Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Mai 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 29/11

(BPatG: Beschluss v. 20.05.2011, Az.: 7 W (pat) 29/11)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamts hat nach Anhörung der Anmelderin am 12. Dezember 2006 mit Beschluss vom selben Tag die Patentanmeldung 197 04 694.0-53 mit der Bezeichnung Verfahren und Vorrichtung zum Steuern eines Peripheriegerätesmit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüchen 1, 6, 19 und 24 sowohl in der Fassung des mit Schriftsatz vom 10. August 2006 eingereichten Hauptantrages als auch in den Fassungen der in der mündlichen Anhörung vorgelegten drei Hilfsanträge nach dem durch die Abhandlung D 1: VETTER, R. J.: "Computercontrolled devices reach the Internet", in: Computer 12/95, S. 66 -67, nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu seien. Außerdem sei eine lnformationsbeschaffungseinheit und eine Objekterzeugungseinheit, wie sie vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gefordert seien, den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar gewesen. Die Nichtgewährbarkeit der jeweiligen auf die unabhängigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche ergebe sich bereits aus der Nichtgewährbarkeit der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche.

Die Anmelderin hat hierauf zunächst mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 die Patentanmeldung geteilt und für die Trennanmeldung, die beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 197 58 927.8-53 geführt wird, einen Prüfungsantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007 hat sie des Weiteren gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 begründet. Mit der Beschwerde begehrt die Anmelderin vorrangig die Patenterteilung mit den im Prüfungsverfahren ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 32 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der neuen Beschreibungsseiten 2a, 2b und 2c, hilfsweise mit den mit den Hilfsanträgen I, II und III neu eingereichten Patentansprüchen. Bezüglich des Wortlauts dieser gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen beanspruchten Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurden außerdem die folgenden weiteren Druckschriften genannt:

D2: US5323393Aund D3: US5388213A.

Mit Fax vom 18. Mai 2011 hat der Senat zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung der Anmelderin Kopien der folgenden Druckschriften (Bezeichnungen D 4 und D 5 hinzugefügt)

D 4: Goldberg, K. et al: "Desktop Teleoperation via the World Wide Web", IEEE International Conference on Robotics and Automation, 0-7803-1965-6/95, 1995 IEEE, S. 654 659, und D 5: Kaashoek, M. F. et al: "Dynamic Documents: Mobile Wireless Access to the WWW, 0-8186-6345-6/95, 1995 IEEE, S. 179 -184, mit der Bitte um Beachtung zugestellt. Die genannten Druckschriften waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung überreicht die Anmelderin neue geänderte Patentansprüche 1 bis 32.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6, 19 und 24 der neu vorgelegten Ansprüche lauten:

1. Peripheriegerät, verbunden und zur Verwendung mit einem Netzwerk, das Zugriff auf miteinander verbundene bzw. verknüpfte On-Line-Dokumente in Abhängigkeit von Dokumentanforderungsmitteilungen schafft, wobei das Peripheriegerät umfaßt:

einen Server, der die Arbeitsvorgänge des Peripheriegerätes in Abhängigkeit von Anforderungsmitteilungen steuert, die als http-Dokumentanforderungsmitteilungen formatiert sind, wobei die Anforderungsmitteilung eine URL ist, die in Steuerparameter zur Steuerung von einer oder mehreren Funktionen des Peripheriegeräts übersetzt wird.

6. Einzelnes integriertes Gerät, das mit einem Netzwerk verbunden ist, wobei das Gerät umfaßt:

eine funktionelle Einheit, die mindestens einen Arbeitsvorgang durchführt;

einen Kommunikationsmechanismus, der mit dem Netzwerk verbunden ist, um Information zu und von dem Gerät zu übermitteln, wobei der Kommunikationsmechanismus Anforderungsmitteilungen von dem Gerät empfängt;

einen Server, der mit dem Kommunikationsmechanismus und der funktionellen Einheit verbunden ist, um die Anforderungsmitteilungen in Parameter umzusetzen bzw. zu übersetzen, um die funktionelle Einheit zu steuern, wobei die Anforderungsmitteilung eine URL ist, die in Steuerparameter zur Steuerung von einer oder mehreren Funktionen des Peripheriegeräts übersetzt wird.

19. System, welches umfaßt:

ein Netzwerk;

ein einzelnes integriertes Peripheriegerät, das mit dem Netzwerk verbunden ist und Arbeitsvorgänge durchführt, wobei das Peripheriegerät umfaßt:

einen Kommunikationsmechanismus, um Information an das und von dem Peripheriegerät zu übermitteln, wobei der Kommunikationsmechanismus Anforderungsmitteilungen für das Gerät empfängt;

einen Server, der mit dem Kommunikationsmechanismus verbunden ist, um eine Vielzahl von Anforderungsmitteilungen zu handhaben, wobei der Server mindestens eine der Vielzahl von Anforderungsmitteilungen in mindestens einen Steuerparameter umsetzt bzw. übersetzt, um eine oder mehrere Funktionen des Peripheriegerätes zu steuern, wobei die Anforderungsmitteilung eine URL ist; undein Gerät, das mit dem Netzwerk verbunden ist, wobei ein Benutzer des Gerätes eine Resourcen-Kennung auswählt, die auf das Peripheriegerät zugreift, um so zu bewirken, dass das Gerät das Peripheriegerät unmittelbar steuert, indem es die Resourcen-Kennung über ein von einem Benutzer des Gerätes betrachtetes Objekt auswählt.

24. Verfahren zur Steuerung eines Peripheriegerätes, das mit einem Netzwerk verbunden ist, mit einem Gerät, das mit dem Netzwerk verbunden ist, welches Verfahren die Schritte umfaßt:

das Gerät wählt eine Resourcen-Kennung;

eine Anforderungsmitteilung an das Peripheriegerät wird in Abhängigkeit von der Resourcen-Kennung, die gerade ausgewählt wird, erzeugt; unddas Peripheriegerät wird unmittelbar von der Anforderungsmitteilung gesteuert, wobei die Anforderungsmitteilung eine URL ist, die in Steuerparameter zur Steuerung von einer oder mehreren Funktionen des Peripheriegeräts übersetzt wird.

Die Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 32 betreffen jeweils vorteilhafte Ausführungsformen nach dem jeweils unmittelbar zuvor genannten nebengeordneten Anspruch. Bezüglich des Wortlauts der vorgenannten Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Hilfsweise verteidigt die Anmelderin die Anmeldung mit den Patentansprüchen 1, 6, 19 und 24 laut der als "Hilfsantrag III" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 2007. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6, 19 und 24 gemäß dieser Anlage lauten:

1. Kamera-Peripheriegerät zur Verwendung mit einem Netzwerk (103), das Zugriff auf miteinander verbundene bzw. verknüpfte Online-Dokumente in Abhängigkeit von Dokumentenanforderungsmitteilungen bzw. Dokumenten-Requests schafft, dadurch gekennzeichnet, dass das Kamera-Peripheriegerät (100) einen Server

(102) umfasst, der die Arbeitsvorgänge des Kamera-Peripheriegerätes unmittelbar in Abhängigkeit von Anforderungsmitteilungen bzw. Requests steuert, die als http-Dokumentenanforderungsmitteilungen formatiert sind, so dass das Kamera-Peripheriegerät

(100) unmittelbar mit dem Netzwerk verbindbar ist und das Kamera-Peripheriegerät in Abhängigkeit von den Anforderungsmitteilungen bzw. Requests Bilder und/oder Videos und/oder Klänge erfassen kann, so dass die erfassten Bilder und/oder Videos und/oder Klänge in die Online-Dokumente eingebaut werden können, wobei die Anforderungsmitteilungen Befehle zum Einstellen der Blickrichtung des Kamera-Peripheriegeräts umfassen.

6. Kamera-Gerät, das eine funktionelle Einheit (301), die mindestens einen Arbeitsvorgang durchführt, und einen Kommunikationsmechanismus (302) umfasst, der mit einem Netzwerk verbunden ist, um Informationen zu und von dem Kamera-Gerät zu übermitteln, wobei der Kommunikationsmechanismus Anforderungsmitteilungen bzw. Requests für das Kamera-Gerät empfängt, dadurch gekennzeichnet, dass das Kamera-Gerät einen Server

(102) umfasst, der mit dem Kommunikationsmechanismus und der funktionellen Einheit verbunden ist, um die Anforderungsmitteilungen in Parameter umzusetzen bzw. zu übersetzen, so dass die funktionelle Einheit unmittelbar von den Anforderungsmitteilungen gesteuert wird, und dass das Kamera-Gerät unmittelbar mit dem Netzwerk (103) verbindbar ist und das Kamera-Peripheriegerät in Abhängigkeit von den Anforderungsmitteilungen bzw. Requests Bilder und/oder Videos und/oder Klänge erfassen kann, so dass die erfassten Bilder und/oder Videos und/oder Klänge in die Online-Dokumente eingebaut werden können, wobei die Anforderungsmitteilungen Befehle zum Einstellen der Blickrichtung des Kamera-Geräts umfassen.

19. System, welches umfasst:

-ein Netzwerk (103);

-mindestens ein einzelnes integriertes Kamera-Peripheriegerät (100), das mit dem Netzwerk verbunden ist und Arbeitsvorgänge durchführt, und -ein Gerät, das mit dem Netzwerk (103) verbunden ist, wobei ein Benutzer des Gerätes eine Ressourcen-Kennung über ein von dem Benutzer betrachtetes Objekt auswählt, um auf das Kamera-Peripheriegerät zuzugreifen, wobei das Kamera-Peripheriegerät umfasst:

-einen Kommunikationsmechanismus (302), um Information an das und von dem Kamera-Peripheriegerät zu übermitteln, wobei der Kommunikationsmechanismus Anforderungsmitteilungen bzw. Requests für das Gerät empfängt;

dadurch gekennzeichnet, dass das Kamera-Peripheriegerät einen Server (102) umfasst, der mit dem Kommunikationsmechanismus verbunden ist, um eine Vielzahl von Anforderungsmitteilungen zu handhaben, wobei der Server mindestens eine der Vielzahl von Anforderungsmitteilungen in mindestens einen Parameter umsetzt bzw. übersetzt, so dass die Funktionsweise des Kamera-Peripheriegerätes (100) unmittelbar von der mindestens einen Anforderungsmitteilung gesteuert wird und das Kamera-Peripheriegerät unmittelbar mit dem Netzwerk (103) verbindbar ist und das Kamera-Peripheriegerät in Abhängigkeit von den Anforderungsmitteilungen bzw. Requests Bilder und/oder Videos und/oder Klänge erfassen kann, so dass die erfassten Bilder und/oder Videos und/oder Klänge in die Online-Dokumente eingebaut werden können, wobei die Anforderungsmitteilungen Befehle zum Einstellen der Blickrichtung des Kamera-Peripheriegeräts umfassen.

24. Verfahren zur Steuerung eines Kamera-Peripheriegerätes, das mit einem Netzwerk verbunden ist, mit einem Gerät, das mit dem Netzwerk verbunden ist, bei welchem Verfahren das Gerät eine Ressourcen-Kennung auswählt, wodurch eine Anforderungsmitteilung bzw. Request an das Kamera-Peripheriegerät in Abhängigkeit davon, dass die Ressourcen-Kennung ausgewählt wird, erzeugt wird und das Kamera-Peripheriegerät unmittelbar von der Anforderungsmitteilung gesteuert wird, wobei die Anforderungsmitteilung unter Verwendung eines Servers auf dem Kamera-Peripheriegerät gehandhabt wird und das Kamera-Peripheriegerät in Abhängigkeit von den Anforderungsmitteilungen bzw. Requests Bilder und/oder Videos und/oder Klänge erfasst und die erfassten Bilder und/oder Videos und/oder Klänge in die Online-Dokumente eingebaut werden, wobei die Anforderungsmitteilungen Befehle zum Einstellen der Blickrichtung des Kamera-Peripheriegeräts umfassen.

Die Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 32 betreffen jeweils vorteilhafte Ausführungsformen nach dem jeweils unmittelbar zuvor genannten nebengeordneten Anspruch. Bezüglich des Wortlauts der vorgenannten Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamtes vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

-neue Patentansprüche 1 bis 32 laut der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2011 überreichten Fassung -Beschreibung und Zeichnungen laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der Ergänzungen laut den als Seiten "2a, 2b und 2c" gekennzeichneten Anlagen zum Schriftsatz vom 10. August 2004 (Bl. 105 bis 107 VA)

Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamtes vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen -neue Patentansprüche 1, 6, 19 und 24 laut der als "Hilfsantrag III" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 2007

-Patentansprüche 2 bis 5, 7 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 32 und Zeichnungen laut Offenlegungsschrift -Beschreibung laut Offenlegungsschrift unter Berücksichtigung der Ergänzungen laut den als Seiten "2a, 2b und 2c" gekennzeichneten Anlagen zum Schriftsatz vom 10. August 2004 (Bl. 105 bis 107 VA).

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass die beanspruchten Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahegelegt seien.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde war zurückzuweisen, da der Gegenstand der Anmeldung sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag nicht patentfähig ist (§§ 48, 1 bis 5 PatG).

1.

Der Anmeldungsgegenstand richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik mit besonderer Erfahrung auf dem Fachgebiet der Netzwerktechnik, insbesondere der Technik des Internets, und mit Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Client-Server-Systeme und Peripheriegeräte und deren Programmierung. Zu Einzelheiten der Programmierung befragt der Fachmann ggf. einen Informatiker.

Zum Hauptantrag 2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie er durch die Abhandlung D 4 belegt ist.

2.1. Der Senat legt das Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dass "das Peripheriegerät einen Server umfaßt, der die Arbeitsvorgänge des Peripheriegerätes in Abhängigkeit von Anforderungsmitteilungen steuert, die als http-Dokumentanforderungsmitteilungen formatiert sind, wobei die Anforderungsmitteilung eine URL ist, die in Steuerparameter zur Steuerung von einer oder mehreren Funktionen des Peripheriegeräts übersetzt wird", im Lichte der Beschreibung dahingehend aus, dass das Peripheriegerät Überbzw. Umsetzungssoftware besitzt, welche die Anforderungsmitteilung oder URL in Steuerparameter überbzw. umsetzt, welche das Peripheriegerät steuern, indem dieses eine oder (alternativ) mehrere Funktionen ausführt. Das Peripheriegerät handhabt diese Anforderungsmitteilungen, indem es bspw. Bilder auf Anforderung hin sendet, vgl. dazu die ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen, Seite 13, zweiter Absatz, resp. die Offenlegungsschrift DE 197 04 694 A1, Spalte 9, Zeilen 4 bis 16. Aus Figur 4A i. V. m. der zugehörigen Beschreibung, vgl. insbesondere die ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen, Seite 15, letzter Absatz, resp. die Offenlegungsschrift DE 197 04 694 A1, Spalte 10, Zeilen 49 bis 62, entnimmt der Fachmann, dass den Anforderungsmitteilungen, die als http-Dokumentanforderungsmitteilungen (HTML-Dokument) formatiert sind, entsprechende URLs zugeordnet sind.

2.2. Aus der Abhandlung D 4, vgl. die Seiten 656 bis 657, Abschnitt "5 System Architecture", und Figure 4, ist ein Peripheriegerät (CAMERA und ROBOT mit PC ROBOT SERVER C und verbunden mit UNIX SERVER A), verbunden und zur Verwendung mit einem Netzwerk (INTERNET), als bekannt entnehmbar, wobei das Netzwerk Zugriff auf miteinander verbundene bzw. verknüpfte On-Line-Dokumente in Abhängigkeit von Dokumentenanforderungsmitteilungen schafft, vgl. Figure 4, WWW CLIENTS verbunden mit HTTP SERVER (UNIX SERVER A) über das Netzwerk INTERNET, Seite 656, linke Spalte, letzter Absatz, und rechte Spalte, erster Absatz nach Figure 4.

Meldet sich ein Benutzer (WWW CLIENT) als Operator an, um ein - neues -Bild der ROBOT-Umgebung (status image) anzufordern, werden durch den Server A die mittels der Computermaus des Benutzers vorgegebenen Koordinaten X und Y (ISMAP-Koordinaten) dekodiert und an den Server C gesendet, der die Koordinaten wiederum in Steuerparameter zur Steuerung von zumindest einer Funktion des Peripheriegeräts übersetzt, so dass schlussendlich ein neues Bild der ROBOT-Umgebung (status image) erzeugt und via Server A an den Benutzer (WWW CLIENT) übertragen wird, vgl. D 4, Seite 656, rechte Spalte, zweiter Absatz, bis Seite 657, linke Spalte, erster Absatz nach Figure 5. Das solcherart erzeugte Bild wird außerdem auf dem Server A zwischengespeichert, vgl. D 4, Seite 656, rechte Spalte, erster Absatz, letzter Satz, und Seite 657, linke Spalte, erster Absatz. Die Server A und C steuern somit die Arbeitsvorgänge des Peripheriegerätes in der von Anspruch 1 nach Hauptantrag geforderten Allgemeinheit in Abhängigkeit von Anforderungsmitteilungen, die als http-(resp. Internet-) Dokumentanforderungsmitteilungen formatiert sind, wobei diese Anforderungsmitteilung eine URL ist, Seite 656, linke Spalte, letzter Satz.

Will ein Benutzer (WWW CLIENT) ein bereits erzeugtes Bild abrufen, genügt nach D 4 eine Dokumentanforderungsmitteilung an den Server A, um das angeforderte Bild direkt an den Benutzer zu senden, eine Abfrage und Umsetzung der ISMAP-Koordinaten X und Y erfolgt dabei nicht, vgl. D 4, Seite 656, rechte Spalte, erster Absatz, letzter Satz. Aus diesem Vorgehen erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass für den Fall einer Abfrage eines Bildes von dem Peripheriegerät CAMERA ohne - vorherige -Neueinstellung der ROBOT-Umgebung auf eine Nutzung der ISMAP-Koordinaten X und Y verzichtet werden kann, so dass weniger Daten zum Steuern übertragen werden müssen. Dadurch sieht sich der Fachmann veranlasst, eine URL als Anforderungsmitteilung dergestalt zu formulieren, dass diese in Steuerparameter zur (direkten) Steuerung von der im Anspruch 1 als Oder-Alternative beanspruchten einen Funktion (hier: Bildabfrage) des Peripheriegeräts CAMERA übersetzt wird.

Damit ist der Fachmann, ausgehend von dem Peripheriegerät nach der Abhandlung D 4 aufgrund seines Fachkönnens, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, bei einer der Oder-Alternativen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angelangt. Die Frage der Patentfähigkeit der weiteren beanspruchten Alternativen kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

2.3. Die Anmelderin hat argumentiert, dass bei dem aus der Abhandlung D 4 als bekannt entnehmbaren Peripheriegerät durchgängig eine Nutzung der ISMAP-Koordinaten X und Y vorgesehen sei, während bei dem Anmeldungsgegenstand URLs direkt als Steuerbefehl genutzt würden, so dass weniger Daten zum Steuern des Peripheriegeräts zu übertragen seien.

Zwar mag die Argumentation der Anmelderin in der Sache zutreffen, jedoch sieht sich der Fachmann gerade durch die genannte Einsparung von zu übertragenden Daten veranlasst, zumindest für den vorstehend aufgezeigten Fall einer Abfrage eines Bildes, d. h. bei einer Steuerung lediglich einer Funktion des Peripheriegeräts, eine alternative Formulierung der Anforderungsmitteilung in Betracht zu ziehen, um so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen, wie die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit im vorhergehenden Abschnitt 2.2. belegen.

2.4.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf ihn direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5, resp. die nebengeordneten Patentansprüche 6, 19 und 24 nach Hauptantrag und die auf diese direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 7 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 32, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist, und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der vorgenannten nebengeordneten Ansprüche und Unteransprüche von der Anmelderin nicht geltend gemacht wurde, vgl. GRUR 1997, 120 -elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 -Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in GRUR 2010, 87 -Schwingungsdämpfer. Ein solcher eigenständiger patentfähiger Gehalt der nebengeordneten Ansprüche 6, 19 und 24 und der Unteransprüche ist angesichts der aus der Abhandlung D 4 als bekannt entnehmbaren Vorrichtung auch für den Senat nicht ersichtlich.

Zum Hilfsantrag 3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gilt ebenfalls nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie er durch die Abhandlung D 4 belegt ist.

3.1. Aus der Abhandlung D 4, vgl. die Seiten 656 bis 657, Abschnitt "5 System Architecture", und Figure 4, sind die Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag als bekannt entnehmbar, nämlich ein Kamera-Peripheriegerät (CAMERA und ROBOT mit PC ROBOT SERVER C und verbunden mit UNIX SERVER A) zur Verwendung mit einem Netzwerk (IN-TERNET), wobei das Netzwerk Zugriff auf miteinander verbundene bzw. verknüpfte Online-Dokumente in Abhängigkeit von Dokumentenanforderungsmitteilungen bzw. Dokumenten-Requests schafft, vgl. Figure 4, WWW CLIENTS verbunden mit HTTP SERVER (UNIX SERVER A) über das Netzwerk INTERNET, Seite 656, linke Spalte, letzter Absatz, und rechte Spalte, erster Absatz nach Figure 4.

Des weiteren ist das bekannte Kamera-Peripheriegerät, wie im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gefordert, unmittelbar mit dem Netzwerk (INTERNET) verbindbar, vgl. D 4, Seite 656, Figure 4, und kann in Abhängigkeit von den Anforderungsmitteilungen bzw. Requests zumindest - wie als Oder-Alternative gefordert - Videos erfassen, so dass die erfassten Videos in die Online-Dokumente eingebaut werden können, vgl. D 4, Seite 656, Figure 4, CAMERA und Schnittstelle "Video Digitizing", i. V. m. Seite 657, linke Spalte, zweiter Absatz nach Figure 5, insbesondere "...permit live video feed..." und "...allow the server to connect to and update clients...". Die zum Erfassen und Übertragen von Videos erforderlichen Arbeitsvorgänge des Kamera-Peripheriegeräts werden dabei von dem dem Kamera-Peripheriegerät zugeordneten Server(n) (PC ROBOT SERVER C verbunden mit UNIX SERVER A) unmittelbar in Abhängigkeit von Anforderungsmitteilungen bzw. Requests gesteuert, wobei die Anforderungsmitteilungen bzw. Requests offensichtlich als http-Dokumentenanforderungsmitteilungen formatiert sind, vgl. D 4, Seite 656, Figure 4, HTTP SERVER als Teil des UNIX SERVER A, i. V. m. Seite 656, linke Spalte, letzter Absatz, bis rechte Spalte, erster Absatz nach Figure 4, und einmal mehr Seite 657, linke Spalte, zweiter Absatz nach Figure 5, insbesondere "...permit live video feed..." und "...allow the server to connect to and update clients...".

Zwar wird in der Abhandlung D 4 eine Video-LiveÜbertragung mit den dort gegebenen Möglichkeiten als - noch -nicht realisierbar geschildert, der Fachmann entnimmt jedoch den damit befassten Ausführungen, dass eine solche Video-LiveÜbertragung mit einer entsprechenden - ggf. zukünftigen -Änderung des http-Protokolls technisch realisiert werden kann, vorliegend aber eine solche aus Kompatibilitätsgründen nicht durchgeführt wurde, vgl. Seite 657, linke Spalte, zweiter Absatz nach Figure 5, insbesondere "...although X windows permit live video feed, we sacrificed this feature for the sake of compatibility.". Die solcherart in D 4 geschilderte Möglichkeit einer Video-LiveÜbertragung mittels entsprechender Änderungen der damit befassten Protokolle ist für den Fachmann hinreichend Veranlassung, eine solche Video-LiveÜbertragung ins Auge zu fassen und diese -falls bspw. nutzerseitig gefordert -auch vorzusehen, um so Videos zu erfassen, so dass die erfassten Videos in Online-Dokumente eingebaut werden können, wie dies als Oder-Alternative in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gefordert ist.

Auch schließt die mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag in dieser Allgemeinheit geforderte Unmittelbarkeit einer Steuerung durch einen Server ggf. auf dem Server ablaufende Scripts nicht aus, vgl. D 4, Seite 656, Figure 4, DYNA-MIC DOCUMENT SCRIPTS. Schließlich entnimmt der Fachmann dem Stand der Technik nach der Abhandlung D 4 auch noch die Möglichkeit, dass die bei dem bekannten Kamera-Peripheriegerät verwendeten Anforderungsmitteilungen Befehle zum Einstellen der Blickrichtung des Kamera-Peripheriegeräts umfassen, vgl. D 4, Seite 656, rechte Spalte, dritter und vierter Absatz nach Figure 4.

Damit ist der Fachmann, ausgehend von dem Peripheriegerät nach der Abhandlung D 4 aufgrund seines Fachkönnens, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zumindest bei einer der Oder-Alternativen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, nämlich die Erfassung von Videos betreffend, angelangt. Die Frage der Patentfähigkeit der weiteren beanspruchten Alternativen kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

3.2.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fallen auch die auf ihn direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5, resp. die nebengeordneten Patentansprüche 6, 19 und 24 nach Hilfsantrag und die auf diese direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 7 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 32, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist, und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der vorgenannten nebengeordneten Ansprüche und Unteransprüche von der Anmelderin nicht geltend gemacht wurde, vgl. GRUR 1997, 120 -elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 -Informationsübermittlungsverfahren II; zuletzt bestätigt in GRUR 2010, 87 -Schwingungsdämpfer. Ein solcher eigenständiger patentfähiger Gehalt der nebengeordneten Ansprüche 6, 19 und 24 und der Unteransprüche ist angesichts des aus der Abhandlung D 4 als bekannt entnehmbaren Vorrichtung auch für den Senat nicht ersichtlich.

4.

Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die Anspruchsfassungen nach Hauptund Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, dahingestellt bleiben.

Höppler Dr. Hartung Schwarz Maile Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.05.2011
Az: 7 W (pat) 29/11


Link zum Urteil:
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