Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 80/99

(BPatG: Beschluss v. 05.06.2000, Az.: 10 W (pat) 80/99)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 44 07 231, dessen Erteilung am 11. Juli 1996 veröffentlicht wurde. Es betrifft einen mattenartigen Fußabstreifer. Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

1. Mattenartiger Fußabstreifer (20);

2. mit zahlreichen parallel zueinander verlaufenden flexible miteinander verbundenen Profilträgern (1);

3. die Profilträger (1) weisen zwei parallel zueinander verlaufende Seitenteile (4) auf;

4. die Seitenteile (4) sind über zwei parallel zueinander und rechtwinklig zu den Seitenteilen (4) durchgehend verlaufende Querstege (5, 6) verbunden;

5. die Querstege (5, 6) bilden mit den Seitenteilen mindestens eine obere Kammer (7), mindestens eine untere Kammer (8) sowie einen sich über die gesamte Breite des Profilträgers (1) erstreckenden Hohlraum (43);

6. der Hohlraum (43) dient zur Aufnahme des Verbindungselements bzw. des Seils (41) zur flexiblen Verbindung der einzelnen Profilträger;

7. in der oberen Kammer (7) sind elastische, eine strukturierte Oberfläche aufweisende und/oder bürstenartige Abstreifelemente (22) vorgesehen;

8. in mindestens einer unteren Kammer (8, 9 oder 10) sind schallisolierende und/oder gleithemmende Streifenelemente (23, 24) vorgesehen.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 30. September 1996 Einspruch erhoben. Sie hat im Einspruchsschriftsatz geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei durch einen mattenartigen Fußabstreifer, wie dieser in dem Prospekt der Patentinhaberin "TOP CLEAN CLASSIC" und der dazugehörenden Preisliste vom 1. März 1991 abgebildet und beschrieben sei. Alle Merkmale 1 bis 8 seien dort vorhanden.

Das Patentamt hat durch Beschluß vom 9. März 1999 den Einspruch als unzulässig verworfen. Die Einsprechende habe sich nur pauschal mit dem Patentanspruch 1 befaßt, insbesondere es aber unterlassen darzulegen, ob bei dem Fußabstreifer nach Prospekt/Preisliste die Querstege und somit die Hohlräume durchgehend verliefen und wie im einzelnen die Verbindung zwischen den Elementen ausgebildet sei.

Gegen diese der Einsprechenden am 30. März 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 22. April 1999 eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Einspruch ist unzulässig.

Zulässigkeitsvoraussetzung ist gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG, daß die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, "im einzelnen" angegeben werden. Es müssen die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt werden, daß das Patentamt und die Patentinhaberin daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1995, 438 - Aluminium-Trihydroxid; GRUR 1993, 651, 653 - Tetrapluide Kamille). Bei der Verpflichtung, die Tatsachen im einzelnen anzugeben, handelt es sich zwar nur um eine förmliche Anforderung an den Einspruch. Gleichwohl darf sich die Einsprechende aber nicht darauf beschränken, nur ihrer Rechtsauffassung, es liege ein Patentversagungsgrund vor, Ausdruck zu verleihen; sie muß vielmehr auch die Tatsachen angeben, die - nach seiner Ansicht - diesen Schluß belegen. Ob diese Tatsachen die begehrte Rechtsfolge - Widerruf des Patents - rechtfertigen, betrifft dann nicht mehr die Frage der förmlichen Anforderungen an den Einspruch sondern die Frage nach seiner Begründetheit (vgl BGH BlPMZ 1985, 142, 143 - Sicherheitsvorrichtung).

Den Anforderungen an die Begründungspflicht wird der Einspruch nicht gerecht. Zwar läßt sich der Einspruchsbegründung entnehmen, daß der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird. Es fehlt aber an der hinreichenden Angabe von konkreten Tatsachen.

Die Erfindung nach Patentanspruch 1 betrifft einen mattenartigen Fußabstreifer. Erfindungswesentlich dafür ist unter anderem, daß die mit den Seitenteilen verbundenen Querstege zur Aufnahme des Verbindungselementes bzw des Seils zur flexiblen Verbindung der einzelnen Profilträger einen sich über die gesamte Breite des Profilträgers erstreckenden Hohlraum bilden.

Dieses Merkmal ist im Einspruchsschriftsatz nicht behandelt; es ist weder in den Abbildungen des Prospekts noch in der Preisliste erkennbar. Zwar ergibt sich aus dem Prospekt, daß dort ein flexibles Element zur Verbindung der Profilträger vorgesehen ist ("Verbindung der Elemente: Stahlseil, PVC-ummantelt"). Auch die Figuren des Prospektes und der Preisliste mögen noch einen (mittleren) Hohlraum zeigen, der sich über die gesamte Breite des Profilträgers erstreckt. Nicht dargestellt oder beschrieben ist aber, ob dieser Hohlraum zur Aufnahme des Verbindungselementes dient. Für den Fachmann versteht es sich nicht von selbst, daß der Hohlraum zur Aufnahme des Verbindungselements zu nutzen ist. Wie die Einsprechende auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt hat, sind andere Möglichkeiten zur Aufnahme des Verbindungselementes gegeben. Das Verbindungselement könnte z. B. durch die untere Kammer oder unterhalb dieser verlaufen. Da sich die Einspruchsbegründung somit nicht mit der gesamten Lehre nach Patentanspruch 1 befaßt, ist sie formal unvollständig und der Einspruch unzulässig (vgl BGH GRUR 1988, 364 - Epoxidation; BPatG GRUR 1989, 906 - Schwerkraft-Rollenbahn).

Bühring Winkler Schuster Mü/Ju






BPatG:
Beschluss v. 05.06.2000
Az: 10 W (pat) 80/99


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