Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Januar 2010
Aktenzeichen: 32 O 81/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.01.2010, Az.: 32 O 81/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.685.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 07.11.2001 bis zum 29.11.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist alleinige Aktionärin der E AG ( im Folgenden: "Schuldnerin"), über deren Vermögen durch Beschluss des AG Düsseldorf vom 01.09.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Am 28.09.2001 hatte die Hauptversammlung der Schuldnerin beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 110.000,- € um 6.000.000,- € auf 6.110.000,- € zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung erfolgte im Wege der Sacheinlage. Die Beklagte brachte als Sacheinlage 118.125 Inhaberaktien der X AG mit Sitz in xxx ein. Dies entsprach einer Beteiligung von 17 % an dem bedungenen Grundkapital der X AG. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Erbringung computerspezifischer Dienstleistungen. Im Gegenzug erhielt die Beklagte die neuen Aktien der Schuldnerin.

Der Wert der Aktien an der X AG wurde auf EUR 6 Millionen festgesetzt. Die gemäß § 183 Abs. 3 AktG erforderliche Prüfung der Sacheinlage fand durch einen Wirtschaftsprüfer statt. Der Wirtschaftsprüfer gelangte in seinem Prüfungsbericht vom 27. September 2001 zu dem Ergebnis, dass der Wert der durch die Beklagte einzubringenden Aktien den Nennwert der dafür von Schuldnerin auszugebenden Aktien erreicht. Er nahm dabei Bezug auf das Gutachten über die Bewertung der X AG zum 30. Juni 2001 von Herrn Prof. Dr. Q vom 24. September 2001. Sowohl dem Prüfungsbericht als auch dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Q liegen die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) aufgestellt hat, zugrunde. Prof. Dr. Q und ihm folgend der Wirtschaftsprüfer haben bei der Bewertung der Aktien der X AG auf die zukünftigen prognostizierten finanziellen Überschüsse abgestellt. Sie haben die von ihnen so ermittelten Zukunftserfolge diskontiert und aus dem Gesamtwert des Unternehmens den Wert der von der Beklagten eingelegten Aktien abgeleitet.

Die Anmeldung der Kapitalerhöhung ging beim Handelsregister des Amtsgerichts M am 4. Oktober 2001 ein. Am 7. November 2001 erfolgte die Eintragung.

In einer weiteren ebenfalls am 28. September 2001 durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung der Schuldnerin wurde die Verlegung des Sitzes der Schuldnerin von A nach B beschlossen.

Die Beklagte war bei beiden Hauptversammlungen nicht zugegen. Als Vertreter handelte Herr XY.

Die K GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn K, unterbreitete der Schuldnerin am 10. Mai 2004 ein bis zum 31. Dezember 2004 befristetes, unwiderrufliches Angebot, die von der Beklagten bei der Schuldnerin eingelegten Aktien zum Preis von EUR 10.234.000,00 zu kaufen und zu erwerben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Schuldnerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nach den Grundsätzen der aktienrechtlichen Differenzhaftung zustehe. Hierzu behauptet er, der eingebrachten Sacheinlage hätte im maßgeblichen Zeitpunkt kein messbarer Wert beigelegen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000.000,- € nebst Zinsen in Höhe

von 5 % für die Zeit vom 07.11.2001 bis Rechtshängigkeit und in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

Die als Sacheinlage geleisteten Aktien der X AG hätten den Nennwertbetrag von EUR 6 Millionen erreicht. Unabhängig davon habe sie auf die Richtigkeit der eingeholten Gutachten vertrauen dürfen. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe einen angeblichen Minderwert der Sacheinlage nicht ausreichend substantiiert und wolle insoweit einen Ausforschungsbeweis führen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage hat in dem im Tenor zuerkannten Ausmaß Erfolg.

Dem Kläger steht in diesem Umfang gemäß §§ 188 Abs. 2, 36 a Abs. 2 S. 3 AktG sowie gemäß §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 2 GmbHG analog ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Rechtssprechung hat aus dem in § 9 Abs. 1 AktG normierten Verbot der Unterparemission eine aktienrechtliche Differenzhaftung entwickelt. Bleibt danach im Rahmen der Sachgründung der Gesellschaft der Wert der Einlage hinter dem Nennwert der Aktie bzw. bei der Stückaktie hinter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der ausgegebenen Aktie zurück, so trifft den Anleger eine Haftung, den Differenzbetrag in bar an die Gesellschaft zu zahlen (vgl. BGHZ 64, 52ff; 68, 191/195). Dieser Grundsatz ist nicht nur auf eine Sachgründung der AG beschränkt, sondern auch auf den Fall anwendbar, in dem -wie vorliegend- eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erfolgt (vgl. Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 46 m.w.N.). Die für diese Differenzhaftung erforderliche Wirksamkeit der Kapitalerhöhung und deren Eintragung im Handelsregister sind vorliegend gegeben. Die Eintragung selbst ist unstreitig. Soweit die Beklagte geltend macht, die von der Klägerseite angeführte Vollmacht vom 25.09.2001 für Herrn XY beziehe sich nur auf die Verlegung des Firmensitzes und nicht auch auf die Kapitalerhöhung, hat sie an gleicher Stelle eingeräumt, dass sie selbst dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugestimmt habe, so dass auch dessen Wirksamkeit nicht in Frage steht. Der Kläger hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass die Differenzhaftung eines Einlegers verschuldensunabhängig ist (vgl. Lutter in Kölner Komm. Zum AktG § 183 Rdnr. 66). Auf einen etwaigen guten Glauben des Einlegers an die Werthaltigkeit der Einlage und/oder an die Richtigkeit eines insoweit vorliegenden Bewertungsgutachtens kommt deshalb es nicht an (vgl. Loges/Zimmermann WM 2005, 349). Es ist vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch von einer Überbewertung der Sacheinlage der Beklagten um den im Tenor genannten Betrag auszugehen. Danach hat der Wert der von der Beklagten eingebrachten Aktien an der X AG zum damaligen Zeitpunkt lediglich 1.314.540,- € betragen.

aa)

Der Sachverständige Prof. T hat in seinen schriftlichen Gutachten vom 22.04.2008 und 30.01.2009 sowie in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 12.11.2009 für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass nach den in der Lehre wissenschaftlich entwickelten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung vorliegend von einem Wert auszugehen ist, aus dem sich für den hier in Rede stehenden Aktienanteil der vorgenannte Betrag errechnet. Er hat dabei zunächst die grundlegende methodische Vorgehensweise nachvollziehbar dargestellt und anschließend in überzeugender Art und Weise ausgeführt, wie diese allgemeinen Grundsätze auf eine Bewertung des konkreten Unternehmens anzuwenden sind. Außerdem hat er detailliert dargestellt, aufgrund welcher Einzelumstände Anpassungen der Ertrags- und Bilanzplanungen des zu bewertenden Unternehmens vorzunehmen sind, die sodann zu dem auf Seite 38 seines Ursprungsgutachtens angeführten Gesamtergebnisses führen.

bb)

Die demgegenüber von beiden Parteien erhobenen Einwendungen in den Schriftsätzen vom 09.06.2008, 11.06.2008 und 30.06.2008 sieht das Gericht als nicht durchgreifend an. Der Sachverständige Prof. T hat nämlich hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.01.2009 detailliert Stellung genommen und die angeführten Bedenken und Vorhaltungen allesamt entkräftet bzw. ausgeräumt.

aaa) Soweit die von ihm in Ansatz gebrachten prognostizierten Wachstumsraten über die von ihm angeführten, nach herangezogenen Marktstudien errechneten, durchschnittlichen Raten übersteigen, hat er näher erläutert, aus welchen Gründen diese Abweichungen angemessen seien. Aufgrund der individuell auf das Unternehmen bezogenen verfügbaren Erkenntnisse zum Bewertungsstichtag sei vorliegend von einer Positionierung am Markt auszugehen, die über dem allgemeinen Branchendurchschnitt gelegen habe.

bbb) Er hat des Weiteren näher begründet, warum im konkreten Fall der von ihm in der Berechnung in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag von 2 % angemessen ist, und dass insbesondere bei dieser Frage eine expost-Betrachtung anhand der tatsächlich realisierten Zahlen mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung nicht vereinbar ist.

ccc) Der Bewertung des Sachverständigen Prof. T liegt auch nicht eine bloße Interpolation makroökonomischer Daten zugrunde. Die angeführten Marktstudien dienten vielmehr einer ersten Orientierungsgröße, auf deren Grundlage dann wegen spezifischer Stärken und Schwächen des Unternehmens eine Bewertung der zukünftigen Umsätze vorgenommen worden ist.

ddd) Soweit der Sachverständige Prof. T von einer Konstanz der Kostenquoten ausgegangen ist, hat er nachvollziehbar begründet, dass es sich dabei aufgrund der näher dargestellten Umstände um eine bestmögliche Bewertungsgrundlage handelt.

eee) Den dem Sachverständigen vorliegenden Unterlagen waren keine nachweisbaren und etwa durch geprüfte Jahresabschlüsse belegte Entwicklungen des Eigenkapitals zu dem maßgeblichen Bewertungsstichtag zu entnehmen, so dass er auch nicht von bereits erfolgten Angriffen auf das Eigenkapital durch "Anlaufverluste" ausgehen konnte.

fff) Die Höhe des vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Beta-Faktors hat dieser in seinem Ergänzungsgutachten noch einmal ausführlich und für die Kammer überzeugend erläutert.

ggg) Zu den im Rahmen der Prognosebewertungen zugrundegelegten Marktstudien hat der Sachverständige Prof. T in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.01.2009 detaillierte Quellenangaben angeführt. Er hat sodann weiter ausgeführt, dass im Gegenzug die vom Privatgutachter Prof. Q seinerseits zur Begründung angeführten Marktstudien nicht öffentlich zugänglich seien bzw. dass zumindest für die Marktstudie von HT lediglich eine Internet-Quelle besteht, die jedoch keinen Schluss auf die in diesem Privatgutachten angeführten Prognosedaten zuließe.

hhh) Es hat kein schlüssiger und einer objektiven Nachprüfung standhaltender Nachweis zum Bewertungsstichtag für eine Umsatzprognose von 5,8 Mio. DM bezüglich des Jahres 2001 vorgelegen. Der Sachverständige Prof. T hat insoweit in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend ausgeführt, dass die von der Beklagtenseite im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten Unterlagen auf Auswertungen nach dem Bewertungsstichtag beruhen und damit nicht berücksichtigungsfähig sind. Aus den maßgeblichen Belegen könne eine Umsatzprognose von 5,8 Mio. DM für 2001 nicht nachvollzogen werden.

iii) Die Bemessung des Risikozuschlages im Rahmen des Kapitalisierungszinses hat der Sachverständige Prof. T in seinem Ursprungsgutachten ausführlich erläutert. Er hat dabei insbesondere nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Erwägungen er zu den von ihm in Ansatz gebrachten Werten gelangt ist.

cc)

Auch die in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. T von den Parteien noch geltend gemachten Einwendungen sieht das Gericht als nicht durchgreifend an.

aaa) Soweit die Beklagte ohne nähere Spezifizierung auf das von ihr im Laufe des Verfahrens vorgelegte Privatgutachten der QQQ AG vom 20.05.2009 verweist, ist dieser Einwand unbeachtlich. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. T ist darin nämlich nicht enthalten. Stattdessen stellt es nach der eigenen Titulierung und auch inhaltlich lediglich eine "Stellungnahme zum Bewertungsgutachten von Prof. Q über die Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG vom 24. September 2001" dar.

bbb) Soweit die Klägerseite in der mündlichen Anhörung noch einmal eine Abweichung der Prognosewerte des Sachverständigen Prof. T zu den von ihm selbst angeführten durchschnittlichen Marktwerten angeführt hat, hat dieser erneut nachvollziehbar erläutert, dass diese Vorgehensweise aufgrund der speziell für das zu bewertende Unternehmen geltende Umstände gerechtfertigt war.

ccc) Dem Einwand der Beklagten, eine höhere Bewertung der Wachstumsraten sei aufgrund der Aufbauphase des Unternehmens gerechtfertigt, ist der Sachverständige Prof. T zutreffend damit begegnet, dass dieser Umstand bei den von ihm in Ansatz gebrachten Werten bereits berücksichtigt worden sei.

ddd) Die wiederum von der Beklagten hinsichtlich der Umsatzprognose für 2001 angeführten Umstände hat der Sachverständige erneut und in überzeugender Art und Weise als nicht durchgreifend und als ungeeignet dargestellt, die in seinem Ursprungsgutachten zugrundegelegte Bewertung abzuändern. Es haben keine vom Privatgutachter Prof. Q selbst überprüfte Umsatzzahlen oder Vertragsunterlagen vorgelegen.

eee) Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009 geltend gemachte Einwand der Beklagten bezüglich der von Herrrn Prof. T für 2005 zugrundegelegten Umsatzprognose von 20 % vermag nach Auffassung der Kammer nicht durchzugreifen. Der gerichtliche Sachverständige hat zu Recht ausgeführt, er habe dabei den von der Beklagten selbst unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Prof. Q angeführten Wert zugrundegelegt. Außerdem sei zwar auch ein Schätzwert von 40 % denktheoretisch möglich, jedoch müsse dabei die jeweils gebildete Zeitachse berücksichtigt werden. Hierbei fiele dann allerdings vorliegend ins Gewicht, dass schon in den Vorjahren ganz erhebliche Wachstumsraten zugrundegelegt worden seien. Insoweit handele es sich eben lediglich um eine theoretische Erwägung

fff) Die Kammer sieht auch den von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Anhörung erneut angeführten Einwand gegenüber der Höhe des vom gerichtlichen Sachverständigen in Ansatz gebrachten Risikozuschlages als nicht durchgreifend an. Dabei mag dahinstehen, ob unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112) davon auszugehen ist, insoweit seien die Grundsätze des IDW S 2005 maßgebend. Aufgrund der übrigen, davon unabhängigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. T sieht die Kammer in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO den von ihm zugrundegelegten Wert als angemessen an.

ggg) Schließlich kann den Ausführungen des Sachverständigen Prof. T auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, im Jahr 2004 habe der Schuldnerin ein Kaufangebot für den hier in Rede stehenden Aktienanteil an der X AG über 10,234 Mio. Euro vorgelegen, dieses sei auch umgesetzt worden und diese Tatsache spreche für die Richtigkeit des von der Beklagten für den Bewertungsstichtag angegebenen Wertes. Diese erst etwa drei Jahre nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt aufgetretenen Umstände sind irrelevant. Das Angebot wurde außerdem von einem Unternehmen abgegeben, dessen Geschäftsführer unstreitig an der Schuldnerin beteiligt war. Zudem ist jedenfalls aufgrund dieses Angebotes ein entsprechender Barbetrag der Schuldnerin nicht zugeflossen. Aus alledem folgt, dass objektive Rückschlüsse aus diesem Vorgang auf den tatsächlichen Wert des von der Beklagten eingebrachten Aktienpaketes nicht gezogen werden können.

II.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den auf Seite 14 und 15 der Klageschrift dargestellten Erwägungen, denen sich das Gericht vollinhaltlich anschließt und denen die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO bzw. § 709 ZPO.

Streitwert: 6.000.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.01.2010
Az: 32 O 81/06


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