Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 33/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 33/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 26. November 2001 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht S. und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluß vom 26. November 2002 ist wirksam erlassen. Zwar ist der Beschluß von Rechtsanwalt Prof. Dr. V. unterzeichnet worden, der auch in der Eingangsformel des Beschlusses aufgeführt worden ist, während laut Protokoll statt Prof. Dr. V. Frau Rechtsanwältin T. mitgewirkt hatte. Beide Fehler konnten nachträglich -wie geschehen -entsprechend § 319 ZPO berichtigt werden (BGHZ 18, 350 f.; BGHR ZPO § 319 Unterschrift 1; Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl. § 18 Rdn. 59).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25 . März 1991 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November 1993 -AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.

Das Finanzamt hatte -da der Antragsteller seit 1991 keine Steuererklärungen abgegeben hatte -die anfallenden Steuern geschätzt und dabei Gewinne für die einzelnen Jahre von 16.000 DM bis 40.000 DM angenommen. Wegen der daraus resultierenden Steuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von ca. 30.000 DM betrieb es die Zwangsvollstreckung. Mehrfachen Vorladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte der Antragsteller nicht Folge geleistet. Ferner bestand ein Beitragsrückstand bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in Höhe von 400 DM. Dies rechtfertigte die Annahme eines bei dem Antragsteller eingetretenen Vermögensverfalls, zumal Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bereits 1997 und 1998 zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geführt hatten und der Antragsteller mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen war.

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2. Von einer nachträglichen zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, daß etwa die Steuerforderungen erheblich reduziert worden seien. Nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kam es vielmehr zu einer weiteren auf die Nichtzahlung des Beitrags zur Berufshaftpflichtversicherung gestützten Widerrufsverfügung, die allerdings nach Zahlung des rückständigen Beitrags wieder zurückgenommen wurde.

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BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 33/02


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