Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 21. März 2016
Aktenzeichen: 22 K 161.14

(VG Berlin: Urteil v. 21.03.2016, Az.: 22 K 161.14)

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beirat der WPK ihnen bei Wahlen des Vorstands bzw. des Haushaltsausschusses einen den Mandanten ihre Listen entsprechenden Anteil an den Sitzen in diesen Gremien zubilligt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind 19 von 20 Personen, die über zwei Wahllisten der Berufsorganisation €wp.net€ 2014 in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer gewählt wurden. Sie erstreben als €Interessengruppe€, die personell jeweils ihrer ehemaligen Wahlliste entspricht, und als einzelne Beiratsmitglieder die spiegelbildliche Berücksichtigung ihres Wahlerfolgs bei der Beiratswahl der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) im Jahr 2014 bei der Besetzung des Vorstands der WPK und des Haushaltsausschusses des Beirats.

Die Wahlen zum Beirat der WPK wurden im Jahr 2014 erstmals als personalisierte Verhältniswahl durchgeführt. Zum maßgeblichen Stichtag 1. Dezember 2013 hatte die WPK insgesamt 17.294 Mitglieder aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer einschließlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und 4.295 Mitglieder aus der Berufsgruppe anderer Mitglieder, zu der insbesondere vereidigte Buchprüfer (vBP) und Buchprüfungsgesellschaften gehören. Daraus errechnet sich die Anzahl der auf jede Berufsgruppe entfallenden Beiratsmandate. An der Wahl beteiligten sich insgesamt sieben Listen mit Wahlvorschlägen aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer (für 45 Beiratsmandate) und drei Listen der Berufsgruppe der anderen Berufsangehörigen (für 12 Beiratsmandate) mit insgesamt 307 Kandidaten. Jeder Wahlberechtigte der beiden Gruppen hatte so viele Stimme wie seine Gruppe Mandate hatte, er konnte seine Stimmen kumulieren und panaschieren.

Die Liste €M...€ aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer erhielt 157.397 Stimmen von in dieser Gruppe abgegebenen 431.193 Stimmen (€ 36,5 %) und damit 16 der 45 WP-Mandate (€ 35,6 %), die Liste €R...€ aus der Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer erhielt 6.333 Stimmen von in dieser Gruppe abgegebenen 19.136 Stimmen (€ 30 %) und damit 4 der 12 vBP-Mandate (€ 33,3 %).

In der konstituierenden Sitzung des Beirats am 11. September 2014 waren aus der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer zehn und aus der Berufsgruppe der vBP drei Beiratsmitglieder in den Vorstand zu wählen. Mandatsträger aus den Interessengruppen der Kläger zu 1. und 2. wurden dabei von ihren jeweiligen Berufsgruppen nicht gewählt. Bei der Wahl der fünf Mitglieder des Haushaltsausschusses des Beirats wurde einer von zwei kandidierenden Vertretern der €M...€-Liste gewählt.

Zur Begründung ihrer am 14. November 2015 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage machen die Kläger geltend:

Die Klage sei ungeachtet dessen, dass sie später als einen Monat nach den streitgegenständlichen Wahlen des Beirats erhoben wurde, zulässig. Einen ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach auch für interne Wahlen in funktionalen Selbstverwaltungsorganen die gesetzlichen Wahlanfechtungsfristen für die Vertreterversammlung gelten sollen, gebe es nicht.

Die Wahlen des Vorstands der WPK und des Haushaltsausschusses des Beirats seien ungültig, weil dabei den Klägern nicht ein den Mandaten ihrer Listen entsprechender Anteil an den Sitzen zugebilligt worden sei. Der sich aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei auch bei der Wahl des Vorstands und der Ausschüsse des Beirats der WPK zu beachten. Dabei könne dahinstehen, ob sich der Anspruch darauf aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 8 Abs. 3 der Satzung der WPK oder aus Art. 20 Abs. 1 GG direkt ableite. Dieser Grundsatz sei für die Parlamente von Bund und Ländern wie auch die Räte der Kommunen anerkannt und von der Rechtsprechung auch auf mehrere funktionale Selbstverwaltungskörperschaften übertragen worden. Zwar sei die Übertragung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit abgelehnt worden in Bezug auf Exekutivorgane. Der Vorstand der WPK und Ausschüsse des Beirats seien jedoch keine reinen Exekutivorgane. Auch auf Mischorgane habe die Rechtsprechung die Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit übertragen. Für den Bereich der WPK werde diese Übertragung nun ebenfalls begehrt.

Die Kläger machen geltend, dass dem Projektausschuss €Neuregelung der Satzung der WPK und der Wahlordnung€ in der Legislaturperiode 2011 bis 2014 stets vor Augen gestanden habe, dass die Vertretung der Interessengruppen nicht nur im Beirat, sondern auch im Vorstand Platz greifen würde. Von einer hinreichenden demokratischen Legitimation könne keine Rede sein, wenn der Wählerwille auf Spiegelbildlichkeit im Beirat beschränkt bleibe.

Die Kläger beantragen:

1.Festzustellen, dass die am 11. September 2014 durch den Beirat erfolgte Wahl des Vorstands der Beklagten ungültig war, soweit sie den Klägern nicht einen den Mandaten ihrer jeweiligen Liste entsprechenden Anteil aus den Berufsgruppen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer an den 13 Vorstandssitzen zubilligt.2.Den Beklagten zu verurteilen, die Wahl zum Vorstand der WPK in dem für ungültig erklärten Umfang innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Rechtskraft zu wiederholen.3.Festzustellen, dass die am 11. September 2014 durch den Beirat erfolgte Wahl des Haushaltsausschusses ungültig war, soweit sie den Klägern nicht einen den Mandaten ihrer Listen entsprechenden Anteil an den Sitzen im Haushaltsausschuss zubilligte.4.Den Beklagten zu verurteilen, in dem für ungültig erklärten Umfang die Wahl des Haushaltsausschusses innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Rechtskraft zu wiederholen.5.Festzustellen, dass bei allen künftigen Wahlen für Ausschüsse des Beirats den Klägern ein den Mandaten ihrer Listen entsprechender Anteil an den Sitzen zuzubilligen ist.Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass nur Mitglieder des Beirats, aber nicht Interessengruppen klagebefugt sind. Auch müssten alle 20 Mitglieder der beiden Interessengruppen klagen. Zudem könnten sich diejenigen Kläger, die in der Sitzung am 11. September 2014 nicht für einen Sitz im Vorstand bzw. Haushaltsausschuss kandidiert haben, nicht auf eine Verletzung ihres passiven Wahlrechts berufen, so die Kläger zu 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 17, 19, 20 und 21.

Richtiger Beklagter sei die Körperschaft WPK, deren Organ gehandelt habe.

Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei im Wahlrecht der WPK nicht verbindlich vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei er nur anwendbar auf Legislativorgane. Bei dem Vorstand der WPK handele es sich nicht um ein Legislativorgan, sondern um ein reines Exekutivorgan. Der Projektausschuss habe sich vor dem Hintergrund einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Frage der (fehlenden) Notwendigkeit, das Prinzip der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl des Vorstands zu beachten, für eine Appellregelung in § 8 Abs. 3 der Satzung der WPK entschieden, dem der Beirat gefolgt sei. Die Formulierung in § 8 Abs. 3 €Die Beiratsmitglieder wählen in Kenntnis des Verhältnisses der im Beirat vertretenen Interessengruppen aus ihrer Mitte 13 Vorstandsmitglieder€ bringe nicht mehr zum Ausdruck, als dass die Wählenden die Vertretungsverhältnisse der Interessengruppen im Beirat kennen müssten.

Hinsichtlich der Wahl zum Haushaltsausschuss sei der Kläger zu Nr. 15 nicht in seinen Rechten verletzt, weil er gewählt wurde. Im Übrigen seien die Klagen auch insoweit unbegründet, weil es sich auch bei dem Haushaltsausschuss und bei den übrigen Ausschüssen des Beirats um reine Exekutivorgane handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung der Kammer war.

Gründe

Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. zulässig (1.), hinsichtlich des Antrags zu 5. unzulässig (2.); soweit sie zulässig ist, ist sie aber nicht begründet (3.). Die Verpflichtungsanträge zu 2. und 4. sind jedenfalls unbegründet (4.).

1.

a) Die Kläger zu 1. und 2. sind als €Interessengruppe€ jeweils klagebefugt, weil nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen ist, dass ihnen als Interessengruppe ein Recht auf spiegelbildliche Berücksichtigung bei den angefochtenen Wahlen zusteht, in dem sie verletzt sein könnten. Ausgeschlossen erscheint dies schon deshalb nicht, weil die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer in § 8 Abs. 3 Satz 1 und weiteren darauf jeweils Bezug nehmenden Vorschriften €Interessengruppen€ im Zusammenhang mit inner-organschaftlichen Wahlen ausdrücklich erwähnt (in § 8 Abs. 2 [Wahl der Kommission für Qualitätskontrolle], § 8 Abs. 7 [Bildung von Abteilungen des Vorstands und der Kommission für Qualitätskontrolle] sowie § 10 Abs. 2 [Zusammensetzung der Ausschüsse]).

Daneben sind aber auch die einzelnen Beiratsmitglieder klagebefugt, unabhängig davon, ob sie für Sitze im Vorstand oder Haushaltsausschuss kandidiert haben. Denn bei Wahlanfechtungsklagen ist der Kreis der Anfechtungsberechtigten € soweit er nicht in verschiedenen Gesetzen, die Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorsehen, ausdrücklich geregelt ist € weit zu ziehen. Das beruht darauf, dass durch eine Wahlprüfung nicht nur die subjektiven Rechte der Beteiligten, sondern auch die Einhaltung des objektiven Rechts, die Rechtmäßigkeit der Wahl als solche, letztlich die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs geschützt werden. Das Anfechtungsrecht ist deshalb nicht darauf beschränkt, Fehler geltend zu machen, die einen Kläger selbst oder die Gruppe betreffen, der er angehört (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteile vom 14. Oktober 1992 € 14a/6 RKa 58/91 € juris Rn. 24f m.w.N. und vom 11. Februar 2015 € B 6 KA 4/14 R €juris Rn. 20 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2004 € 6 C 25/03 € juris Rn. 17).

Der Beirat ist das demokratisch legitimierte höchste Entscheidungsgremium der WPK. Der Beirat kann seine Aufgaben und Befugnisse allerdings nur durch seine Mitglieder wahrnehmen. Diese leiten ihre Rechtsstellung nicht lediglich von derjenigen des Beirats ab; vielmehr stehen ihnen aufgrund ihres durch Wahlakt erteilten Mandats auch eigene organschaftliche Rechte zu (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2004 a.a.O.).

Da die Kläger gleichartige organschaftliche Rechte als Mitglieder des Beirats der WPK geltend machen, liegt eine subjektive Klagehäufung vor, die als einfache Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 60 ZPO als solche zulässig ist.

Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 13. (Herr K...) aus dem Beirat der WPK ist der in dessen Beiratsstellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der WPK i.V.m. § 5a Abs. 1 und § 5 Abs. 7 Satz 10 der Wahlordnung der WPK nachgerückte Ersatzkandidat P... klagebefugt und konnte sich der bereits anhängigen Klage als Streitgenosse anschließen.

b) Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beirat der WPK, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Beirats vertreten wird durch seinen Vorsitzer.

Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen. Bei Streitigkeiten zwischen einem Organ € hier dem Beirat (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 WPO) € und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess. Beklagter ist in diesem Fall grundsätzlich das Organ oder der Organteil, gegen den im Rahmen des inner-organschaftlichen Rechtsverhältnisses materiell ein Anspruch bestehen kann. Das kann hier nur der Beirat sein, dem durch § 59 Abs. 2 Satz 2 WPO bzw. § 10 Abs. 1 der Satzung der WPK die Pflicht auferlegt wurde, den Vorstand zu wählen bzw. das Recht eingeräumt wurde, Ausschüsse zu errichten und deren Mitglieder zu wählen sowie im Rahmen der Satzungshoheit entsprechende Bestimmungen zum Wahlverfahren zu erlassen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satzung der WPK). Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen den Beirat auf rechtmäßige Besetzung dieser Gremien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 € B 6 KA 4/14 R € juris Rn. 18 [Wahl der Ausschüsse der Kassenzahnärztlichen Vertreterversammlung]; Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis in st. Rspr., vgl. Urteil vom 28. April 2010 € 8 C 18/08 € bei juris [Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands/Magistrats]; Urteil vom 9. Dezember 2009 € 8 C 17/08 € bei juris und Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173: [Klage eines Stadtverordneten gegen die Stadtverordnetenversammlung auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen]; Urteil vom 10. Dezember 2003 € 8 C 18/03 € bei juris [Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen]).

Soweit das Bundessozialgericht im Jahr 1992 entschieden hat, die Wahlanfechtungsklage sei gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw. die betroffene Körperschaft zu richten, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt werde, steht diese Rechtsprechung der obigen Auffassung nicht entgegen, weil die Fälle nicht vergleichbar sind. Das Bundessozialgericht hat seine Entscheidung mit einem im Sozialrecht allgemein geltenden Wahlrechtsgrundsatz begründet, der in § 57 Abs. 2 SGB IV Ausdruck gefunden habe (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Oktober 1992 € 14a/6 RKa 58/91 €, juris Rn. 20). Dort heißt es, dass Wahlen durch Klage gegen den Versicherungsträger angefochten werden können. Eine entsprechende Vorschrift besteht hinsichtlich der Wahlen im Bereich der WPK jedoch nicht, so dass insoweit nicht von einem allgemein geltenden Wahlrechtsgrundsatz im Recht der WPK gesprochen werden kann.

c) Die allgemeine Feststellungsklage ist die statthafte Klageart, um die Ungültigkeit der verfahrensgegenständlichen Wahlen festzustellen.

Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlmaßnahmen bei der Besetzung der Organe von Selbstverwaltungskörperschaften ist im Gesetz nur unvollkommen geregelt. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG einerseits, auf dem die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften beruht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2014 € 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12 € juris Rn. 168f m.w.N.) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits gebieten eine gerichtliche Kontrolle, soweit eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte in Betracht kommt. In Anlehnung an die im Verwaltungsprozessrecht entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten können auch die Wahlen zur Besetzung des Vorstands und von Beiratsausschüssen der WPK mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 € B 6 KA 4/14 R € juris Rn. 17).

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnisse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis aufgrund der in § 58 WPO angeordneten Zwangsmitgliedschaft. Feststellungsfähig sind auch selbständige Teile eines Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelne sich hieraus ergebende Berechtigungen und Verpflichtungen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2009 € 8 K 1808/07 €, juris Rn. 18, m.w.N.). Hierzu gehört das Recht der Kläger, den Vorstand der WPK und Ausschüsse des Beirats zu wählen, sowie das passive Wahlrecht für den Vorstand als Organ der WPK und somit auch die Frage, ob die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse in einem rechtmäßigen Wahlverfahren gewählt wurden (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2006 € 3 Bf 294/03€, juris, Rn. 75 ff.).

Die allgemeine Feststellungsklage wird nicht verdrängt durch ein spezielles Wahlprüfungsverfahren, da weder die WPO noch die Satzung der Beklagten ein solches Verfahren für die hier streitgegenständlichen Wahlen vorsehen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann, was die Kläger hier auch verfolgen (Klageanträge zu 2. und 4.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Subsidiaritätsgrundsatz gegenüber einer nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage nicht eingreift, sofern sich die Feststellungsklage gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, gegen Beklagte also, von denen man angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinter stehenden Vollstreckungsdruck erwarten darf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1970 € VI C 8.69 €, juris Rn. 12 m.w.N.). Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an (so auch Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 28. August 2014 € 1 A 1924/12 € juris Rn. 18, ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf a.a.O. juris Rn. 28). Im Übrigen können die Kläger auch deshalb nicht auf eine allgemeine Leistungsklage beschränkt werden, weil in deren Rahmen der eigentliche Streitstoff € die Gültigkeit der streitigen Wahlen € nur Vorfrage wäre.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine einschränkende Auslegung des Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der eigenen Rechtsbetroffenheit oder der Wiederholungsgefahr geboten ist, um dem Interesse daran, die Gültigkeit der Wahl möglichst schnell zu klären, Rechnung zu tragen (so Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 28. August 2014 € 1 A 1924/12 € juris Rn. 22 im Anschluss an Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2009 € 8 K 1808/07 € juris Rn. 23). Denn jedenfalls ist hier Wiederholungsgefahr zu bejahen.

d) Die Klage ist nicht verspätet erhoben worden.

Eine Klagefrist für die Feststellung der Ungültigkeit inner-organschaftlicher Wahlen des Beirats der WPK ist gesetzlich nicht geregelt. Für die Feststellungsklage sieht das Gesetz auch allgemein keine Frist vor. Allerdings wird vertreten, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle, dass Wahlen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden müssten. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass für eine Wahlanfechtungsklage durchweg in allen Fällen, in denen die Wahlanfechtungsklage gesetzlich näher geregelt ist (vgl. z.B. § 57 Abs. 3 SGB IV, § 91 BRAGO; § 246 Abs. 1 AktG und § 51 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz), eine Klagefrist vorgesehen sei. Auch die Wahlordnung der WPK sieht in § 6 eine Frist von 1 Monat für die Anfechtung der Wahl der Beiratsmitglieder vor. Aus diesen Regelungen ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts als allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass die Klage auch gegen inner-organschaftliche Wahlakte spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden muss (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1992 € 14a/6 RKa 58/91 € juris, Rn. 29). Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 (€ B 6 KA 4/14 R € juris Rn. 21) bestätigt. Die Klagefrist von einem Monat diene der zeitnahen Herstellung von Rechtssicherheit, um die Funktionsfähigkeit der gewählten Organe/Ausschüsse sicherzustellen. Insoweit bedürfe es keiner Rechtsmittelbelehrung, um die Frist in Gang zu setzen. Entscheidender Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses sei die Bekanntgabe in der konstituierenden Sitzung (Rn. 22).

Dem vermag sich die erkennende Kammer für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuschließen.

Die Funktionsfähigkeit der gewählten Organe der WPK € Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle € und der Ausschüsse des Beirats wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Gremien gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Legislaturperiode neu gewählt werden müssten. Rechtsunsicherheit tritt dadurch nicht ein, weil die Wirksamkeit der Beschlüsse dieser Gremien durch die Wahlanfechtung nicht berührt wird, solange die Bestellung der Gremienmitglieder nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist; denn bis zu einer gegenteiligen Wahlprüfungsentscheidung sind die nach den Vorschriften des Gesetzes gewählten Gremien als die durch den Beirat demokratisch legitimierten willensbildenden Organe anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Dezember 1998 € BVerwG 1 C 7.98 € juris Rn. 36 und vom 26. Juni 2002 € 6 C 21/01 € juris Rn. 35 [jeweils die Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer betreffend]).

2. Soweit die Kläger mit dem Klageantrag zu 5. Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Wahlen für Ausschüsse des Beirats erhoben haben, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Bislang gibt es als Ausschuss des Beirats nur den Haushaltsausschuss. Insoweit impliziert das Feststellungsbegehren zu 3. bereits zukünftige Wahlen dieses Ausschusses. Im Übrigen ist völlig unabsehbar, wann und ob überhaupt der Beirat weitere Ausschüsse einzurichten gedenkt.

3. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beirat der WPK ihnen bei Wahlen des Vorstands bzw. des Haushaltsausschusses einen den Mandaten ihrer Listen entsprechenden Anteil an den Sitzen in diesen Gremien zubilligt.

a) Aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 Satz 1 Satzung WPK ergibt sich der geltend gemachte Anspruch der Kläger nicht. Dort heißt es:

(3) 1Die Beiratsmitglieder wählen in Kenntnis des Verhältnisses der im Beirat vertretenen Interessengruppen aus ihrer Mitte 13 Vorstandsmitglieder.

€In Kenntnis€ kann nicht ausgelegt werden als €unter Beachtung€ oder €unter Berücksichtigung€. Satzungen von Körperschaften sind als objektives Recht in der Regel wie Gesetze auszulegen. Maßgebend ist, dass die Satzung eines Verbands wegen der wechselnden Mitglieder aus der Sicht eines Unbeteiligten verstanden werden muss. Sie ist deshalb aus sich heraus auszulegen. Dementsprechend spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt zu berücksichtigen sind. Eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren. Im Zweifel ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen, soweit er sich in objektiv erkennbaren Umständen niedergeschlagen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 1988 € II ZR 96/88 € juris Rn. 11; Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Oktober 1992 € 14a/6 RKa 58/91 € juris Rn. 41).

An solchen objektiven Umständen, die für eine zwingende Berücksichtigung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit sprechen, fehlt es hier. Spiegelbildliche Berücksichtigung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung der WPK in § 5 Abs. 7 in Bezug auf die Zusammensetzung des Beirats detailliert. An einer entsprechenden Regelung für Wahlen durch den Beirat fehlt es jedoch. Da dem Beirat eine solche Regelungsmöglichkeit aber bekannt war, kann nicht angenommen werden, dass er bei der Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung daran nur nicht gedacht hat.

Auch die Entstehungsgeschichte der Formulierung in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung spricht gegen eine zwingende Regelung.

Das Thema Spiegelbildlichkeit wurde im Projektausschuss der WPK, der sich 2012/2013 mit der Wahlrechtsreform beschäftigte, eingehend diskutiert, in der Satzung € soweit hier von Interesse € aber bewusst nicht eingeführt. Die Ansicht der Kläger, man sei sich über die Geltung dieses Grundsatzes einig gewesen, mag für den Anfang der Tätigkeit des Projektausschusses zutreffen, nicht aber für den Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung im Beirat im Juni 2013. Zu der Zeit bestand auch im Vorstand der WPK schon lange keine Einigkeit mehr über die Umsetzung des Wahlprogramms von wp.net, was sich im Rücktritt des Präsidenten (M...) bereits Anfang 2012 ausdrückte (vgl. wp.net-journal Ausgabe 1/2015 Seite 25 [Chronik]).

Es war von der WPK über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Stellungnahme des für das Wahlrecht zuständigen Bundesministeriums des Innern eingeholt worden. Daraus folgerte der Projektausschuss, dass eine Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung des Beirats in den Gremien nicht zwingend erforderlich sei. Er sprach sich bereits in seiner 6. Sitzung am 28. September 2012 (mit einer Gegenstimme) €für eine Appellregelung zur verhältnismäßigen Besetzung der Organe (Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle), deren Abteilungen und von Ausschüssen entsprechend der Verhältnisse im Beirat aus€ (Seite 9 des genehmigten Protokolls). Dementsprechend wurden in der Satzung der WPK Verweise auf § 8 Abs. 3 Satz 1 in § 8 Abs. 2 (Wahl der Kommission für Qualitätskontrolle), § 8 Abs. 7 (Bildung von Abteilungen des Vorstands und der Kommission für Qualitätskontrolle) sowie § 10 Abs. 2 (Zusammensetzung der Ausschüsse) aufgenommen. Diesem Vorschlag folgte der Beirat, in dem wp.net-Vertreter seinerzeit alle WP-Mandate innehatten, in seiner Sitzung am 7. Juni 2013 mit 2/3-Mehrheit (Seite 21 des genehmigten Protokolls).

Danach ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 Satzung der WPK nicht die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei Gremienwahlen ergibt. So bewertet das im Ergebnis auch der Berufsverband, dem die Kläger angehören (wp.net-journal € Ausgabe 1/2015 Seite 26: Der Satzungsausschuss der WPK hat dem Beirat nicht das belastbare Versprechen geliefert, was gefordert wurde und er auch versprochen hatte: Die Spiegelbildlichkeit der Wahlergebnisse bei der Gremienbesetzung€). Die Vorschrift ließe sich auch nicht etwa verfassungskonform in diesem Sinn auslegen, weil es zu deren Anwendung dann immer noch an einer § 5 Abs. 7 der Wahlordnung entsprechenden Regelung fehlen würde und diese für die Wahl des Beirats geschaffene Regelung selbst sich nicht auf die Wahlen des viel kleineren Vorstands und noch kleinerer Ausschüsse entsprechend anwenden ließe.

b) Ein Anspruch auf spiegelbildliche Berücksichtigung der Wahlergebnisse zum Beirat bei Gremienwahlen ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 GG.

(1.) Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestags entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. März 2014 € 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 € juris Rn. 153 m.w.N.). Begründet hat das Bundesverfassungsgericht dies mit der besonderen Bedeutung der Ausschüsse, die im Bundestag einen wesentlichen Teil der anfallenden Arbeit außerhalb des Plenums leisten. Diese würden die Verhandlungen und Beschlüsse des Plenums vorbereiten, wie sich aus u.a. § 54 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestags ergebe und nähmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses vorweg. Durch ihre Aufgabenstellung seien die Ausschüsse des Bundestags in die Repräsentation des Volks durch das Parlament einbezogen. Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art. 38 Abs. 1 GG und der Repräsentationsfunktion des Bundestags (Art. 20 Abs. 2 GG), dass die Gremien, in die die Repräsentation des Volks verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen müssten. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schütze mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit des Bundestags.

Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1978 € 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 € juris Rn. 41f [Wahlen für Bezirksvertretungen]) und das Bundesverwaltungsgericht haben den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Bildung der Ausschüsse in den Gemeindevertretungen übernommen. Dies folge aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertretungen in dieses Prinzip. Auch die Ausschüsse von Gemeindevertretungen dürften nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Sie müssten vielmehr die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2010 € 8 C 18/08 € juris Rn. 20 m.w.N.).

Das Bundessozialgericht hat in einem obiter dictum die Ansicht des Sozialgerichts Münster bestätigt, dass auch im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung maßgeblich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 € B 6 KA 4/14 R € juris Rn. 27). Es hat dabei allerdings darauf abgestellt, dass die Satzung der Selbstverwaltungskörperschaft ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung von Fraktionen vorsehe, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Hier ist zu berücksichtigen, dass das Demokratieprinzip im Sinn einer personellen Legitimation, die durch die Bestellung der Amtswalter begründet wird, bei der Wahl des Vorstands der WPK nur eingeschränkt Anwendung findet, weil diese über eine eigene sachlich-inhaltliche Legitimation verfügt. Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Bei der hier vorliegenden funktionalen Selbstverwaltung geht das Bundesverfassungsgericht nämlich davon aus, dass sich die institutionelle und materielle Legitimation durch die gesetzliche Errichtung und die gesetzlichen Vorgaben für die Aufgaben und ihre Erfüllung mit der als interne Partizipation ausgestalteten personellen Legitimation durch die Mitglieder so ergänzen, dass insgesamt ein ausreichendes Legitimationsniveau erreicht wird. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt. Außerdem müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2002 € 2 BvL 5.98 und 2 BvL 6.98 € juris Rn. 143 bis 148).

Hieran gemessen begegnen die Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Wirtschaftsprüferkammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.

Die WPO enthält detaillierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben der WPK, der Bildung ihrer Organe und zu deren Handlungsbefugnissen.

(Pflicht-)Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sind alle Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland. Die beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben, zu deren Erfüllung die WPK berufen ist, werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO allgemein dahingehend beschrieben, dass diese bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen in mittelbarer Staatsverwaltung tätig wird.Sie hat dabei die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen (§ 57 Abs. 1 2. Halbsatz WPO). Diese Aufgaben werden in weiteren Abschnitten der WPO detailliert aufgeschlüsselt (§ 57 ff).

§ 43 WPO regelt die allgemeinen Pflichten der Kammermitglieder, § 57d WPO deren besondere Mitwirkungspflichten.

Der WPK ist hinsichtlich ihrer internen Verhältnisse in der WPO Satzungsgewalt eingeräumt: In § 57 Abs. 3 (Berufssatzung), § 57 c Abs. 1 (Satzung für Qualitätskontrolle) und § 60 Abs. 1 (Satzung WPK über Organisation und Verwaltung): Sie erlässt auch eine Wahlordnung. Die Regelungsgegenstände der Satzungen werden in § 57 Abs. 4 (Berufssatzung) und § 57c Abs. 2 (Satzung für Qualitätskontrolle) gesetzlich vorgegeben.

Organe der WPK sind der Beirat, der von dessen Mitgliedern gruppenbezogen gewählte Vorstand und die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 59 WPO). Als eine selbstständige, nicht weisungsgebundene Verwaltungseinheit hat die WPK zudem eine €Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer€(Prüfungsstelle) eingerichtet (§ 5 WPO); die insoweit zu erfüllenden Aufgaben sind im Zweiten und Neunten Teil der WPO detailliert beschrieben.

Der Beirat ist das demokratisch legitimierte höchste Entscheidungsgremium der WPK mit den sich aus der WPO ergebenden Mindestaufgaben und -befugnissen. Zu den der ausschließlichen Beschlussfassung durch den Beirat unterliegenden gesetzlich geregelten Gegenständen gehört gemäß § 59 Abs. 2 WPO die Wahl des Vorstands. Nach § 59 Abs. 4 WPO erstattet der Beirat den Mitgliedern jährlich Bericht. Er bestimmt die Höhe der Beiträge (§ 61 Abs. 1 Satz 4 WPO) und beschließt Satzungen und die Wahlordnung. Die Regelung der näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich interner Wahlen, überlässt der Gesetzgeber gemäß § 59 Abs. 5 WPO i.V.m. § 60 Abs. 1 WPO der Selbstverwaltungskörperschaft.

Darüber hinaus folgt aus § 59 Abs. 3 Satz 1 WPO, dass sich die Repräsentation im Beirat nach gruppenpluralen Gesichtspunkten vollzieht. Der Beirat ist mithin ein pluralistisch besetztes repräsentatives Organ, in dem jedem Mitglied eine eigene Repräsentationsaufgabe zukommt. Diese Gruppenpluralität setzt sich nach § 59 Abs. 3 Satz 5 WPO hinsichtlich der Besetzung des Vorstands fort. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit in Bezug auf Beirat und Vorstand der WPK bereits Ausdruck verliehen und es beschränkt auf die jeweilige Wahlgruppe i.S.v. § 59 Abs. 3 Satz 2 WPO (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 € 10 C 14/14 € juris Rn. 28). Berufspolitische Unter-Interessengruppen innerhalb dieser Berufsgruppen hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.

Die Tätigkeit der Wirtschaftsprüferkammer unterliegt gemäß § 66 Satz 2 WPO generell der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Hinsichtlich der vom Beirat zu beschließenden Kammersatzung, der Satzung von Qualitätskontrolle und der Wahlordnung sowie einiger Teile des Wirtschaftsplans besteht ein Genehmigungsvorbehalt (§ 57c Abs. 1 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 WPO), hinsichtlich der Berufssatzung ein Aufhebungsrecht (§ 57 Abs. 3 Satz 2 WPO).

(2.) Zu demselben Ergebnis gelangt die Kammer, wenn sie darauf abstellt, dass sich bei der Wahl des Beirats über die Berufsgruppen i.S.v. § 59 Abs. 3 WPO hinaus berufspolitische Interessengruppen in Wahllisten zusammenschließen und als Interessengruppen, Fraktionen ähnlich, im Beirat faktisch fortbestehen. Da die Satzung der WPK diese Interessengruppen im Zusammenhang mit inner-organschaftlichen Wahlen in § 8 Abs. 3 Satz 1 und weiteren darauf verweisenden Wahlvorschriften ausdrücklich nennt, könnte sich daraus die Konsequenz für den Beklagten ergeben, diese in einer den Grundsätzen der demokratischen Repräsentanz entsprechenden Weise bei ihrer Aufgabenerfüllung berücksichtigen zu müssen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 € B 6 KA 4/14 € juris Rn. 27 und 29 [bejahend für die Besetzung des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung]; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2008 € 10 LC 194/07 €, juris Rn. 22 und 27 [Samtgemeindeausschuss]).

Wie zu (1.) bereits ausgeführt, sind an die Legitimationskette von Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw. den Repräsentanten im Normsetzungsgremium im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich parlamentarischer Repräsentation. Erforderlich sind insoweit lediglich ausreichende Vorkehrungen dafür, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2002 a.a.O. Rn. 143). Dabei ist darauf abzustellen, inwieweit im vorliegenden Fall die Entscheidungsprozesse des Beklagten durch die Arbeit des Vorstands bzw. des Haushaltsausschusses des Beklagten vorweggenommen werden. Denn die grundsätzliche Übertragung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit z.B. auf Ausschüsse begründet sich aus der Bedeutung eines Ausschusses für die Arbeit der Vertreterversammlungen (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 11. Februar 2015 a.a.O. Rn. 29). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kommt nur dann zum Tragen, wenn der Beirat seine Stellung als Repräsentationsorgan der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. März 2014 € 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 €, juris Rn. 153). Der Anwendungsbereich des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes wird dementsprechend nicht erstreckt auf die Bildung des Gemeindevorstands (Magistrats), weil dieser kein Vertretungs-, sondern ein Verwaltungsorgan ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2010 € 8 C 18/08 € juris Rn.22).

So liegt der Fall hier. Der Vorstand der WPK ist deren kollegial besetzte €Verwaltung€. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen der WPK zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen und Einrichtungen zugewiesen sind. Zu wichtigen Fragen hat er den Beirat anzuhören, dem er alljährlich über seine Tätigkeit berichtet (§ 8 Abs. 1 Satzung der WPK). Rechtsgrundlage seines Handelns sind neben dem Gesetz die vom Beirat gefassten Beschlüsse über Satzungen und Ordnungen.

Das Legislativorgan der WPK ist der Beklagte. Neben den o.g. gesetzlichen Aufgaben des Beirats wählt dieser auch den Vorstand (§ 59 Abs. 2 Satz 2 WPO), den Präsidenten (§ 59 Abs. 3 Satz 5 WPO), die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 Satz 2 WPO) und beschließt über die Höhe der Beiträge (§ 61 Abs. 1 Satz 3 WPO). Darüber hinaus regelt die Satzung der WPK in § 7 detailliert die weiteren Aufgaben des Beirats. So ist der Beirat zuständig für die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission, der Aufgaben- und Widerspruchskommission, muss der vom Vorstand vorzuschlagenden Auswahl der Mitglieder der Berufsgerichte zustimmen, genehmigt den Jahresabschluss, stellt den Wirtschaftsplan fest, nimmt die laufenden Berichte des Vorstands entgegen, kann verlangen, dass der Vorstand sich mit einem Thema befasst, erlässt Richtlinien für die Vergütung von Reisekosten und Auslagen sowie für Aufwandsentschädigungen an Mitglieder, die Ehrenämter in der Wirtschaftsprüferkammer bekleiden.

Die Tätigkeit des Vorstands ist mit der des Beirats zwar eng verschränkt, ohne dass deshalb aber von Legislativtätigkeit des Vorstands gesprochen werden kann. Bei der Wahrnehmung seiner Vorschlagsrechte ist der Vorstand nur an der Vorbereitung der Entscheidung eines anderen Organs, nämlich des vom €Wahl-Volk€ legitimierten Beirats, beteiligt. Die Entscheidungsbefugnisse des Beirats werden dadurch nicht eingeschränkt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 1978 € 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 € juris, Rn. 43).

Im Vorstand wird nicht etwa die Entscheidung im Beirat praktisch vorweggenommen, wie dies für Bundestags- und Gemeindeausschüsse angenommen wird. Das gilt insbesondere für den vom Vorstand gemäß § 15 Abs. 2 Satzung der WPK aufzustellenden und vom Beirat festzustellenden Wirtschaftsplan. Dabei wird der Beklagte sachberatend unterstützt durch seinen Haushaltsausschuss. Dieser kann an der Schlussbesprechung mit dem Abschlussprüfer über den Jahresabschluss teilnehmen (§ 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses). Ihm obliegt des Weiteren, den vom Vorstand verabschiedeten Wirtschaftsplan, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht durchzuarbeiten, zu analysieren und dem Beirat vor dessen Entscheidung darüber zu berichten, wobei er auf alle wesentlichen eigenen Feststellungen zu dem Bericht des Abschlussprüfers aufmerksam macht, die für die satzungsmäßige Beschlussfassung dienlich sind (§ 2 Abs. 2 und § 3 der Geschäftsordnung). Hinsichtlich der auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans steht dieser unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (§ 60 Abs. 2 WPO).

Es überzeugt nicht, wenn die Kläger davon sprechen, der Beirat habe eine schwache Stellung und deshalb hätten sie Anspruch darauf, ihre Interessen im Vorstand einzubringen. Dies lässt sich nicht damit begründen, dass nach der Satzung der WPK die Mitglieder des Beirats einem Vorschlag des Vorstands in personeller Hinsicht nur folgen, diesen aber nicht ändern könnten. Die Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 der Satzung sprechen lediglich davon, dass der Vorstand Mitglieder für bestimmte Gremien vorzuschlagen hat. Dies schließt aber nicht aus, dass diese Vorschlagliste vor einer Abstimmung geändert werden könnte. Im Übrigen beziehen sich die personellen Vorschläge auf Gremien, die verwaltend tätig sind. Auch kann nicht davon gesprochen werden, der Beirat winke Vorlagen des Vorstands nur durch. Soweit dieser Eindruck bei den Klägern entstanden sein sollte, beruht dies auf den durch demokratische Wahlen geschaffenen Mehrheitsverhältnissen im Beirat und den sich dort unter den Mitgliedern des Beirats möglicherweise bildenden Koalitionen, wie sie in Vertreterversammlungen üblicherweise entstehen können € oder ist einfach dem Zeitdruck auf Grund der Länge der Tagesordnung geschuldet. Die gerichtsbekannten Protokolle mehrerer Beiratssitzungen lassen zudem erkennen, dass auch längere Diskussionen zu streitigen Punkten stattfinden.

Aus der in § 10 der Satzung der WPK eröffneten Möglichkeit, zum Zweck der Vorbereitung von Entscheidungen gemeinsame Ausschüsse aus Mitgliedern des Vorstands und des Beirats einzurichten, lässt sich nichts über den Organcharakter des Vorstands ableiten. Auch seine Größe von 13 Mitgliedern spricht nicht gegen die Annahme eines Verwaltungsorgans. Zu bedenken ist, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist und eine Fülle von Aufgaben zu erfüllen hat. Zu deren Bewältigung hat er aktuell drei entscheidungsbefugte Abteilungen gebildet, denen jeweils mindestens drei Mitglieder des Vorstands angehören müssen (§ 59a WPO). Die Größe des Vorstands erlaubt es somit, die Aufgaben auf verschiedene Schultern zu verteilen. Das Anwesenheitsrecht der Mitglieder des Vorstands in den Beiratssitzungen (§ 7 Satzung WPK) dient praktisch vornehmlich der gegenseitigen Information und Erfüllung der Berichtspflicht des Vorstands. Die Tatsache, dass Vorstandsmitglieder mit ihrer Wahl aus dem Beirat ausscheiden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Satzung der WPK) verdeutlicht umgekehrt die strikte personelle Trennung zwischen dem Organ Vorstand und dem Legislativorgan Beirat.

Nicht der Vorstand, sondern der Beirat ist damit das zentrale Entscheidungsorgan der WPK. Der Vorstand ist deshalb nicht etwa mit einem Samtgemeindeausschuss zu vergleichen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2008 € 10 LC 194/07 € juris Rn. 32) oder einem Verbandsrat der Wasserwirtschaft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2002 a.a.O.).

Für den Haushaltsausschuss des Beklagten gilt nichts Anderes. In diesem werden nicht etwa die Weichen für die Beschlussfassung im Beirat gestellt. Vielmehr ist der Haushaltsausschuss analysierend und sachberatend, ähnlich einem Sachverständigen tätig.

4. Die Leistungsklage € Klageanträge zu 2. und 4. ist jedenfalls unbegründet. Es besteht kein Anspruch darauf, die Wahlen des Vorstands und des Haushaltsausschusses zu wiederholen, weil die angefochtenen Wahlen nicht ungültig sind.

Die Berufung ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, die ihr hinsichtlich der Frage zukommt, ob der demokratische Grundsatz der Spiegelbildlichkeit den Beirat der WPK dazu verpflichtet, bei den Wahlen des Vorstands und des Haushaltsausschusses des Beirats die Anteile an den Mandaten, die die verschiedenen Listen bei der Beiratswahl erlangt haben, verhältnismäßig zu berücksichtigen (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

25.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 21.03.2016
Az: 22 K 161.14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3a24fc56b94a/VG-Berlin_Urteil_vom_21-Maerz-2016_Az_22-K-16114




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