Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2005
Aktenzeichen: 19 W (pat) 325/03

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2005, Az.: 19 W (pat) 325/03)

Tenor

Das Patent 101 43 640 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 mit Beschreibung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005, sowie mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I Für die am 6. September 2001 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Januar 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Sicherheitsvorrichtung für begehbare Innenräume, insbesondere von Gargeräten.

Gegen das Patent hatte die C... GmbH, Talstraße in E... am 14. April 2003 Einspruch erhoben. Sie hat ihren Einspruch am 25. November 2005 per Fax zurückgenommen; ein Original dieser Rücknahmeerklärung lag zum Verhandlungstermin nicht vor, es ist noch am Verhandlungstag zu den Akten gekommen. Die Einsprechende ist ankündigungsgemäß zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 101 43 640 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 mit Beschreibung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005, sowie mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsziffern 1. bis 9.1 in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Patentinhaberin und ergänzt um die Gliederungsziffer 8.1:

"1. bis 3. Sicherheitsvorrichtung (3, 3', 3, 3') für einen mit einer Tür (9, 9') verschließbaren; begehbaren Innenraum (13), insbesondere eines Gargeräts (1), 4. wobei die Tür (9, 9') über eine von außerhalb des Innenraums (13) bedienbare Vorrichtung 4.1 unter Einsatz eines Bedienhebels (7) zwischen 4.2 - einer Offenposition, in der der Zugang zum Innenraum (13) offen ist, 4.3 - einer Verschlußposition, in der der Zugang zum Innenraum (13) verschlossen ist, 4.4 - einer Entriegelungsposition, in der die Verschlußposition entriegelt ist, 4.5 - und einer Verriegelungsposition, in der die Verschlußposition verriegelt ist, 5. und über die Sicherheitsvorrichtung (3, 3', 3, 3') von dem Innenraum (13) aus zumindest in die Entriegelungsposition bewegbar ist, gekennzeichnet durch, 6. einen 6.1 an einer Wand (25) des Innenraums (13), innerhalb oder außerhalb desselben, angebrachten, 6.2 bewegbaren Fangkloben (5, 5', 5''), 7. der in der Verriegelungsposition an einen Riegel (19) angreift, 8. welcher mit dem Bedienhebel (7) derart in Wirkverbindung steht, 8.1 daß sich der Riegel (19) aus dem Eingriff mit dem Fangkloben (5, 5', 5'') herausdreht, wenn der Bedienhebel (7) zum Öffnen der Tür (9, 9') gedreht wird, 9. und der aus der Verriegelungsposition heraus über eine Auslösevorrichtung (17, 17', 21, 21', 21'', 37, 39) passiv und/oder aktiv 9.1 von einer Person innerhalb des Innenraums (13)

9.2 in eine Stellung zum Entriegeln der Tür (9, 9') ausgelenkt wird, 9.3 in der er nicht mehr an den Riegel (19) angreift".

Mit der Sicherheitsvorrichtung nach Patentanspruch 1 soll die Aufgabe gelöst werden, die gattungsgemäße Sicherheitsvorrichtung für begehbare Innenräume, insbesondere von Gargeräten, derart auf konstruktiv einfache Weise weiterzuentwickeln, dass die (in der Streitpatentschrift angesprochenen) Nachteile des Standes der Technik überwunden werden, insbesondere ein Öffnen der Tür des Innenraums von der Innenseite her auch dann möglich ist, wenn ein von außen bedienbarer Verriegelungsmechanismus blockiert wird (Abs. 0005 der Streit-PS).

Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass bei der Sicherheitsvorrichtung nach der US 5 556 140 A die Tür zwar in eine Entriegelungsposition, in der die Verschlussposition entriegelt ist und in eine Verriegelungsposition, in der die Verschlussposition verriegelt ist, bewegbar sei, jedoch entgegen den Merkmalen 4.1, 4.4 und 4.5 nicht unter Einsatz eines Bedienhebels, sondern unter Einsatz eines Schlosses.

Bei der bekannten Vorrichtung sei entgegen Merkmal 8.1 auch nicht realisiert, dass sich der Riegel 2 aus dem Eingriff mit dem Fangkloben 8 herausdrehe, wenn der Bedienhebel 1 zum Öffnen der Tür gedreht werde.

Außerdem werde bei der Sicherheitsvorrichtung nach der US 5 556 140 A der Fangkloben 8 - abweichend vom Merkmal 9 - aus der Verriegelungsposition heraus über eine Auslösevorrichtung nicht ausgelenkt, sondern nur für eine Bewegung freigegeben.

Es bedürfe erfinderischer Tätigkeit, um zur Sicherheitsvorrichtung des Patentanspruchs 1 zu gelangen, da es nicht nahe gelegen habe, auf das Schloss zu verzichten, weil der Raum abschließbar sein müsse.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß § 147 Abs. 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl. BPatGE 46, 134.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen über die antragsgemäße Beschränkung hinausgehenden Erfolg. Die Sicherheitsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Als Fachmann ist ein Fachhochschul-Diplomingenieur des Maschinenbaus anzusehen.

1. Zulässigkeit/Offenbarung der Patentansprüche 1.1 Patentanspruch 1 Die Ergänzung des Merkmals 8 mit dem Merkmal 8.1 ergibt sich als vorteilhafte Ausgestaltung der im erteilten Patentanspruch 1 erwähnten Wirkverbindung aus Absatz 0032 der Streitpatentschrift, die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt.

Das Ersetzen der Angabe im Merkmal 9, dass der Fangkloben "bewegbar ist" durch die Angabe, dass der Fangkloben "ausgelenkt wird" ist aus der Streitpatentschrift - die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt - Spalte 4, Zeilen 51 bis 56, Spalte 5, Zeilen 17 bis 21, Spalte 5, Zeilen 64 bis 68 und Spalte 6, Zeilen 39 bis 42, zu entnehmen.

1.2 Unteransprüche Die Änderungen in den Unteransprüchen betreffen Berichtigungen von Rückbeziehungen, sowie die Streichung von Alternativlösungen und nichtgenannten Äquivalenten.

2. Neuheit Die gewerblich anwendbare Sicherheitsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist neu.

Aus der US 5 556 140 A ist bekannt, eine

"1. bis 3. Sicherheitsvorrichtung (12, 14) für einen mit einer Tür (4) verschließbaren, begehbaren (Sp. 1 Z. 10: Fahrgäste) Innenraum (Sp. 1 Z. 10: Fahrgastraum), 4. wobei die Tür (4) über eine von außerhalb des Innenraums (Fahrgastraum) bedienbare Vorrichtung 4.1 unter Einsatz eines Bedienhebels (1) zwischen 4.2 - einer Offenposition, in der der Zugang zum Innenraum (Fahrgastraum) offen ist (Tür 4 wird mit Türklinke als Bedienhebel 1 geöffnet), 4.3 - einer Verschlussposition, in der der Zugang zum Innenraum (Fahrgastraum) verschlossen ist (Tür 4 wird mit Türklinke als Bedienhebel 1 geschlossen, d.h. der Zugang ist verschlossen), 5. und über die Sicherheitsvorrichtung (12, 14) von dem Innenraum (Fahrgastraum) aus zumindest in die Entriegelungsposition (Sp. 3 Z. 21 bis 37) bewegbar ist, 6. mit einem 6.1 an einer Wand (7) des Innenraums (Fahrgastraum), außerhalb desselben, angebrachten (Sp. 2 Z. 44 bis 50 i. V. m. Fig. 4), 6.2 bewegbaren (um den Zapfen 9) Fangkloben (8), 7. der in der Verriegelungsposition (Sp. 2 Z. 41 bis 44 i. V. m. Sp. 3 Z. 1 bis 8, wobei es in Z. 8 richtig heißen muss: "member 8" statt "member 18") an einen Riegel 2) angreift, 8. welcher mit dem Bedienhebel (1) in Wirkverbindung steht (Sp. 2 Z. 37 bis 44), 9. und der aus der Verriegelungsposition (Sp. 2 Z. 41 bis 44 i. V. m. Sp. 3 Z. 1 bis 8) heraus über eine Auslösevorrichtung (12) aktiv (Sp. 3 Z. 22: he pushes)

9.1 von einer Person (Fahrgast) innerhalb des Innenraums (Fahrgastraum)

9.2teilw in eine Stellung zum Entriegeln der Tür (4)

auslenkbar gemacht (Sp. 3 Z. 21 bis 29: swingable) wird"

Zwar ist bei der Sicherheitsvorrichtung nach der US 5 556 140 A die Tür (3) über eine von außerhalb des Innenraums (Fahrgastraum) bedienbare Vorrichtung zwischen einer Entriegelungsposition, in der die Verschlussposition entriegelt ist (Sp. 3 Z. 9 bis 20), und einer Verriegelungsposition, in der die Verschlussposition verriegelt ist (Sp. 3 Z. 1 bis 8), bewegbar. Jedoch erfolgt dies entgegen den Merkmalen 4.1 i. V. m. 4.4 und 4.5 nicht unter Einsatz des Bedienhebels (1), sondern unter Einsatz eines Schlosses (5).

Weiterhin fehlt das Merkmal 8.1, denn bei der bekannten Sicherheitsvorrichtung ist nicht vorgesehen, dass sich der Riegel aus dem Eingriff mit dem Fangkloben herausdreht, wenn der Bedienhebel zum Öffnen der Tür gedreht wird, sondern es erfolgt eine Vor- und Zurückbewegung des Riegels (2), wenn der Bedienhebel (1) zum Öffnen der Tür gedreht wird (Sp. 3 Z. 12, 13).

Entgegen Merkmal 9.2 wird der Fangkloben (8) bei der Sicherheitsvorrichtung nach der US 5 556 140 A auch nicht in eine Stellung zum Entriegeln der Tür (4) ausgelenkt, sondern er wird nur für ein Auslenken vorbereitet (Sp. 3 Z. 29: swingable), d. h. nur auslenkbar gemacht; erst durch das Betätigen der Tür wird der Fangkloben dann ausgelenkt (Sp. 3 Z. 30 bis 35). Damit fehlt auch das Merkmal 9.3.

Bei der Sicherheitsvorrichtung nach der EP 0 143 332 B1 ist zusätzlich ein Schloss 5 vorhanden (Sp. 5 Z. 43 bis 46), das mit einen Riegel 8 bzw. einer verriegelbaren Falle sperrbar ist (Sp. 5 Z. 43 bis 50). Somit ist auch hier zwar vorgesehen, dass die Tür (4) über eine von außerhalb des Innenraums (Fig. 1: obere Hälfte) bedienbare Vorrichtung zwischen einer Entriegelungsposition, in der die Verschlussposition entriegelt ist, und einer Verriegelungsposition, in der die Verschlussposition verriegelt ist, bewegbar ist. Jedoch erfolgt dies ebenfalls wie bei der Sicherheitsvorrichtung nach der US 5 556 140 A entgegen den Merkmalen 4.1 i. V. m. 4.4 und 4.5 nicht über den Bedienhebel (9), sondern über den hier mitzulesenden Schlüssel des Schlosses (5).

Zu der zum Beleg einer Vorbenutzungshandlung genannten Druckschrift der Firma HRS "System Presto" hat die Einsprechende nicht substantiiert vorgetragen; ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich (vgl. BPatG Beschluss 9 W (pat) 139/71 - GRUR 1978 S. 358 ff).

Bei der Vorrichtung nach der DE 196 17 050 A1 ist kein Bedienhebel, sondern eine Taste (Sp. 2 Z. 16 bis 19) vorgesehen; es fehlt auch eine Auslösevorrichtung, denn die Tür wird von innen aufgedrückt (Anspruch 1). Somit sind hier die Merkmale 4.1 bis 5 und 9 bis 9.3 schon nicht vorhanden.

Die im Verfahren vor der Patenterteilung genannten, in der mündlichen Verhandlung aber weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffenen Druckschriften GB 2 154 646 A, EP 0 959 208A1 und US 6 022 056 A zeigen in Bezug auf die Sicherheitsvorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht mehr, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht gelassen werden.

3. Erfinderische Tätigkeit Die Sicherheitsvorrichtung des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von einer Sicherheitsvorrichtung, wie sie in der US 5 556 140 A oder der EP 0 143 332 B1 beschrieben ist, mag sich dem Fachmann zwar die patentgemäße Aufgabe, die Sicherheitsvorrichtung konstruktiv zu vereinfachen, in der Praxis stellen. Jedoch geben ihm weder die US 5 556 140 A noch die EP 0 143 332 B1 den Hinweis, auf das Schloss bzw. den besonderen Schließriegel zu verzichten und diese hinsichtlich ihrer Verriegelungs- und Entriegelungsfunktion in den Bedienhebel zu integrieren, sodass gemäß den Merkmalen 4.1 i. V. m. 4.4 und 4.5 erreicht wird, dass die Tür über eine von außerhalb des Innenraums bedienbare Vorrichtung unter Einsatz eines Bedienhebels zwischen einer Entriegelungsposition, in der die Verschlussposition entriegelt ist, und einer Verriegelungsposition, in der die Verschlussposition verriegelt ist, bewegbar ist.

Auch gibt die US 5 556 140 A keine Anregung dazu, die Sicherheitsvorrichtung konstruktiv so zu gestalten, dass sich gemäß Merkmal 8.1 der Riegel aus dem Eingriff mit dem Fangkloben herausdreht, wenn der Bedienhebel zum Öffnen der Tür gedreht wird, da der Riegel 2 der in ihr beschrieben Sicherheitsvorrichtung eine Vor- und Zurückbewegung ausführt (Sp. 3 Z. 12, 13).

Die EP 0 143 332 B1 führt noch weniger in die Richtung des Merkmals 8.1, weil der dort gezeigte - ebenfalls eine Vor- und Zurückbewegung ausführende - zusätzliche Schließ-Riegel 8 nicht vom Bedienhebel, sondern vom Schloss betätigt wird (Sp. 5 Z. 43 bis 46).

Die in der DE 196 17 050 A1 beschriebene Vorrichtung liegt noch weiter ab, da sie weder einen Bedienhebel noch eine Auslösevorrichtung aufweist.

Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Zu einer anderen Auffassung gelangte man nur durch eine rückschauende und damit unzulässige Sichtweise.

4. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 Bestand.

Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Kellerer Schmöger Dr.-Ing. Kaminski Dipl.-Ing. Groß

Pr






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2005
Az: 19 W (pat) 325/03


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