Kammergericht:
Urteil vom 31. Januar 2003
Aktenzeichen: 4 U 241/01

(KG: Urteil v. 31.01.2003, Az.: 4 U 241/01)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11.320,41 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Einwand, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weiter verfolgt und dementsprechend die Abweisung der Klage begehrt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Vortrag betreffend die Verjährung wiederholen und vertiefen, wird Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klageforderung ist verjährt. Maßgebend ist § 51 b BRAO, wonach die Verjährung 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs eintritt. Entstanden ist der Anspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine über eine bloße Vermögensgefährdung hinausgehende objektive Verschlechterung der Vermögenssituation des Auftraggebers eingetreten ist (BGH MDR 2000, 481). Das war hier mit Verkündung des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess (21. Dezember 1995) der Fall, denn die dortige und hiesige Klägerin hatte damit einen Titel lediglich über die Hauptforderung erlangt, obwohl sie bei pflichtgemäßem Tätigwerden der Beklagten mit diesem Urteil auch bereits einen Titel über die Zinsen hätte erlangen können. Dem steht nicht entgegen, dass die Zinsen im Wege der Klageerweiterung noch im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht hätten geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1998, 786/788) ist vielmehr für die Frage der Entstehung des Anspruchs und damit des Beginns der Verjährung auf die erste dem Auftraggeber nachteilige Gerichtsentscheidung abzustellen, durch die eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist. Ob der Schaden bestehen bleibt oder durch spätere pflichtgemäße Verhaltensweise wieder hätte behoben werden können, ist unerheblich. Da der hier geltend gemachte (Zins-)Schaden zwar nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ganzes entstanden ist, sondern sich im Laufe der Zeit kontinuierlich entwickelt hat, die Entstehung aber durch ein bestimmtes (Fehl)Verhalten, nämlich die grundsätzliche Nichtgeltendmachung der Zinsen, entstanden ist, ist er als einheitliches Ganzes aufzufassen, so dass für ihn auch eine einheitliche Verjährungsfrist läuft (BGH a.a.O.). Diese dreijährige Verjährungsfrist endete damit am 21. Dezember 1998, d.h. zu einer Zeit, als weder die hiesige Klage zugestellt, noch ein PKH-Gesuch eingereicht war.

Die Beklagte ist auch nicht daran gehindert, sich auf diese Verjährung zu berufen. Zwar hat sie die Klägerin bei Beendigung des Mandats im Juli 1998 nicht auf die gegen sie selbst bestehenden Regressansprüche hingewiesen. Ein sekundärer Schadenersatzanspruch besteht dennoch nicht, denn die Pflicht zur Belehrung des Mandanten entfällt, wenn dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist anderweitig rechtlich vertreten war (BGH WM 2001, 1677). Diese war ab August 1998 der Fall. Schon in der Klageschrift ist insoweit vorgetragen worden, dass Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 17. August 1998 die Beklagte aufgefordert hat, den (Zins-)Schaden an die Klägerin zu zahlen. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist im Dezember 1998 war demnach hinreichend Zeit, die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten in verjährungsunterbrechender oder -hemmender Weise geltend zu machen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






KG:
Urteil v. 31.01.2003
Az: 4 U 241/01


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