgebers belastet wird.

2. Ein Schadensersatzanspruch scheidet auch deshalb aus, weil die Videoüberwachung im konkret vorliegenden Fall nicht zulässig war. Eine unzulässige, weil das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzende Videoüberwachung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine verdeckte Videoüberwachung wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auch unter Beachtung des Eigentumsrechts des Arbeitgebers (Art. 14 GG) nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Es müssen weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sein und die verdeckte Videoüberwachung muss praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG vom 27. 3. 2003 a. a. O.). In der Entscheidung des BAG vom 27. 3. 2003 a. a. O. hat das BAG u. a. ausgeführt, dass die dortige Beklagte eine Innenrevision durchgeführt hatte sowie Überprüfungen im Warenwirtschaftssystem. Die Arbeitsabläufe waren auf Fehlerquellen untersucht worden und eine effektivere Überwachung durch Kollegen war nicht denkbar. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die hier streitige Videoüberwachung diesen Anforderungen genügt. Weder hat sie Überprüfungen im Warenwirtschaftsystem vorgenommen, noch sonst versucht, die Bestandsdifferenzen zu klären. Allein das Schreiben vom 10. 12. 2002, wobei die Klägerin auch nur behauptet, alle Filialmitarbeiter hätten es erhalten, ist keine geeignete und ausreichende Aufklärungsmaßnahme gewesen. Die Klägerin weist hier lediglich auf das Erfordernis, dass Inventur zu machen ist und die Schichtzettel auszufüllen sind, hin. Darüber hinaus bringt die Klägerin lediglich ihren allgemeinen Unmut darüber zum Ausdruck, dass dies in der Vergangenheit nicht geschah. Eine konkrete Maßnahme zur Aufklärung der Bestandsdifferenzen ist dies nicht, zumal nicht vorgetragen ist, inwieweit die Mitarbeiter die Anweisung umgesetzt hätten oder aber warum dies nicht geschah. Dass sich durch die Auswechselung der Mitarbeiter der Verdacht auf die Klägerin konkretisiert hat ist, wie dargelegt, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

3. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Überwachung in der Zeit vom 5. bis zum 11. 2. 2003 erforderlich war. Die Videoüberwachung müsste erforderlich gewesen sein, um die Beklagte zu überführen. Das BAG hat z. B. sechs Testkäufe für erforderlich gehalten, bei denen die Arbeitnehmerin dreimal nicht den richtigen Betrag in die Kasse eingab (BAG vom 3. 12. 1985 a. a. O.). Trotz der Auflage aus dem Gütetermin hat die Klägerin zur unerlaubten Handlung der Beklagten nicht im einzelnen substantiiert vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, wie viele Taten der Beklagten auf den Videobändern zu sehen sind und wann dies geschah. Unstreitig ist lediglich, dass die Beklagte bereits am ersten Tag der Überwachung Geld aus der Kasse entwendete. Die Kammer konnte jedoch nicht prüfen, ob die Videoüberwachung zeitlich insgesamt sowie die Installation der zweiten Kamera erforderlich war. Hierzu fehlt es an einem Sachvortrag der Klägerin. Es kam deshalb auch keine Schätzung der anteiligen Kosten gemäß § 287 ZPO in Betracht.

4. Die Kammer hat offen gelassen, ob nicht bereits § 6 b Abs. 2 BDSG der hier streitgegenständlichen Videoüberwachung entgegenstand, weil es sich um eine nicht gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG kenntlich gemachte Überwachung in einem öffentlich zugänglichen Raum handelte (offen gelassen auch von BAG vom 27. 3. 2003 a. a.O.). Allerdings werden Arbeitsplätze nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 6 b BDSG herausgenommen. Maßgeblich ist insoweit der Einzelfall. Arbeitsplätze können öffentlich zugängliche Räume sein (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Azfl. 2002, § 6 b Rn. 20; differenzierend auch Bizer in Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgsetz, 5. Aufl. 2002, § 6 b Rn. 43). Die Kammer konnte auch offen lassen, ob etwa eine Aufnahme insgesamt unzulässig wird, wenn sie einen nicht zugänglichen Kassenbereich und gleichzeitig den öffentlich zugänglichen Verkaufsbereich erfasste oder aber einer rechtlich teilbaren Bewertung unterliegt (vgl. dazu in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Bizer a. a. O., § 6 b Rn. 30 ff.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

Gründe, die Berufung gesondert zuzulassen, lagen nicht vor. Insbesondere hatte die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG), weil es auf die Anwendung des § 6 b BDSG nicht ankam. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Klägerin, nach allgemeinen Grundsätzen Berufung einzulegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und ergeht auch gemäß § 25 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.






ArbG Düsseldorf:
Urteil v. 05.11.2003
Az: 10 Ca 8003/03


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