Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 11. November 2015
Aktenzeichen: 6 U 151/14

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 11.11.2015, Az.: 6 U 151/14)

Zur Frage der Erschöpfung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster, wenn mit einem Austauschteil ein erwartbarer Ersatzbedarf gedeckt wird (hier: Bremspads).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2014 - 2 O 55/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung von Ziff. 1 der landgerichtlichen Entscheidung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 EUR und im Übrigen durch Zahlung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung im erstgenannten Fall Sicherheit i.H.v. 150.000 EUR und im Übrigen i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Urteil des Landgerichts vom 30. September 2014 - 2 O 55/08 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage der Erschöpfung der Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer mittelbaren Verletzung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 021 249 U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) durch Angebot und Lieferung von Verbrauchsteilen durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, ursprünglich betreffend einen Bremssattel für eine Scheibenbremse sowie ein Bremspad für eine Scheibenbremse, das unter Inanspruchnahme einer Priorität des parallelen Europäischen Patents EP 1 473 481 B1 vom 28.04.2003 am 31.03.2004 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 05.07.2007. Die Gebrauchsmusterschrift liegt in Anlage K2 vor. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.03.2014 abgelaufen. Es sind daher inzwischen nur noch Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz im Streit.

Auf den Löschungsantrag der Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.04.2009 (Anlage B17) das Klagegebrauchsmuster gelöscht. Es hat dabei auch den auf den Schutz des Bremspads gerichteten Anspruch 17 gelöscht, da dieser durch die Schrift EP 0 347 523 A 2 (dort: E11; hier: Anl. B 13) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 30.04.2013 - 35 W (pat) 480/09 - (Anlage K26) das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten, gegen die Löschung des Anspruchs 17 hat sich die Klägerin zuletzt nicht mehr gewendet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Klägerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Automobil- und Nutzfahrzeugtechnik. Sie stellt her und vertreibt u.a. Achsen mit Scheibenbremsen und dazu gehörige Bremsbeläge (sog. Bremspads) zur Montage in sog. LKW Trailern. Diese Scheibenbremsenachsen weisen bereits eine fertig montierte erfindungsgemäße Scheibenbremse inklusive entsprechender Bremspads auf. Ein Modell einer derartigen Scheibenbremse wird unter der Bezeichnung €XY€ angeboten.

Die Beklagte stellt her und vertreibt - ausdrücklich auch ausdrücklich zur Verwendung in Scheibenbremsen des Modells der Klägerin €XY€ der Klägerin - unter verschiedenen Marken Bremspads (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform; Anlagen K12, K13, K14).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf eine Verletzung des Anspruchs 1 in seiner durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufrecht erhaltenen Fassung.

Anspruch 1 lautet nunmehr:

€Bremssattel einer Scheibenbremse mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe angeordneten, identisch gestalteten Bremspads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a, 13b) aufnehmenden Bremsträger (1), der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist und mit zwei parallel zueinander verlaufenden Streben (7), zwischen denen sich im Betrieb die Bremsscheibe befindet, wobei der Bremsträger (1) zur axialen Führung und/oder zur Abstützung des Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung mit an der Ausnehmung (13, 13a, 13b) ausgebildeten, paarweise ersten und zweiten Führungsflächen (10, 11) versehen ist, die sich über den Zustellweg der Bremspads erstrecken und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen (19) der Bremspads abstützen können, wobei die ersten Führungsflächen (10) zueinander fluchten und im Wesentlichen radial nach außen weisen und die zweiten Führungsflächen (11) aufeinander zu gerichtet sind und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse zugewandten Innenrandes (14) der Bremspads (4a, 4b) die Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die darin angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen sind, dadurch gekennzeichnet,

dass die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen (21) sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen (10, 11, 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a, 4b) befinden, dass, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung, die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen (21) unsymmetrisch angeordnet sind, dass die Vorsprünge (20a, 20b) Nocken sind, die zwischen den ersten Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1) angeformt sind,

und dass die Aussparungen (21) Nuten (21) im Bremspad (4a, 4b) sind, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des jeweiligen Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a) hindurch erstrecken.€

Hinsichtlich des gesamten Inhalts der Gebrauchsmusterschrift wird auf Anlage K2 verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 mittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch. Die Verletzungsform sei ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung beziehe, und sei geeignet, mit einem oder mehreren Merkmalen des Anspruchs 1 bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken. Die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform zur Benutzung der Erfindung sowie die subjektive Kenntnis der Beklagten hiervon ergäben sich bereits daraus, dass die Beklagte ausdrücklich darauf hinweise, dass die Bremspads zur Benutzung anstelle der Bremspads der Klägerin in den Bremssätteln der Achsen bestimmt seien. Die Rechte der Klägerin seien auch nicht im Hinblick auf das Anbieten und Liefern von erfindungsgemäß ausgestalteten Bremspads erschöpft, da der Einsatz erfindungsgemäßer Bremspads in einen erfindungsgemäßen Bremsträger zur Neuherstellung einer patentgemäßen Anordnung und nicht zu deren bloßer Reparatur führe. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung manifestiere sich gerade in den Bremspads und deren Ausgestaltung, diese seien nicht lediglich Objekt. Denn erst mit der symmetrischen Ausgestaltung der Führungsflächen der Bremspads werde eine Verschlüsselung oder Gewährleistung eines gleichmäßigen Arbeitens in beiden Drehrichtungen ermöglicht. Darüber hinaus sei die erfindungsgemäße Anordnung einer gezielt platzierten einseitigen Aussparung dafür verantwortlich, dass ein weiterer Vorteil der Erfindung, nämlich die Erhöhung der Einbausicherheit, überhaupt erreicht werde. Werde die Aussparung nicht an der richtigen Stelle platziert, lasse sich der Bremspad gar nicht montieren, wohingegen bei symmetrischer Anordnung der Aussparung ein Einbau des Bremspads in falscher Richtung möglich wäre.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise - nämlich im Umfang der Geltendmachung einer unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 17 sowie der Geltendmachung eines Schlechthinverbotes - zurückgenommen. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags haben die Parteien den Rechtsstreit wegen Ablaufs des Klagegebrauchsmusters übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und/oder Lieferscheinen Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie nachfolgende Handlungen seit dem 05.08.2007 begangen hat:

Angebot oder Lieferung von Bremspads einsetzbar in einen Bremssattel einer Scheibenbremse mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten, Bremspads in Ausnehmungen aufnehmenden Bremsträger, zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland,

wenn der Bremsträger nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei parallel zueinander verlaufenden Streben, zwischen denen sich im Betrieb die Bremsscheibe befindet, wobei der Bremsträger zur axialen Führung und/oder zur Abstützung der Bremspads in Drehrichtung mit an der Ausnehmung ausgebildeten, paarweisen ersten und zweiten Führungsflächen versehen ist, die sich über den Zustellweg der Bremspads erstrecken und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen der Bremspads abstützen können, wobei die ersten Führungsflächen zueinander fluchten und im Wesentlichen radial nach außen weisen, und die zweiten Führungsflächen aufeinander zu gerichtet sind, und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse zugewandten Innenrades der Bremspads die Ausnehmungen des Bremsträgers einerseits und die darin angeordneten Bremspads andererseits mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen sind, und wobei die zueinander korrespondierenden Vorsprünge und Aussparungen sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen von Bremsträger und Bremspads befinden und wobei, bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung, die zueinander korrespondierenden Vorsprünge und Aussparungen unsymmetrisch angeordnet sind, wobei die Vorsprünge Nocken sind, die zwischen den ersten Führungsflächen einstückig an den Streben des Bremsträgers angeformt sind und die Aussparungen Nuten im Bremspad sind, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag des jeweiligen Bremspads wie auch durch dessen Belagplatte hindurch erstrecken,

jeweils unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter Ziffer 1. fallenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziffer 1. genannten und seit dem 05.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Bremssättel seien erschöpft. Bei den von der Beklagten im Ersatzteilmarkt vertriebenen Bremspads handele es sich um typische Verschleißteilersatzprodukte, deren Lieferung nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung keine Neuherstellung darstelle und somit keine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung begründe. Die Abwägung zwischen den Interessen des Schutzrechtsinhabers und des am ungehinderten Erwerb von Verschleißteilersatzprodukten interessierten Abnehmers falle grundsätzlich zugunsten des freien Vertriebs von Verschleißteilersatzprodukten aus. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich in dem Verschleißteil gerade der wirtschaftliche Wert der Erfindung verkörpere und - kumulativ - das Verschleißteil in technischer Hinsicht den wesentlichen Erfindungsgedanken verkörpere. In dem streitgegenständlichen Bremspad verwirkliche sich aber nicht der wesentliche Erfindungsgedanke. Die dem Schutzrecht zugrunde liegende Aufgabe bestehe darin, einen Bremssattel als eine sichere und einfach konzipierte Vorrichtung auszugestalten. Der sehr komplexe und technisch aufwändig gestaltete erfindungsgemäße Bremsträger werde durch die Einbringung des Bremspads nicht neu hergestellt. Vielmehr bewahre er seine Identität, woran das Vorhandensein von Aussparungen in dem Bremspad selbst nichts ändere. Im Übrigen manifestiere sich der wirtschaftliche Wert der mustergemäßen Erfindung auch ganz überwiegend in dem Bremsträger selbst und nicht in dem als preiswertes Verschleißteil überall erhältlichen Bremspad.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Feststellungen und der Begründung im Einzelnen verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin hat es im Hinblick auf die Teilklagerücknahme hinsichtlich des Schlechthinverbotes und des auf die unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung des gelöschten Anspruchs 17 gestützten Antrag zwei Drittel der Kosten, der Beklagten ein Drittel der Kosten auferlegt. Angebot und Lieferung der angegriffenen Bremspads stellten eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebrMG dar. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die auf die Bremspads bezogenen Merkmale des Klagegebrauchsmusters und stellten Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Auch die Eignung und Bestimmung der in Deutschland angebotenen Bremspads für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer im Inland sei zu bejahen. Und schließlich sei eine Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Bremssattel/-träger und damit der Ausschluss einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung zu verneinen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass im Streitfall ausnahmsweise der Austausch des Verschleißteils die Neuherstellung der Vorrichtung bedeute. Denn die technische Wirkung der Erfindung liege nicht nur darin, durch eine spezifische Ausgestaltung sowohl des Bremsträgers auf der einen wie auch der Bremspads auf der anderen Seite sicherzustellen, dass der richtige, zur jeweiligen Scheibenbremse passende Bremspad eingebaut werde, sondern vor allem darin, dass dieser grundsätzlich passende Bremspad auch in richtiger Einbaulage montiert werde. Diese technische Wirkung werde nicht allein durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt, sondern komme nur deswegen zur Geltung, weil auch die streitgegenständlichen Bremspads in korrespondierender Weise konstruiert seien. Entsprechend würden die Bremspads nicht nur in zahlreichen seiner Merkmale im Anspruch 1 erwähnt, sondern auch in konstruktiver Hinsicht beschrieben. Nur infolge der im Anspruch geforderten miteinander korrespondierenden Vorsprünge und Aussparungen sei sofort beim Einsetzen der Bremspads erkennbar, ob deren Montage in richtiger Einbaulage erfolge. Die Bremspads seien nicht lediglich Objekt, sondern spiegelten selbst die technischen Wirkungen der Erfindung wieder. Denn gerade in der asymmetrischen Ausgestaltung der Aussparungen (Bezugsziffer 21) spiegle sich die technische Wirkung der Erfindung wieder. Auch bei Abwägung der angemessenen Erfinderinteressen einerseits und der Bedürfnisse eines nicht unangemessen eingeschränkten Wirtschaft- und Verkehrslebens andererseits sei vorliegend nicht von einer Erschöpfung auszugehen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages gegen ihre Verurteilung. Sie trägt vor, nach der ständigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe eine Regel dahin, dass Verschleiß- und Ersatzteile frei am Markt vertrieben werden dürften, ohne dass eine mittelbare Verletzung des auf die entsprechende Vorrichtung gerichteten Schutzrechts vorliege. Nur ausnahmsweise seien Verschleiß- oder Ersatzteile im Einzelfall als Neuherstellung der Vorrichtung anzusehen und als mittelbare Schutzrechtsverletzung zu werten. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich gerade in dem Verschleißteil der wirtschaftliche Wert der Erfindung verkörpere und sich in diesem die technische Wirkung der Erfindung verwirkliche. Das Verschleiß- und Ersatzteil müsse wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpern. Dieses Erfordernis der Wesentlichkeit habe das Landgericht nicht hinreichend geprüft. Die genannten Voraussetzungen seien im Streitfall auch nicht gegeben. Der Anspruchswortlaut befasse sich im Wesentlichen mit dem Bremsträger/Bremssattel und erwähne den Bremspad lediglich hinsichtlich seiner korrespondierenden Ausgestaltung. Zwar möge es sein, dass Bremsträger und Bremspad die erfindungsgemäße Aufgabe im Zusammenspiel lösten, dominiert werde das Zusammenspiel aber von dem umfangreich und detailliert gekennzeichneten Bremssattel als dem bestimmenden Bauteil der Gesamtkonstruktion. Nichts anderes ergebe sich aus der Beschreibung und der Lebenswirklichkeit. Die mustergemäße Ausgestaltung der Bremspads stelle eine technische Notwendigkeit dar. Darüber hinaus verwirklichten sich die wirtschaftlichen Vorteile der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung auch nicht gerade an den Bremspads.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Mannheim vom 30. September 2014, 2 O 55/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise regt sie an, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Anders als die Beklagte vortrage, müsse nicht das Austauschteil allein den Erfindungsgedanken des Schutzrechts verkörpern. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Bremspads nicht nur in zahlreichen Merkmalen erwähne, sondern auch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Bremspads in diesen Merkmalen eingehend beschreibe (LGU Seite 17, Ziff. 2). Diese Vorteile der Erfindung seien in den Abschnitten [0008] und [0016] der Gebrauchsmusterschrift ausdrücklich angesprochen. Das Zusammenspiel der asymmetrisch ausgestalteten Vorsprünge 20 a und 20 b des Bremsträgers mit den asymmetrischen Aussparungen 21 des Bremspads gehe über ein bloßes funktionales Zusammenspiel weit hinaus. Gerade in diesem Zusammenhang spiegle sich die technische Wirkung der Erfindung wieder. Denn durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung werde verhindert, dass ein Bremspad aus Versehen verkehrt herum eingebaut und damit im späteren Gebrauch durch die Reibung von Metall auf Metall unbrauchbar gemacht werde. Zwar sei auch bei einer nicht erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Bremspads ein Einbau in den Bremsträger und ein funktionales Zusammenwirken mit dem Bremsträger möglich; allerdings ließe sich dann der erfindungsgemäße Vorteil eines sicheren Einbaus gerade nicht erzielen. Mithin liege der einzige Grund für die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Verletzungsform darin, dass die mit dieser Ausgestaltung erfindungsgemäß verbunden Vorteile erreicht werden sollen.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Oktober 2015.II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Bremspads durch die Beklagte während der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters DE 20 2004 021 249 U 1 stellt eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung dar, die Rechte der Klägerin sind nicht erschöpft. Der Austausch der Bremspads wahrt nicht die Identität des patentgeschützten Bremssattels. Der Austausch läuft - wie das Landgericht angenommen hat - auf eine erneute Herstellung des geschützten Gegenstands hinaus, da das ausgetauschte Verbrauchsteil das wesentliche Element des Erfindungsgedankens verkörpert. Denn das Klagegebrauchsmuster macht sich zur Aufgabe, eine falsche Einbaulage der Bremspads sofort bei der Montage erkennbar zu machen; dieses Ziel wird durch miteinander korrespondierende Vorsprünge beim Bremsträger und Aussparungen beim Bremspad erreicht. Zu Recht hat daher das Landgericht der nach Ablauf der Schutzfrist noch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage stattgegeben.

Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die von der Beklagten hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform ein Mittel ist, das sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters bezieht und die Beklagte weiß, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters verwendet zu werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 GebrMG).

1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Bremssattel für eine Scheibenbremse. Bei Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen werden Bremsbeläge (sog. Bremspads) häufig aufgrund engen Bauraumes und mangelnder Beleuchtung unter schlechten Sichtverhältnissen eingebaut. Da Bremsen und insbesondere die Bremspads für die Sicherheit des Fahrzeugs jedoch besonders wichtige Bauteile sind, ist es nach der Gebrauchsmusterschrift sinnvoll, geeignete Vorsichtsmaßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlern bei der Montage der Bremspads zu treffen.

Das Klagegebrauchsmuster beschreibt, dass bereits aus dem Stand der Technik eine Art Verschlüsselung sowohl der Bremsklötze wie auch der entsprechenden Aufnahmen des Bremsträgers aus der US 4 473 137 bekannt ist. Deren Nachteil liegt jedoch darin, dass die Bremspads auch ohne Verwendung der Verschlüsselung verbaut werden können, so dass eine falsche Einbaulage sowie ein Verlieren nicht ausgeschlossen ist. Daher werden in der DE 29 19 535 A1 Paare von Bremspads vorgeschlagen, bei denen die Reibbeläge der Pads unterschiedlich lang sind; EP 57 052 541 A1 zeigt eine asymmetrische Gestaltung beider Pads einschließlich ihrer Rückenplatten und der Führungsflächen. Daran ist nach der Gebrauchsmusterschrift nachteilhaft, dass die asymmetrische Grundkonstruktion des Bremssattels dazu führen kann, dass sich die Bremse in beiden möglichen Drehrichtungen unterschiedlich verhält und zudem die asymmetrische Anordnung der Führungsflächen eine Sonderkonstruktion mit entsprechendem Entwicklungsaufwand erfordert. Aus der EP 03 475 23 B1 sind hingegen Bremssättel und Bremspads bekannt, bei denen mittels einer gegenseitigen Verschlüsselung der Bremspads und der Bremsträger erreicht wird, dass sich nur die dafür vorgesehenen Bremspads in den Träger einsetzen lassen. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die Montage eines richtigen Bremspad in falscher Einbaulage.

Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, bei einem Bremssattel für eine Scheibenbremse sowohl erkennbar zu machen, ob der jeweilige Bremspad für die Bremse bestimmt ist als auch, ob dieser in richtiger Einbaulage (Reibbelag zur Bremsscheibe gerichtet) montiert ist. Zudem soll zur Reduzierung des Entwicklungsaufwandes der Bremssattel dieselbe, weitgehend unabhängig von der Hauptdrehrichtung der Bremse arbeitende Grundkonstruktion aufweisen. Ausgehend von einer Bremse, die im Hinblick auf die erwünschte Unabhängigkeit der Wirkungsweise von der Drehrichtung der Bremse insbesondere symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen für die Bremspads aufweist, wird die Aufgabenstellung dadurch gelöst, dass auf den Streben des Bremsträgers unsymmetrisch angeordnete Nocken als Vorsprünge (20 a, 20 b) vorgesehen sind, die mit als Nuten ausgeführte Aussparungen (21) in den Bremspads korrespondieren. Die Merkmale des Anspruchs 1 in der Fassung der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30.04.2013 lassen sich wie folgt gliedern (vgl. Merkmalsanalyse in Anlage K27):

[1] Der Bremssattel einer Scheibenbremse weist einen Bremsträger auf (1).

[2] Der Bremsträger nimmt die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten Bremspads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a, 13b) auf.

[3] Der Bremsträger ist nach Art einer Doppelbrücke gestaltet und mit zwei parallel zueinander verlaufenden Streben (7) versehen, zwischen denen sich im Betrieb die Bremsscheibe befindet.

[4] Der Bremsträger ist zur axialen Führung und/oder zu Abstützung der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung mit an der Ausnehmung (13, 13a, 13b) ausgebildeten, paarweise ersten und zweiten Führungsflächen (10, 11) versehen.

[4.1] Die Führungsflächen (10, 11) erstrecken sich über den Zustellweg der Bremspads. [4.2] Ab den Führungsflächen (10, 11) können sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen (19) der Bremspads abstützen.

[4.3] Die ersten Führungsflächen (10) fluchten zueinander und weisen im Wesentlichen radial nach außen, und die zweiten Führungsflächen (11) sind aufeinander zu gerichtet.

[5] Die Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die daran angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits sind mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen.

[5.1] Diese Strukturen befinden sich im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse zugewandten Innenrandes (14) der Bremspads (4a, 4b).

[6] Die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen (21)

[6.1] befinden sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen (10, 11; 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a, 4b),

[6.2] sind, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung, unsymmetrisch angeordnet.

[7] Die Vorsprünge (20a, 20b) sind Nocken, die zwischen den ersten Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1) angeformt sind.

[8] Die Aussparungen (21) sind Nuten (21) im Bremspad (4a, 4b), die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des jeweiligen Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a) hindurch erstrecken.

Das nachfolgend wiedergegebene Ausführungsbeispiel in Figur 2 aus der Gebrauchsmusterschrift zeigt insbesondere die Führungsflächen (10, 11) und die mit der Aussparung 21 korrespondierenden Vorsprünge 20 a und 20 b.

2. Zutreffend und von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die angegriffenen Bremspads der Beklagten die auf die Bremspads bezogenen Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklichen und darüber hinaus Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Auch die Eignung und Bestimmung der in Deutschland angebotenen Bremspads für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer im Inland hat das Landgericht bejaht, ohne dass dies die Beklagte mit ihrer Berufung angegriffen hat. Dem schließt sich der Senat unter Wiederholung der Ausführungen des Landgerichts an:

a) Zu Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die angegriffenen Bremspads bei bestimmungsgemäßer Verwendung in den Scheibenbremsen €Discbreak medium€ der Klägerin von sämtlichen Merkmalen Gebrauch machen, die das Klagegebrauchsmuster für die erfindungsgemäß vorgesehenen Bremspads vorschreibt.

Der Bremsträger der Klägerin nimmt die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten Bremspads in Ausnehmungen auf (Merkmal 2, vgl. Lichtbilder AS I 178). Die Führungsflächen erstrecken sich dabei über den Zustellweg der Bremspads, an den Führungsflächen können sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen der Bremspads abstützen (Merkmale 4.1 und 4.2, vgl. Lichtbilder AS I 180, 181), die Ausnehmungen des Bremsträgers einerseits und die darin angeordneten Bremspads andererseits sind mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen, wobei diese Strukturen sich im Bereich der Zentrierachse des der Scheibenbremse zugewandten Innenrandes der Bremspads befinden (Merkmal 5 und 5.1, vgl. Lichtbilder AS I 182, 183). Die Aussparungen an den Bremspads befinden sich im Abstand zu den und außerhalb der Führungsflächen von Bremsträger und Bremspads und sind - bezogen auf die Mitte der Bremspads - in Drehrichtung unsymmetrisch angeordnet (Merkmale 6.1 und 6.2, vgl. Lichtbilder AS I 182, 183). Weiterhin sind die Aussparungen als Nuten im Bremspad ausgestaltet, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag des jeweiligen Bremspads wie auch durch dessen Belagplatte hindurch erstrecken (Merkmal 8, vgl. Lichtbilder AS I 185). Die sonstigen Merkmale des geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 werden von den Scheibenbremsen der Klägerin €Discbreak medium€ verwirklicht, was gleichfalls aufgrund zutreffender patentrechtlicher Erwägungen zwischen den Parteien außer Streit steht.

b) Die angegriffenen Bremspads stellen auch i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 GebrMG Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Gebrauchsmusteranspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken. Bestandteile des Gebrauchsmusteranspruchs sind dabei regelmäßig auch wesentliche Elemente der Erfindung (BGHZ 159, 76, Rn. 44 - Flügelradzähler und BGHZ 171, 167, Rn. 18 - Pipettensystem, jeweils zum Patentgesetz). Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Merkmal des Gebrauchsmusteranspruchs zu dem Leistungsergebnis der Erfindung, d.h. zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden technischen Problems, nichts beiträgt (BGH a.a.O. Rn. 18, 20 - Pipettensystem). Das aber ist hier nicht der Fall. Die angegriffenen Bremspads sind Bestandteil des erfindungsgemäßen Bremsträgers, der wiederum Teil des in Merkmal 1 genannten Bremssattels ist. Die Bremspads finden in den Merkmalen 2, 4, 4.1, 4.2, 5, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 ausdrückliche Erwähnung. Ohne die merkmalsgemäße Ausgestaltung der Bremspads wäre ein erfindungsgemäßes Einsetzen dieser Bremspads in den Bremsträger nicht möglich.

c) Die Beklagte bietet die Bremspads in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung im Bundesgebiet an. Die Eignung und Bestimmung der angebotenen Bremspads für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer durch Einbau der Bremspads in Scheibenbremsen (unstreitig jedenfalls auch) der Klägerin (Modell €Discbreak medium€) ist einerseits offensichtlich, andererseits weist die Beklagte auf die Eignung der angegriffenen Bremspads für Scheibenbremsen des Typs €Discbreak medium€ ausweislich Anlage K12 ausdrücklich selbst hin.

3. Die Beklagte wendet sich allein gegen die Beurteilung des Landgerichts, nach der eine Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Bremssättel und damit der Ausschluss einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung zu verneinen sei. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht hätte eine Erschöpfung der Rechte der Klägerin annehmen und die auf Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtete Klage wegen mittelbarer Patentverletzung abweisen müssen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt und von der auch das Landgericht ausgegangen ist, ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Schutzrecht, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).

Die dem rechtmäßigen Erwerber eines geschützten Erzeugnisses zustehende Befugnis zur Benutzung und Weiterveräußerung beruht nicht auf einer vertraglichen Rechtseinräumung des Schutzrechtsinhabers. Sie ist vielmehr Folge davon, dass die dem Patentinhaber nach § 9 PatG bzw. dem Gebrauchsmusterinhaber zustehenden Rechte nach § 11 GebrMG mit dem Inverkehrbringen eines konkreten Exemplars insoweit erschöpft sind, der Schutzrechtsinhaber hinsichtlich dieses Exemplars also seine Befugnis verloren hat, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines solchen Exemplars stellt deshalb keine Patentverletzung dar - unabhängig davon, durch wen er erfolgt (BGH a.a.O. Rn. 20 - Palettenbehälter II).

Zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des geschützten Erzeugnisses hinauslaufen, bedarf es einer die Eigenart des geschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Schutzrechtsinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH a.a.O. Rn. 26 m.w.N. - Palettenbehälter II). Die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGHZ 171, 167 juris-Rn. 28 - Pipettensystem).

Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 23, 28 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). In dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, liegt regelmäßig keine Neuherstellung (vgl. BGHZ 171, 167 juris-Rn. 29 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73). Der Erwerber darf erwarten, dass die für einen dauerhaften Gebrauch ausgelegte Ware nicht lediglich mit dem mitgelieferten Verbrauchsteil benutzen zu dürfen.

Anders kann es liegen, wenn gerade das ausgetauschte Teil wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert. Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 Juris.Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Streitfall zu Recht keine Erschöpfung der Rechte der Klägerin angenommen.

aa) Dabei ist mit dem Landgericht von der Feststellung auszugehen, dass es sich bei den angegriffenen Bremspads um ein Verbrauchs- bzw. Verschleißteil, mithin um ein Teil handelt, mit dessen Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist.

bb) Das Landgericht hat angenommen, dass sich in den von der Beklagten angebotenen und gelieferten Verbrauchsteilen (Bremspads) die technische Wirkung der Erfindung widerspiegele, da die technische Wirkung der Erfindung nicht nur darin liege, durch eine spezifische Ausgestaltung sowohl des Bremsträgers auf der einen wie auch der Bremspads auf der anderen Seite sicherzustellen, dass der richtige, zur jeweiligen Scheibenbremse passende Bremspad eingebaut werde, sondern dass dieser grundsätzlich passende Bremspad nur in der richtigen Einbaulage montiert werden könne. Diese technische Wirkung werde nicht allein durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt, sondern komme nur deswegen zur Geltung, weil nach der Erfindung auch die streitgegenständlichen Bremspads in ihrer asymmetrischen Ausgestaltung in korrespondierender Weise konstruiert seien (Merkmal 6.2).

cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung ohne Erfolg.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe nicht geprüft, ob gerade in dem Bremspad als Verschleiß- und Ersatzteil das wesentliche Element des Erfindungsgedankens verkörpert werde. Prüfe man diese Voraussetzung, müsse man dies verneinen. Sie meint, schon die Gebrauchsmusterschrift befasse sich im Anspruch und in der Beschreibung vor allem mit dem Bremsträger/Bremssattel. Den Bremspad erwähne sie hingegen nur im Hinblick auf dessen mit dem Bremsträger korrespondierende Ausgestaltung. Das Zusammenspiel von Bremsträger und Bremspad zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe werde von dem umfangreich und detailliert gekennzeichneten Bremssattel als dem bestimmenden Bauteil der Gesamtkonstruktion gekennzeichnet. Darüber hinaus verwirklichten sich die wirtschaftlichen Vorteile der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung auch nicht gerade an dem Bremspad. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat geprüft, ob das Austauschteil (der Bremspad) selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert. Es hat auf Seite 16 a.E. seiner Entscheidung ausgeführt, dass die technische Wirkung der Erfindung (€) €vor allem€ - also mit anderen Worten im Wesentlichen - darin [liege], dass der - grundsätzlich passende - Bremspad auch in richtiger Einbaulage montiert wird. Denn nur dann lasse sich - so das Landgericht - die Betriebssicherheit des Fahrzeugs aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht aus dem Anspruch und der Beschreibung geschlussfolgert, dass diese technische Wirkung nicht einzig durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt wird, sondern dazu auch der Bremspad in korrespondierender Weise ausgestaltet sein muss.

Dabei trifft es nicht zu, dass die Gebrauchsmusterschrift sich im Anspruch und in der Beschreibung vor allem mit dem Bremsträger/Bremssattel befasse. Denn schon die Aufgabe der Erfindung ist ausdrücklich auf das Einsetzen des Bremspads in den Bremssattel und damit gerade auf den Wechsel des Bremspads bezogen. Dass die Erfindung dabei vor allem auch die Situation des Einsetzens eines Bremspads nach dem Verbrauch des ersten Bremspads im Blick hat, ergibt sich aus der einleitenden Beschreibung in Abschn. [0002] und den Hinweis auf den Einbau bei schlechten Sichtverhältnissen und mangelnder Beleuchtung. Dabei rückt die Erfindung nicht die Ausgestaltung des Bremssattels in den Vordergrund. Vielmehr soll die richtige Einbaulage des Bremspads anhand der miteinander korrespondierenden Vorsprünge und Ausnehmungen am Bremsträger einerseits und am Bremspad andererseits, sofort erkennbar sein (Abschn. [0008]). D.h. die Aussparungen (21) und die Vorsprünge (20a, 20 b) müssen €zueinander passen€, also die richtige Position zueinander haben. Mit anderen Worten anhand des Ausführungsbeispiels der oben wiedergegebenen Fig. 2: Nur ein Bremspad, der die zu den Vorsprüngen (20 a, 20 B) aufweisende Aussparung (21) aufweist, kann nach der Erfindung in den Bremsträger passend eingesetzt werden. Anspruch und Beschreibung beziehen sich ausdrücklich auch auf Merkmale, die der Bremspad verwirklichen muss. Im Anspruch werden diese auf den Bremspad bezogenen Merkmalen in den Ziffern 2, 4.1, 5, 5.1, 6, 6.1, 6.2, und 8 benannt. Da die erfindungsgemäßen Vorsprünge und Ausnehmungen - nach dem wesentlichen Erfindungsgedanken - asymmetrisch angebracht sein müssen (Merkmal 6.2.) wird beim Einsetzen des Bremspads sofort erkannt, ob die Montage in richtiger Einbaulage erfolgt. Zu Recht macht daher die Klägerin geltend, dass zwar auch bei einer nicht erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Bremspads ein Einbau in den Bremsträger und ein funktionales Zusammenwirken mit dem Bremsträger möglich ist; der erfindungsgemäße Vorteil eines die Einbaulage sichernden Einbringens des Bremspads ist aber nur möglich, wenn der Bremspad die erfindungsgemäße Ausgestaltung aufweist, nämlich auf die unsymmetrische Anordnung der Vorsprünge auf dem Bremsträger ausgerichtet ist. Nur dann wird der erfindungsgemäße Vorteil erreicht. Deshalb ist das Merkmal 6.2 Ausdruck des Erfindungsgedankens der - in seiner asymmetrischen Ausgestaltung - aufeinander abgestimmten Vorsprünge und Aussparungen. Denn würde bei einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung ein Bremspad in der falschen Einbaulage eingesetzt werden, würde sich die Aussparung 21 im Bremspad nicht an der Stelle des Vorsprungs 20 a/20 b befinden und könnte der Bremspad nicht eingesetzt werden.

Damit kommt im Streitfall über das gewöhnliche Zusammenwirken von Aussparung und Vorsprung in Bremsträger und Bremspad hinaus in der Erfindung zum Ausdruck, dass sich gerade in dem Austauschteil die technische Wirkung der Erfindung offenbart. Deshalb wird durch den Austausch des Bremspads der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 90/12 JurisRn. 80). Das auszutauschende Teil der Gesamtvorrichtung, der Bremspad, ist damit zentraler Bestandteil der unter Schutz gestellten technischen Lehre (vgl. Senat, Urteil vom 23.07.2014 - 6 U 89/13 JurisRn. 77). Auch wirtschaftlich gesehen liegt der Schwerpunkt der nach dem Gebrauchsmusteranspruch geschützten Erfindung nicht auf dem Bremssattel, sondern auf dem nach dessen Erwerb beim Benutzer zu erwartenden Ersatzbedarf an Bremspads. Denn nachdem die Erfindung gerade auf die Sicherstellung der richtigen Einbaulage beim Einbau des Bremspads gerichtet ist, also gerade auch dessen Wechsel vor Augen hat, verwirklicht sich der wirtschaftliche Vorteil der Erfindung im Austausch dieses Verbrauchsteils. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass rechtlich bei jedem Einsetzen des angegriffenen Bremspads in den Bremssattel das erfindungsgemäße Erzeugnis neu geschaffen wird. Daher verbietet sich die Annahme, der Schutzrechtsinhaber habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006,39 JurisTz. 100 - Filterpad). Die hier maßgebliche Erfindung unterscheidet sich insoweit von der dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf zugrunde liegenden (GRUR-RR 2013, 185 JurisTz. 118 - Nespressokapseln). Im Streitfall ist das Austauschteil nicht Objekt der Positionierung durch die übrige Vorrichtung, sondern das Austauschteil muss selbst durch Aufweisen von zu den Vorsprüngen korrespondierenden, asymmetrisch angebrachten Aussparungen die Positionierung sicherstellen.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass ein Bremspad mit den beschriebenen Merkmalen bereits aus dem Stand der Technik bekannt war. Nach dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts in der Gebrauchsmusterlöschungssache vom 28. Juli 2009 (Anlage B 17 S. 8 und S. 11) war der Bremspad, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er in einen Bremssattel nach Anspruch 1 (u.a.) einsetzbar ist, durch die Schrift EP 0 347 523 A 2 = E 11= B 13 neuheitsschädlich vorweggenommen. Das Austauschteil muss nicht für sich genommen erfinderisch sein. Auch soweit dies nicht der Fall ist, kann in ihm - wie oben aufgezeigt - gleichwohl der wesentliche Vorteil, die technische Wirkung der Erfindung der Gesamtvorrichtung verwirklicht sein. Zu Unrecht rückt die Beklagte den Bremssattel und seine Ausgestaltung in den Mittelpunkt des Schutzrechts. Zwar trifft es zu, dass nach der Erfindung die miteinander korrespondierenden Merkmale auch auf einen Bremssattel bezogen sein müssen. Dieser aber ist in seiner Grundkonstruktion vollständig aus dem Stand der Technik entnommen. Die Verwendung des herkömmlichen Bremssattels wird in Abschn. [0008] gerade als Vorteil beschrieben, da damit der Entwicklungsaufwand gering gehalten werden könne. Damit ergibt sich aus der Gebrauchsmusterschrift selbst, dass im Zentrum der Erfindung die aufeinander bezogenen Merkmale von Vorsprüngen und Aussparungen von Bremssattel und Bremspad in ihrer asymmetrischen Ausgestaltung liegt, da damit die richtige Einbaulage des Bremspads sichergestellt wird.

dd) Im Hinblick darauf, dass die Erfindung gerade den sicheren Wechsel des Austauschteils zum Ziel hat und dies durch spezifische Ausgestaltung auch des Austauschteils mit erfindungsgemäßen Merkmalen sicherstellt, ist dem Interesse der Schutzrechtsinhaberin der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Benutzers eines erfindungsgemäßen Bremssattels am (schutzrechtsfreien) Austausch des Verschleißteils.

4. Da die Rechte der Klägerin aus dem Gebrauchsmuster nicht erschöpft sind, steht dieser der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Feststellung des Schadensersatzanspruches für die Zeit der Geltung des Schutzrechts zu. Die Berufung der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist - auch soweit sie sich auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezieht - aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden.

5. Die Beklagte trägt nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Entscheidung wendet die höchstrichterlich geklärten Grundsätze der Erschöpfung der Rechte des Schutzrechtsinhabers im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Angebot und den Vertrieb von Verbrauchsteilen auf den Einzelfall an.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 11.11.2015
Az: 6 U 151/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3a2b19fc27a0/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_11-November-2015_Az_6-U-151-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share